Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen 2 (0.784.405)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen 2

Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1989 Unterzeichnet von der Schweiz am 5. Mai 1989 Vorläufig anwendbar für die Schweiz ab 5. Mai 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1991³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1991 Inkrafttreten für die Schweiz 1. Mai 1993 (Stand am 30. Juni 2023) ¹ AS 1989 1877 ; BBl 1990 III 925 ² Die Änd. vom 1. Okt. 1998 ( SR 0.784.405.1 ; AS 2002 3130 ) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. ³ AS 1993 1076

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens⁴, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten⁵ verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerlässliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äussern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer grössere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluss, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschliessung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln –
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.440.1
⁵ SR 0.101

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a)
«Verbreitung» die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schliesst Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
b)
«Weiterverbreitung» den Empfang und – ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel – die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden;
c)⁶
«Rundfunkveranstalter» die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;
d)
«Programm» die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgestellt wird;
e)
«europäische audiovisuelle Werke» kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;
f)⁷
«Werbung» jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung, gesendet wird;
g)⁸
«Teleshopping» Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;
h)⁹
«Sponsern» die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu fördern.
⁶ Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
⁷ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
⁸ Eingefügt durch Art. 5 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
⁹ Ursprünglich: Bst. g.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Art. 4 Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Art. 5 ¹⁰ Pflichten der sendenden Vertragsparteien
1. Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei,
– wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
– wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.
3. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
a) wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
b) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
c) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
d) wenn – unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit – ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.
4. In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn
a) er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
b) er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
c) er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.
5. Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
6. Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 6 Transparenz
1. Die Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Bewilligung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Massnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
2. Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.

Kapitel II Bestimmungen zur Programmgestaltung

Art. 7 Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
1. Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie:
a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
2. Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
3. Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Art. 8 ¹¹ Recht auf Gegendarstellung
1. Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
2. Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.
¹¹ Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 9 ¹² Zugang der Allgemeinheit zu Informationen
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von grossem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.
¹² Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 9 a ¹³ Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung
1. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Weiterverbreitung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, eine Liste erstellen.
2. Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit gegebenenfalls, von der nationalen Verfassung gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise ausübt, dass einem bedeutenden Teil der Allgemeinheit in einer anderen Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der unten stehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäss Absatz 1 festgelegt worden ist:
a) die Vertragspartei, welche die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachtet;
b) die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;
c) die Vertragspartei bestimmt, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen;
d) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen haben verhältnismässig und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen die in diesem Absatz erwähnten Massnahmen zu ergreifen;
e) die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die entsprechenden Massnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit;
f) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen fallen in den Rahmen der Beschränkungen, die in den in Absatz 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den Massnahmen abgegeben haben.
Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.
3. Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss:
a) eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Massnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e mitgeteilt worden sind, zu veröffentlichen;
b) mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien, zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a–e aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.»
¹³ Eingefügt durch Art. 10 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 10 Kulturelle Ziele
1.¹⁴ Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.
2. Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuss ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
4.¹⁵ Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 11 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
¹⁵ Fassung gemäss Art. 12 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 10 a ¹⁶ Medienvielfalt
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.
¹⁶ Eingefügt durch Art. 13 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).

Kapitel III Werbung und Teleshopping ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Art. 14 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 11 ¹⁸ Allgemeine Normen
1. Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
2. Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
3. Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.
4. Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschliessen.
5. Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
¹⁸ Fassung gemäss Art. 15 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 12 ¹⁹ Dauer
1. Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf, mit Ausnahme der für das Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
2. Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten.
3. Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschliesslich für das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens fünfzehn Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar sein.
4. Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung:
– vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind;
– Hinweise im öffentlichen Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.
¹⁹ Fassung gemäss Art. 16 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 13 ²⁰ Form und Aufmachung
1. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbe- und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.
2. Unterschwellige Werbe- und Teleshopping sind verboten.
3. Schleichwerbung und ‑teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.
4. In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
²⁰ Fassung gemäss Art. 17 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 14 ²¹ Einfügung der Werbung und des Teleshoppings
1. Werbung und Teleshopping werden zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2–5 genannten Voraussetzungen können Werbe- und Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.
2. In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbe- und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.
3. Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung, dass diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.
4. Werden andere als die von Absatz 2 erfassten Sendungen durch Werbe- oder Teleshopping-Spots unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.
5. Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1–4.
²¹ Fassung gemäss Art. 18 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 15 Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse ²²
1.²³ Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.
2. Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden Regeln entsprechen:²⁴
a)²⁵
sie dürfen sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im Werbe- oder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;
b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit Autofahren in Verbindung bringen;
c) sie darf nicht vorgeben, dass Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
d) sie darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
3. Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
4. Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, dass sie für den Menschen nicht schädlich sind.
5.²⁶ Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.
²² Fassung gemäss Art. 19 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
²³ Fassung gemäss Art. 19 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
²⁴ Fassung gemäss Art. 19 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
²⁵ Fassung gemäss Art. 19 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
²⁶ Eingefügt durch Art. 21 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 16 ²⁷ Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten
1. Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.
2. Absatz 1 gilt nicht,
a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, oder
b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.
²⁷ Fassung gemäss Art. 22 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).

Kapitel IV Sponsern

Art. 17 Allgemeine Normen
1. Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/ oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.
2. Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.
3. Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.
Art. 18 Verbotenes Sponsern
1.²⁸ Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping aufgrund des Artikels 15 verboten sind.
2.²⁹ Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, nicht werben.
3.³⁰ Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.
²⁸ Fassung gemäss Art. 23 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
²⁹ Eingefügt durch Art. 24 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
³⁰ Ursprünglich: Abs. 2.

Kapitel IV a ³¹ Reine Eigenwerbe- oder Teleshoppingprogramme

³¹ Eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 18 a Reine Eigenwerbeprogramme
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäss für reine Eigenwerbeprogramme.
2. Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäss den in Artikel 12 Absatz 1 und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.
Art. 18 b Reine Teleshoppingprogramme
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschliesslich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.
2. Werbung ist in diesen Programmen gemäss den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Kapitel V Gegenseitige Hilfeleistung

Art. 19 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.
2. Zu diesem Zweck
a) benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
b) gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
3. Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
a) liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;
b) liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen;
c) arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen fördern kann;
d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.

Kapitel VI Ständiger Ausschuss

Art. 20 Ständiger Ausschuss
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt.
2. Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuss durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft³² ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3. Jeder in Artikel 29 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuss als Beobachter vertreten sein.
4. Der Ständige Ausschuss kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen. …³³
5. Der Ständige Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarats dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 Absatz 2 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2.
6. Der Ständige Ausschuss ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.
7.³⁴ Vorbehältlich des Artikels 9 a Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
8. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.
³² Ausdruck gemäss Art. 33 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³³ Letzter Satz aufgehoben durch Art. 27 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und mit Wirkung für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
³⁴ Fassung gemäss Art. 27 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 21 Aufgaben des Ständigen Ausschusses
1. Der Ständige Ausschuss hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann
a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;
e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden;
f)³⁵
Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24 a Absatz 2 Buchstabe c abgeben.
2.³⁶ Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:
a) die Ausarbeitung der in Artikel 9 a Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Richtlinien, um Abweichungen zwischen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf den Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht zu vermeiden;
b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den Massnahmen, die von den Vertragsparteien ergriffen wurden, die eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;
c) die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden rechtlichen Massnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 9 a Absatz 2 Buchstabe e übermittelt worden sind.
³⁵ Eingefügt durch Art. 28 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
³⁶ Eingefügt durch Art. 28 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 22 Berichte des Ständigen Ausschusses
Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuss den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefasste Beschlüsse.

Kapitel VII Änderungen

Art. 23 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
3. Der Ständige Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
4. Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.
5.³⁷ Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschliessen, dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
6.³⁸ Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 4 oder 5 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.
³⁷ Eingefügt durch Art. 29 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
³⁸ Eingefügt durch Art. 29 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).

Kapitel VIII Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

Art. 24 Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
1. Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.
2. Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so dass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
3. In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
4. Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.
Art. 24 a ³⁹ Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen eingeräumten Rechte
1. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines Rundfunkveranstalters vollständig oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter nicht unterliegt (die ‹empfangende Vertragspartei›), und wenn dieser Rundfunkveranstalter sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei niedergelassen wäre.
2. Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet, findet folgendes Verfahren Anwendung:
a) die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung;
b) wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung gelangen, legt die empfangende Vertragspartei die Angelegenheit dem Ständigen Ausschuss vor;
c) nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien nimmt der Ständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, Stellung zu der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch begangen wurde oder nicht, und notifiziert diese Stellungnahme den betroffenen Vertragsparteien.
3. Wenn der Ständige Ausschluss zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ergreift die Vertragspartei, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter unterliegt, die geeigneten Massnahmen, um den Missbrauch zu beseitigen, und informiert den Ständigen Ausschuss über diese Massnahmen.
4. Wenn die für den Rundfunkveranstalter zuständige Vertragspartei die in Absatz 3 erwähnten Massnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten ergreift, unterwerfen sich die betroffenen Vertragsparteien dem in Artikel 26 Absatz 2 und im Anhang zu diesem Übereinkommen erwähnten Schiedsverfahren.
5. Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens keine Massnahmen gegen ein Programm ergreifen.
6. Alle gemäss diesem Artikel vorgeschlagenen oder getroffenen Massnahmen müssen dem Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten⁴⁰ entsprechen.
³⁹ Eingefügt durch Art. 30 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
⁴⁰ SR 0.101

Kapitel IX Beilegung von Streitigkeiten

Art. 25 Vergleich
1. Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.
2. Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuss sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.
3. Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuss unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. 26 Schiedsverfahren
1. Können die betroffenen Parteien die Streitigkeit nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustande kommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechtswegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

Kapitel X Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien

Art. 27 Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
1. In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.
2. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu schliessen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiter entwickeln oder ihren Anwendungsbereich ausdehnen.
3. Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuss der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.
Art. 28 ⁴¹ Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.
⁴¹ Fassung gemäss Art. 31 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).

Kapitel XI Schlussbestimmungen

Art. 29 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3. Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären dass er das Übereinkommen vorläufig anwendet.
4. Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Gemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 30 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats⁴² vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
⁴² SR 0.192.030
Art. 31 Geltungsbereichsklausel
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 32 Vorbehalte
1.⁴³ Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Massgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht;
Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.
3. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
4. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
⁴³ Fassung gemäss Art. 32 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 ( AS 2002 3130 3129 ; BBl 2000 1291 ).
Art. 33 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 34 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 29, 30 und 31;
d. jeden nach Artikel 22 verfassten Bericht;
e. jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Schiedsverfahren

1. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befasst gewesen sein.
4. Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär des Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
5. Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.
6. Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, dass sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
7. Die Streitparteien und der Ständige Ausschuss stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
8. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
9. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
10. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Geltungsbereich am 30. Juni 2023 ⁴⁴

⁴⁴ AS 1993 1077 ; 1995  3044 ; 2004  2441 ; 2007  4461 ; 2013  2449 ; 2023 362 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

27. April

2005

  1. August

2005

Bosnien und Herzegowina

  5. Januar

2005

  1. Mai

2005

Bulgarien

  3. März

1999

  1. Juli

1999

Deutschland

22. Juli

1994

  1. November

1994

Estland

24. Januar

2000

  1. Mai

2000

Finnland*

18. August

1994

  1. Dezember

1994

Frankreich*

21. Oktober

1994

  1. Februar

1995

Heiliger Stuhl

  7. Januar

1993

  1. Mai

1993

Island

20. Januar

2023

  1. Mai

2023

Italien

12. Februar

1992

  1. Mai

1993

Kroatien

12. Dezember

2001

  1. April

2002

Lettland*

26. Juni

1998

  1. Oktober

1998

Liechtenstein*

12. Juli

1999

  1. November

1999

Litauen

27. September

2000

  1. Januar

2001

Malta

21. Januar

1993

  1. Mai

1993

Moldau*

26. März

2003

1. Juli

2003

Montenegro

26. Februar

2008

  1. Juni

2008

Nordmazedonien*

18. November

2003

1. März

2004

Norwegen*

30. Juli

1993

  1. November

1993

Österreich

  7. August

1998

  1. Dezember

1998

Polen

  7. September

1990

  1. Mai

1993

Portugal

30. Mai

2002

1. September

2002

Rumänien*

13. Juli

2004

  1. November

2004

San Marino

31. Januar

1990

  1. Mai

1993

Schweiz*

  9. Oktober

1991

  1. Mai

1993

Serbien

14. September

2009

  1. Januar

2010

Slowakei*

20. Januar

1997

  1. Mai

1997

Slowenien*

29. Juli

1999

  1. November

1999

Spanien

19. Februar

1998

  1. Juni

1998

Tschechische Republik

17. November

2003

1. März

2004

Türkei

21. Januar

1994

  1. Mai

1994

Ukraine*

26. März

2009

  1. Juli

2009

Ungarn*

  2. September

1996

  1. Januar

1997

Vereinigtes Königreich

  9. Oktober

1991

  1. Mai

1993

    Gibraltar

  1. Dezember

2019

  1. Dezember

2019

    Guernsey

  2. September

1994

  1. Januar

1995

    Jersey

  2. September

1994

  1. Januar

1995

Zypern

10. Oktober

1991

  1. Mai

1993

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Die Schweiz behält sich das Recht vor, sich in ihrem Hoheitsgebiet der Weiterverbreitung von Programmen zu widersetzen, die Werbung für alkoholische Getränke in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens enthalten, auch wenn diese Weiterverbreitung lediglich schweizerische Gesetze verletzt.
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