Grossratsbeschluss über den Neubau der Sportanlage Rietstein in Wattwil (215.393.2)
CH - SG

Grossratsbeschluss über den Neubau der Sportanlage Rietstein in Wattwil

über den Neubau der Sportanlage Rietstein in Wattwil über den Neubau der Sportanlage Rietstein in Wattwil vom 7. Januar 1982
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. April 1981
2 Kenntnis genommen und beschliesst:
1. 1.
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 5 690 200.- für den Neubau der Sportanlage Rietstein für die Bedürfnisse der Kantonsschule Wattwil sowie der Schulgemeinde Wattwil und der politischen Gemeinde Wattwil werden genehmigt.
2. 2.
1 Dem Kauf des für die Sportanlage erforderlichen Bodens zum Preis von Fr.
938 700.- wird zugestimmt.
3. 3.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Schulgemeinde und der politischen Gemeinde Wattwil eine Vereinbarung über Bau und Betrieb der Sportanlage abzuschliessen.
4. 4.
1 Zur Deckung des Kostenanteils des Staates wird nach Abzug der Leistungen der Schulgemeinde und der politischen Gemeinde Wattwil sowie des Bundes ein Kredit von Fr. 3 979 000.- gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 10jährige Tilgungsfrist 1983 bis 1992» belastet.
5. 5.
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
6. 6.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
7. 7.
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem fakultativen Finanzreferendum. Der Präsident des Grossen Rates: Josef Bürge Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
4 Der Grossratsbeschluss über den Neubau der Sportanlage Rietstein in Wattwil ist am 7. Januar 1982 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 8. Dezember 1981 bis 6. Januar 1982 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
5 St.Gallen, 12. Januar 1982 Der Landammann:
1 Vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1981; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. Januar 1982; in Vollzug ab 7. Januar 1982.
2 ABl
1982,
71.
3 sGS 125.1.
4 ABl
1982,
71.
5 Referendumsvorlage siehe ABl
1981,
1724.
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