Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen (672.351)
CH - SG

Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen

zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 17. Mai 1994
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 1 Abs. 3 des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987
2 als Verordnung: Übertragung von Aufgaben Übertragung von Aufgaben a) an die politischen Gemeinden a) an die politischen Gemeinden

Art. 1. Art. 1.

1 Den politischen Gemeinden werden Emissionsbegrenzung und Kontrolle übertragen von: a) Tiefgaragen und Parkhäusern; b) Entlüftungsanlagen von gastgewerblich genutzten Räumen. b) an die politische Gemeinde St.Gallen b) an die politische Gemeinde St.Gallen

Art. 2. Art. 2.

1 Der politischen Gemeinde St.Gallen werden Emissionsbegrenzung und Kontrolle übertragen von: a) Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW; b) Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW; c) stationären Verbrennungsmotoren, ausgenommen Anlagen, die mit Klärgas, Deponiegas oder Biogas betrieben werden; d) stationären Anlagen für die Holzbearbeitung und -verarbeitung, für die Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen und zur Herstellung von Textilien und Bekleidung, ausgenommen für die Textilveredelung; e) Anlagen zur chemischen Kleiderreinigung. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 3. Art. 3.

1 Der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 12. Januar 1988
3 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 4. Art. 4.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1994 angewendet. Der Landammann: Alex Oberholzer Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Juli 1994.
2 sGS 672.32.
3 nGS 23–11 (sGS 672.351).
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