Beschluss über die Ausübung der Jagd im Wallis 2024-2025
über die Ausübung der Jagd im Wallis 2024-
2025 vom 19.06.2024 (Stand 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG); eingesehen die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (JSV); eingesehen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge - tiere und Vögel vom 30. Januar 1991 (KJSG); eingesehen das Ausführungsreglement zum Jagdgesetz vom 16. Juni 2021 (ReKJSG); auf Antrag des für die Jagd zuständigen Departements, beschliesst: 1 )
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Dieser Beschluss ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Jagdausübung und setzt die praktischen Bedingungen fest.
Art. 2 Nachtrag
1 Der Staatsrat kann alle weiteren sich als dringlich erweisenden Bestim - mungen in einem Nachtrag beschliessen.
Art. 3 Patentarten
1 Es gibt folgende Patentarten:
1) In diesem Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Patent A B A+B C E R G S
Art. 4 Patentpreise und andere Gebühren
1 Kategorien für Patentnehmer: a) Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung im Kanton (nachfolgend: VS); b) Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen, die wäh - rend mindestens 10 Jahren im Wallis wohnhaft gewesen sind (nachfol - gend: VS 10+); c) Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen (nachfol - gend: CH); d) Jäger mit Wohnsitz im Ausland (nachfolgend: nicht CH).
2 Preis der Patente nach Art: Patent VS VS 10+ CH nicht CH A Fr. 945.- Fr. 1'590.- Fr. 2'235.- Fr. 3'505.- B Fr. 600.- Fr. 1'110.- Fr. 1'620.- Fr. 2'620.- A+B Fr. 1'345.- Fr. 2'347.- Fr. 3'350.- Fr. 5'400.- C Fr. 165.- (+ Fr. 150.-)* Fr. 247.-** Fr. 330.-** Fr. 660.-** E Fr. 100.- (+ Fr. 150.-)* Fr. 150.-** Fr. 200.-** Fr. 400.-** R Fr. 25.- Fr. 25.- Fr. 25.- Fr. 25.- G Fr. 1'420.- Fr. 2'487.- Fr. 3'555.- Fr. 5'730.- S Fr. 220.- (+ Fr. 150.-)* Fr. 330.-** Fr. 440.-** Fr. 880.-** * Zusätzliche Grundtaxe, falls das Patent ohne A, B oder A+B gelöst wird.
** kann nicht ohne A, B oder A+B gelöst werden.
3 Weitere Abgaben und/oder Gebühren: a) Prämie Haftpflichtversicherung Fr. 25.- b) Kontrollbüchlein wird während der Jagd verloren:
1. Patent A, B oder A+B Fr. 250.-
2. Patent C, E oder S Fr. 50.- c) Nicht-Mitglied einer Diana Fr. 200.- d) Gästekarte Fr. 200.-
4 Ab dem 50. Patent bezahlt der Jäger den halben Tarif.
5 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (nachfolgend: DJFW) er - stattet dem Inhaber des Patentes R den Betrag von 25 Franken zurück, so - fern er nachweisen kann, dass er mindestens eine Nachsuche gemäss Arti - kel 37 Absatz 6 dieses Beschlusses während der Geltungsdauer dieses Pa - tentes durchgeführt hat.
6 Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten gemäss Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten ist inbe - griffen. Diese Gebühr wird einmalig bei der Ausstellung des ersten Patentes erhoben.
Art. 5 Zuschlag für Nichtmitglieder
1 Allen Jägern, die nicht Mitglied einer dem Kantonalen Walliser Jägerver - band (nachfolgend: KWJV) angeschlossenen Diana sind, wird bei der Aus - stellung des Patentes ein Zuschlag von 200 Franken berechnet, als Aus - gleich für die von den Dianas und dem KWJV in Zusammenarbeit mit dem Kanton geleistete Arbeit. Dieser Betrag wird dem KWJV überwiesen.
Art. 6 Ausgabe der Patente
1 Die Patente werden von der DJFW ausgestellt. Wer ein Patent lösen will, muss der DJFW das offizielle Bestellformular ordnungsgemäss ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens am 21. August zu - kommen lassen. Die Frist vom 21. August gilt auch für Patente, die online bestellt werden.
2 Hat ein Jäger bis zum 1. August kein Bestellformular erhalten, kann er sich bei der DJFW melden.
3 Bei Patentbestellungen (A, B, A+B und G), die nach dem 21. August (Post - stempel) aufgegeben werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben. Für Bestellungen auf Papier wird für diese Gebühr eine Rechnung ausgestellt. Für online Bestellungen wird diese automatisch zusätzlich zum Patentpreis verrechnet.
4 Das Patent R kann von jeder Person angefordert werden, die über einen Jagdfähigkeitsausweis verfügt, welcher den Anforderungen des Walliser Jagdpatents entspricht.
Art. 7 Gästekarte
1 Die Erteilung der Gästekarte erfolgt ausschliesslich auf Antrag des einla - denden Jägers und Inhabers eines Walliser Jagdpatents, der auch die Be - zahlung dafür übernimmt. Das Bestellformular für die Gästekarte kann von der Internetseite der DJFW 2 )
2 Das Bestellformular für die Gästekarte muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hochjagd mit allen verlangten Belegen bei der DJFW eintreffen.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4 ReKJSG ist der Gast berechtigt, während den Jagdzeiten der Patente A und B Rothirsche, Rehe, Gämsen, Murmeltiere, Wildschweine und Kleinraubwild zu erlegen und zwar gemäss den spezifischen Bestimmungen für diese Arten und soweit es das dem ein - ladenden Jäger zugewiesene Kontingent erlaubt.
4 Unmittelbar nach dem Abschuss wird das Wild vom Gastjäger in der ent - sprechenden Rubrik seiner Gästekarte eingetragen. Das erlegte Wild wird zudem in das Kontrollbüchlein des einladenden Jägers eingetragen und ebenfalls in der Rubrik Gästekarte.
5 Es obliegt dem einladenden Jäger, seinen Gast bei der Ausübung des ihm verliehenen Jagdrechts über die im Wallis geltende Jagdgesetzgebung und die Einzelheiten seiner Jagdberechtigung zu informieren.
6 Der einladende Jäger ist zuständig, die Gästekarte mit seinem Kontroll - büchlein fristgerecht an die DJFW zurückzusenden.
Art. 8 Jagderöffnung und Jagddauer
1 Die Jagderöffnung 2024-2025 ist auf den 16. September 2024 festgelegt.
2 Die Daten der Jagdzeiten 2024-2025 sind im Anhang 1 aufgeführt.
3 Die Jagderöffnung 2025-2026 ist auf den 15. September 2025 festgelegt.
2) https://www.vs.ch/de/web/scpf
Art. 9 Interaktive Jagdkarte der DJFW
1 Die interaktive Jagdkarte der DJFW 3 ) (nachfolgend: Jagdkarte) basiert auf der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene Layer zum Jagdperimeter und anderen Elementen bezüglich der Jagd, unter anderem: a) offene Jagdgebiete und Banngebiete; b) Strassennetz; c) Trainingsgebiete für Jagdhunde; d) Hirschregionen und Wildräume; e) Sektoren der Wildhut; f) Gemeindegrenzen.
2 Auf der Jagdkarte folgen die Grenzen der Banngebiete markanten Land - schaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist keine sichtbare Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierungen vor Ort ange - geben.
3 Im Streitfall sind die auf der Jagdkarte festgelegten Grenzen und Elemente massgebend.
Art. 10 Kontingentiertes Wild
1 Der Jäger darf höchstens folgende Anzahl Tiere erlegen: Art Anzahl Murmeltier 5 Stücke (unter Vorbehalt der besonderen Bestimmun - gen im Anhang 2) Schneehase 2 Stücke (höchstens 1 pro Tag) Feldhase 4 Stücke (höchstens 1 pro Tag) Birkhahn 6 Stücke (höchstens 1 pro Tag) Schneehuhn 6 Stücke (höchstens 2 pro Tag) Waldschnepfe 15 Stücke (gemäss Art. 25 Abs. 2 des vorliegenden Be - schlusses) Jagdbare Enten unbegrenzt (höchstens 6 Stücke pro Tag) Rothirsch gemäss Art. 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses Gämse gemäss Art. 13, 17 und 18 des vorliegenden Beschlusses
3) https://sitonline.vs.ch/nature_paysage_foret/carte_chasse/de
Art Anzahl Reh gemäss Art. 13, 19, 20, 21, 22 und 23 des vorliegenden Beschlusses Wildschwein gemäss Art. 13 und 28 des vorliegenden Beschlusses
2 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, sind alle Abschussrechte per - sönlich und nicht übertragbar.
Art. 11 Wildkontrolle - Allgemeines
1 Erlegt der Jäger Rotwild, Rehwild, Gamswild oder Schwarzwild so ist er verpflichtet, dieses am gleichen Tag dem am Abschussort zuständigen Wild - hüter vorzuzeigen.
2 Kann das Wild nicht am gleichen Tag auf dem Kontrollposten vorgezeigt werden, muss der zuständige Wildhüter telefonisch benachrichtigt werden und die Kontrolle des Tiers zu einem späteren Zeitpunkt ist mit ihm zu ver - einbaren.
3 Gamswild kann von einer Drittperson vorgezeigt werden. Der Erleger muss den zuständigen Wildhüter vorgängig telefonisch benachrichtigen und mit ihm die Kontrollmodalitäten vereinbaren. Im Streitfall wird das Wild einbehal - ten, bis sich der Erleger am Kontrollposten einfindet.
4 Geschützte oder nicht erlaubte Tiere sind vom Erleger selber unverzüglich dem am Abschussort zuständigen Wildhüter zu melden und vorzuzeigen.
5 Der Jäger muss vor dem Abtransport des Wildes alle Felder, die sich auf das erlegte Tier beziehen, im Kontrollbüchlein ausfüllen.
6 Kann ein erlaubtes Stück Rotwild aus topographischen Gründen nicht als Ganzes transportiert werden, so darf der Jäger dieses im Gelände zerteilen. Der zuständige Wildhüter ist vorgängig zu informieren und die Kontrolle des
7 Handelt es sich um ein nicht erlaubtes Stück Rotwild ist der zuständige Wildhüter zu informieren; dieser legt die Modalitäten der Kontrolle und einer allfälligen Zerlegung fest.
8 Während der Hochjagd ist die Wildhut nicht verpflichtet, das Wild ausser - halb der Kontrollposten und den angegebenen Zeiten zu kontrollieren.
9 Die Organisation der Kontrollposten obliegt der DJFW. Nach der Hochjagd sind die Kontrollposten nicht mehr besetzt. Der Ort der Kontrolle wird mit dem zuständigen Wildhüter telefonisch sobald als möglich vereinbart.
10 Das Vorzeigen von gefrorenem Wild ist verboten.
Art. 12 Kontrollbüchlein
1 Unter Vorbehalt höherer Gewalt, wird beim Verlust des Kontrollbüchleins A, B, A+B für den Ersatz eine Gebühr von 250 Franken erhoben. Im Falle des Verlustes des Kontrollbüchleins C, E, S beträgt die Gebühr 50 Franken.
2 Wird das Kontrollbüchlein A, B, A+B der DJFW trotz erfolgter Mahnung und ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt, wird ein Betrag von 150 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige erhoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
3 Wird das Kontrollbüchlein C, E, S der DJFW trotz erfolgter Mahnung und ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt, wird ein Betrag von 50 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige er - hoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für das elektronische Kontrollbüchlein. Im Falle eines technischen Problems ist der Jäger verpflichtet, den zuständi - gen Wildhüter unverzüglich zu informieren und mit ihm die Kontrollmodalitä - ten zu vereinbaren.
Art. 13 Patent A
a) Hochjagd - Allgemeines
1 Das Patent A berechtigt den Jäger mit der Büchse folgendes Wild zu erle - gen: a) den Rothirsch, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 14, 15 und 16; b) die Gämse, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 17 und 18; c) die Rehgeiss, gemäss Bestimmungen in Artikel 19; d) das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache; e) das Murmeltier; f) Kleinraubwild: Fuchs und Dachs.
Art. 14 b) Modalitäten Rotwildjagd
1 Folgende Wildkontingente sind zugelassen: a) 1 männlicher Hirsch, 2-jährig oder älter; b) 1 Tiefgabler, 2-jährig oder älter;
c) 1 geringer Schmalspiesser (mittlere Stangenlänge inkl. Rosenstock kleiner oder gleich 25cm oder ein Körpergewicht aufgebrochen von
70kg oder weniger; d) 2 Hirschkühe oder 2 Schmaltiere oder 1 Hirschkuh und 1 Schmaltier; e) Hirschkälber: unbegrenztes Kontingent.
2 Folgendes Wild ist geschützt: a) starke Schmalspiesser; b) Schmalspiesser mit einer Hochgabel oder Kronenausbildung.
Art. 15 c) Rotwildjagd in Teilgebieten von Banngebieten
1 Damit der Abschussplan für das Rotwild erfüllt werden kann, können gege - benenfalls Teilgebiete kantonaler Banngebiete (nachfolgend: KBG) für die Rotwildjagd geöffnet werden.
2 In diesen Teilgebieten dürfen nur Hirschkühe, Schmaltiere, Hirschkälber und geringe Schmalspiesser erlegt werden.
3 Die Teilgebiete der KBG werden auf der Jagdkarte veröffentlicht.
4 Die besonderen Bestimmungen sind in Anhang 4 dieses Beschlusses fest - gelegt.
Art. 16 d) Zusätzliche Abschüsse Rotwild
1 Wird während der ordentlichen Jagd die Abschusszahl gemäss Jagdpla - nung nicht erreicht, so werden die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut getätigt.
2 Übersteigt die Anzahl der erforderlichen Abschüsse die Möglichkeiten der Wildhut, kann die DJFW alle oder einen Teil der Abschüsse an die Patentin - haber A, A+B und G übertragen.
3 Die DJFW legt die Bedingungen für die Durchführung der zusätzlichen Ab - schüsse fest.
4 Werden die Abschüsse an die Jägerschaft übertragen, werden die entspre - chenden Modalitäten im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 17 e) Modalitäten Gämsjagd
1 Das Grundkontingent wird wie folgt festgelegt: a) 2 adulte Gämsen, nämlich 1 Bock von 3,5 Jahren oder älter und 1 Geiss von 3,5 Jahren oder älter; b) 1 Jährling (männlich oder weiblich).
2 Ein viertes Abschusskontingent (nachfolgend: Bonuskontingent) erhält der Jäger beim Abschuss einer Gämse gemäss den Präzisierungen in Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
3 Das Bonuskontingent wird vom Wildhüter beim Vorzeigen der folgenden Gämsen erteilt: a) männlicher Jährling mit einem Gewicht von 14kg oder weniger; b) weiblicher Jährling mit einem Gewicht von 13kg oder weniger; c) Geiss von 11,5 Jahren oder älter; d) adulte Gämse von 3,5 Jahren oder älter mit einem Gewicht von 16kg oder weniger.
4 Das Bonuskontingent erlaubt den Abschuss folgender Tiere: a) männlicher Jährling, mit einem Gewicht von 14kg oder weniger; b) weiblicher Jährling mit einem Gewicht von 13kg oder weniger; c) Geiss von 3,5 Jahren oder älter; d) Bock von 3,5 Jahren oder älter.
5 Wird ein starker Bockjährling erlegt (Gewicht von 17kg oder mehr), erlischt das Anrecht für den Abschuss eines Bocks. Wurde bereits ein Bock (adult) erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
6 Wird ein starker Geissjährling erlegt (Gewicht von 16kg oder mehr), erlischt das Anrecht für den Abschuss einer Geiss. Wurde bereits eine Geiss (adult) erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
7 Erlegt der Jäger eine geschützte oder eine nicht erlaubte Gämse, erhält er auch beim Abschuss einer Gämse gemäss Absatz 3 dieses Artikels kein Bo - nuskontingent mehr.
8 Alle erlegten Gämsen werden im Kontrollbüchlein unter der entsprechen - den Rubrik eingetragen. Wurde das Abschussrecht bereits genutzt, so trägt der Jäger die erlegte Gämse wie folgt ein: a) beim Abschuss eines zweiten Bockes, verliert der Jäger das Ab - schussrecht für die adulte Gämse (Geiss), ansonsten muss er sein Jährlingskontingent nutzen;
b) beim Abschuss einer zweiten Geiss, verliert der Jäger das Abschuss - recht für die adulte Gämse (Bock), ansonsten muss er sein Jährlings - kontingent nutzen; c) beim Abschuss eines zweiten Jährlings verliert der Jäger das Ab - schussrecht für die adulte Gämse welche dem Geschlecht des erleg - ten Jährlings entspricht, ansonsten verliert er das Abschussrecht für die verbleibende adulte Gämse; d) beim Erlegen eines Kitzes verliert der Jäger das Abschussrecht für den Jährling, andernfalls verliert er das Abschussrecht für die adulte Gämse, welche dem Geschlecht des erlegten Kitzes entspricht, andernfalls verliert er das Abschussrecht für die verbleibende adulte Gämse.
Art. 18 f) Besondere Vorschriften zur Gämsjagd
1 Die Gebiete, in denen besondere Vorschriften für die Gämsjagd gelten, sind auf der Jagdkarte aufgeführt.
2 In den Gämswildräumen 1.1, 1.2 und 1.3 gelten folgende besondere Vor - schriften: a) in diesen Wildräumen darf der Jäger einen geringen Jährling (männlich mit Gewicht von 14kg oder weniger / weiblich mit Gewicht von 13kg oder weniger) und 1 nicht melke Geiss von 11,5 Jahren oder älter erle - gen; b) die in diesen Wildräumen erlegten Gämsen geben keinen Anspruch auf ein Bonuskontingent. Ein Bonuskontingent, das aufgrund von Ab - schüssen ausserhalb dieser Wildräume erteilt wird, kann in diesen Wildräumen nicht verwendet werden.
3 In den Gämswildräumen 2.2 und 6.3 gelten folgende besondere Vorschrif - ten: a) in diesen Wildräumen sind Böcke im Alter von 2,5 bis 4,5 Jahren ge - schützt (Grundkontingent und Bonuskontingent).
4 In den Gämswildräumen 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 gelten folgende besondere Vorschriften: a) in diesen Wildräumen sind männliche und weibliche Gämsen im Alter von 2,5 Jahren geschützt (Grundkontingent und Bonuskontingent).
5 In den Gämswildräumen 7.2, 7.3, 7.4, 10.4 und 10.5 gelten folgende be - sondere Vorschriften; a) in diesen Wildräumen sind sämtliche Jährlinge und männliche und weibliche Gämsen im Alter von 2,5 Jahren geschützt (Grundkontingent und Bonuskontingent)
6 Bei einem Fehlabschuss (geschützte oder nicht erlaubte Gämse) gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 44 ReKJSG. Der betroffene Jäger darf keine weiteren Gämsen im gesamten Jagdgebiet des Kantons erlegen. Der Wild - hüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
Art. 19 Rehjagd während der Hochjagd
1 Die Inhaber der Patente A+B oder G sind während der Hochjagd ermäch - tigt, 2 nicht melke Rehgeissen zu erlegen. Ein Jäger, der 1 melke Rehgeiss,
1 Rehkitz oder 1 Rehbock erlegt, verliert sein Geisskontingent. Der Wildhü - ter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
Art. 20 Patent B
a) Niederjagd - Allgemeines
1 Das Patent B berechtigt den Jäger mit der Flinte folgendes Wild zu erle - gen: a) das Reh; b) den Feld- und Schneehasen und das Wildkaninchen; c) den Birkhahn, das Schneehuhn und die Waldschnepfe (nachfolgend: Jagd mit Vorstehhund); d) das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache; e) kleines Federwild: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Saatkrähe, Kolkrabe, Els - ter, Eichelhäher, Türkentaube und Ringeltaube; f) Kleinraubwild: Fuchs, Dachs, Baum- und Steinmarder.
Art. 21 b) Modalitäten Rehbockjagd
1 Die Rehbockjagd findet während den ersten 3 Wochen statt, jeweils am Dienstag und Samstag.
2 Jeder Jäger hat ein Grundkontingent von 2 Rehböcken.
3 Ein Jäger kann das Kontingent, das er noch hat, auf einen anderen Jäger übertragen, der über ein Patent B verfügt. Beide Jäger müssen gleichzeitig im Jagdgebiet und am Abschussort anwesend sein, um das Tier einzu - schreiben, bevor es abtransportiert wird.
4 Ein Jäger, der während der Rehbockjagd 1 Rehgeiss oder 1 Rehkitz erlegt, verliert sein Rehbock-Kontingent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
Art. 22 c) Spezialjagd auf Rehwild
1 Die Inhaber der Patente B, A+B oder G sind ermächtigt, innerhalb der speziell ausgeschiedenen Rehjagdzone 2 Rehkitze oder 1 Rehkitz und 1 Rehgeiss zu erlegen.
2 Die spezielle Rehjagdzone in der das Rehkitz oder die Rehgeiss erlegt werden darf, ist auf der Jagdkarte aufgeführt.
3 Die Jagd in der Rehjagdzone findet an folgenden 4 Tagen statt: a) letzter Samstag der Rehbockjagd: nur Rehkitz (maximal 1); b) Dienstag nach Abschluss der Rehbockjagd: Rehgeiss und Rehkitz; c) erster Samstag nach Abschluss der Rehbockjagd: Rehgeiss und Reh - kitz; d) zweiter Samstag nach Abschluss der Rehbockjagd: Rehgeiss und Rehkitz. Geschossen werden darf ausschliesslich mit Waffen und Munition gemäss
Artikel 30 ReKJSG.
4 Während den 4 oben genannten Tagen ist der Jäger berechtigt, mit der Flinte neben Rehkitzen und Rehgeissen alle Arten zu bejagen, die bei der Niederjagd gemäss Artikel 20 Buchstabe b bis f des vorliegenden Beschlus - ses erlaubt sind. Diese Arten dürfen jedoch in den KBG, Teilen von KBG oder gemischten KBG, die sich in der Rehjagdzone befinden, nicht bejagt werden.
5 Im Teil der speziellen Rehjagdzone, der sich in der Rhoneebene befindet, gelten die Sicherheitsvorschriften gemäss Artikel 34 Absatz 4 und 5 des vor - liegenden Beschlusses.
6 Da die spezielle Rehjagdzone auch bewohntes Gebiet umfasst, ist der Ein - haltung von Artikel 32 Absatz 2 ReKJSG besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
7 Die Erlegung einer melken Rehgeiss wird nicht bestraft. Der Abschuss ei - ner zweiten Rehgeiss, melk oder nicht melk, wird gemäss Artikel 44 ReKJSG geahndet.
8 Bei einem Fehlabschuss verliert der Jäger das Anrecht auf sein Kontin - gent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
Art. 23 d) Zusätzliche Abschüsse Rehwild
1 Wird während der ordentlichen Jagd das minimale Geschlechterverhältnis gemäss Jagdplanung nicht erreicht, kann die DJFW alle oder einen Teil die - ser zusätzlichen Abschüsse an die Patentinhaber A+B, B und G übertragen.
2 Die DJFW legt die Bedingungen für die Durchführung der zusätzlichen Ab - schüsse fest.
3 Werden die Abschüsse an die Jägerschaft übertragen, werden die entspre - chenden Modalitäten in der Woche vor dem Beginn dieser Jagd via Jagdkar - te und einer auf der Internetseite der DJFW veröffentlichten Weisung publi - ziert.
Art. 24 e) Feldhasen-, Schneehasen- und Wildkaninchenjagd
1 Die Jagd ist gestattet vom 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024.
2 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 32 des vorliegenden Beschlusses.
Art. 25 f) Jagd mit Vorstehhund
1 Die Jagd mit Vorstehhund auf den Birkhahn und das Schneehuhn findet statt: a) ab dem 16. Oktober 2024 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2024; b) ab dem 2. November 2024 bis am 30. November 2024 an den gemäss Patent B erlaubten Tagen.
2 Die Jagd mit Vorstehhund auf die Waldschnepfe findet statt: a) ab dem 21. Oktober 2024 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2024; b) ab dem 2. November 2024 bis am 30. November 2024 an den gemäss Patent B erlaubten Tagen; c) Kontingent: 15 Stücke, davon bis Ende Oktober 3 Stücke (höchstens 1 pro Tag), ab dem 1. November das restliche Kontingent (höchstens 2 pro Tag).
3 Vom 16. Oktober 2024 bis 31. Oktober 2024 gelten die Einschränkungen für die Benutzung von Motorfahrzeugen gemäss Artikel 35 des vorliegenden Beschlusses ausschliesslich während den Jagdtagen an denen die Reh - bockjagd ebenfalls gestattet ist.
4 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 32 des vorliegenden Beschlusses.
Art. 26 Patent C - Wasserwildjagd
1 Die Wasserwildjagd findet statt: a) vom 2. November 2024 bis am 30. November 2024 an den gemäss Patent B erlaubten Jagdtagen; b) ab dem 2. Dezember 2024 ohne Schontage bis am 31. Januar 2025.
2 Dieses Patent erlaubt den Abschuss mit der Flinte von Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und allen jagdbaren Wildenten gemäss JSG sowie der Rabenvögel und des jagdbaren Kleinraubwilds gemäss Artikel 27 des vorlie - genden Beschlusses.
3 Während der Wasserwildjagd darf der Jäger nur in unmittelbarer Nähe der für diese Jagd offenen Wasserläufe mit geladener Waffe verkehren.
4 Die Jagd ist gestattet in der Rhone und den Gewässern der Rhoneebene von der Einmündung der Gamsa bis nach Bouveret (Passerelle über die Rhone; es ist verboten von dieser Passerelle zu schiessen), unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen im Anhang 2.
5 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 32 des vorliegenden Beschlusses.
Art. 27 Patent E - Kleinraubwildjagd
1 Das Patent E berechtigt zum Abschuss von Dachs (bis 15. Januar), Baum- und Steinmarder (bis 15. Februar) und Fuchs (bis 28. Februar) gemäss fol - genden Vorschriften: a) für die Jagd mit dem Bauhund mit der Flinte:
1. der Jäger muss sich mindestens 24 Stunden vor Beginn beim zu - ständigen Wildhüter melden; es sind die Namen der begleiten - den Jäger, sowie Ort und Zeit der Jagd anzugeben,
2. der Hund darf nur für die Bauarbeit eingesetzt werden. Hunde, die ausserhalb der Bauten jagen, sind nicht gestattet;
b) für die Passjagd mit der Flinte, unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 4 ReKJSG:
1. der Inhaber des Patentes E darf die Passjagd in einem Umkreis von höchstens 30km (Strassennetz) von seinem Wohnort aus - üben,
2. der Jäger muss dem zuständigen Wildhüter den Luderplatz 24 Stunden vorher melden,
3. der Jäger darf sich nicht vor 16.00 Uhr zum Ansitzplatz begeben. Er muss die kürzeste Strecke zwischen Wohnort und Ansitzplatz benutzen. Die Jagd endet spätestens eine Stunde vor Sonnen - aufgang,
4. der Wechsel des Ansitzplatzes in derselben Nacht ist verboten. Mit dem Verlassen des Ansitzplatzes beendet der Jäger die Jagd,
5. das Schiessen aus einem am Ansitzplatz abgestellten Motorfahrzeug ist gestattet,
6. die technischen Bestimmungen des ReKJSG betreffend festen Ansitzposten und für das Schiessen aus dem Innern eines Ge - bäudes sind nicht anwendbar,
7. unter Vorbehalt einer Bewilligung durch den zuständigen Wildhü - ter, ist die Verwendung von tierischen Nebenprodukten 4 ) als Kö - der verboten; c) der Jäger ist verpflichtet die erlegten Tiere in einer Kadaversammel - stelle zu entsorgen. Tierkörper, die nicht im Verdacht stehen, Träger einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zu sein, können gemäss der guten Jagdpraxis im Gelände entsorgt werden.
Art. 28 Patent S
a) Spezialjagd Wildschwein - Allgemeines
1 Dieses Patent können nur Jäger mit Wohnsitz im Wallis erlangen, ausge - nommen die Patentinhaber A, B, A+B oder G.
2 Die Jagd erfolgt in den auf der Jagdkarte ausgewiesenen Zonen. Es kön - nen höchstens 75 Jäger in der gleichen Zone die Jagd ausüben.
3 Erlaubt sind diejenigen Jagdwaffen (Büchsen), die für die Hochjagd gestat - tet sind, sowie Doppelbüchsen.
4) Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (RS/VS 916.400)
4 Die Jagd erfolgt in Gruppen. Ein Gruppenchef ist zuständig für die administrativen Belange gemäss der Weisung auf der Internetseite der DJFW.
5 Zusätzlich zum Wildschwein darf der Jäger auch den Fuchs und den Dachs erlegen (Dachs bis 15. Januar).
Art. 29 b) Spezialjagd Wildschwein - Jagdausübung
1 Die Wildschweinjagd findet ausschliesslich in Gruppen von 8 bis 15 Jägern zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr statt: a) die ersten 4 Samstage wird die Jagd in allen Zonen für die Wildschwe - injagd und auf alle erlaubten Kategorien von Wildschweinen ausgeübt; b) die Jagdmodalitäten für die folgenden 4 Samstage werden von der DJFW aufgrund der Zielsetzungen und den bereits erzielten Resulta - ten festgelegt. Die Informationen werden den Jägern über die Grup - penchefs zugestellt.
Art. 30 Fehlabschuss
1 Fehlabschüsse werden gemäss Artikel 44 ReKJSG behandelt.
2 Bei wiederholten Verstössen wegen gleichartiger Handlungen wird der Fall mittels einer Übertretungs-Strafanzeige geahndet.
Art. 31 Trainieren von Hunden - Allgemeines
1 Die zur Ausübung der Jagd zugelassenen Hunde sind in Artikel 33 ReKJSG aufgeführt.
2 Die Bestimmungen für das Trainieren der Hunde sind in Artikel 34 ReKJSG festgehalten.
3 Hundetrainings in den Trainingsgebieten müssen (ausser im Monat Au - gust) dem für das entsprechende Gebiet zuständigen Wildhüter vorgängig gemeldet werden.
4 Bei einer geschlossenen Schneedecke sind Hundetrainings verboten.
5 Die Trainingsgebiete für Hunde sind auf der Jagdkarte eingezeichnet. Die ausführliche Liste und die dazugehörigen besonderen Bestimmungen sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 32 Jagdhunde - Anforderungen und Verwendung auf der Jagd
1 Patent B: a) die Jagd auf den Hasen ist nach der Rehbockjagd nur gestattet, wenn mindestens 1 Jagdhund pro 4 Jäger im Einsatz ist; b) für die Jagd mit Vorstehhund muss mindestens 1 Vorstehhund oder 1 Apportierhund pro 2 Jäger im Einsatz sein.
2 Patent C: pro 3 Jäger muss mindestens 1 Hund im Einsatz sein, der aus dem Wasser apportiert.
3 Patent E: es sind nur Dackel (Teckel) oder kleine Terrier erlaubt.
4 Patent S: a) es sind nur Hunderassen zugelassen, die gemäss Artikel 33 ReKJSG anerkannt sind und die von der DJFW für diese Jagdart zugelassen wurden oder über einen anerkannten Sachkundenachweis verfügen; b) die Hunde dürfen nicht vor 8.30 Uhr losgelassen werden und nur wenn sie sich auf einer frischen Wildschweinfährte befinden. Das Loslassen ist auch möglich, wenn die Wildschweine in einer Waldinsel oder ei - nem klar abgegrenzten Ort eingekreist sind; c) bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 15cm ist es ver - boten die Hunde frei laufen zu lassen und diese müssen zwingend an der Leine geführt werden.
Art. 33 Sicherheitszonen
1 Das Schiessen mit der Büchse während der Hochjagd ist verboten: a) Oberwald-Gerental: Von der Brücke Unterwassern, einerseits begrenzt durch die Gorneri und das Gerenwasser, andererseits durch die Strasse bis zur Brücke, die ins Gerental führt; b) Oberwald: Pischenwald zwischen P. 1368 – der Rhone – Gonerliwas - ser – Unterwassern; c) Oberwald – Ulrichen: Zwischen der Kantonsstrasse und dem markier - ten Waldweg, von Oberwald bis Zum Loch-Aegina, P. 1358; d) Ulrichen – Niederwald: rechte Talseite: zwischen der Kantonsstrasse und der Rhone; linke Talseite: zwischen der Rhone und dem markier - ten Feldweg;
e) Bieligermatte und Zeiterbode wie folgt: von der Ritzibrigge die Forst - strasse durch den Camping bis zu P. 1326 (Abzweigung), dieser Strasse abwärts folgend in die Haarnadelkurve (Markierung), weiter in gerader Linie zur Strasse beim Scheibenstand (Markierung), der Strasse folgend bis Zeit P. 1284, weiter zur Selkingerbrücke; f) im Guldersand, zwischen dem Rotten und dem MGB-Geleise von der MGB-Brücke "Nussbaum" bis zur MGB-Brücke Grengiols, inklusiv Parkplatzareal der VBB; g) auf dem gesamten Fabrikareal der Société Suisse des Explosifs SA in Gamsen sowie einem Umkreis von 200m um das Areal; h) Visp: Von Visp Landbrücke die Kantonsstrasse bis Neubrück und von hier auf der anderen Talseite der Flurstrasse entlang zurück bis zur Landbrücke; i) Saas-Fee: in der Region Plattjen (Gämsweg - Waldweg - Forststrasse) ist das Schiessen zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr verboten; j) Raftgarten – Stalden: von der Brücke bei Raftgarten (P. 977) bis zum Zusammenschluss der Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen der Saaservispa verboten; k) Kalpetran – Stalden: vom Embdbach bis zum Zusammenschluss der Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen der Mattervispa und der MGB-Geleise verboten; l) Randa – Täsch: Von der Einmündung des Birchbachs in die Vispa, dieser nach taleinwärts bis zum Fenster des Umleitungsstollens, von hier dem Wanderweg entlang zum Schalibach, diesem abwärts in die Mattervispa, der Vispa nach hinunter zur Schalibrücke, über die Strasse zur Kantonsstrasse, beim Haus Bärgfriede. Der Kantonsstras - se talauswärts folgend bis zum Birchbach, diesen hinab zur Vispa und dieser abwärts folgend zum Ausgangspunkt; m) Zermatt/Zär Bänä: Von der Mattervispa dem Leimragraben nach auf - wärts zur Riedstrasse. Der Riedstrasse abwärts folgend bis zur Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts fol - gend zum Ausgangspunkt; n) Gampel-Bratsch – Steg-Hohtenn: Das Überschiessen des Lonzaba - ches ist von der Zentrale Steg der Lonza entlang aufsteigend bis zur Hohen Brücke (P. 873) verboten; o) Les Haudères (Sanières): von der Kreuzung der Strasse von Molignon mit dem von Coulayes abwärts fliessenden Bach; von hier dieser Strasse entlang nach Molignon – les Haudères – les Sanières bis Cou - layes; von dort dem Bach abwärts entlang bis zum Ausgangspunkt;
p) Riddes – Bieudron: das Schiessen von der Ebene Richtung Hang, den Reben und den Obstgärten ist verboten zwischen dem Bach von Eco - ne und der ARA von Bieudron; q) Ardève – Chamoson – Leytron: das Schiessen von der Ebene Rich - tung Hang und den Reben ist im ganzen Perimeter von l’Ardève verbo - ten; r) Les Marécottes (Salvan): 200m beidseits der Geleise vom Bahnhof Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta; s) auf den Sport- und Campingplätzen.
2 Das Schiessen mit der Flinte während der Niederjagd ist verboten: a) Zermatt/Zär Bänä: Von der Mattervispa dem Leimragraben nach auf - wärts zur Riedstrasse. Der Riedstrasse abwärts folgend bis zur Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts fol - gend zum Ausgangspunkt; b) Leukerbad: Von der Kreuzung des Bennonggrabens mit dem Römer - weg P. 1404 dem Wanderweg folgend vorbei am Restaurant Bodmen - stübli bis hinunter zum Russengraben. Dem Wasserverlauf des Rus - sengraben folgend bis zur Kreuzung mit dem Kulturweg Varen – Leu - kerbad, diesem Wanderweg taleinwärts folgend bis zum Bennonggra - ben, diesen Graben aufwärts bis zur Brücke beim Römerweg, Aus - gangspunkt; c) Chalais (Coudrettes): vom P. 566 (Chemin de Bouillet), der landwirt - schaftlichen Strasse von Perrec folgend, über die Bisse du Ricard zum Parkplatz der Stallung Crétillons. Von dort die Brieystrasse hinunter zur Kiesgrubenstrasse und dieser folgend, über Les Zittes zum Dorf Chalais. Von der Kreuzung mit der Route de la Bourgeoisie hinauf zum Ausgangspunkt; d) Les Marécottes (Salvan): 200m beidseits der Geleise vom Bahnhof Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta; e) auf den Sport- und Campingplätzen.
3 Innerhalb dieser Zonen darf weder Posten bezogen noch geschossen wer - den. Auch dürfen diese Zonen nicht überschossen werden.
Art. 34 Weitere Sicherheitsvorschriften
1 Während der Verschiebung mit einem motorisierten oder nicht motorisier - ten Transportmittel muss die Waffe entladen und mit einem Schutzüberzug versehen sein. Falls kein Schutzüberzug vorhanden ist, muss die Waffe zer - legt werden.
2 Während der Jagd darf eine Verschiebung mit geladener Waffe nur zu Fuss erfolgen.
3 In der Rhoneebene ist das Schiessen mit der Büchse grundsätzlich verbo - ten, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.
4 Bis zu einem Abstand von höchstens 250 Meter ab dem Fuss des Tal - hangs, ist ein Schuss Richtung Talhang möglich, sofern sich in der Schussli - nie kein Verkehrsträger befindet.
5 In der Rhoneebene ist das Schiessen mit Flintenlaufgeschossen oder gleichartiger Munition verboten.
6 Das Schiessen mit der Flinte ist beidseits der Autobahn näher als 50 Meter vom äusseren Absperrgitter verboten. Dies gilt ebenfalls für die Perimeter der Teiche entlang der Autobahn, welche vollständig eingezäunt sind.
7 Für die Passjagd mit der Büchse beträgt die maximale Schussdistanz 100 Meter und der Luderplatz ist nur erlaubt, wenn ein sicherer Kugelfang vor - handen ist.
Art. 35 Benutzung von Strassen und Wegen zur Ausübung der Jagd -
Allgemeines
1 Das Fahren ist auf allen befahrbaren Kantons-, Gemeinde,- Flur- und Forststrassen und Wegen erlaubt.
2 Der Jäger, der eine Gemeinde-, Flur- oder Forststrasse benutzt, welche mit einer homologierten Verkehrsbeschränkung versehen ist, tut dies auf eigene Verantwortung.
3 Pisten entlang von Skiliften und Sesselbahnen, welche ausschliesslich zum Zwecke der Bewirtschaftung dieser Bereiche erstellt wurden, dürfen nicht benutzt werden.
4 Die Benutzung von Gemeinde-, Flur- und Forststrassen ist nur gestattet, wenn diese von allen Jägern befahren werden dürfen. Andernfalls werden diese Strassen als nicht erlaubte Strassen im Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
5 Die Benutzung von Strassen, deren Nutzung durch eine Barriere oder eine andere mechanische Schranke geregelt wird, ist nur gestattet, wenn die Schranken während den ersten fünf Wochen für alle Jäger offen sind.
6 Das Benutzen einer Strasse im Ausland zur Ausübung der Jagd im Kanton Wallis ist grundsätzlich verboten.
Art. 36 Verwendung von Motorfahrzeugen
1 Die Benutzung von Motorfahrzeugen durch den Inhaber eines gültigen Pa - tents zur Ausübung der Jagd, sei es als Führer oder Mitfahrer, mit oder ohne Waffe, ist während der fünf ersten Wochen wie folgt geregelt: a) freie Benutzung auf den auf der Jagdkarte rot eingezeichneten Strassen; b) freie Benutzung auf dem übrigen Strassennetz, inbegriffen die orange eingezeichneten Strassen für die Durchquerung eines Banngebietes, zwischen 20.00 Uhr und 6.30 Uhr und zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr während der Hochjagd sowie zwischen 19.00 Uhr und 7.30 Uhr und zwischen 11.00 Uhr und 16.00 Uhr während der Rehbockjagd; c) eingeschränkte Benutzung auf allen im Anhang 5 erwähnten Strassen unter Vorbehalt von besonderen Gemeindevorschriften; d) verboten auf allen im Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses aufge - führten Strassen.
2 Für den Transport von erlegtem Schalenwild ist die Benutzung eines Motorfahrzeugs auf eingeschränkt zugelassenen und verbotenen Strassen erlaubt, wenn der zuständige Wildhüter vorgängig informiert wird und dieser die Modalitäten festlegt. In diesem Fall kann das Fahrzeug nach dem Trans - port wieder an demselben Ort abgestellt werden, wo es sich vorher befun - den hat.
3 Bei Jagdabbruch für den fraglichen Tag muss der Jäger die genaue Ab - fahrtszeit ins Kontrollbüchlein eintragen.
4 Sofern keine besonderen Bestimmungen gemäss Anhang 4 dieses Be - schlusses vorliegen, gelten für das Fahren innerhalb der gemischten Bann - gebiete und den Teilgebieten die Zeitfenster.
5 Für die Durchquerung von eidgenössischen Banngebieten (nachfolgend : EBG), Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung (nachfolgend : WZVV) und KBG dürfen nur die auf der Jagdkarte rot oder orange eingezeichneten Strassen benutzt werden; jegliches Anhal - ten auf diesen Strassen ist verboten.
6 Nach Abschluss der Rehbockjagd ist die Benutzung der Strassen unter Vorbehalt von homologieren Verkehrssignalen frei.
Art. 37 Anschusskontrolle und Nachsuche von verletztem Wild
1 Jedes von einem Jäger beschossene Wildtier muss nachgesucht werden. Die Suche nach Pirschzeichen muss durch den Schützen erfolgen.
2 Wenn das beschossene Wildtier nicht an Ort und Stelle liegen bleibt, muss der Schütze unverzüglich und klar seinen Standort bei der Schussabgabe markieren. Danach muss er sich an den Anschussort begeben und nach Pirschzeichen suchen, welche auf Verletzungen des Tieres schliessen las - sen, insbesondere in der festgestellten Fluchtrichtung des Tieres.
3 Bei festgestellten Pirschzeichen muss der Schütze den Standort des Tieres bei Schussabgabe, die Fluchtrichtung und die gefundenen Spuren markie - ren und einen Schweisshundeführer beiziehen, der über ein Patent für die betroffene Jagd oder ein Patent R verfügt. Handelt es sich bei dem Schüt - zen um einen Schweisshundeführer kann dieser die Suche selbst durchfüh - ren.
4 Jede Nachsuche von verletztem Wild ist dem zuständigen Wildhüter vor - gängig telefonisch zu melden. Nach Abschluss der Nachsuche wird der Wildhüter über den Ausgang der Nachsuche informiert.
5 Für die Nachsuche von verletztem Wild in einem Banngebiet gelten die Be - stimmungen von Artikel 45 ReKJSG.
6 Nach Abschluss der Nachsuche muss der Schweisshundeführer das Nach - sucheprotokoll ausfüllen und dem zuständigen Wildhüter abgeben.
Art. 38 Patent R - Nachsuche, Allgemeines
1 Der Schweisshundeführer kann für die Nachsuche eine nach Artikel 29 ReKJSG zugelassene Waffe benutzen, welche er entsprechend dem nach - zusuchenden Wild auswählt.
2 Das gefundene Wildtier wird dem Kontingent des Jägers angerechnet.
3 Die Modalitäten für die Nachsuche werden mit dem zuständigen Wildhüter vorgängig festgelegt, insbesondere betreffend die Benutzung von Fahrzeu - gen, Bedingungen für die Nachsuche in Banngebieten und den Transport des gefundenen Wildtieres.
Art. 39 Benutzung von Luftfahrzeugen
1 Die Benutzung eines bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugs zur Ausübung der Jagd und für den Wildtransport ist verboten.
Art. 40 Banngebiete
1 Die KBG, EBG und die WZVV sowie die Gebiete mit teilweise geschütztem Wild sind auf der Jagdkarte eingetragen.
2 In den EBG und WZVV ist jegliche Jagd verboten.
3 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen dieses Beschlusses sowie von Anhang 4 dieses Beschlusses ist jegliche Jagd in den KBG und den ge - mischten KBG verboten.
4 Kann ein im Banngebiet wohnsässiger Jäger seinen Wohnsitz nicht auf ei - ner orangenen oder roten Strasse verlassen, um sich auf die Jagd oder wie - der nach Hause zu begeben, ist eine Bewilligung durch die DJFW erforder - lich. Ebenfalls für temporäre Wohnsitze, die zur Jagd benutzt werden, ist ei - ne Bewilligung der DJFW erforderlich. Die DJFW legt die entsprechenden Bedingungen fest, insbesondere betreffend erlaubte Route, Aufenthaltszeit sowie den Umgang mit Schusswaffen.
5 Die Schutzzonen für Murmeltiere und Wasserwild sind nicht auf der Jagd - karte eingetragen, diese werden im Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
6 Mit Ausnahme von gemischten Banngebieten ist bei der erlaubten Durch - querung von KBG, von EBG oder von WZVV jegliches Anhalten und Stehen - bleiben untersagt.
Art. 41 Fallen
1 Zur Ausübung der Jagd ist jede Verwendung von Fallen irgendwelcher Art verboten.
Art. 42 Trophäenwettbewerb des KWJV
1 Der Jäger, der während der Jagd Schalenwild mit einer kapitalen Trophäe erlegt hat, kann an einem Walliser- und interkantonalen Trophäenwettbe - werb teilnehmen. Die Bedingungen sind in einem Reglement des KWJV und des schweizerischen Dachverbandes festgelegt. Das Tier (ganzes Stück) muss dem zuständigen Wildhüter vorgezeigt werden.
2 Für die Abgabe der Trophäen werden den Jägern keine separaten schriftli - chen Aufforderungen zugestellt.
Art. 43 Fuchs- und Dachsprämie
1 Die DJFW überweist dem Jäger für jeden erlegten Fuchs eine Prämie von
15 Franken und für jeden erlegten Dachs eine Prämie von 20 Franken sowie allfällige, damit zusammenhängende Kadaverentsorgungsgebühren.
2 Zur Erlangung dieser Beträge muss der Jäger dem zuständigen Wildhüter innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Jagd die zwei Vor - derpfoten des Fuchses und/oder des Dachses, die Nachweise der Kadaver- Entsorgungen, sowie das Kontrollbüchlein abgeben und die Bank- oder Postkontoverbindung angeben.
3 Allfällige Reklamationen in Zusammenhang mit diesen Beträgen sind aus - schliesslich an die DJFW zu richten.
Art. 44 Anmeldung zur Steinwildregulation
1 Wer sich für die Steinwildregulation interessiert, muss sich mittels des For - mulars für seine Patentbestellung dafür einschreiben. Es können sich nur Jäger einschreiben, die Mitglied einer Diana sind.
2 Es ist nicht möglich, sich ausserhalb der Patentbestellung einzuschreiben.
3 Für die Steinwildregulation gelten die in den Weisungen der DJFW enthal - tenen Bestimmungen.
Art. 45 Schlussbestimmungen
1 Das für die Jagd zuständige Departement ist für den Vollzug des vorliegen - den Beschlusses zuständig.
2 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zur Gewährleis - tung der Jagdausübung und der damit verbundenen erforderlichen Regulati - on der Wildbestände zur Verhinderung von Schaden am Schutzwald, an landwirtschaftlichen Kulturen, zur Erhaltung der Lebensräume und der Ar - tenvielfalt die aufschiebende Wirkung entzogen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-071
17.07.2024 01.07.2024 Anhang A1 Inhalt geändert RO/AGS 2024-085
17.07.2024 01.07.2024 Anhang A2 Inhalt geändert RO/AGS 2024-085
17.07.2024 01.07.2024 Anhang A5 Inhalt geändert RO/AGS 2024-085
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.2024 01.07.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-071 Anhang A1 17.07.2024 01.07.2024 Inhalt geändert RO/AGS 2024-085 Anhang A2 17.07.2024 01.07.2024 Inhalt geändert RO/AGS 2024-085 Anhang A5 17.07.2024 01.07.2024 Inhalt geändert RO/AGS 2024-085
Anhang 1 zu Artikel 8 des Beschlusses über die A usübung der Jagd im Wallis 202 4 - 20 25 ( Stand 01. 07. 2024 )
Art. A1 - 1 Jagddaten
1 Die Jagddaten sind wie nachfolgend aufgeführt: Patentart Jagdbares Wild Jagdsaison 2024 - 2025 Jagdtag Mo Di Mi Do Fr Sa A Rothirsch, Gämse, Reh- geiss, Wild- schwein, Murmel- tier, Fuchs, Dachs
16 .09.202 4 bis
28.09.2024 Mo Di Mi Do Fr Sa B Rehbock, Wild- schwein, Feldha- se, Schneehase, Wildkaninchen, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Baummarder, Stei nmarder, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Saatkrähe, Kolk- rabe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube, Ringeltaube
01.10.2024 bis
19.10.2024 Di Sa Zusatzabschüsse: Rehgeiss
26.10.2024 bis
09.11.2024 gemäss spezieller Weisung Sa Feldhase, Schneehase, Wildka ninchen
22.10.2024 bis
30.11.2024 Di Do Sa Birk hahn und Schneehuhn (nur mit Vorsteh - oder Apportierhund)
16.10.2024 bis
31.10.2024 Mo Di Mi Do Fr Sa Waldschnepfe (nur mit Vorsteh - oder Apportier- hund)
21.10.2024 bis
31.10.2024 Mo Di Mi Do Fr Sa
B Bir khahn, Schneehuhn und Waldschnepfe (nur mit Vorsteh - oder Apportier- hund)
02.11.2024 bis
30.11.2024 Di Do Sa Wildschwein, Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Saatkrähe, Wald- schnepfe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe, Türken- taub e, Ringeltau- be
22.10.2024 bis
30.11.2024 Di Do Sa C Wildente, Hau- bentaucher, Blässhuhn, Kor- moran, Fuchs, Dachs, Baum- marder, Stein- marder, Raben- krähe, Nebelkrä- he, Saatkrähe, Elster, Eichelhä- her, Kolkrabe
02.11.2024 bis
30.11.2024 Di Do Sa
02.12.2024 bis
31.01.2025 Mo Di Mi Do Fr Sa E Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder
15.11 .2024 bis
28.02.2025 Mo Di Mi Do Fr Sa Dachs Ab 16. Januar geschützt Baummarder, Steinmarder Ab 16. Februar geschü tzt S Wildschwein, Fuchs, Dachs
07.12.2024
14.12.2024
21.12.2024
04.01.2025
11.01.2025
18.01.2025
25.01.2025
01.02.2025 Sa Dachs Ab 16. Januar geschützt
Anhang 2 zu den Artikeln 10, 26 und 40 des Beschlusses über die A usübung der Jagd im Wallis 202 4 - 2025 ( Stand 01. 07 . 2024 )
Art. A2 - 1 Murmeltiere
1 Das Murmeltier ist in folgenden Gebieten geschützt: a) 200m links und rechts aller Alpenbahnen, Drahtseilbahne n und touris- tischen Sesselbahnen, sowie der Bergstrassen des Grossen Sankt Bernhards oberhalb von Bourg - St - Pierre, des Simplons, der Furka, der Grimsel, des Nufenen und längs des Herrenweges vom Märjelensee bis zur Riederalp; b) in einem Umkreis von 500m um s ämtliche S.A.C. - und Skiclubhütten und in einem Umkreis von 1000m um die Klubhütte von Susanfe; c) auf Gebiet der Gemeinde Unterbäch: Im Ginals von der Brücke des Mühlebaches im Unner Senntum dem Weg entlang nach Altstafel; von hier in südlicher Richtung der Wasserfuhr entlang bis zum Bach der vom Altstafeltälli herunterfliesst; diesen Bach abwärts zum Mühlebach bei Unner Senntum; d) auf dem Gebiet der Gemeinde Naters: 200m links und rechts des We- ges vom Stäg Alpe Bel über Sattlen bis Hotel Belalp ; e) auf dem Gebiet der Gemeinde Mund: 300m um die Erilalpkapelle im Baltschiedertal; f) auf Gebiet der Gemeinde Visperterminen: am Ort Wyss Flüoh; g) auf Gebiet der Gemeinde St.Niklaus: 250m um die Hütten von Geis- strift, Taaflue, Sparren und Altstafel (Stellirigg) und beidseitig entlang der beiden Hüttenwege zur Bordier - und Topalihütte; h) auf Gebiet der Gemeinde Zermatt: 250m um die Bergstation Sunneg- ga; i) auf Gebiet der Gemeinde Täsch: Ganze linke Talseite sowie 100m ober - und unterhalb des Europaweges; j) im Turtmanntal, 500m links un d rechts des Turtmannbaches; k) auf Gebiet der Gemeinde Bla tten: Von der Einmündung des Indre Tal- b ach in die Lonza, diesen Bach hinauf zur oberen Brücke, von hier dem Alpweg nach bis zur Guggialp, dann den Falländ - Bach hinunter zur Lonza, die Lonza hinunter z um Ausgangspunkt;
l) auf dem Gebiet der Gemeinde Leukerbad:
1. 200m links und rechts der Passstrasse Gemmi – Spittelmatten,
2. 200m links und rechts des Wanderweges Gemmi – Adelboden und des Daubenseerundganges; m) Murmeltiere im Saastal:
1. durch den vorliegenden Beschl uss werden die Rechte des Saastales betreffend die Jagd auf Murmeltiere nicht beeinträch- tigt. Rechte, die durch Titel vom 16. Mai 1804 erworben und durch die Bundesbehörde als zivilrechtlicher Natur anerkannt worden sind. Für die Murmeltiere im Saastal gel ten die Bestim- mungen gemäss Beschlüssen der Burgerverwaltungen,
2. Jäger, die Murmeltiere im Saastal jagen wo llen, müssen sich eine Abschuss bewilligung beschaffen, in welcher die Jagdausübung geregelt ist und von der Gemeinde Saas - Grund ausgegeben wird. Die A bschussbewilligung wird nur an Burger der vier Tal- gemeinden abgegeben, die gleichzeitig in einer dieser Gemein- den wohnsässig sind; n) auf dem Gebiet der Gemeinde Evolène:
1. in einem Umkreis von 500m um den Kurort Salay (Ferpècle),
2. auf einer Breite von 200m rech ts und links der Borgne von Arolla entlang, und zwar auf der ganzen Strecke,
3. 200m entlang des Weges Pas - de - Chèvres, auf der ganzen Stre- cke,
4. 400m entlang des Weges der "La Gouille" und Satarma, bis Blausee verbindet,
5. in einem Umkreis von 300m beim Restauran t "Chemeuille " ; o) zwischen der Staumauer der Gran de - Dixence, dem Bach Merdere, d e r Dixence und dem Bach Déchénaz; p) 200m um den Stausee von Zeuzier; q) in den Maiensässen von Dorbagnon (Savièse); r) auf dem Gebiet der Gemeinde Chamoson: von der Alpe Les Pouays und L ortier von hier zum Bach Fontaine F roide; von diesem Bach dem Fussweg fo lgend der nach den Chalets von Chamo sentse führt und weiter bis zur Losentse; s) im Bezirk Martigny auf den Alpen von Arpille, Mont - Ravoire und am Orte genannt Chez - Larze sur Chemin de Ma rtigny; t) auf dem Gebiet von Bagnes:
1. in Verbier, im Gebiet zwischen Pierre - Avoi und Mont - Fort, das heisst die Alpen la Marlène, les Grands Plans, le Vacheret le la Chaux,
2. in der Region von Bagnes - Mauvoisin: von der Dranse, die vom Stausee Mauvoisin abfliesst , hinunter bis zur Einmündung des Torrent de Bocheresse, die sen Bach hinauf bis zum Rand der Felsen von Pierre à Vire, von hier in die Dranse, Ausgangspunkt; u) Catogne - Entremont: Gebir ge von Catogne, ab der Höhenlini e 1400; v) Val d'Arpette, Champex: das gesam te Tal ; w) auf dem Gebiet der Gemeinden Dorénaz und Collonges; x) von der Hauptwasserfassung des Sankt Barthélémy - Baches, diesem Bach aufwärts folgend bis zum Orgièrespass. Dann dem Grat des Gagneries entlang bis zum Joratpass. Von hier dem Passweg folgend bis z ur Abzweigung des Weges nach Frête. Weiter dem Weg Coco- rier - Jorat folgend zurück zum Passweg. Diesem Weg folgend bis zum Ausgangspunkt.
Art. A2 - 2 Wasserwild
2 Das Wasserwild ist in folgenden Gebieten geschützt: a) e ntlang des Grossgrundkanals vom Fabrikareal Lonza Visp bis zur Einmündung in die Rhone ; b) d er Bereich zwischen der Strasse zur Reitanlage und der Strasse auf dem Rhonedamm, der letzteren folgend bis zur Brücke de Pré - Loup, von hier aus wieder dem linken Ufer des Kanals des Mang ettes hinauf bis zur Re itanlage; c) d ie Rhone zwischen der Brücke von St - Maurice – Lavey - Village (fluss- abwärts) bis oberhalb der Ei nmündung des Baches Pissechèvre; d) v on der Brücke Port du Sex die Strasse dem Rhoneufer entlang hinauf bis zur Strasse welche hinunterführt zum Orte gena nnt Les Illes, der Kantonalstrasse in Richtung Vouvry folgend bis zur Reitanlage Les Il- les, von hier aus Richtung Südost bis zum P. 379, geradlinig über die Geleise bis zum Kanal des Chambettes, weiter in Richtung les Grands Prés bis zur Kantonsstrasse, üb er die Kantonsstrasse in Richtung Por- te du Sex, Ausgangspunkt.
Anhang 3 zu Artikel 31 des Beschlusses über die A usübung der Jagd im Wallis 2024 - 2025 (Stand 01.07. 2024)
Art. A3 - 1 Gebiete , in denen das Trainieren von Jagdhunden
gestattet ist (CH)
1 Das Trainieren von Jagdhunden ist v om 1. Juli bis 1 . September 2024 und vom 30 . September bis 31. Dezember 2024 in Gebieten, die auf der Jagd- karte mit "CH" markiert sind , erlaubt.
Art. A3 - 2 Gebiete, in denen das Trainieren der Vorstehhunde
auf Raufusshühner gestattet ist (TE)
1 Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 15. Au gust bis 8 . September 2024 in Gebieten, die auf der Jagdkarte mit " TE " markiert sind, erlaubt.
Art. A3 - 3 Gebiete, in denen das Trainieren von Jagdhunden auf
Hasen gestattet ist (LI)
1 Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 1. Juli 2024 bis 31. Januar 2025 in Gebieten, die auf der Jagdkarte mit " LI " markiert sind, erlaubt.
2 In diesen Gebiet en ist die Jagd auf Hasen verboten.
Anhang 4 zu den Artikel n 15 , 36 und 40 des Beschlusses über die A usübung der Jagd im Wallis 2024 - 2025 (Stand 01.07. 2024)
Art. A4 - 1 Kantonale Banngebiete
1 Gemäss Artikel 40 Absatz 2 dieses Beschlusses gelten für die folgenden KBG besondere Bestimmungen : a) KBG Nr. 24 Ganter:
1. Die Forststrasse zwischen Bärisal P. 1525 und der Brücke über den Ganterbach P. 1534 darf mit entladener Waffe zu Fuss be- gangen werden. Die Fahrzeugbenutzung auf der Forststrasse zwischen Bärisal P. 1525 und der Brücke über den Ganter bach P. 1534 ist für den Hirschtransport nach vorgängiger Meldung an den Wildhüter gestattet; b) KBG Nr. 27 Laggintal:
1. das Überschiessen der Laggina zwischen dem Dristulgraben und der Brücke unterhalb Pästa ist untersagt ; c) KBG Nr. 36 Plattjen:
1. d ieses Banngebi et darf mit entladener Waffe durchquert werden:
1.1 auf folgenden Wegen: Saastalstras se Weiler Zum Moos, Edel- gasse, eim Schönblick ,
1.2 zum Abtransport von Wild darf das Banngebiet zwischen der Saastalstrasse und dem Weg Zenlauinen – Zum Moos überquert werden ,
2. wäh rend der Niederjagd bildet die Hauptstrasse zwischen den Weilern Zenlauinen und Zum Moos die Banngebietsgrenze ; d) KBG Nr. 56 Melchflueh:
1. die Durchquerung des Banngebiets auf dem Weisshornweg und dem Weg zwischen Melchflue und Schatzplatte ist mit entladener Waffe gestattet ; e) KBG Nr. 126 Veisivi:
1. das Begehen des Banngebiets mit einer entladenen Waffe ist von der Brücke der Borgne in Richtung des Cafés des Alpes bis zum Bach Tzené Le Long gestattet ; f) KBG Nr. 127 Arolla:
1. das Begehen des Banngebietes mit einer entl adenen Waffe ist gestattet vom Dorf Arolla entlang der Strasse Pra Gra bis Unterer Pra Gra, P. 2164, und von dort auf dem kürzesten Weg bis zur Banngebietsgrenze ; g) KBG Nr. 130 Toueno - Hérémence:
1. das Begehen des Banngebiets mit einer entladenen Waffe ist auf dem Weg von Dixence über Orchéraz und Grenier d e Métail ge- stattet ; h) KBG Nr. 157 Bel Oiseau:
1. die Durchquerung des Banngebiets von der Abfahrt der Strasse Col de la Gueulaz bis zu den Stallungen de Barberine ist mit ent- ladener Waffe gestattet.
Art. A4 - 2 Kant onale gemischte Banngebiete
1 Gemäss Artikel n 36 Absatz 4 und 40 Absatz 3 dieses Beschlusses gelten für die folgenden gemischt en KBG besondere Anforderungen: a) Gämse n sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 5 Seebach ,
2. Mixte Nr. 6 Griwald ,
3. M ixte Nr. 7 Wileralp ,
4. Mixte Nr. 14 Bortelhorn ,
5. Mixte Nr. 21 Bielti ,
6. Mixte Nr. 26 Täschalp ,
7. Mixte Nr. 38 Schwelliwald ,
8. Mixte Nr. 43 Varner Chumme ,
9. Mixte Nr. 52 Pramagnon ,
10. Mixte Nr. 53 Longeborgne ,
11. Mixte Nr. 61 Forêt de l’Avantché ,
12. Mixte Nr. 66 Les Herbagères ,
13. Mixte Nr. 70 Cotter;
b) Gämsen und Federwild sind in den folgenden gemischten KBG ge- schützt:
1. Mixte Nr. 16 Tochuhorn ,
2. Mixte Nr. 20 Grauhorn ,
3. Mixte Nr. 29 Erholungsraum Visp ; c) i n den folgenden gemischten K BG ist nur die Rotwildjagd gestattet.
1. Mixte Nr. 12 Hoh gibirg ,
2. Mixte Nr. 15 Mäderhorn,
3. Mixte Nr. 48 Plumachit ; d) d ie Jagd in den folgenden gemischten KBG ist nur während der Hoch- jagd erlaubt:
1. Mixte Nr. 39 Bietschhorn,
2. Mixte Nr. 49 Ayer ,
3. Mixte Nr. 59 La Meina ; e) d ie Hochjagd ist in den folgenden gemischten KBG nich t erlaubt:
1. Mixte Nr. 34 Rieberg ,
2. Mixte Nr. 54 Nétage ,
3. Mixte Nr. 55 Sérac ,
4. Mixte Nr. 56 Sénin ,
5. Mixte Nr. 57 Mont - Gond ,
6. Mixte Nr. 63 Pointe de Chemo ,
7. Mixte Nr. 64 Rogneux ,
8. Mixte Nr. 65 La Maye ; f) in den folgenden gemischten KBG ist d ie Jagd in den ersten 3 Wo- c hen der Niederjagd (Rehbockjagd) nicht erlaubt:
1. Mixte Nr. 25 Täschberg ,
2. Mixte Nr. 27 Tufteren ,
3. Mixte Nr. 28 Riffelberg - Hermetje ,
4. Mixte Nr. 40 Blatten ,
5. Mixte Nr. 41 Ferden ,
6. Mixte Nr. 68 Massongex ; g) d ie Jagd auf Rehbock, Wildschwein und Kleinraubwild ist in d en ersten
3 Wochen der Niederjagd (Reh bock jagd) in den folgenden gemischten KBG erlaubt:
1. Mixte Nr. 62 Grand Garde ,
2. Mixte Nr. 67 St - Maurice ;
h) Hase n sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 8 Laggerwald ,
2. Mixte Nr. 51 Ayent ,
3. Mixte Nr. 60 Ardon ; i) der Hase ist die einzige Art, die während der Niederjagd (Patent B) in den folgenden gemischten KBG jagdbar ist:
1. Mixte Nr. 58 Mont d’Orge ; j) der Birkhahn ist in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 50 Mont Lachaux ,
2. Mixte Nr. 69 Derrière Pertui s ; k) a lle s Federwild ist in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 1 Üerlichergale ,
2. Mixte Nr. 2 Scheematte ,
3. Mixte Nr. 3 Minstigertal - Bächital ,
4. Mixte Nr. 4 Bellwald ,
5. Mixte Nr. 9 Gorneralpa - Tunetsch ,
6. Mixte Nr. 10 Wurzenbord ,
7. Mixte Nr. 11 Hohfluh ,
8. Mi xte Nr. 13 Belalp ,
9. Mixte Nr. 17 Galehorn ,
10. Mixte Nr. 18 Howeng - Spilbodu ,
11. Mixte Nr. 19 Alpjerwald ,
12. Mixte Nr. 22 Senntum - Aarbegga ,
13. Mixte Nr. 23 Linde Bode ,
14. Mixte Nr. 24 Mattmark ,
15. Mixte Nr. 30 Basper,
16. Mixte Nr. 31 Turtig - Mutt,
17. Mixte Nr. 32 Turtig - Biotop,
18. Mixte Nr. 33 Galdi Niedergesteln,
19. Mixte Nr. 35 Rinderalp ,
20. Mixte Nr. 36 Griebjini ,
21. Mixte Nr. 37 Leukerfeld,
22. Mixte Nr. 42 Torrentalp ,
23. Mixte Nr. 44 Salgesch ,
24. Mixte Nr. 45 Horiläger,
25. Mixte Nr. 46 Lötschpass.
2 Als Zugang zum gemischten KBG 39 Bietschhorn und für d en Wildtrans- port darf der offizielle Wanderweg zwischen Ritzibodo und Jegisand durch die EBG mit entladener Waffe benutzt werden.
Art. A4 - 3 Eidgenössische Banngebiete und Wasser - und
Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
1 Es ist verboten in den EBG und den WZV V zu jagen.
2 Regulationsabschüsse jagdbarer Arten in EBG und WZVV können ge- mäss Artikel 62 des ReKJSG geplant werden.
Art. A4 - 4 Teilgebiete
1 Gemäss Artikel n 15 Absatz 3 und 36 Absatz 4 dieses Beschlusses sind die Teilgebie te von KBG auf der Jagdkarte enthalten .
2 Sie werden mit dem Kürzel DFC - KBG, ergänzt durch die Nummer des jeweiligen KBG, bezeichnet.
3 Gemäss Artikel 36 Absatz 4 dieses Beschlusses gelten für die folgenden Teilgebiete besondere Bestimmungen : a) Die Benutzung der Strassen ist in den folgenden Teilgebieten verbo- ten :
1. DFC - KBG Nr. 109 Zinal/Garde de Bordon ,
2. DFC - KBG Nr. 113 Grimentz & Tsirouc.
Anhang 5 zu den Artikeln 35 und 36 des Beschlusses über die A usübung der Jagd im Wallis 202 4 - 2025 (Stand 01.07. 2024)
Art. A5 - 1 Eingeschränkt zugelassene Strassen
1 Der Jäger mit einem gültigen Jagdp atent darf die eingeschränkt zugelas- senen Strassen zwisch en 20.00 Uhr und 6.30 Uhr , beziehungsweise 19.00 Uhr und 07.30 Uhr während der Rehbockjagd, benutzen. Die Bestimmun- gen für den Wildtransport gemäss Artikeln 35 und 36 des vorliegenden Be- schlusses bleiben vor be halten: a) Gemeinde - , Flur - und Forststrassen gemä ss nachfolgender Auflistung :
1. Bettmeralp: u m folgende Strass en zu befahren, ist eine Bewilli- gung der Gemeinde erforderlich:
1.1. Betten - Domo - Ried (2 ' 649 ' 159/1 ' 136 ' 466 bis 2 ' 648 ' 317/1 ' 137 ' 547) ,
1.2. Betten West – Hegi – Domo (2 ' 648 ' 386/1 ' 136 ' 422 bis
2 ' 648 ' 317/1 ' 137 ' 54 7) ,
1.3. Betten – Martisberg (2 ' 649 ' 159/1 ' 136 ' 466 bis
2 ' 650 ' 466/1 ' 137 ' 146) ,
2. Binn: Forststrasse Imfeld – Grossi Twära,
3. Binn: Forststrasse Binn – Aebnimatt,
4. Blatten (Lötschen): Ausfahrt Weissenried ( 2'628'281/1'140'907 ) - Staffel Tellialp,
5. Ernen: Gemeindestrasse Mühlebach – Chäserstatt (2 ' 655 ' 640/1 ' 140 ' 340 bis 2 ' 656 ' 496/1 ' 139 ' 885) ,
6. Ernen: Forststrasse Ernen – Frid (2 ' 654 ' 515/1 ' 138 ' 900 bis
2 ' 655 ' 100/1 ' 138 ' 200) ,
7. Ernen; Forststrasse Ernen – Rappental (2 ' 654 ' 51 5/1 ' 138 ' 900 bis
2 ' 656 ' 295/1 ' 138 ' 490),
8. Ernen: Forststrasse Cholegga – Ried (2 ' 653 ' 985/1 ' 137 ' 465 bis
2 ' 655 ' 347/1 ' 137 ' 582) ,
9. Ernen: Landwirtschaftstrasse Wasen – Binnachra (2 ' 653 ' 215/1 ' 137 ' 395 bis 2 ' 652 ' 590/1 ' 136 ' 900) ,
10. Ernen: Gemeindestrasse Rufibord – Bättelbach (2 ' 656 ' 870/1 ' 141 ' 505 bis 2 ' 657 ' 620/1 ' 142 ' 547) ,
11. Ernen: Landwirtschaftstrasse Lätzes Üsserbi – Biine (2 ' 654 ' 814/1 ' 136 ' 739 bis 2 ' 655 ' 202/1 ' 136 ' 568) ,
12. Ernen: Landwirtschaftstrasse Lätzes Üsserbi – Bodme (2 ' 654 ' 814/1 ' 136 ' 739 bis 2 ' 654 ' 555/1 ' 136 ' 525) ,
13. Grächen : Forststrasse Rinderwald,
14. Grengiols: Forststrasse Hofstat t – Hittentwärra (2 ' 651 ' 95 0/1 ' 136 ' 020 bis 2 ' 652 ' 374/1 ' 134 ' 515),
15. Grengiols: Flurstrasse, Hofstatt – Hockmatta (2 ' 651 ' 95 0/1 ' 136 ' 020 bis 2 ' 653 ' 510/1 ' 136 ' 720),
16. Grengiols: Forst - /Flurstrasse Heilig Kreuz – Aschpi (2 ' 656 ' 54 0/1 ' 132 ' 450 bis 2 ' 655 ' 725/1 ' 132 ' 710),
17. I nden: Land - /Forststrasse Gstei – Glü,
18. Inden: Land - /Forststrasse Larschi – Alpe Larschi,
19. Leukerbad: Für die Benutzung der mit einem Fahrverbot verse- henen Strassen ist die Bewilligung bei der Gemeindep olizei von Leukerbad einzuholen,
20. Mör el - Filet: Forststrass e Tunetsch,
21. Oberems : Forststrasse Richtung Raftalp und Griebelalp nur mit Bewilligung der Gemein de,
22. Täsch : die Strasse auf die Täschalp,
23. Termen: Forststrasse von der Nationalstrasse N9 bis Z’Gartu (P.
140 0) mit Bewilligung der Gemeinde.
Art. A5 - 2 Verboten e Strassen
1 Unter Vorbehalt des Wildtransports nach den Artikel n 35 und 36 des vor- liegenden Beschlusses ist die Benutzung der in der folgenden Tabelle auf- geführten Strassen verboten : Anniviers, Ayer Forststrasse Morasses: vom Dorf Mottec bis Biolec Anni viers, Ayer Strasse von Nava, von der Kantonsstrasse Ayer St.Luc bis zum Stall Tsahélet (P. 2523) Anniviers, Ayer Strasse von Petit - Mountet: von der Brücke Arpitetta (Höhenlinie 1900 m ) bis zur Hütte Petit Mountet
Anniviers, Ayer Strasse Singline, von d er Brücke Singline bis zum Berg- restaurant Sorebois Anniviers, Chandolin Strasse Step, vom Ort " Sempelet " bis zur interkommu- nalen Kläranlage Anniviers, Chandolin Strasse Gozan, von der Talstation des Sesselliftes Chandolin/Le Tsapé bis zu Verzweigung mi t der Strasse Tignousa Anniviers, Chandolin Strasse Ponchet, von der Verzweigung mit der Alp- strasse bis zum Wildbeobachtungsposten (abw ärts von P. 2057) bis zum Ort " Ponchet " Anniviers, Grimentz Strasse von Avoin/Les Tzougdires, ab Avoin (P. 1948) bis Tsougdires (P. 2098) Anniviers, St - Jean Strasse Tracui d’en Bas/Orzival, an der Gemeindegren- ze Anniviers ( 2'608'354/1'119'179 , P. 2052) bis Orzival (P. 2097) Anniviers, St Luc d ie Forststrasse vom Orte genannt " Le Prilet t" zur Alpe Gilloux Bellwald Fo rststrasse Richinen (2 ' 655 ' 565/1 ' 142 ' 568 bis
2 ' 656 ' 089/1 ' 143 ' 685) Bettmeralp Goppisberg (2 ' 647 ' 085/1 ' 136 ' 266) – Guferstrasse (2 ' 648 ' 001/1 ' 137 ' 317) Binn Alle anderen als die im Art. A5 - 1 dieses Anhanges auf- geführten mit einem Fahrverbot versehenen Alp - , F lur - und Forststrassen Blatten, Lötschen Forststrasse Steinschlag Blatten, Lötschen Forststrasse Firt Blatten , Lötschen a lle Alp - , Flur, und Forsts trassen mit einem allgemeinen Fahrverbot Evionnaz G emeindestrasse Orto (zwischen 2'564'948/1'113'328 un d 2'564'465/1'112'897 ) Fully a lle mit einem allgemeinen Fahrverbot versehenen Ge- meinde - , Flur - und Forststrassen Goms Alle mit einem Fahrverbot versehenen Gemeinde - , Flur - und Forststrassen
Grächen Forststrasse Hohtsc huggo, ab Restaurant Jägerstube, a us ser Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde Grächen Flurstrasse "Ober Bärgji", ab Wasserschloss, a usser Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde Grächen Flurstrasse "Zum See - Ri tti" ab "Zum See" – Dirri - Ritti, a usser Wildtransport mit Bewilligung d er Gemeinde Grächen Flurweg Hannig, ab "Zum See", a usser Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde Grächen Flurweg Bina - Hohtsch uggo, ab Binna - Titter - Chummulti, a usser Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde Grächen Flurweg T aa, ab Depot "Ruppen" Rit ti - Taa, a usser Wild- transport mit Bewilligung der Gemeinde Grengiols Forst - /Flurstrasse Hittentwärra – Furgerschäller (2 ' 652 ' 3 74/1 ' 134 ' 515 bis 2 ' 653 ' 345/1 ' 133 ' 280) Grengiols Forststrasse Holzicheer – Firsitte (2 ' 652 ' 460/1 ' 135 ' 705 bis 2 ' 653 ' 700/1 ' 135 ' 560) Grengiols Flurstrasse Aschpi – Furgerschäller (2 ' 655 ' 725/1 ' 132 ' 710 bis 2 ' 653 ' 345/1 ' 133 ' 280) Hérémence Forststrasse Riod (2'595'779/1'112'959) Hérémence Forststrasse Grands - Plans (2'598'119/1'112'609) Isérables alle Forststrassen nach den Barrieren Mo llens alle mit einem Fahrverbot versehenen Strassen. Die Bewilligung ist bei der Gemeindepolizei von Crans - Montana einzuholen Naters Forststrasse Tätschen – Vogelbrunnji Naters Forststrasse Hegdorn – Aegerten Naters Gemeinde - und Forststrasse Kieswerk – Driesten Nendaz Strasse Le Favouet – Fontanettes Nendaz Strasse Le Favouet – Les Crêtes Blanches Nendaz auf allen Forststrassen ab den Barrieren Obergoms Alle mit einem Fahrverbot versehenen Gemeinde - , Flur - und Forststrassen Randa Forststrasse Bodi
Randa Strasse Eie – Kieswerk Randa Strasse Schiessstand – Dorfbach Randa Strasse Randa – Unners Lerch Riddes Alpstrasse Chassoure ab Marteau aux Plans (zwischen
2'585'264/1'108'941 und 2'586'438/1'106'971) Ried - Brig Forststrasse von der alten Ganterbr ücke entlang des Ganterbaches bis in den Gantergrund Ried - Brig Forststrasse von der Simplonstrasse nach Mittubäch Ried - Brig Forststrasse die vom Rothwald Richtung Santantoni- wald führt Ried - Brig Strasse von der Rosswaldstrasse Richtung Stückiegga - Eist R iederalp Strasse Oberried - Riederalp Riederalp Strasse Goppisberg - Riederalp Saas - Almagell Strasse Staudamm Mattmark – Schwarzbergalp – Dis- telalp Sierre alle mit einem allgemeinen Fahrverbot versehenen Ge- meinde - , Flur - und Forststrassen Simplon - Dorf Fors tstrasse, welche Üssers Täl mit Walderubärg ver- bindet (Panoramastrasse) Simplon - Dorf Forststrasse Chastelberg: offen bis Bachquerung Wali- bach "Homatta" Simplon - Dorf Forststrasse Bodmen: offen bis 2. Kurve "Gäri" Simplon - Dorf Flurstrasse Heji: offen bis Ausgangspunkt "Heji" Sion, les Agettes Routes des Combes Sion, les Agettes Route du Goully St - Maurice Route forestière Mex Les Planets/Ceintaneire Stalden Strasse Liechtbielzug ab Grillplatz bis Holzumschlag- platz Stalden Strasse Obere Riedjiwald ab Ende geteerter Strasse
nach dem Weiler Riedji Staldenried Zufahrtsstrasse nach Gspon ab Territorium Stalden (2'635'665/1'120'432) bis Finilu (2'636'929/1'117'279) Staldenried Zufahrtsstrasse Klebodo ab dem Wendeplatz zum Trigi (zwischen 2'636'930/1'117'2 80 und 2'635'560/1'118'020) St. Niklaus alle Flur - und Forststrassen ausserhalb des roten Strassennetzes Termen Strasse Rosswald – Stafelalpe Trient Forststrasse Preise (zwischen 2'562'490/1'099'184 und
2'563'470/1'099'690) Vex Chemin des Moulins (währ end der Traubenlese) Visperterminen von Giw ins Nanztal sind folgende Strassenabschnitte verboten:
1. Mättwe – Alte Stafel,
2. Bististafel – Gross Läger,
3. Bistimatte – Hermettje – zer Altu Chilchu Für den Zugang ins Nanztal ist eine Gemeindebewilli- gung erforder lich. Wiler Forststrasse Bannwald Wiler Forststrasse Obrä Wald Zermatt alle Strassen ab Fahrverbotstafeln Spiss
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