Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseiti... (961.6)
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Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 19. Oktober 1977
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. März 1977
2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
3 als Beschluss:
1. 1.
1 Der Kanton St.Gallen tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 15. April 1975
4 bei.
2. 2.
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
5 Der Präsident des Grossen Rates: Hans Huber Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Ziff. 2 des Grossratsbeschlusses betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom
19. Oktober 1977
6 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 12. Januar
1976
7 folgende Erklärung: Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wird zuhanden des Bundesrates der Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
8 erklärt. Gemäss Art. 11 des Konkordates wird dieser Beitritt mit seiner Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung wirksam.
9 St.Gallen, 2. November 1977 Der Landammann: Dr. Gottfried Hoby Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler
1 In Vollzug ab 21. November 1977.
2 ABl
1977,
430.
3 sGS 111.1.
4 Vgl. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April, 8./9. November 1974, SR 274.
5 Der Regierungsrat hat den Beitritt am 7. November 1977 mitgeteilt.
6 sGS 961.6.
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