Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft
Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel- Landschaft (Vo BSG BL) Vom 31. Mai 2022 (Stand 1. Juni 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel- Landschaft vom 20. Mai 2021
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
§ 1 Zuständiges Amt
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben, die den Bevölkerungsschutz betreffen, zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Verpflichtung von Dritten
§ 2 Für die Verpflichtung von Dritten zuständige Behörden
1 Ist die Einwohnergemeinde für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei folgenden Behörden:
a. im Einsatz beim Gemeinderat sowie in dringenden Fällen beim kommu - nalen Führungsstab;
b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Gemeinderat.
2 Ist der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die An - ordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei den folgenden Behör - den:
a. im Einsatz beim Regierungsrat sowie in dringenden Fällen beim Kantona - len Führungsstab;
1) SGS 100
2) SGS 731 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Regierungsrat.
3 Führungsstäbe
§ 3 Gemeindeführungsstäbe sowie Regionale Führungsstäbe
1 Die Grundstruktur der Gemeindeführungsstäbe sowie der Regionalen Füh - rungsstäbe gliedert sich wie folgt:
a. Stabsleitung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
2 Die strategische Führung der Einwohnergemeinde legt die Organisation ihres Gemeindeführungsstabs oder ihres Regionalen Führungsstabs im Einzelnen fest und wählt die Mitglieder.
§ 4 Kantonaler Führungsstab (KFS)
1 Der KFS gliedert sich in 1 Element «Front Führung» und in 1 Element «Füh - rung ab Hauptquartier».
2 Die Grundstruktur des Elements Front Führung gliedert sich wie folgt:
a. Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant sowie deren oder dessen Stellvertretung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
3 Die Führung ab Hauptquartier gliedert sich wie folgt:
a. Stabsleitung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
4 Im Ereignisfall werden aus dem KFS Teilstäbe gebildet.
4 Kantonale Mittel / Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB)
§ 5 Kantonale Mittel / EVB für die Ereignisbewältigung
1 Der Kanton verfügt insbesondere über die folgenden Mittel zur Bewältigung von Ereignissen:
a. «Kantonales Care-Team»;
b. «Kantonale Notfall-Hotline»;
c. «Kantonales Personenmanagement-Team»;
d. «Kantonale ABC-Wehr»; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
e. «Kantonale Öl-Wehr»;
f. «Kantonale Rheinrettung»;
g. «Kantonale Zivilschutzkompanie»;
h. «Kantonales Ingenieur-Team»;
i. «Kantonaler Helisupport Bevölkerungsschutz».
2 Er kann bei Bedarf weitere Mittel zur Bewältigung von Ereignissen schaffen.
3 Das AMB ist für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Mittel nach Abs. 1 und
2 zuständig.
4 Es legt die Organisation der kantonalen Mittel nach Abs. 1 Bst. a–c sowie g–i und Abs. 2 fest.
§ 6 Einsatz der kantonalen Mittel bei Ereignisarten im Sinne des
Bevölkerungsschutzgesetzes BL
1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 und 2 werden zur Bewältigung von Er - eignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt.
2 Das Aufgebot erfolgt durch den KFS.
§ 7 Einsatz der kantonalen Mittel bei anderen Ereignissen
1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 kön - nen zur Bewältigung von Ereignisarten ausserhalb des Bevölkerungsschutzge - setzes BL eingesetzt werden.
2 Die Partnerorganisationen und die Führungsstäbe können beim AMB den Einsatz der kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 beantragen.
3 Das AMB entscheidet über den Einsatz der Mittel nach Abs. 2.
4 Die kantonalen Mittel sind der jeweiligen Einsatzleitung zugewiesen und wer - den durch die Einsatzoffizierin oder den Einsatzoffizier des EVB koordiniert.
§ 8 Kostentragung
1 Für den Einsatz des Kantonalen Care-Teams werden bei Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL keine Kosten erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
5 Übergeordnete Führung
§ 9 Festlegung einer übergeordneten Führung im Fall eines
Grossereignisses
1 Zeichnet sich bei einem Ereignis ab, dass es sich zu einem Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL entwickeln kann oder ist bereits ein Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingetreten, sprechen sich die an der Ereignisbewältigung beteiligten Partnerorganisationen sowie die Stabsleitung des KFS hinsichtlich der Einsetzung einer übergeordne - ten Führung (KFS) für die Ereignisbewältigung ab.
2 Die Absprache beinhaltet insbesondere eine gemeinsame Lagebeurteilung.
3 Die Absprache schliesst mit dem Entscheid, ob eine übergeordnete Führung für die Ereignisbewältigung eingesetzt wird oder nicht.
4 Der Entscheid nach Abs. 3 soll nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen werden.
5 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, entscheidet die Stabslei - tung des KFS.
6 Jede Vertreterin resp. jeder Vertreter der Polizei Basel-Landschaft, der Feuer - wehr und der Sanität, die resp. der vor Ort für die Führung des Einsatzes sei - ner Organisation verantwortlich ist, sowie die Stabsleitung des KFS können ei - ne Absprache einberufen.
7 An der Absprache nimmt jeweils 1 Vertreterin oder 1 Vertreter einer der in Abs. 6 erwähnten Organisationen sowie der Stabsleitung des KFS teil.
6 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten
§ 10 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen
und Schadenplatzkommandanten
1 Das Schadenplatzkommando ist das Element Front Führung des KFS für die Bewältigung eines Ereignisses vor Ort.
2 Der Kanton stellt sicher, dass in der Regel 14 Schadenplatzkommandantin - nen und Schadenplatzkommandanten einsatzbereit sind.
3 Die Partnerorganisationen stellen Angehörige ihrer Organisationen als Scha - denplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten zur Verfügung.
4 Die Partnerorganisationen stellen die Nachfolge der aus ihrer Organisation stammenden Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandan - ten sicher. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
§ 11 Voraussetzungen für die Ernennung zur Schadenplatzkomman -
dantin oder zum Schadenplatzkommandanten
1 Die Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten wer - den von ihrer Organisation nominiert.
2 Sie gehören der Führungsstufe 2 innerhalb ihrer Organisation an.
3 Sie absolvieren die bikantonale Ausbildung zur Schadenplatzkommandantin oder zum Schadenplatzkommandanten sowie den Lehrgang «Führung Grossereignis» der Feuerwehr Koordination Schweiz.
§ 12 Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin
oder eines Schadenplatzkommandaten
1 Die Schadenplatzkommandantin oder der Schadenplatzkommandant führt das Schadenplatzkommando.
2 Die Organisation des Schadenplatzkommandos sowie die Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin oder eines Schadenplatzkom - mandanten werden geregelt:
a. im Behelf Schadenplatzkommando der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft; und
b. in der Leistungsvereinbarung des Kantons mit den Schadenplatzkom - mandantinnen und den Schadenplatzkommandanten.
7 Ausbildung, Grade und Beförderungen
§ 13 Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkomman -
dos
1 Das AMB ist zuständig für:
a. die Grundausbildung der Führungsstäbe sowie der Schadenplatzkom - mandi;
b. die Fortbildung des KFS und der Schadenplatzkommandi.
2 Das AMB kann:
a. Grundausbildungen für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
b. Fortbildungskurse für Gemeindeführungsstäbe sowie für betriebliche Füh - rungsstäbe anbieten;
c. Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen.
3 Die Ausbildungen für betriebliche Führungsstäbe nach Abs. 2 sind kosten - pflichtig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
§ 14 Grade und Beförderungen
1 Den Angehörigen des EVB wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Bevölkerungsschutz ein Grad gemäss Anhang 1 zugewiesen.
2 Das AMB ist für die Zuweisung des Grades und für die Beförderungen zu - ständig.
3 Beförderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die notwendigen Kurse erfolgreich absolviert wurden und eine entsprechende Bestätigung vor - liegt.
4 Die Gradabzeichen sind an diejenigen der Schweizer Armee angelehnt. Es dürfen ohne Bewilligung des AMB keine weiteren oder andere Grade verliehen werden.
8 Warnung, Alarmierung und Information
§ 15 Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialistinnen und
Spezialisten
1 Der Kanton stellt die Alarmierung der Leitung der Führungsstäbe und der Zi - vilschutzkompanien sowie der Einsatzdienste, der Partnerorganisationen und der Spezialistinnen und Spezialisten sicher.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und be - treiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine Alarmierungsstelle.
§ 16 Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden
1 Die Einwohnergemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behör - den nach den Vorgaben des Kantons sicher.
2 Die Einwohnergemeinden werden durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.
§ 17 Alarmierung der Bevölkerung
1 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Alarmierung im Auftrag der Führungsstäbe oder zuständigen Einsatzleitung für die Bevölke - rung aus.
2 Die Alarmierung ist über die offiziellen Alarmierungssysteme zu verbreiten.
§ 18 Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen an die
Bevölkerung
1 Nach der Alarmierung der Bevölkerung sind Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung zu verbreiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
2 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können auch ohne vorhergehende Alarmierung der Bevölkerung verbreitet werden.
3 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft verbreitet die Verhaltens - anweisungen oder die Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung gemäss den Vorgaben der alarmierenden Stellen (§ 19 Abs. 1).
4 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können bei Bedarf über weitere Kanäle verbreitet werden.
5 Die Medienschaffenden werden durch den KFS bedient.
§ 19 Information der Bevölkerung sowie der Behörden der Nachbar -
länder bei Sirenentests
1 Die Sicherheitsdirektion gewährleistet bei Sirenentests die Information der Bevölkerung.
2 Sie stellt bei Sirenentests die Information der Behörden in den betroffenen Nachbarländern sicher.
§ 20 Zuständigkeit für Systemtests
1 Das AMB ist zuständig für die Durchführung der Systemtests.
2 Je nach Art der Systemtests wird das AMB durch die Gemeindeführungsstä - be oder Regionalen Führungsstäbe, die Zivilschutzorganisationen, die Feuer - wehr und die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft unterstützt.
§ 21 Alternative Alarmierungsdispositive bei Mängeln an Systemen
zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall
1 Im Falle von Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung stellt das AMB mit Hilfe alternativer Alarmierungsdispositive die Alarmierung sicher, bis die Mängel behoben sind.
9 Kulturgüterschutz
§ 22 Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden melden das von ihnen beschlossene Inventar zu den Kulturgütern von lokaler Bedeutung dem AMB.
2 Sie melden dem AMB jährlich allfällige Änderungen zum Kulturgüterschutzin - ventar.
3 Sie erstellen eine Gefahrenanalyse und eine Risikobeurteilung der Kulturgü - ter von lokaler Bedeutung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
§ 23 Aufgaben des Kantons
1 Das AMB ist die zuständige Stelle für die Sicherung der Kulturgüter.
2 Es übernimmt in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen die Umsetzung der Massnahmen im Bereich Kulturgüterschutz.
3 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vollzug der kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes;
b. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, dem Amt für Kultur, den zuständigen Stellen des Bundes sowie weiteren Organisationen;
c. Beaufsichtigung und Koordination des kommunalen Vollzugs der Mass - nahmen, insbesondere der Inventarisierung zum Schutz der Kulturgüter;
d. Leitung und Koordination der Massnahmen für die Sicherstellungsdoku - mentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgü - terschutzräumen;
e. Aus- und Weiterbildung der Kulturgüterschutzspezialistinnen und Kultur - güterschutzspezialisten des Zivilschutzes.
4 Die kantonale Denkmalpflege und das Amt für Kultur arbeiten für die Aufga - benerfüllung im Zusammenhang mit dem Kulturgüterschutz mit dem AMB zu - sammen.
§ 24 Informatikplattform
1 Der Kanton betreibt eine Informatikplattform für die Kulturgüter, die sich auf dem Kantonsgebiet befinden.
2 Die Informatikplattform enthält folgende Daten:
a. Angaben zum Kulturgut;
b. Angaben zum Standort des Kulturguts;
c. Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts;
d. Kontaktdaten der verantwortlichen Person;
e. Art der Gefährdung und Kurzdokumentation;
f. zuständige Zivilschutzorganisation.
3 Die Zivilschutzorganisationen sowie das AMB erhalten Zugriff auf die Informa - tikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4 Das AMB übernimmt die Verantwortung für die Informatikplattform des Kultur - güterschutzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
10 Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 25 Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung /
Bewältigung einer schweren Mangellage
1 Die Leiterin oder der Leiter des KFS übernimmt die Funktion der oder des De - legierten für wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Sie oder er:
a. stellt die Verbindung zur Delegierten oder zum Delegierten des Bundes für wirtschaftliche Landesversorgung und zu den zuständigen Stellen für die wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindeebene sicher;
b. sorgt im Falle einer schweren Mangellage auf kantonaler Ebene für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben.
§ 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen bei der Be - wältigung einer schweren Mangellage im Rahmen der wirtschaftlichen Landes - versorgung übertragen werden.
2 Sie erstellen eine Organisation, die den Vollzug der ihnen übertragenen Massnahmen ermöglicht.
3 Sie tragen die Kosten des Vollzugs.
11 Versicherungsschutz
§ 27 Haftpflichtversicherung
1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, wel - che die Mitglieder des KFS während Übungen, Ausbildungen, Rapporten und Einsätzen ausreichend deckt.
§ 28 Versicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbrin -
gen
1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für einen ausreichenden Ver - sicherungsschutz für Personen, die aufgrund eines Aufgebots des Kantons Hil - feleistungen erbringen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
12 Haftung und Strafwesen
§ 29 Haftung
1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haft - pflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle.
§ 30 Zuständigkeiten im Strafwesen
1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Dritten sind die zuständigen Ereignisdienste und Führungsstäbe verantwortlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.057
16.04.2024 01.06.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.057 Anhang 1 16.04.2024 01.06.2024 Inhalt geändert GS 2024.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
Stand 01 .06.2024
1/3 Anhang 1 zur Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz BL Bevölkerungsschutz Gradabzeichen Offiziere Stabsoffiziere Oberst Gesamtverantwortliche/r Leiter /in Ein- satzverband Bevölkerungsschutz (EVB) Die Funktion G esamt- verantwortliche/r Lei- ter /in EVB gehört zur Auf gabe des/der Dienststellenleiters /in AMB Oberstleutnant Chef/in Operationen EVB Ausbildungschef /in B evölkerungsschutz Ausbildungslehrgang Schpl Kdt Ausbildungslehrgang Führen von Grossereig- nissen Feuerwehrkoor- dination Schweiz Instruktor /in Bevölke- rungsschutz oder äquivalente Ausbildung oder Offizier/in BevS oder Armee jeweils mit mehrjährige r Ausbildungserfahrung
Stand 01 .06.2024
2/3 Major Einsatzoffizier /in Bevölkerungsschutz Stv Ausbildungschef /in Bevölkerungs- schutz Ausbildungs lehrgang Führen von Grossereig- nissen Feuerwehrkoor- dination Schweiz Instruktor /in BevS oder Armee und mehrjährige Erfahrung als Instr uk- tor/in Subalternoffiziere Hauptmann Einsatzoffizier /in Bevölkerungs schutz in Ausbildung Instruktor /in Bevölkerungsschutz (mit Abschluss BABS) Offiziersgrad in einer Orga nisation des Bevöl- kerungs schu tzes oder Armee sowie Führungs- er fahrung Instruktor /in BevS oder Armee mit Abschuss Oberleutnant Instruktor /in Bevölkerungsschutz in Aus- bildung Leiter /in Personenmanagement Leiter /in Einsatzlogistik In Ausbildung zum /zur Instruktor /in BevS SVEB- Zer tifikat Ausbil- der/in - Durchführung von Lernveranstaltun- gen Ausbildungslehrgang Führen von Grossereig- nissen Führungsstufe 2 Abteilungsleiter /in Aus- bildungs - und Einsatzlo- gistik AMB
Stand 01 .06.2024
3/3 Leutnant Instruktor /in Bevölkerungsschutz im Pro- bedienst Stv. Leiter /in Personenmanagement In Ausbildung zum /zur Instruktor /in BevS (noch ohne abgeschlossene Fachrichtung) Ausbildungslehrgang Führen von Grossereig- nissen Führungsstufe 2 Unteroffiziere Feldweibel Materialwart /in Einsatzlogistik Mitarbeiter /in Einsatzlo- gistik AMB oder vergleichbare Funktion Zivilschutz Korporal Stv. Materialwart /in Einsatzlogistik Mitarbeiter /in Einsatzlo- gistik AMB oder v ergleichbare Funktion Zivilschutz
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