Abkommen (0.672.942.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 2. November 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1994¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Dezember 1994 (Stand am 20. April 2012) ¹ AS 1995 844
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) in Indien: die Einkommensteuer, einschliesslich der Steuerzuschläge;
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte).
2.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 1 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle von den Vertragsstaaten erhoben werden.
3.  In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck «indische Steuer» eine von Indien erhobene Steuer, für die dieses Abkommen gilt, der Ausdruck «schweizerische Steuer» bedeutet eine von der Schweiz erhobene Steuer, für die dieses Abkommen gilt, und der Ausdruck «Steuer» bedeutet, je nach dem Zusammenhang die indische oder die schweizerische Steuer; die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Steuern umfassen jedoch keine Strafzahlungen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit Steuern, für die dieses Abkommen gilt, erhoben werden.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)²
bedeutet der Ausdruck «Indien» das Hoheitsgebiet Indiens und umfasst die Hoheitsgewässer und den darüber liegenden Luftraum sowie jedes andere Meeresgebiet, in dem Indien nach eigenem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen, hoheitliche und sonstige Rechte ausüben darf und die Gerichtshoheit hat;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Indien oder die Schweiz;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften, Personenvereinigungen oder andere Rechtsträger, die nach dem geltenden Recht eines Vertragsstaats der Besteuerung unterliegen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des Jeweiligen Vertragsstaats für die Besteuerung wie Gesellschaften behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» in Indien das Central Government in the Department of Revenue oder sein bevollmächtigter Vertreter und in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
i)³
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck «Betrieb eines Luftfahrzeugs» jede gewerbliche Beförderung von Fahrgästen, Post, Vieh oder Gütern auf dem Luftweg durch den Eigentümer, den Leasingnehmer oder den Charterer eines Luftfahrzeugs, einschliesslich des Verkaufs von Fahrkarten für eine solche Beförderung durch andere Unternehmen, die gelegentliche Vermietung von Luftfahrzeugen und jede andere mit einer solchen Beförderung verbundene Tätigkeit;
k) bedeutet der Ausdruck «Steuerjahr»: (i) in Indien das «vorangehende Jahr» im Sinne des indischen Einkommensteuergesetzes;
(ii) in der Schweiz das Kalenderjahr.
2.  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem geltenden Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.
² Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
³ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt im Rahmen dieses Abkommens folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (hienach als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) einen Verkaufsladen oder eine andere Verkaufsstelle;
e) eine Fabrikationsstätte;
f) eine Werkstätte;
g) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt;
h) eine ständige Verkaufsausstellung;
i) ein Bergwerk, einen Steinbruch, ein Öl- oder Gasvorkommen, oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
j) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Auf­sichts­tätigkeiten, wenn die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit länger als sechs Monate dauert;
k) eine Einrichtung oder Anlage, die für die Ausbeutung und Nutzbarmachung von Bodenschätzen länger als 90 Tage verwendet wird; und
1) die Erbringung von technischen Dienstleistungen durch Angestellte oder sonstiges Personal eines Unternehmens in einem Vertragsstaat, soweit es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Artikel 12 handelt, sofern:⁴ (i) die entsprechenden Tätigkeiten in diesem Staat innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als 90 Tage dauern; oder
(ii) die Dienstleistungen in diesem Staat zugunsten eines verbundenen Unternehmens (im Sinne von Artikel 9 Absatz 1) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten während insgesamt länger als 30 Tagen erbracht werden.
3.  Als Betriebsstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, wenn diese Tätigkeiten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)⁵
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, mehrere der unter den Unterabsätzen a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
4.  Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungs­geschäfts im anderen Vertragsstaat dann eine Betriebsstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, versichern lässt.⁶
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6⁷ – in einem Vertragsstaat für oder im Namen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens als gegeben, wenn
(i) die Person die Vollmacht hat, für oder im Namen des Unternehmens Verträge auszuhandeln und abzuschliessen und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder
(ii) die Person im erstgenannten Vertragsstaat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für oder im Namen des Unternehmens Güter oder Waren ausliefert; oder
(iii) die Person in diesem Staat für das Unternehmen Güter oder Waren herstellt oder verarbeitet, die dem Unternehmen gehören, wobei diese Bestimmung nur auf diejenigen Güter oder Waren Anwendung findet, die so hergestellt oder verarbeitet werden.⁸
6.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes gilt jedoch nicht, wer ausschliesslich oder hauptsächlich für dieses Unternehmen oder für das und mehrere damit verbundene Unternehmen tätig ist.⁹
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.¹⁰
⁴ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁵ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁷ Fassung des Satzteils gemäss Art. 2 Ziff. 5 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁸ Ursprünglich Abs. 4
⁹ Ursprünglich Abs. 5
¹⁰ Ursprünglich Abs. 6
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.¹¹
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Ölquellen, Steinbrüchen und anderen Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
¹¹ Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.¹²
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten werden nach Massgabe des jeweiligen Rechts dieses Staates zum Abzug zugelassen. Aufwendungen, die bei einem unabhängigen Unternehmen nicht zum Abzug zugelassen werden, können jedoch auch bei einer Betriebsstätte nicht zum Abzug gebracht werden.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
¹² Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
Art. 8 ¹³ Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
¹³ Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.¹⁴
¹⁴ Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nut­zungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.¹⁵
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividen­den zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.¹⁶
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung¹⁷ gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
¹⁶ Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
¹⁷ Ausdruck eingefügt durch Art. 6 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.¹⁸
…¹⁹
3.  Ungeachtet des Absatzes 2,²⁰
a)²¹
können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Indien ansässige Person gezahlt werden, nur in Indien besteuert werden, wenn sie für ein von der Regierung Indiens, einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, einem ihrer Organe des öffentlichen Rechts oder von der Export-Import Bank of India, der Reserve Bank of India, der Industrial Finance Corporation of India, der Industrial Development Bank of India, der National Housing Bank, der Small Industries Development Bank of India oder von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewähr­tes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen genehmigten, garan­tier­ten oder versicherten Kredit gezahlt werden;
b) können Zinsen, die aus Indien stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Export- oder Investitionsrisikogarantie oder von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt, gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;
c)²²
können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, gezahlt werden, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zinsen mit diesem Betrieb im Zusammenhang stehen;
d) sind Zinsen, die aus Indien stammen und einer in der Schweiz ansässigen Person gezahlt werden, von der indischen Steuer befreit, wenn das Darlehen oder die andere Verbindlichkeit, für die die Zinsen gezahlt werden, ein genehmigtes Darlehen ist. Der Ausdruck «genehmigtes Darlehen» umfasst jedes Darlehen und jede andere Verbindlichkeit, die von der indischen Regierung in diesem Zusammenhang genehmigt wurden.²³
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.²⁴
5.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.²⁵
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Ver­tragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.²⁶
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.²⁷
¹⁸ Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
¹⁹ Abs. aufgehoben durch Art. 7 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
²⁰ Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 4 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
²¹ Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 4 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
²² Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
²³ Ursprünglich Abs. 4
²⁴ Ursprünglich Abs. 5
²⁵ Ursprünglich Abs. 6. Fassung gemäss Art. Art. 7 Ziff. 6 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
²⁶ Ursprünglich Abs. 7. Fassung gemäss Art. Art. 7 Ziff. 6 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
²⁷ Ursprünglich Abs. 8
Art. 12 ²⁸ Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen
1.  Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematografischer Filme oder Filmwerke, Bandaufzeichnungen und anderer Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Mo­dellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft­licher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4.  Zum Zweck dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «Vergütungen für technische Dienstleistungen» Zahlungen jeglicher Art an jegliche Personen für die Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung, einschliesslich der Beschaffung von Dienstleistungen durch technisches oder anderes Personal.
5.  Ungeachtet des Absatzes 4 umfassen «Vergütungen für technische Dienstleis­tungen» nicht solche Beträge, die
a) für eine Lehrtätigkeit in oder durch Ausbildungsstätten gezahlt werden;
b) für unter Artikel 14 beziehungsweise Artikel 15 fallende Dienstleistungen gezahlt werden.
6.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenz­gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuschreiben ist. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
7.  Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren oder die Vergütungen für technische Dienstleistungen, so gelten die Lizenzgebühren oder die Vergütungen für technische Dienstleistungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
8.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen gezahlt hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
²⁸ Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art.s 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande­ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.²⁹
3.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahr­zeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.³⁰
4.   Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, können in diesem Staat besteuert werden. ³¹
5.  Gewinne aus der Veräusserung von Aktien (mit Ausnahme der in Absatz 4 erwähnten Aktien) einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können:
a) nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist;
b) ungeachtet des Unterabsatzes a), wenn es sich um Gewinne aus der Veräus­se­rung von Aktien einer in Indien ansässigen Gesellschaft handelt, in Indien besteuert werden.
In diesem Fall ist Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz b) anzuwenden.³²
6.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ver­äusserer ansässig ist.
²⁹ Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
³⁰ Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
³¹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./16. Nov. 2000 ( AS 2003 289 ).
³² Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ). Siehe dazu Ziff. 5 des Prot. am Schluss dieses Erlasses.
Art. 14 ³³ Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden; in Fällen, in denen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen solche Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a) der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder
b) die Person hält sich im anderen Staat innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraumes von 12 Monaten insgesamt 183 Tage oder länger auf; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit stammt.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Ar­chitekten, Chirurgen, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
³³ Eingefügt durch Art. 10 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
Art. 15 ³⁴ Unselbstständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraumes von 12 Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.
³⁴ Ursprünglich Art. 14. Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
Art. 16 ³⁵ Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und andere ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
³⁵ Ursprünglich Art. 15
Art. 17 ³⁶ Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.³⁷
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in diesem Vertragsstaat besteuert werden.³⁸
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Besuch eines Künstlers oder Sportlers in einem Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar ganz oder in erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Anstalten unterstützt wird.
³⁶ Ursprünglich Art. 16
³⁷ Fassung gemäss Notenaustausch vom 8. Mai/18. Dez. 2003 ( AS 2004 2217 ).
³⁸ Fassung gemäss Notenaustausch vom 8. Mai/18. Dez. 2003 ( AS 2004 2217 ).
Art. 18 ³⁹ Ruhegehälter und Renten
1.  Ruhegehälter (ausgenommen die in Artikel 19 genannten Ruhegehälter) oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.⁴⁰
2.  Der Ausdruck «Ruhegehälter» bedeutet periodische Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich von körperlichen Nachteilen, die beim Leisten von Diensten erlitten wurden.
3.  Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte Summen, die periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Dauer als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert gezahlt werden.
³⁹ Ursprünglich Art. 17
⁴⁰ Fassung gemäss Notenaustausch vom 8. Mai/18. Dez. 2003 ( AS 2004 2217 ).
Art. 19 ⁴¹ Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst
1.  Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einer Behörde eines Vertragsstaats an eine natürliche Person, die Staatsangehörige dieses Staates ist, für die im anderen Vertragsstaat in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
2.  Ruhegehälter, die von einer Behörde eines Vertragsstaats an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
3.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewinnbringenden, gewerblichen Tätigkeit einer Behörde eines Vertragsstaats erbracht werden.
4.  Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Behörde» die Behörden der Gliedstaaten, Kantone oder der lokalen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines Vertragsstaats und im Besonderen die «Reserve Bank of India» und die Schweizerische Nationalbank.
⁴¹ Ursprünglich Art. 18
Art. 20 ⁴² Studenten und Lehrlinge
1.  Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
2.  Ein Student, Praktikant oder Lehrling gemäss Absatz 1 kann während seines Studiums oder seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge in Anspruch nehmen, wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.
⁴² Ursprünglich Art. 19
Art. 21 ⁴³ Professoren, Lehrer und Forscher
1.  Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und die sich zur Ausübung einer Lehr- und/oder Forschungstätigkeit an einer Universität oder einer anderen anerkannten Lehranstalt für eine Dauer von höchstens 24 Monaten in den anderen Vertragsstaat begibt, ist in diesem Vertragsstaat von der Steuer auf den Einkünften aus ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit befreit.
2.  Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, sofern diese Tätigkeit vornehmlich im eigenen Interesse einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.
⁴³ Ursprünglich Art. 20
Art. 22 ⁴⁴ Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
3.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats in Form von Lotterien, Kreuzworträtseln, Rennen einschliesslich Pferderennen, Kartenspielen und anderen Spielen jeder Art oder Glücksspielen oder Wetten jeglicher Art bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
⁴⁴ Eingefügt durch Art. 11 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers. genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
Art. 23 ⁴⁵ Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. a) Bezieht eine in Indien ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Indien, nach Massgabe der zur gegebenen Zeit in Rechtskraft stehenden indischen Gesetzgebung über die Entlastung von Steuern, die ausserhalb Indiens bezahlt werden, auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz unmittelbar oder auf dem Abzugsweg gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der (vor der Anrechnung ermittelten) Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden, entfällt.
b) Erzielt eine in der Schweiz ansässige Person Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, die gemäss Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz b) in Indien besteuert werden können, so rechnet Indien auf die von diesen Einkünften zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer auf diesen Kapitalgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der indischen Einkommensteuer, der auf den Kapitalgewinnen erhoben wurde, nicht übersteigen.
2. a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Indien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Unterabsätze b), c) …⁴⁶ diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung gilt für Gewinne gemäss Artikel 13 Absatz 4 nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in Indien nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen⁴⁷, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Indien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Indien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Indien besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Indien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenz­gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
…⁴⁸
c) …⁴⁹.
⁴⁵ Ursprünglich Art. 21
⁴⁶ Aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 4 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers. genehmigt am 11. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁴⁷ Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 12 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ). Die hiernach aufgeführte Änd. ist im ganzen Unterabsatz b berücksichtigt.
⁴⁸ Unterabs. aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁴⁹ Ursprünglich d. Aufgehoben durch Art. 6 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
Art. 24 ⁵⁰ Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän­genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter glei­chen Verhältnissen und unter gleichen Bedingungen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Be­stimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertrags­staat ansässig sind.⁵¹
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünsti­gungen und ‑ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.⁵²
3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 8 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.⁵³
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen und unter gleichen Bedingungen unterworfen sind oder unterworfen werden können.⁵⁴
5.  In diesem Artikel umfasst der Ausdruck «Besteuerung» Steuern, für die dieses Abkommen gilt.⁵⁵
⁵⁰ Ursprünglich Art. 22
⁵¹ Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁵² Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
⁵³ Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ).
⁵⁴ Ursprünglich Abs. 3
⁵⁵ Ursprünglich Abs. 4
Art. 25 ⁵⁶ Verständigungsverfahren
1.  Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln, wie die Begrenzungen in den Artikeln 10, 11 und 12 durchzuführen sind.
5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
⁵⁶ Ursprünglich Art. 23
Art. 26 ⁵⁷ Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats damit über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
⁵⁷ Ursprünglich Art. 24. Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
Art. 27 ⁵⁸ Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
⁵⁸ Ursprünglich Art. 25
Art. 28 ⁵⁹ Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege einander mitgeteilt haben, dass alle rechtlichen Erfordernisse und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt und abgeschlossen sind.
2.  Das Abkommen tritt am Tage dieser Mitteilung in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Indien, auf Einkommen, das in den Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen; und
b) in der Schweiz, auf Einkommen, das in den Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
3.  Die am 28. August 1958⁶⁰ in New Delhi unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung Indiens und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Doppelbesteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt (in diesem Artikel als Abkommen von 1958 bezeichnet) verliert für die darunter fallenden Steuern ihre Gültigkeit, wenn nach Absatz 2 die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
4.  Das Abkommen von 1958 endet nach Ablauf des letzten Tages, an dem es nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels Anwendung findet.
⁵⁹ Ursprünglich Art. 26
⁶⁰ [ AS 1958 765 ]
Art. 29 ⁶¹ Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres das Abkommen gegenüber der anderen Partei kündigen, und in diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in Indien, auf Einkommen, das in den Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen; und
b) in der Schweiz, auf Einkommen, das in den Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
⁶¹ Ursprünglich Art. 27

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu New Delhi am 2. November 1994 im Doppel in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Indien:

Jean-Pierre Zehnder

T. S. Srinivasan

Protokoll ⁶²

⁶² Bereinigt gemäss Art. 15 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000 ( AS 2001 1477 1476 ; BBl 2000 5527 ) und Art. 9–13 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ( AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827 ).
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben sich die Unterzeichneten auf die folgenden zusätzlichen, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden, Bestimmungen geeinigt.
1.  Zu Artikel 4
Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Artikel 4 Absatz 1 der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine anerkannte Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung in diesem Vertragsstaat umfasst. Zudem besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in diesem Staat in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten.
2.  Zu Artikel 5
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen für Dienstleistungen, die unter Absatz 2 Unterabsatz l) fallen, gemäss Artikel 7 oder auf Antrag des Unternehmens nach den in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätzen besteuert werden können.
Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern oder Waren, die zur Auslieferung dienen, oder Einrichtungen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren benutzt werden, keine Betriebsstätte begründen, solange die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 4 des gleichen Artikels nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Person, die in einem Vertragsstaat ausschliesslich oder fast ausschliesslich für ein Unternehmen regelmässig Bestellungen entgegennimmt, eine Betriebsstätte dieses Unternehmens nur dann begründet, wenn sie dem Besteller der Güter oder Waren gegenüber gewöhnlich durchblicken lässt, dass die Annahme der Bestellung durch diese Person der Zustimmung des Unternehmens gleichkommt, die Güter oder Waren zu den in der Bestellung genannten Bedingungen zu liefern.
3.  Zu Artikel 7
Bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerb­licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen, die ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte ausführt, werden die Geschäftsgewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte in dem Staat, in dem sie liegt, erfüllt wird; die Gewinne, die auf jenen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens ausserhalb dieses Vertragsstaats erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, es sei denn der gezahlte Betrag falle unter Artikel 12.
4.  Zu Artikel 9 Absatz 2
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Schweiz eine entsprechende Berichtigung nur nach Beratungen mit den zuständigen Behörden Indiens und nach dem Erreichen einer Einigung über die Gewinnberichtigungen in beiden Vertragsstaaten vornehmen wird.
5.  Zu den Artikeln 10, 11, 12 und 22
Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12 und 22 werden nicht auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Dienstleistungen oder sonstige Einkünfte angewandt, die im Rahmen oder als Teil einer Gewinndurchlaufregelung gezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
Zu den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen): Sollte Indien in einem nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 abgeschlossenen Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, niedrigere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als in diesem Abkommen für die erwähnten Einkünfte anwenden, so gelten die gleichen Sätze, die im Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll für die erwähnten Einkünfte vorgesehen sind, ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens, Abkommens oder Protokolls auch für beide Vertragsstaaten dieses Abkommens.
Sollte Indien nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 in einem Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, einen eingeschränkteren Geltungsbereich für Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gewähren als in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehen, so sind zwischen der Schweiz und Indien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, der Schweiz die gleiche Behandlung zukommen zu lassen wie dem Drittstaat.
6.  Zu Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt eine Kapitalgewinnsteuer auf der Veräusserung von Aktien einer anderen als der in Absatz 4 erwähnten schweizerischen Gesellschaft einführen, Artikel 13 Absatz 5 durch folgende Bestimmung ersetzt wird:
«5. Gewinne aus der Veräusserung von anderen als den in Absatz 4 erwähnten Aktien einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden.
In diesem Fall wird Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz b) des Abkommens aufgehoben.»
7.  Zu Artikel 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Gewinne aus der Veräusserung von Rechten oder Vermögenswerten, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen, nach Artikel 7 oder Artikel 13 besteuert werden können. Indessen können Gewinne aus der Veräusserung von solchen Rechten oder Vermögenswerten nach Artikel 12 besteuert werden, wenn sie vom Gewinn oder Ertrag aus diesen Rechten oder Vermögenswerten oder von deren Verwendung abhängig sind.
8.  Zu Artikel 24 Absatz 2
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 weder so auszulegen sind, als hinderten sie einen Vertragsstaat, auf die Gewinne einer Betriebsstätte, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaat im erstgenannten Vertragsstaat unterhält, einen höheren Steuersatz anzuwenden als den Satz, mit dem die Gewinne einer vergleichbaren Gesellschaft des erstgenannten Staates belastet werden, noch so, als widerspreche sie den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3. Die Differenz des Steuersatzes darf jedoch höchstens 10 Prozentpunkte betragen.
9.  Zu Artikel 25
Hinsichtlich des Absatzes 2 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats durchzuführen ist, wenn das Verständigungsverfahren innert 5 Jahren seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung eingeleitet worden ist.
10.  Zu Artikel 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den zuständigen Behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Falls von den zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaats ausdrücklich verlangt, erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationen in der Form von beglaubigten Kopien der Dokumente.
d) Die Bezugnahme auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuer­belangen ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 10 Buchstabe b) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i)‒(v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
e) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf auto­matischer oder spontaner Basis auszutauschen.
f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu New Delhi am 2. November 1994 im Doppel in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Indien:

Jean-Pierre Zehnder

T. S. Srinivasan

Artikel 14 Ziffer 2 und 3 des Protokolls vom 30. August 2010 ⁶³

⁶³ AS 2011 4617 4615 ; BBl 2010 8827
2.  Das Änderungsprotokoll, das einen integrierenden Teil des Abkommens bildet, tritt am Tag der späteren der in Absatz 1 genannten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Indien,
in Bezug auf Einkommen, das in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;
b) in der Schweiz,
in Bezug auf Einkommen, das in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels findet hinsichtlich Artikel 26 des Abkommens der im Änderungsprotokoll vorgesehene Informationsaustausch auf Informationen Anwendung, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen.
Übersetzung ⁶⁴
⁶⁴ Übersetzung des englischen Originaltexts.

Verständigungsvereinbarung ⁶⁵ über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, mit Protokoll in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll vom 16. Februar 2000 und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien

⁶⁵ AS 2012 4105
Abgeschlossen am 20. April 2012 In Kraft getreten am 20. April 2012
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Proto­koll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu­ern vom Einkommen (hiernach «das Abkommen»), unterzeichnet am 2. November 1994 in New Delhi, in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll unterzeichnet am 16. Februar 2000⁶⁶ in New Delhi und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungs­protokolls unterzeichnet am 30. August 2010⁶⁷ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Republik Indien (hiernach «das Änderungsprotokoll»):
Im neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbe­zogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifika­tion dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe d ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszule­gen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss dem neuen Paragraphen 10 Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa­tionsinhabers angibt.
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständi­gungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des am 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien unterzeichneten Änderungsprotokolls anzuwenden.

Geschehen zu Bern
am 20. April 2012

Geschehen zu New Delhi
am 20. April 2012

Für die
zuständige Behörde der Schweiz:

Für die
zuständige Behörde Indiens:

Jürg Giraudi

Sanjay Kumar Mishra

Delegierter für Verhandlungen
von Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Staatssekretariat für
internationale Finanzfragen SIF

Stellvertretender Sekretär

Abteilung für
ausländische Steuern und Steuernachforschung

Steuerdepartement

Finanzministerium

Regierung Indiens

⁶⁶ AS 2001 1477
⁶⁷ AS 2011 4617
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