Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (0.142.305)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

Abgeschlossen in Strassburg am 16. Oktober 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1985² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Januar 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1986 (Stand am 27. Januar 2017) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² AS 1986 463
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieser Vereinbarung,
bedenken, dass es das Ziel des Europarates ist, die Einheit unter seinen Mitgliedern zu stärken;
wünschen, die Lage der Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten des Europarates weiter zu verbessern;
wollen die Anwendung des Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Absätze 6 und 11 seines Anhanges erleichtern, insbesondere im Hinblick auf den Fall, dass ein Flüchtling seinen Wohnsitz ordnungsgemäss in das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlegt;
sind zu diesem Zweck insbesondere bestrebt, in einem liberalen und humanitären Geist die Bedingungen genauer zu regeln, unter denen die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises von einer Vertragspartei auf eine andere übergeht;
halten es für wünschenswert, diese Frage zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates einheitlich zu regeln,
und vereinbaren:
³ SR 0.142.30
Art. 1
Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet:
a. der Ausdruck «Flüchtling» eine Person, auf die das Abkommen vom 28. Juli 1951⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom 31. Januar 1967⁵ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar ist;
b. der Ausdruck «Reiseausweis» den Ausweis, der aufgrund des erwähnten Abkommens ausgestellt wird;
c. der Ausdruck «Erststaat» den Staat, der Vertragspartei dieser Vereinbarung ist und diesen Reiseausweis ausgestellt hat;
d. der Ausdruck «Zweitstaat» einen andern Staat, der Vertragspartei dieser Vereinbarung ist und in dem sich der Flüchtling, der Inhaber eines vom Erststaat ausgestellten Reiseausweises ist, aufhält.
⁴ SR 0.142.30
⁵ SR 0.142.301
Art. 2
1.  Der Übergang der Verantwortung gilt als erfolgt, sobald sich der Flüchtling während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen im Zweit­staat mit Zustimmung von dessen Behörden aufgehalten hat, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, ständig oder über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus, in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
Der Zeitraum von zwei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaates aufgenommen worden ist oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Flüchtling bei den Behörden des Zweitstaates gemeldet hat.
2.  Für die Berechnung des Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels:
a. werden Aufenthalte, die nur für Studium, Ausbildung oder ärztliche Behandlung bewilligt worden sind, nicht mit eingerechnet;
b. wird die Dauer einer Inhaftierung des Flüchtlings, die mit einer strafrecht­lichen Verurteilung zusammenhingen, nicht mit eingerechnet;
c. wird der Zeitraum, während dessen der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaates bleiben darf, bis über eine Beschwerde gegen eine Verfügung auf Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung oder gegen eine Ausschaffungsmassnahme entschieden ist, nur mit eingerechnet, wenn der Entscheid zugunsten des Flüchtlings getroffen worden ist;
d. werden die Zeiträume mit eingerechnet, während derer der Flüchtling das Hoheitsgebiet des Zweitstaates vorübergehend für nicht mehr als drei aufeinander folgende Monate oder bei mehreren Malen während nicht mehr als insgesamt sechs Monaten verlässt, wobei der Aufenthalt wegen dieser Abwesenheiten nicht als unterbrochen oder vorläufig aufgegeben gilt.
3.  Der Übergang der Verantwortung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Wiederaufnahme im Erststaat aufgrund von Artikel 4 nicht mehr verlangt werden kann.
Art. 3
1.  Bis zum Übergang der Verantwortung wird der Reiseausweis durch den Erststaat verlängert oder erneuert.
2.  Der Flüchtling muss den Zweitstaat nicht verlassen, um die Verlängerung oder Erneuerung seines Reiseausweises zu erlangen, und er kann sich zu diesem Zweck an die diplomatischen Missionen oder konsularischen Posten des Erststaates wenden.
Art. 4
1.  Solange der Übergang der Verantwortung gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 nicht erfolgt ist, wird der Flüchtling jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaates wieder aufgenommen, selbst wenn sein Reiseausweis abgelaufen ist. Im letzten Fall wird er auf einfaches Ersuchen des Zweitstaates hin wieder aufgenommen, vorausgesetzt, dass dieses Ersuchen innert sechs Monaten nach Ablauf des Reiseausweises gestellt wird.
2.  Kennen die Behörden des Zweitstaates den Aufenthaltsort des Flüchtlings nicht und können sie aus diesem Grund das Ersuchen nach Absatz 1 innert sechs Monaten nach Ablauf des Reiseausweises nicht stellen, so muss dieses Ersuchen innert sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Zweitstaat Kenntnis vom Aufenthaltsort des Flüchtlings erhalten hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf des Reiseausweises.
Art. 5
1.  Vom Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortung an:
a. ist der Erststaat nicht mehr für die Verlängerung oder Erneuerung des Reise­ausweises verantwortlich,
b. obliegt es dem Zweitstaat, dem Flüchtling einen neuen Reiseausweis auszustellen.
2.  Der Zweitstaat teilt dem Erststaat den Übergang der Verantwortung mit.
Art. 6
Nach dem Übergang der Verantwortung erleichtert der Zweitstaat im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen die Aufnahme des Ehegatten des Flüchtlings und dessen minderjähriger oder von ihm abhängiger Kinder in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 7
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien können für die Anwendung dieser Vereinbarung direkt miteinander verkehren. Jeder Staat gibt diese Behörden durch eine an das Generalsekretariat des Europarates gerichtete Notifikation zum Zeitpunkt bekannt, in dem er der Verbindlichkeit dieser Vereinbarung zustimmt.
Art. 8
1.  Keine Bestimmung dieser Vereinbarung beeinträchtigt Rechte oder Vorteile, die dem Flüchtling unabhängig von dieser Vereinbarung eingeräumt worden sind oder werden könnten.
2.  Keine Bestimmung dieser Vereinbarung darf so ausgelegt werden, als hindere sie eine der Vertragsparteien, die Vorteile aus dieser Vereinbarung auch Personen zugutekommen zu lassen, die die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.
3.  Beziehen sich Bestimmungen bilateraler Abkommen, die zwischen Vertragsparteien abgeschlossen worden sind, auf den Übergang der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen gemäss dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951⁶ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder auf die Wiederaufnahme der Flüchtlinge im Fall, dass ein Übergang nicht erfolgt ist, so sind sie ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zwischen diesen Vertragsparteien anwendbar. Rechte und Vorteile, die aufgrund solcher Abkommen erworben wurden oder gerade erworben werden, sind nicht betroffen.
⁶ SR 0.142.30
Art. 9
1.  Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf, die der Verbindlichkeit zustimmen können, indem sie die Vereinbarung:
a. ohne Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b. mit Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, unterzeichnen und sie später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2.  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 10
1.  Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monates in Kraft, der nach Ablauf eines Monates nach dem Tag folgt, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung zur Verbindlichkeit der Vereinbarung gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 bekundet haben.
2.  Für jeden Mitgliedstaat, der seine Zustimmung zur Verbindlichkeit der Vereinbarung später bekundet, tritt die Vereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft, der nach Ablauf eines Monats nach dem Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 11
1.  Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates, aber Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951⁷ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder des Protokolls vom 31. Januar 1967⁸ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, einladen, der Vereinbarung beizutreten. Für den Beschluss zur Einladung bedarf es der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung⁹ vorgesehenen Mehrheit und der Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben.
2.  Für jeden beitretenden Staat tritt die Vereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft, der nach Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hinterlegung der Beitritts­urkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
⁷ SR 0.142.30
⁸ SR 0.142.301
⁹ SR 0.192.030
Art. 12
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Vereinbarung anwendbar ist.
2.  Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Erklärung an den Generalsekretär des Europarates die Anwendung dieser Vereinbarung auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Für dieses Hoheitsgebiet tritt die Vereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft, der nach Ablauf eines Monats nach dem Tag des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3.  Jede aufgrund der beiden vorstehenden Absätze abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Gebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Der Rückzug wird am ersten Tag des Monats wirksam, der nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 13
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 gilt diese Vereinbarung für jede der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Einschränkungen und Vorbehalte bezüglich der Verpflichtungen, die sich nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951¹⁰ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder dem Protokoll vom 31. Januar 1967¹¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge übernommen hat.
¹⁰ SR 0.142.30
¹¹ SR 0.142.301
Art. 14
1.  Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder beiden Vorbehalten, die im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, Gebrauch machen wird. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2.  Jeder Vertragsstaat, der aufgrund des vorstehenden Absatzes einen Vorbehalt gemacht hat, kann diesen ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückziehen. Der Rückzug wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3.  Eine Partei, die einen Vorbehalt hinsichtlich einer Bestimmung dieser Vereinbarung gemacht hat, kann von keiner anderen Partei die Anwendung dieser Bestimmung fordern; hat die Partei den Vorbehalt jedoch teilweise oder bedingt gemacht, kann sie die Anwendung der Bestimmung fordern, soweit sie diese angenommen hat.
Art. 15
1.  Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden durch direkte Absprache zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden und, wenn notwendig, auf diplomatischem Wege geregelt.
2.  Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht durch Verhandlung oder mit anderen Mitteln beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen. Jede der Parteien bezeichnet einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter. Hat eine der Parteien innert drei Monaten nach dem Antrag auf ein Schiedsgerichtsverfahren ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet, so wird dieser auf Ersuchen der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Staatsangehöriger einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien, so obliegt die Bezeichnung dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, wenn der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ist, dem ältesten Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ist. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des dritten Schiedsrichters einigen können.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Die Entscheidung ist endgültig.
Art. 16
1.  Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
3.  Die Rechte und Vorteile, die Flüchtlinge aufgrund dieser Vereinbarung erworben haben oder im Begriffe sind zu erwerben, werden durch die Kündigung dieser Vereinbarung nicht betroffen.
Art. 17
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der dieser Vereinbarung beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jedes Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gemäss den Artikeln 10, 11 und 12;
d. jede andere Handlung, Notifizierung oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Strassburg, am 16. Oktober 1980, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarates und jedem Staat, der eingeladen wird, dieser Vereinbarung beizutreten, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Vorbehalte

Aufgrund des Artikel 14 Absatz 1 dieser Vereinbarung kann jeder Staat erklären:
1. dass für ihn der Übergang der Verantwortung gemäss Artikel 2 Absatz 1 nicht allein aus dem Grunde stattfinden soll, dass er dem Flüchtling lediglich zu Studien‑ oder Ausbildungszwecken gestattet hat, sich über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten;
2. dass er ein Ersuchen um Wiederaufnahme, das aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 gestellt wird, nicht annehmen wird.

Geltungsbereich am 27. Januar 2017 ¹²

¹² AS 1986 464 , 1987 377 , 1988 1605 , 2002 3984 , 2006 2015 , 2011 807 und 2017 501 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

In-Kraft-Treten

Dänemark

17. Januar

1984

1. März

1984

Deutschland*

25. Januar

1995

1. März

1995

Finnland

  4. Juli

1990

1. September

1990

Italien*

  8. November

1985

1. Januar

1986

Niederlande a

  7. März

1985

1. Mai

1985

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  4. November

2013

1. Januar

2014

Norwegen

16. Oktober

1980 U

1. Dezember

1980

Polen*

20. April

2005

1. Juni

2005

Portugal

10. März

1982

1. Mai

1982

Rumänien*

19. Juli

2000

1. September

2000

Schweden

16. Oktober

1980 U

1. Dezember

1980

Schweiz

13. Januar

1986

1. März

1986

Spanien*

21. Mai

1987

1. Juli

1987

Vereinigtes Königreich*

  1. Oktober

1986

1. Dezember

1986

    Guernsey

  1. Oktober

1986

1. Dezember

1986

    Insel Man

  1. Oktober

1986

1. Dezember

1986

    Jersey

  1. Oktober

1986

1. Dezember

1986

* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französi-
schen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Für das Königreich in Europa.
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