Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination (217.91)
CH - SG

Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination

Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 (Stand 29. Dezember 2000) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf Art. 4 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar
1997, im Hinblick auf eine Förderung der Zusammenarbeit miteinander und mit dem Bund, 1 beschliessen: 2 Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone (nachstehend Konkordatskan - tone) wollen eine gesamtschweizerische koordinierte Universitätspolitik betreiben, um die Qualität von Lehre und Forschung an den universitären Hochschulen zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit dem Bund zusammen.
2 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für: a) die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b) den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c) günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich; d) die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.

Art. 2 Begriffe

1 Der Begriff Hochschulen im Sinne des vorliegenden Konkordats umfasst univer - sitäre Hochschulen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom
8. Oktober 1999
3 und Fachhochschulen.
1 sGS 217.81 .
2 Vom Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erlassen am 9. Dezember 1999; Beitritt des Kantons St.Gallen am 21. November 2000; für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 29. Dezember 2000.
3 SR 414.20 .
2 Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer auf Grund des Universi - tätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999
4 beitragsberechtigten Universität sind.

Art. 3 Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen

1 Die universitären Hochschulen setzen die erforderliche Koordination und Zu - sammenarbeit zur Realisierung der Beschlüsse der Schweizerischen Universitäts - konferenz nach Art. 5 des vorliegenden Konkordats um.
2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Art. 5 des vorliegenden Konkordats behalten die universitären Hochschulen und ihre kantonalen Oberbehörden die Kompetenz, Massnahmen zur Koordina - tion und Zusammenarbeit zu ergreifen. Abschnitt 2: Organisation (2.)

Art. 4 Schweizerische Universitätskonferenz

1 Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Konkordatskan - tonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizerische Uni - versitätskonferenz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordina - tion der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig ist. Die Konkordatskantone ermäch - tigen ihre jeweiligen Regierungen, diese Vereinbarung abzuschliessen.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus: a) zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordatskantons; c) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskantone.
3 Die Konkordatskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an der Deckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.
4 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsregle - ment der Universitätskonferenz.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Universitätskonfe - renz zuständig erklären für: a) den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die - tragspartner verbindlich sind;
4 SR 414.20 .
b) die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen gemäss Universitätsförde - rungsgesetz vom 8. Oktober 1999; 5 c) die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwer - punkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabentei - lung unter den Hochschulen; d) die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; e) den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f ) den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab.

Art. 6 Beschlussfassung

1 Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
2 Die Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c bis f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hoch - schulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b werden mit einfachem Mehr der Stim - men aller Mitglieder gefasst; sie müssen überdies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglie - der gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Art. 7 Akkreditierung und Qualitätssicherung

1 Der Bund, die Konkordatskantone und die universitären Hochschulen sichern und fördern die Qualität von Lehre und Forschung.
2 Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweiligen Regierun - gen, zusammen mit dem Bund ein unabhängiges Organ einzusetzen, das zuhan - den der Schweizerischen Universitätskonferenz: a) die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;
5 SR 414.20 .
b) Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Stu - diengänge oder insgesamt beantragen; c) gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Ak - kreditierung prüft.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Or - ganisation und die Finanzierung.
4 Die Konkordatskantone tragen höchstens 50 Prozent des beitragsberechtigten Aufwands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkreditie - rung.

Art. 8 Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der

schweizerischen universitären Hochschulen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusammen.
2 Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Beschlüsse beauftragen. Die Deckung der entsprechenden Kosten erfolgt im Rahmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskonferenz. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des Fach -

hochschulbereichs
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizeri - schen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.

Art. 10 Konsultation

1 Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitären Hochschulpolitik die interessierten Kreise, nament - lich: a) die Leitungen der universitären Hochschulen; b) die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden; c) die Organisationen der Wirtschaft. Abschnitt 3: Schlussbestimmungen (3.)

Art. 11 Beitritt zum Konkordat

1 Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitreten.
2 Der Beitritt wird dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgeteilt.

Art. 12 Mindestzahl der Unterzeichnerkantone

1 Das vorliegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die Hälfte der Uni - versitätskantone ihren Beitritt erklärt haben. Es bleibt in Kraft, solange die Min - destzahl der Unterzeichnerkantone erreicht ist.

Art. 13 Vollzug

1 Die Regierungen der Konkordatskantone werden mit dem Vollzug des vorliegen - den Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere beauftragt, mit dem Bundes - rat eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Sinne des vorliegenden Konkordats und unter Einbezug der Eidgenössischen Technischen Hochschulen abzuschlies - sen.
2 Falls die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann oder ungültig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten.

Art. 14 Kündigung

1 Das vorliegende Konkordat kann bei einer Kündigungsfrist von drei Jahren je - weils auf Ende Jahr gekündigt werden.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36-6 09.12.1999 29.12.2000 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.1999 29.12.2000 Erlass Grunderlass 36-6
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