Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Aus... (0.414.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Abgeschlossen in Paris am 12. Dezember 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991² Von der Schweiz ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet am 25. April 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Mai 1991 (Stand am 26. Februar 2015) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 6. März 1991 ( AS 1991 2000 ).
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954³ in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen
eingedenk der von den europäischen Erziehungsministern auf ihrer vierten Konferenz in London vom 14. bis 16. April 1964 angenommenen Entschliessung Nr. 4, in der sie ihr Verständnis für die Notwendigkeit einer Förderung des Studentenaustausches zwischen europäischen Staaten, insbesondere im Hinblick auf Studierende, die bereits ein Diplom erworben haben, sowie die Hoffnung zum Ausdruck brachten, dass Massnahmen getroffen werden mögen, damit ihre nationalen Programme zur finanziellen Unterstützung Studierender auch für Studienzeiten gelten, die in anderen europäischen Ländern zurückgelegt werden;
in der Erwägung, dass Studien ausserhalb des Heimatstaates des Studierenden zu seiner kulturellen und akademischen Bereicherung beitragen können,
in der Erwägung, dass die grundsätzliche kulturelle Gemeinsamkeit zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, und den anderen diesem Abkommen beigetretenen Staaten ein derartiges Vorgehen ermöglicht;
in der Erwägung, dass in der europäischen Kultur‑ und Bildungsgemeinschaft, die sie noch fester untermauern wollen, Personen, die ein Hochschulstudium zurücklegen oder Forschungsaufgaben wahrnehmen, möglichst grosse Freizügigkeit geniessen sollten;
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.440.1
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck «Hochschulen» i) Universitäten
ii) sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind;
b) bezeichnet der Ausdruck «Stipendium» jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe, einschliesslich der Beihilfen zu den Studien­gebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde
a) der Staat
b) sonstige Behörden,
c) je nach der Art des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.
Art. 3
Das von einer unter Artikel 2 Buchstabe a fallenden Vertragspartei gewährte Stipendium, das es einem ihrer Staatsangehörigen ermöglichen soll, Studien oder Forschungsarbeiten an einer in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hochschule zu betreiben, wird diesem Staatsangehörigen fortgezahlt, wenn er auf seinen Antrag und mit Genehmigung der für seine Studien oder Forschungsarbeiten zuständigen Behörden zur Fortsetzung seiner Studien oder Forschungsarbeiten an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen wird.
Art. 4
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die geltenden Normen oder Vorschriften für die Zulassung von Studierenden zu den Hochschulen oder die von den die Stipendien gewährenden Behörden festgesetzten Voraussetzungen für die Dauer und die erfolgreiche Durchführung der Studien oder Forschungsarbeiten, für welche diese Stipendien gewährt oder verlängert werden.
Art. 5
(1)  Die unter Artikel 2 Buchstabe b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Übereinkommens den in ihrem Hoheitsgebiet für Fragen der Stipendiengewährung zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, den in Artikel 3 aufgestellten Grundsatz wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.
(2)  Die unter Artikel 2 Buchstabe c fallenden Vertragsparteien wenden, soweit für die Gewährung der Stipendien der Staat zuständig ist, Artikel 3, andernfalls Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.
Art. 6
Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, dass sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in Artikel 3 bezeichneten Personen erstreckt.
Art. 7
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2)  Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 8
(1)  Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2)  Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifika­tions‑ oder der Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 9
(1)  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
a) kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates, jedoch Vertragspartei des am 19. Dezember 1954⁴ in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, dem Übereinkommens beitreten;
b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2)  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
⁴ SR 0.440.1
Art. 10
(1)  Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde, und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2)  Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
(3)  Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 11 zurückgenommen werden.
Art. 11
(1)  Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3)  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
e) jede nach Artikel 6 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
f) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 12. Dezember 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 26. Februar 2015 ⁵

⁵ AS 1991 2055 , 2002 2755 , 2010 15 und 2015 755 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

30. Januar

1995

Deutschland

27. Januar

1971 U

  2. Oktober

1971

Finnland

16. September

1991

17. Oktober

1991

Frankreich

11. September

1970 U

  2. Oktober

1971

Island

16. Februar

1971

  2. Oktober

1971

Kroatien

27. Januar

1993 B

28. Februar

1993

Liechtenstein

22. Mai

1991

23. Juni

1991

Luxemburg

11. Januar

1973

12. Februar

1973

Malta

  7. Mai

1992

  8. Juni

1992

Mazedonien

30. März

1994 B

  1. Mai

1994

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande

11. Juni

1971

  2. Oktober

1971

    Aruba

11. Juni

1971

  2. Oktober

1971

    Curaçao

11. Juni

1971

  2. Oktober

1971

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

11. Juni

1971

  2. Oktober

1971

    Sint Maarten

11. Juni

1971

  2. Oktober

1971

Österreich

  9. Juli

1986

10. August

1986

Schweden

27. Juni

1989 U

28. Juli

1989

Schweiz*

25. April

1991 U

26. Mai

1991

Serbien

28. Februar

2001 B

29. März

2001

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  3. August

1992

Spanien

19. März

1975 B

20. April

1975

Vereinigtes Königreich*

19. Oktober

1971 U

20. November

1971

    Guernsey

19. April

1973

19. April

1973

    Insel Man

19. April

1973

19. April

1973

    Jersey

19. April

1973

19. April

1973

Zypern

  1. September

1971

  2. Oktober

1971

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärung

Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone im Bildungswesen sowie der Hochschulautonomie bei der Anwendung des Übereinkommens Rechnung zu tragen ist.
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