Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona (151.32)
CH - SG

Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona

Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona vom 24. Januar 2006 (Stand 24. Januar 2006) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom
16. August 2005 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 91 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3

Art. 1 Vereinigung

1 Die politischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden mit Wirkung ab 1. Ja - nuar 2007 zur politischen Gemeinde Rapperswil-Jona vereinigt.

Art. 2 Behördenkonferenz

a) Zusammensetzung
1 Die Behördenkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Stadtrates Rapperswil und des Gemeinderates Jona zusammen.
2 Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Art. 3 b) Aufgaben

1 Die Behördenkonferenz: a) erarbeitet die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona; b) schliesst die Inkorporationsvereinbarung mit der Oberstufenschulgemeinde Rapperswil-Jona, der Primarschulgemeinde Jona, der Primarschulgemeinde Rapperswil und der Primarschulgemeinde Wagen ab; c) setzt den Zeitpunkt der konstituierenden Bürgerversammlung fest;
1 ABl 2005, 1753 ff.
2 sGS 111.1 .
3 rechtsgültig geworden am 24. Januar 2006; in Vollzug ab 24. Januar 2006.
d) lädt die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona zur konstituierenden Bürgerversammlung ein; e) organisiert die Wahlen der Behörden der politischen Gemeinde Rapperswil- Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.

Art. 4 Gemeindeordnung und Wahlen

1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona: a) beschliessen an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeord - nung; b) wählen die Behörden der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.

Art. 5 Rechtsnachfolge

1 Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona ist Rechtsnachfolgerin der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona und tritt in deren Rechtsbeziehungen ein.
2 Aktiven und Passiven der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona, ein - schliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und ange - merkte Rechtsverhältnisse, gehen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf die politische Gemeinde Rapperswil-Jona über.

Art. 6 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, wird der Vereinigungsvertrag zwi - schen den politischen Gemeinden Jona und Rapperswil vom 1. Mai 2005 ange - wendet.

Art. 7 4

Art. 8 5

Art. 9 Übergangsrecht

1 Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona passt bestehende Reglemente und Ver - einbarungen bis 31. Dezember 2009 an.
2 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn: a) wichtige Gründe vorliegen; b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3 Die bestehenden Reglemente der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden für die bisherigen Gemeindegebiete bis zum Vollzugsbeginn neuer Regle - mente der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona angewendet.

Art. 10 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab Rechtsgültigkeit angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41–24 24.01.2006 24.01.2006 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.01.2006 24.01.2006 Erlass Grunderlass 41–24
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