Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (613.190)
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Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) Vom 24. Mai 2022 (Stand 1. Juni 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 24. Mai 2022

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
2 )
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Art. 2 Antragsrecht

1 Das Antragsrecht im Sinne von Artikel 23i BWIS steht der Kantonspolizei zu.

Art. 3 Anhörungsrecht

1 Das Anhörungsrecht im Sinne von Artikel 23j BWIS steht der Kantonspolizei zu.

Art. 4 Vollzug

1 Für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen gemäss Artikel 23k bis Arti - kel 23q BWIS ist die Kantonspolizei zuständig, soweit nicht das Bundesamt für Po - lizei zuständig ist.

Art. 5 Elektronische Überwachung

1 Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel 23q BWIS erho - benen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
2 Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der Kantonspolizei durch.
1) BR 110.100
2) SR 120
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.05.2022 01.06.2022 Erlass Erstfassung 2022-023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.05.2022 01.06.2022 Erstfassung 2022-023
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