Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (0.353.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 (Stand am 14. Juni 2019) ¹ AS 1983 1040
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird;
in dem Bestreben, wirksame Massnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen;
überzeugt, dass die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:
a. eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970² in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
b. eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971³ in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
c. eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht;
d. eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt;
e. eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder ‑paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden;
f. der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.
² SR 0.748.710.2
³ SR 0.748.710.3
Art. 2
1. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.
2. Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.
3. Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.
Art. 3
Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und ‑übereinkommen, einschliesslich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens⁴, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
⁴ SR 0.353.1
Art. 4
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder ‑übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat aufgeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.
Art. 5
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
Art. 6
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist.
2. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 7
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Massgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Art. 8
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen.
In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
3. Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschliesslich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen⁵, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
⁵ SR 0.351.1
Art. 9
1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen.
2. Soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.
Art. 10
1. Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2 beigelegt worden ist, wird auf Verlangen einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt. Ist der Präsident des Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei, so obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem amtsältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können.
2. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Spruch ist endgültig.
Art. 11
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 12
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 13
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,
a. dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;
b. dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder
c. dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.
2. Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
3. Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat.
Art. 14
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 15
Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf einen Vertragsstaat ausser Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.
Art. 16
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11 ;
d. jede nach Artikel 12 eingegangene Erklärung oder Notifikation,
e. jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
f. jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;
g. jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
h. jedes Ausserkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 15.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 27. Januar 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. Juni 2019 ⁶

⁶ AS 1983 1041 , 1985 1488 , 1986 474 , 1987 775 , 1989 166 , 1990 1156 , 2004 3663 , 2006 4247 , 2009 603 , 2014 801 , 2019 1959 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

21. September

2000

22. Dezember

2000

Armenien

23. März

2004

24. Juni

2004

Aserbaidschan*

11. Februar

2004

12. Mai

2004

Belgien* **

31. Oktober

1985

  1. Februar

1986

Bosnien und Herzegowina

  3. Oktober

2003

  4. Januar

2004

Bulgarien

17. Februar

1998

18. Mai

1998

Deutschland* **

  3. Mai

1978

  4. August

1978

Dänemark*

27. Juni

1978

28. September

1978

Estland*

27. März

1997

28. Juni

1997

Finnland

  9. Februar

1990

10. Mai

1990

Frankreich*

21. September

1987

22. Dezember

1987

Georgien*

14. Dezember

2000

15. März

2001

Griechenland*

  4. August

1988

  5. November

1988

Irland

21. Februar

1989

22. Mai

1989

Island*

11. Juli

1980

12. Oktober

1980

Italien*

28. Februar

1986

  1. Juni

1986

Kroatien*

15. Januar

2003

16. April

2003

Lettland

20. April

1999

21. Juli

1999

Liechtenstein

13. Juni

1979

14. September

1979

Litauen

  7. Februar

1997

  8. Mai

1997

Luxemburg

11. September

1981

12. Dezember

1981

Malta*

19. März

1996

20. Juni

1996

Moldau

23. September

1999

24. Dezember

1999

Monaco*

18. September

2007

  1. Januar

2008

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande*

18. April

1985

19. Juli

1985

    Aruba

10. Februar

2006

10. Februar

2006

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Nordmazedonien

29. November

2004

  1. März

2004

Norwegen

10. Januar

1980

11. April

1980

Österreich

11. August

1977

  4. August

1978

Polen

30. Januar

1996

  1. Mai

1996

Portugal*

14. Dezember

1981

15. März

1982

Rumänien

  2. Mai

1997

  3. August

1997

Russland*

  4. November

2000

  5. Februar

2001

San Marino*

17. April

2002

18. Juli

2002

Schweden*

15. September

1977

  4. August

1978

Schweiz

19. Mai

1983

20. August

1983

Serbien*

15. Mai

2003

16. August

2003

Slowakei a

15. April

1992

  1. Januar

1993

Slowenien

29. November

2000

  1. März

2001

Spanien

20. Mai

1980

21. August

1980

Tschechische Republika

15. April

1992

  1. Januar

1993

Türkei

19. Mai

1981

20. August

1981

Ukraine*

13. März

2002

14. Juni

2002

Ungarn*

  6. Mai

1997

  7. August

1997

Vereinigtes Königreich*

24. Juli

1978

25. Oktober

1978

Gibraltar

21. November

1988

21. November

1988

Guernsey

24. Juli

1978

25. Oktober

1978

Insel Man

24. Juli

1978

25. Oktober

1978

Jersey

24. Juli

1978

25. Oktober

1978

Zypern*

26. Februar

1979

27. Mai

1979

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik. Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 1990
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