Verordnung über das Naturschutzgebiet «Studenweid», Liedertswil (790.483)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Studenweid», Liedertswil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Studenweid», Liedertswil Vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Februar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Studenweid», Liedertswil, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Par - zelle Nr. 183 des Grundbuchs Liedertswil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 5,90 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Waldbestandes als Naturwaldreservat (Alt - holzinsel);
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1284
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder direkte Schädigungen des Standorts;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
d. Entfachen von Feuer;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Laufenlassen von Hunden;
g. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) so - wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG
3 ) ;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche aus Si - cherheits- oder Naturschutzgründen erforderlich sind. Der Unterhalt bestehen - der Wege bleibt gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewil - ligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.
2) GS 34.486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1284

§ 5 Aufsicht und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und dem Grundeigentümer für die Betreuung des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. Novem - ber 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis kann die Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Die in der «Berechnung der Abgeltungen für die Unterschutzstellung des Pri - vatwalds Studenweid» vom 8. Mai 2006 angegebenen Schutziele und Mass - nahmen bilden die Grundlage für den Unterhalt des geschützten Gebiets. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservats - flächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

§ 6 Haftung

1 Das Betreten des Naturwaldreservats geschieht auf eigene Gefahr.

§ 7 Waldareal

1 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Waldentwicklungsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1284
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1284
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2009 01.02.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1284 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1284
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2009 01.02.2010 Erstfassung GS 36.1284 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1284
Markierungen
Leseansicht