Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (820.150)
CH - GR

Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 2009 (Stand 10. April 2017) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 7. Juli 2009

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Kanton Graubünden.
2 Bei der UVP wird festgestellt, ob Anlagen, welche der UVP-Pflicht unterliegen, den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entspre - chen. Dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.

Art. 2 Fachstelle

1 Das Amt für Natur und Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Fachstelle) im Sinne von Artikel 10c und Artikel 42 USG 2 ) .
2 Die Fachstelle ist zuständig für fachübergreifende Umweltfragen sowie für die Be - urteilung, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt ent - spricht. Sie berät die zuständige Behörde bei der Durchführung der UVP und sorgt für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen.
3 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden spezialrechtlichen Fragen sind die Amtsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vor - schriften fallen.
1) BR 110.100
2) SR 814.01

Art. 3 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

1 Die UVP wird von der Behörde des Kantons oder einer Gemeinde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens (massgebliches Verfahren) über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zu dieser Verord - nung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Über Kompetenz - konflikte entscheidet die Regierung.

Art. 4 Gesuchstellende

1 Als Gesuchstellende gelten: a) bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewil - ligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanun - gen: der private Bauherr; b) bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwaltungsstelle, bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Träger - schaften, welche das Projekt vorbereiten; c) bei Meliorationen: die Trägerschaft.

Art. 5 Aufgaben der zuständigen Behörde

1 Die zuständige Behörde sorgt für die Vorbereitung der Prüfung sowie für die Koor - dination mit anderen Verfahren und führt die Prüfung durch.
2 Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) der Entscheid über die UVP-Pflicht einer Anlage. Im Streitfall erlässt sie nach Anhören der Fachstelle eine anfechtbare Verfügung; b) die Entgegennahme von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umweltverträg - lichkeitsbericht (Bericht) sowie deren Weiterleitung an die Fachstelle; c) die Weiterleitung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes und der Stellung - nahme der Fachstelle an das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) bei Projekten, zu denen nach dem Anhang der Verordnung über die Umweltver - träglichkeitsprüfung (UVPV) 3 ) das Bundesamt anzuhören ist; d) die Genehmigung des Pflichtenheftes; e) der Entscheid, ob die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht gilt; f) die Durchführung des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens; g) die Einholung der Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach Arti - kel 21 Absatz 1 UVPV und deren Weiterleitung an die Fachstelle; h) die Einholung der Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach

Artikel 22 Absatz 1 UVPV, wenn ein Projekt voraussichtlich nur mit einer

Subvention des Bundes verwirklicht werden kann; i) die Durchführung der Anhörungsverfahren beim Bundesamt nach Arti - kel 14 Absatz 4 UVPV; j) die Bekanntmachung des Berichts nach Artikel 15 UVPV;
3) SR 814.011
k) die Bekanntmachung des Berichts, der Beurteilung der Fachstelle, der Ergeb - nisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und des Entscheides, soweit er die Ergebnisse der UVP enthält, nach Artikel 20 UVPV; l) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung sowie An - träge der Fachstelle und des Bundesamtes zu ergänzenden Abklärungen.
3 Ist die Regierung zuständige Behörde, obliegt die Verfahrensleitung nach Absatz 2 dem antragstellenden Departement.
4 Die zuständige Behörde kann die Aufgaben gemäss Absatz 2 Litera b–j der Fach - stelle übertragen.

Art. 6 Pflichtenheft

1 Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen Stellung zum Pflichtenheft und beantragt innert zwei Monaten der zuständigen Behörde dessen Genehmigung.
2 Für mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Pflichtenheft die Auftei - lung der in jeder einzelnen Stufe zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen dar - zulegen.

Art. 7 Bekanntmachung des Berichts

1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt gegeben wird, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann. Vorbehalten bleiben abweichende Fris - ten über Auflagen im massgeblichen Verfahren.
2 Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel zusammen mit der Publikation im mass - geblichen Verfahren.
3 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgesehen, so erfolgt die Bekanntma - chung so früh wie möglich.

Art. 8 Beurteilung der Umweltverträglichkeit

1 Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten. Nach Eingang aller für die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des vollständigen Berichts und der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zustän - dige Behörde diese Fristen angemessen erstrecken.
2 Die Beurteilung der Fachstelle enthält insbesondere: a) die wesentlichen Aussagen des Berichts sowie Angaben über dessen Vollstän - digkeit und sachliche Richtigkeit; b) die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen; c) die Darlegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten verschiedener Amtsstel - len; d) die massgeblichen Rechtsgrundlagen;
e) die Erwägungen, ob die Anlage den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entspricht.
3 Die Fachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Art. 9 Zuständigkeit einer Bundesbehörde

1 Bei Vorhaben, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt die Fachstelle zuhanden des zuständigen kantonalen Departementes Stellung zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft sowie zum Umweltverträglichkeitsbericht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen.

Art. 10 Entscheid und öffentliche Auflage

1 Die zuständige Behörde entscheidet über das Vorhaben unter Einbezug der Beur - teilung der Fachstelle.
2 Die zuständige Behörde gibt im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Fach - stelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Ent - scheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Art. 11 Kostenpflicht

1 Die Kosten für die Durchführung der UVP werden den Gesuchstellenden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden und der verur - sachten Aufwendungen auferlegt.
2 Für Anlagen, welche vom Kanton als Bauherr erstellt werden oder für welche der Kanton Beiträge leistet, wird auf eine Kostenverrechnung verzichtet.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund 4 ) mit der Veröffent - lichung im Kantonsamtsblatt 5 ) in Kraft.
4) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 genehmigt.
5) Im KA vom 12. November 2009 publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.07.2009 12.11.2009 Erlass Erstfassung -
19.10.2015 28.12.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-052
21.02.2017 10.04.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.07.2009 12.11.2009 Erstfassung - Anhang 1 19.10.2015 28.12.2015 Inhalt geändert 2015-052 Anhang 1 21.02.2017 10.04.2017 Inhalt geändert 2017-014
Anhang 1: UVP -Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Graubünden ( Art. 3 Abs. 2) (Stand 10. April 2017 ) (betrifft nur diejenigen Anlagen, die nach Bundesrecht in den Zuständigkeitsbereich des Ka n- tons fallen; für die übrigen UVP -Anlagen gilt Bunde srech t) Nr. Anlag etyp
1) massgebliches Verfa hren Z uständ i ge Behörde
1 Ve rkehr
11 Strassenve r kehr
11.2 * Hau ptstrassen, die mit Bunde s- hilfe ausgebaut wer den (Art. 12 Bundesgesetz über die Verwe n- dung der zweckgebun denen M i- ne ralölsteuer und der Nati onal - strassenabg abe
2) ) Kantonales Projektgenehm i- gungsverfahren ( Art. 20 ff. Strasseng esetz, StrG
3) ) Regi e rung
11.3 Andere Hochleistungs - und Hauptverkehrsstra ssen (HLS und HVS)
11.4 Parkhä u ser und - plätze für mehr als 500 Motorw agen Verfahren zur Genehmi gung der Grundor dnung (Art. 49 KRG
4) ), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermö g- licht In den übrigen Fällen Qua r- tierplanverfa hren (Art. 53 KRG) oder Baubewilligung s- verfa hren (Art. 86 Abs. 1 KRG) Regi e rung Gemeinde
1) Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren au ch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden ( Art. 10c Abs. 2 USG).
2) SR 725.116.2
3) BR 807.100
4) BR 801.100
13 Schifffahrt
13.2 Industri ehafen mit ort s festen Lade - und Entlade -Einrichtu ngen Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
1) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwicklung
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplä tzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätze n in Fliessg e- wässern
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
21.2 * Anlagen z ur thermischen Ene r- gieerzeugung mit einer Feu erungs - wärme leistung oder einer pyrolyt i- schen Leistung von
a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
b. me hr als 20 MWth bei ern euer- baren Energieträgern
c. me hr als 20 MWth bei komb i- nierten Energieträgern Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
2) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
21.2a Vergärungsanlagen mit einer B e- handlungskapazität von meh r als
5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
1) BR 801.100
2) BR 801.100
21.3 Speicher - und Laufkraftwe r ke sowie Pumpspeicherwer ke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
b. * an den übrigen Gewä ssern
1) Mehrstufige UVP
2 )
1. Stufe: Konzessionsgenehmigung s- verfahren (Art. 52 ff. Wa s- ser rechtsgesetz, BWRG
3) )
4)
2. Stufe: Projektgenehmigungsverfa h- ren (Art. 57 ff. Wasse r- rechtsg esetz, BWRG) Regierung Regierung
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwä r- me (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth Ba ubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
5) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
21.6 * Erdöl - und Gasraffinerien Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
6) ) Falls kein Baubewill igung s- verfahren durchg eführt wird, Plangenehm igungsverfahre n (Art. 7 ArG
7) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Er d- öl, Erdgas oder Kohle
1) Der Anlagetyp Nr. 21.3 lit. a beinhaltet Werke an internationalen Ge wässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantone n liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen kön nen ; er fällt in den Zuständigkeit s- bereich des Bu ndes .
2) Gestützt auf Art. 58 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz ( BWRG , BR 810.100 ) kann die UVP auch einstufig durchgeführt werden (Konzessionsgenehmigungsverfahren mit integrier ter Pr o- jektgenehmigung ).
3) BR 810.100
4) Die Konzessionsgemeinden können vor der Kon zessionserteilung verlangen, dass der B e- richt durch die Fachstelle beurteilt wird . Diese kann zu diesem Zweck direkt mit den Ve r- fahrensbeteiligten verkehren. Für den Fall dieses vorgezogenen Verfahrens sorgen die Ko n- zessionsgemeinden für die Bekanntmachung des Berichts und gegebenenfalls der Beurtei- lung zuhanden der stimmberechtigten Gemeindeeinwohner (diese Bekanntmachung gilt nicht als öffentliche Auflage im Sinne von Art. 7 KVUVP).
5) BR 801.100
6) BR 801.100
7) SR 822.11
21.8 Anlagen zur Nutzung der Win d- energie mit einer i nstallierten Leistung von mehr als 5 MW Verfahren zur Genehm i gung der Grundordnung (Art. 49 KRG
1) ), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermö g- licht In den übrigen Fällen Ba u- bewilligungs - bzw. BAB - Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer i n- stallierten Leistung von mehr als
5 MW, die nicht an den Gebäuden angebracht sind
22 Übertragung und Lagerung von Energie
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedi n- gungen mehr als 50 000 m
3 Gas bzw. 5000 m
3 Flüssigkeit en thalten Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
2) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
1) BR 801.100
2) BR 801.100
3 Wasserbau
30.1 Werke zur Regulier ung des Wa s- ser standes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als
3 km
2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschri f- ten Kantonales Projektgenehm i- gungsverfahren ( Art. 10 ff. Wasserbaug esetz, KWBG
1) ), sofern ein so l- ches durchg eführt w ird bewilligungs - bzw. BAB - Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
2) ) Regierung Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
30.2 Wasserbauliche Massna h men wie: Verbauu ngen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe - und Hoch wasserrückhalteanl agen mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Fra nken Kantonales Projektgenehm i- gungsverfahren (Art. esetz, KWBG
3) ) Regierung
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als
10 000 m
3 Kantonales Projektgenehm i- gungsv erfahren (Art. 10 ff. Wasserbaug esetz, KWBG
4) ), sofern ein so l- ches durchg eführt wird In den übrigen Fällen Ba u- bewilligungs - bzw. BAB - Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
5) ) Regierung Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
30.4 Ausbeu tung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m
3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersiche r- heit) Verfahren zur Genehm i gung der Grundordnung ( Art. 49 KRG
6) ), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermö g- licht In den übrigen Fällen Ba u- bewilligungs - bzw. BAB - Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
1) BR 807.700
2) BR 801.100
3) BR 807.700
4) BR 807.700
5) BR 801.100
6) BR 801.100
4 Entsorgung
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem D eponievolumen von mehr als 500 000 m
3 Verfahren zur Genehm i gung der Grundordnung ( Art. 49 KRG
1) ), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermö g- licht In den übrigen Fällen Ba u- bewilligungs - bzw. BAB - Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemeinde/ Amt für Rau m- entwi cklung
40.5 Deponien der Typen C, D und E
40.7 Abfallanlagen:
a. Anlagen für die Tre nnung oder die mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b. Anlagen für die biol ogische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr Anlagen für di e therm ische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr
40.8 c. Zwischenlager für mehr als
5000 t Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohne rgleichwerten
6 Sport, Tourismus und F reizeit
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schne e- sportgebieten Verfahren zur Genehm i gung der Grundordnung (Art. 49 KRG
2) ), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermö g- licht In den übrigen Fällen Ba u- be willigungs - bzw. BAB - Bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemei nde/ Amt für Rau m- entwic klung
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m
2 für Schneesportanl a- gen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über
50 000 m
2 beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Trib ü- nenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fl ä- che von mehr als 75 000 m
2 oder für eine Kapazität von mehr als
4000 Besuchern pro Tag
1) BR 801.100
2) BR 801.100
60.7 Golfplätze mit neu n und mehr Löchern Verfahren zur Genehm i gung der Grundordnung (Art. 49 KRG
1) ), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermö g- licht In den übrigen Fällen Ba u- bewi lligungs - bzw. BAB - Bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemei nde/ Amt für Rau m- entwic klung
60.8 Pistenanlagen für motorsportl i che Veranstaltungen
7 Industrielle Betriebe
70.1 * Aluminiumhütten Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
2) ) Falls kein Baubewilligung s- verfahren durchg eführt wird, Plangenehm igungsverfahren (Art. 7 ArG
3) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Al t- metallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m
2 Betriebsfläche oder einer Produ k- tionsk apazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chem i- schen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Produktionsk a- pazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschut z- mittel -, Biozid - und Arzneimitte l- wirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m
2 Betriebsfläche oder einer Produ k- tio nskapazität von mehr als
10 000 t pro Jahr für die Verarbe i- tung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a
70.7 C hemikalienlager mit einer Lage r- kapazität von mehr als 1000 t
70.8 Sprengstoff - und Munitionsfabr i- ken
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produkt i- onskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr
1) BR 801.100
2) BR 801.100
3) SR 822.11
70.11 A nlagen zur Herstellung von Glas einschli esslich Anlagen zur He r- stellung von G lasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
1) ) Falls kein Baubewilligung s- verfahren durchg eführt wird, Plangenehm igungsverfahren (Art. 7 ArG
2) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
70.12 Zellstoff - (Zellulose - ) Fabriken mit einer Produ k tionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr
70.13 Industrieanlagen zur He r stellung von Papier und Pappe mit einer Produkt ionskapazität von über 20 t pro Tag
70.14 Spanplattenwerke
70.15 Anlagen zur Oberflächen behan d- lung von Metallen und Kunst sto f- fen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m
3 übe rsteigt
70.16 A nlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produkti onskapaz i- tät von über 50 t pro Tag
70.17 Anla gen zum Schmelzen mineral i- scher Stoffe ein schliesslich Anl a- gen zur Herstellung von Minera l- fasern mit einer Schmel zkapazit ät von über 20 t pro Tag
70.18 Anlagen zur Her stellung von keramischen Erzeu gnissen durch Brennen mit einer Produk tionsk a- paz ität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als
4 m
3 und einer Besat zdichte pro Ofen von über 300 kg pro m
3
70.19 Anlagen zur Vorbehan d lung oder zum Färben von Fasern oder Te x- tilien mit einer Verarbeitungsk a- paz ität von über 10 t pro Tag
1) BR 801.100
2) SR 822.11
70.20 Anlagen zur Oberflächen behan d- lung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwen- dung organisc her L ösungsmittel mit einer Verbrauchskapa zität vo n über 150 kg Lösungsmi tteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
1) ) Falls kein Baubewilligung s- verfahren durchg eführt wi rd, Plangenehm igungsverfahren (Art. 7 ArG
2) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwicklung Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
70.21 Schlächtereien, fleischver arbeite n- de Betriebe und weitere Betriebe zur Her stellung von Nahrungsmi t- telerzeugnissen aus tier ischen Rohsto ffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produkti onskap a- zität von über 30 t Fertigerzeu g- nissen pro Tag
70.22 Anlagen zur Her stellung von Na hrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Ro hstoffen mit einer Produkt ionskapazität von über
300 t Fertigerzeu gnissen pro Tag (Vierteljahre sdurchschnittswert)
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verar beitung von Milch, wenn die eingehen de Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurc h- schnitts wert)
8 Andere Anlagen
80.1 Gesamtmeliorationen:
a. Gesamtmeliorat ionen von mehr als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit Be- wässerungen oder Ent wässeru n- gen von Ku lturland von mehr als
20 ha oder Terrainveränderu ngen von mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamte r- schliessungspr ojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsver fa h- ren (Art. 44 bis ff. Meliorat i- onsgesetz
3) ) Departement für Volkswir tschaft und Soziales
80.2 Forstliche Erschliessung s projekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfa h- ren (Art. 15 Kanto nales Waldgesetz, KWaG
4) ) Regierung
1) BR 801.100
2) SR 822.11
3) BR 915.100
4) BR 920.100
80.3 Kies - und Sandgr uben, Steinbr ü- che und andere nicht der Energi e- gewinnung dienende Materialen t- nahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m
3 Nutzungsplangenehm i gungs - verfahren (Art. 49 KRG
1) ), sofern dieses eine umfassen- de Prüfung ermö glich t In den übrigen Fällen Ba u- bewilligungs - bzw. BAB - Bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Falls kein Baubewilligung s- verfahren durchg eführt wird, Plangenehm igungsverfahren (Art. 7 ArG
2) ) Regierung Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung Amt für Industrie, Gewe rbe und Arbeit
80.4 Anlagen für die Haltung landwir t- schaftlicher Nut ztiere, wenn die Gesamtk apazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übe r- steigt. Ausgenommen sind Alpstä l- le. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE - Faktor gemäss der Landwirtschaf t- lichen Begriffsverordnung
3)
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m
2
80.6 Güterumschlagsplätze und Vertei l- zentren mit einer Lagerungsfläche von mehr als 20 000 m
2 oder ei- nem Lagervolumen von mehr als
120 000 m
3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Send e- einrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
80.9 Anlagen zur Grundwasse r fassung oder Grundwa sser anreicherung mit einem jährlichen En tnahme - oder Auffül lungsvolumen von minde s- tens 10 Millionen m
3 Baubewilligungs - bzw. BAB -Bewilligungs verfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG
4) ) Gemeinde/ Amt für Rau m- entwic klung
1) BR 801.100
2) SR 822.11
3) SR 910.91
4) BR 801 .100
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