Wassernutzungsgesetz
2.3. Gebühren
§ 17 Verleihungsgebühren
1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an öffentlichem Wasser erhebt die Kon - zessions- oder Bewilligungsbehörde für jedes volle Jahr der konzessionierten oder bewilligten Nutzungsdauer folgende Gebühren:
1. * Fr. 0.60 pro l/min konzessionierter Entnahmemenge für die Nutzung als Trink- oder Brauchwasser
2. Fr. 0.10 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Bruttoleistung bis und mit 150 kW und Fr. 0.30 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Brut - toleistung von mehr als 150 kW für Wasserkraftnutzungen
3. * Fr. 3.50 bis Fr. 13 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten oder Anlagen
4. * Fr. 3 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für Bootsstationierungen und zu - gehörige Anlagen der Gemeinde
5. * Fr. 150 pro Bojenplatz der Gemeinde
2 Die Verleihungsgebühren betragen für die konzessionierte oder bewilligte Nut - zungsdauer mindestens Fr. 200.
3 Für die öffentliche Wasserversorgung sowie für Bauten oder Anlagen, die nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
1 ) geschützt sind, werden lediglich Verfahrensgebühren erhoben. *
3. Wasserversorgung
§ 18 Zweck
1 Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die dauernde Bereitstellung und Lie - ferung von Wasser in für die jeweilige Nutzung einwandfreier Qualität, unter genü - gendem Druck und in ausreichender Menge.
§ 19 Begriff
1 Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss PBG erstellen oder betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.
§ 20 Aufgaben der Gemeinden
1 Die öffentliche Wasserversorgung ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
1) RB 450.1
2 Die Gemeinden erstellen ein generelles Wasserversorgungsprojekt als Grundlage für den Ausbau der Wasserversorgung. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben des kantonalen Richtplans und der Regionalstudien des Kantons. Das Projekt bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes des Regierungsrates.
3 Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversor - gung in Notlagen.
4 Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
5 Sie führen die direkte Aufsicht über die weiteren Trägerschaften nach § 21, soweit die Verordnung diese Aufgabe nicht anderen Stellen überträgt.
6 Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b PBG. *
§ 21 Weitere Trägerschaften
1 Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 20 Abs. 1 bis Abs. 3 können durch Vertrag anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Unternehmen übertra - gen werden. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Departementes.
2 Mit der Genehmigung können privaten Unternehmen hoheitliche Befugnisse über - tragen werden.
§ 22 Aufgaben des Kantons
1 Dem Kanton kommen folgende Aufgaben zu:
1. Oberaufsicht über die Wasserversorgung;
2. Koordination der Wasserversorgung von regionaler und überregionaler Be - deutung.
2 Der Kanton kann Regionalstudien als Grundlagen für die generellen Wasserversor - gungsprojekte der Gemeinden erarbeiten.
§ 23 Anschlusspflicht
1 Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich einer öffentlichen Wasserversor - gung können verpflichtet werden, ihre Liegenschaften an die Wasserversorgung an - zuschliessen.
2 Der Kanton kann nach Anhören der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung Ausnahmen bewilligen, sofern eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung zur Verfügung steht und der öffentlichen Wasserversorgung kein unzumutbarer Nachteil entsteht.
§ 24 Finanzierung
1 Die Wasserversorgung hat selbsttragend zu sein. Zur Finanzierung erheben die Träger der Wasserversorgungen Beiträge und Gebühren.
2 Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren richtet sich nach den Bestimmungen des PBG.
4. Räumliche Nutzung der Oberflächengewässer
4.1. Allgemeines
§ 25 Begriff und Umfang
1 Als räumliche Nutzung der Oberflächengewässer gelten:
1. Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige An - lagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen
2. Auffüllungen von Gewässergebiet
3. Materialentnahmen
§ 26 Materialentnahme
1 Das Recht, Material wie Sand, Kies oder Steine aus den öffentlichen Oberflächen - gewässern zur Verwertung zu entnehmen, steht dem Kanton zu.
2 Er kann verfügbares Material aus Oberflächengewässern verkaufen. Dabei gelten die Vorschriften des Kantons über das öffentliche Beschaffungswesen für Bauaufträ - ge sinngemäss. Für die Bestimmung der anwendbaren Schwellenwerte sind die Marktpreise der zu entnehmenden Materialart massgebend.
§ 27 Neues Land und öffentlicher Grund
1 Neu gewonnenes Land bleibt im Eigentum des Kantons.
2 Soweit die Landgewinnung überwiegend im Interesse der Standortgemeinde er - folgte, ist die entsprechende Fläche der Gemeinde unter Wahrung allfälliger gesamt - kantonaler Interessen zu Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde trägt die Kosten der Übertragung.
3 Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Oberflächengewässer bleiben öffent - lich.
4.2. Bootsstationierung
§ 28 Konzept
1 Für Bodensee, Untersee und Rhein, und soweit erforderlich für weitere Gewässer, erarbeitet der Regierungsrat im Rahmen der Richtplanung ein Konzept über die Bootsstationierung. Das Konzept ist behördenverbindlich und legt insbesondere fest:
1. Ort und zulässige Flächenbeanspruchung der Bootsstationierung
2. die zulässigen Hafenbauten
3. die übrigen erforderlichen Infrastrukturanlagen
2 Innerhalb konzessionierter Stationierungsflächen ist die konkrete Nutzung Sache der Gemeinde.
3 Die Gemeinden regeln die Bootsstationierung auf ihrem Gebiet durch ein Regle - ment.
§ 29 Konzessionsnehmer
1 Konzessionen für Nutzungen gemäss § 25 Ziff. 1 werden nach Massgabe des Kon - zeptes gemäss § 28 in der Regel nur an Gemeinden erteilt.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton für eine befristete Dauer Nutzungen ausser - halb des Konzeptes bewilligen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 30 Reglemente privater Konzessionsnehmer
1 Private Konzessionsnehmer, welche Liegeplätze weitervergeben, haben ein Regle - ment über die Liegeplatzbenutzung und die Gebührenerhebung zu erstellen, das vom Konzessionsgeber zu genehmigen ist.
2 Die Gebührenhöhe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Erstel - lung und den Betrieb der konzessionierten Anlagen erforderlichen Aufwand stehen.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Strafen
1 Mit Haft oder Busse bis Fr. 20'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
1. die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Bestim - mungen von Konzessionen oder Bewilligungen verletzt,
2. Anordnungen gemäss § 12 nicht befolgt.
2 Bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse unbeschränkt.
3 Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 5'000.
4 Wer vorsätzlich die zuständigen Organe des Kantons oder der Gemeinden bei der Durchführung von Kontrollen oder Messungen behindert, wird mit Busse bis Fr. 1'000 bestraft.
§ 32 Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen
1 Konzessionen oder Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbe - stimmte Dauer erteilt wurden, sind bis Ende 2010 befristet.
§ 33 ...
1 )
§ 34 ...
2 )
§ 35 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 )
.
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.08.1999 01.01.2000 Erstfassung ABl. 35/1999
§ 1 Abs. 1, 4. 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 14/2013
§ 1 Abs. 1, 4. 18.11.2015 01.04.2016 aufgehoben 48/2015
§ 2 Abs. 2 19.04.2017 01.01.2018 geändert 17/2017
§ 15 Abs. 2, 4. 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
§ 15 Abs. 2, 5. 19.04.2017 01.01.2018 geändert 17/2017
§ 15 Abs. 4 19.04.2017 01.01.2018 eingefügt 17/2017
§ 17 Abs. 1, 1. 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 17 Abs. 1, 3. 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 17 Abs. 1, 4. 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 Abs. 1, 5. 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 20 Abs. 6 24.01.2024 01.06.2024 eingefügt 5/2024
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