Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (814.20)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) vom 5. März 1997 (Stand 1. Juni 2024)
1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
1 ) , soweit nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind.
2 Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen Grundwasserschutzzonen und -areale aus.

§ 2 Zusammenarbeit, Koordination

1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zu - sammen.
2 Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsa - me Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.

§ 3 Aufsicht

1 Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
2 Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.

§ 4 * Zutrittsrecht

1 Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den gewässerschutz - technischen Anlagen.
1) SR 814.20
2. Aufgaben der Gemeinden

§ 5 Genereller Entwässerungsplan

1 Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Ge - nehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates.
2 Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden ver - bindlich erklären.

§ 6 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen *

1 Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreini - gungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung be - darf der Zustimmung des Departements. *
2 Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
3 Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
1 )
. *

§ 7 * Abwasserreglement

1 Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses be - darf der Genehmigung durch das Departement.
3. Verfahren

§ 8 * Bewilligungen

1 Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:
1. die Erstellung, Änderung oder Erweiterung der öffentlichen sowie der vom Regierungsrat bezeichneten privaten Anlagen zur Behandlung von Abwasser
2. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolu - men von mehr als 450 Litern
3. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei - nem Nutzvolumen von mehr als 2'000 Litern je Lagerbehälter in besonders gefährdeten Bereichen
1) RB 700
4. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei - nem Nutzvolumen von mehr als 5'000 Litern je Lagerbehälter ausserhalb be - sonders gefährdeter Bereiche
5. die Erstellung und die Änderung von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen
6. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen und Transportleitungen für Hof- und Recyclingdünger
7. Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nut - zung der Erdwärme
8. der Abbau von Bodenschätzen
9. das Einleiten von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer
10. das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, soweit es nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen ist
11. das Einleiten von Abwasser aus Gewerbe- oder Industriebetrieben in Schmutzwasserkanalisationen
12. Düngerabnahmeverträge
13. das Versickernlassen von behandeltem verschmutztem Abwasser
14. der Untertagebau in besonders gefährdeten Bereichen
15. Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen
16. Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwe - cken) in besonders gefährdeten Bereichen
17. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen in besonders gefährdeten Be - reichen
18. Freilegungen des Grundwasserspiegels in besonders gefährdeten Bereichen
19. Mietverträge für Hofdüngerlager
2 Eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 19 wird erteilt, wenn die Lagereinrichtung für Hofdünger die Vorgaben des Bundes hinsichtlich der Dichtigkeit, der Funktions - tüchtigkeit sowie des ordnungsgemässen Betriebs erfüllt.
3 Der Kanton kann Betriebe von der Bewilligungspflicht gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 12 befreien, wenn die Hofdüngerflüsse mit dem Internetprogramm HODUFLU des

§ 9 Öffentliche Auflage, Einsprache

1 Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungs - pläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 20 Tagen öffentlich aufzule - gen. *
2 Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffe - nen Grundeigentümer anzuhören.
3 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Be - hörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach § 29 bis § 31 PBG. *

§ 9a * Inkraftsetzung

1 Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.

§ 9b * Meldepflicht

1 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 nicht bewilli - gungspflichtig sind, müssen dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
2 Die Ausserbetriebsetzung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten muss dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
3 Nicht meldepflichtig sind Anlagen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und - arealen mit einem Fassungsvolumen von weniger als 450 Litern.
4 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüg - lich Meldung erstatten.
4. Finanzierung

§ 10 Grundsatz

1 Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreini - gungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
2 Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
3 Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabe - pflichtigen nicht zumutbar ist.

§ 11 * Gebühren

1 Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Ab - wasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde delegiert werden. *
2 Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Bau - gesetz erhoben werden.

§ 12 Grundgebühr, Verbrauchsgebühr

1 Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Ver - brauchsgebühr zusammen.
2 Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutz - stofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 13 * Genehmigungspflicht

1 Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

§ 14 Kostenüberwälzung

1 Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und derglei - chen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen.

§ 15 Subsidiäre Staatshaftung

1 Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Re - gierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
2 Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 30 % und wird im Einzelfall nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermei - dung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder entstehen könnten.
3 Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach § 8 Abs. 1 oder die Melde - pflicht nach § 9b Abs. 4 verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft. *
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.

§ 17 Strafverfolgung *

1 Das Departement und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte aus - üben. *

§ 18 Fristen

1 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung einzureichen:
1. die erforderlichen Anpassungen der Reglemente an dieses Gesetz
2. den Generellen Entwässerungsplan
2 Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken.

§ 19 Beiträge des Kantons

1 An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungs - plans bezahlt der Kanton Beiträge von 25 %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird.

§ 19a ...

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 23. April 1959 wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.03.1997 01.10.1997 Erstfassung ABl. 51/2007

§ 4 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 6 27.03.2013 01.08.2013 Titel geändert 14/2013

§ 6 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 6 Abs. 3 24.01.2024 01.06.2024 eingefügt 5/2024

§ 7 16.08.2006 01.01.2007 geändert 34/2006

§ 8 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 9 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 9 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012

§ 9a 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 14/2013

§ 9b 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 14/2013

§ 11 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 11 Abs. 1 16.08.2006 01.01.2007 geändert 34/2006

§ 13 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 16 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 17 27.03.2013 01.08.2013 Titel geändert 14/2013

§ 17 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

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