Gesundheitsberufeverordnung
Gesundheitsberufeverordnung (GesBV) vom 18. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung und den Tätigkeitsbereich von kantonalen Gesundheitsberufen in eigener fachlicher Verant - wortung.
§ 2 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung erhält, wer vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, die Amtsspra - che beherrscht und die in dieser Verordnung geregelten besonderen Voraussetzun - gen erfüllt.
2 Das Departement bezeichnet die für die Bewilligung notwendigen Anforderungen und Unterlagen. Es kann Weisungen dazu erlassen.
2. Bewilligung und Tätigkeitsgebiet
§ 3 Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person
1. über ein Diplom als Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin HF oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder in einer zahnärztli - chen Praxis praktisch tätig gewesen ist.
2 Die Bewilligung berechtigt,
1. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen, Patienten und Pa - tientinnen bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedizinische Diagnostik zu betreiben und
2. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin paradontal-therapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese keine zahnärztlichen Kenntnisse vor - aussetzen.
3 Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien ist Dentalhygienikern und Dentalhygienikerinnen nicht erlaubt.
§ 4 Drogist und Drogistin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person über das höhere eidgenössische Fachdiplom als Drogist oder Drogistin oder über einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt zur Führung einer Drogerie.
§ 5 Klinischer Logopäde und klinische Logopädin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, sofern die gesuchstellende Person über ein von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom in Logopä - die verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt, auf ärztliche Verordnung hin Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtslähmungen im medizinischen Bereich abzuklä - ren und zu behandeln.
§ 6 Komplementärtherapeut und Komplementärtherapeutin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person über das eidgenössische Diplom als Komple - mentärtherapeut oder Komplementärtherapeutin oder über einen in der Schweiz an - erkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Inhaber und Inhaberinnen des von der Organisation der Arbeitswelt Komplemen - tärTherapie (OdA KT) ausgestellten Branchenzertifikats OdA KT erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervidierte Tätigkeit. Die Supervision wird durch die OdA KT sichergestellt.
3 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Patienten und Patientinnen mit ei - ner von der OdA KT anerkannten Methode.
4 Verboten sind chirurgische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen, Blutentnahmen sowie die Behandlung übertragbarer Krankheiten.
§ 7 Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person die in Art. 54 Abs. 3 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
1 ) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
2 Die Bewilligung berechtigt, medizinische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnostische und therapeutische Tätigkeiten sind verboten.
§ 8 Medizinischer Masseur und Medizinische Masseurin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person über einen eidgenössischen Fachausweis als medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt, passive physikalische Heilanwendungen durchzufüh - ren, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktischen, osteopathi - schen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
§ 9 Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person über das eidgenössische Diplom als Natur - heilpraktiker oder Naturheilpraktikerin oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Inhaber und Inhaberinnen des von der Organisation der Arbeitswelt Alternativme - dizin (OdA AM) ausgestellten Zertifikats OdA AM erhalten eine auf fünf Jahre be - fristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervidierte Tätigkeit. Die Supervisi - on wird durch die OdA AM sichergestellt.
3 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Patienten und Patientinnen in der abgeschlossenen Fachrichtung.
4 Verboten sind chirurgische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen, Blutentnahmen und die Behandlung übertragbarer Krankheiten.
§ 10 Podologe und Podologin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person über ein Diplom als Podologe oder Podologin HF, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder über einen in der Schweiz anerkann - ten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt, Erkrankungen oder Veränderungen von Haut und Na - gel des Fusses zu behandeln und Behandlungen durchzuführen, die zur Erhaltung und Förderung von dessen Beweglichkeit beitragen.
1) SR 832.102
3 Das Erbringen von Leistungen für Risikogruppen in eigener fachlicher Verantwor - tung ist Bewilligungsinhabern und Bewilligungsinhaberinnen vorbehalten, die über ein Diplom als Podologe oder Podologin HF oder einen vom SRK als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss verfügen.
§ 11 Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin
1 Die Bewilligung als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein Diplom als Rettungssanitäter oder Rettungssani - täterin HF oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsab - schluss verfügt und hauptberuflich als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin tä - tig ist.
2 Die Bewilligung berechtigt, die präklinischen nicht ärztlichen und ärztlich delegier - ten Rettungsmassnahmen unter der Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin durchzuführen.
§ 12 Zahnprothetiker und Zahnprothetikerin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person über den Fachausweis in Zahnprothetik oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt zur Anfertigung und Reparatur, zur Einprobe und Ein - gliederung sowie Nachsorge von Zahnprothesen.
§ 13 Zahntechniker und Zahntechnikerin
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird er - teilt, wenn die gesuchstellende Person
1. über einen eidgenössischen Fachausweis als Zahntechniker oder als Zahntech - nikerin oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungs - abschluss verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch tätig gewesen ist.
2 Die Bewilligung berechtigt zur Anfertigung und Reparatur von Zahnersatzteilen und Zahnspangen aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung.
3 Die direkte Arbeit am Patienten oder der Patientin ist verboten.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung 25/2024
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