Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Lissabon am... (0.232.03)
CH - Schweizer Bundesrecht

Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958 2

Abgeschlossen in Lissabon am 31. Oktober 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Dezember 1961³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Juni 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Februar 1963 (Stand am 5. Mai 2006) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Die Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die der in Stockholm 1967 revidierten Fassung ( SR 0.232.04 Art. 27) nicht beigetreten sind. ³ Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 7. Dez. 1961 ( AS 1963 121 )
Die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Brasilien, die Volksrepublik Bulgarien, Kanada, Kuba, Dänemark, die Dominikanische Republik, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Volksrepublik Ungarn, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Monaco, Norwegen, Neuseeland, die Niederlande, die Volksrepublik Polen, Portugal, die Volksrepublik Rumänien, die Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakische Republik, die Türkei, die Südafrikanische Union, Vietnam, die Föderative Volks­republik Jugoslawien
In gleicher Weise von dem Wunsche beseelt, die Rechte des gewerblichen Eigentums möglichst wirksam und einheitlich zu schützen,
Haben es als zweckmässig erachtet, an der internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883⁴, durch die ein internationaler Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums geschaffen wurde und die in Brüssel am 14. Dezember 1900⁵, in Washington am 2. Juni 1911⁶, in Den Haag am 6. November 1925⁷ und in London am 2. Juni 1934⁸ revidiert worden ist, gewisse Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen,
Haben beschlossen, sich bei der diplomatischen Konferenz, die in Lissabon vom 6. bis 31. Oktober 1958 stattgefunden hat, vertreten zu lassen, und
Haben folgendes vereinbart:
⁴ [ AS 7 517 , 16 358 ] ⁵ [ AS 19 212 ] ⁶ [BS 11 965] ⁷ SR 0.232.01 ⁸ SR 0.232.02
Art. 1
(1)  Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
(2)  Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungs­patente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik‑ oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
(3)  Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.
(4)  Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungs­patente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.
Art. 2
(1)  Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer geniessen in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
(2)  Jedoch darf der Genuss irgendeines Rechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird.
(3)  Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.
Art. 3
Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbande nicht angehörenden Länder, die im Gebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
Art. 4
A. – (1) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik‑ oder Handelsmarke vorschriftsmässig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der nationalen Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei‑ oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung zukommt.
(3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
B. – Demgemäss kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine andere Hinter­legung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells, durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen können kein Recht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben worden sind, bleiben nach Massgabe der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes gewahrt.
C. – (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerb­lichen Muster oder Modelle und für die Fabrik‑ oder Handelsmarken.
(2) Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
(4) Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegen­stand betrifft wie eine erste ältere im Sinn des Absatzes (2) in demselben Verbandsland eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebenso wenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
D. – (1) Wer die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muss.
(2) Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen der zuständigen Behörde, insbesondere in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.
(3) Die Verbandsländer können von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Hinterlegung der späteren Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann verlangt werden, dass ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt werden.
(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinter­legung der Anmeldung nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland bestimmt die Folgen der Nichtbeachtung der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.
(5) Später können weitere Nachweise verlangt werden. Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben; diese Angabe ist nach Massgabe des Absatzes (2) zu veröffentlichen.
E. – (1) Wird in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte Prioritätsfrist massgebend.
(2) Im Übrigen ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen und umgekehrt.
F. – Kein Verbandsland darf deswegen die Anerkennung einer Priorität verweigern oder eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern stammen, oder des­wegen, weil eine Anmeldung, für die eine oder mehrere Prioritäten beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale enthält, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität beansprucht worden ist, nicht enthalten waren, sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit im Sinn des Landesgesetzes vorliegt.
Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, nicht enthalten sind, lässt die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter den allgemeinen Bedingungen entstehen.
G. – (1) Ergibt die Prüfung, dass eine Patentanmeldung nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
(2) Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.
H. – Die Priorität kann nicht deshalb verweigert werden, weil bestimmte Merkmale der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der Patentanmeldung des Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offenbart.
Art. 4 bis
(1)  Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente sind unabhängig von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen Ländern erlangt worden sind, mögen diese Länder dem Verband angehören oder nicht.
(2)  Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinn, dass die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.
(3)  Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
(4)  Für den Fall des Beitritts neuer Länder wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten.
(5)  Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente geniessen in den einzelnen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.
Art. 4 ter
Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden.
Art. 4 quater
Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die Landesgesetzgebung unterworfen ist.
Art. 5
A. – (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in dem einen oder anderen Verbandsland hergestellt worden sind, in das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents nicht zur Folge.
(2) Jedem der Verbandsländer steht es frei, gesetzliche Massnahmen zu treffen, welche die Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, um Missbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechts ergeben könnten, zum Beispiel infolge unterlassener Ausübung.
(3) Der Verfall des Patents kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden.
(4) Wegen unterlassener oder ungenügender Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Hinterlegung der Patentanmeldung oder von drei Jahren nach der Patenterteilung verlangt werden, wobei die Frist, die zuletzt abläuft, massgebend ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen entschuldigt. Eine solche Zwangslizenz ist nicht ausschliesslich und kann, auch in der Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden, der mit ihrer Auswertung befasst ist.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.
B. – Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf wegen unterlassener Ausübung oder wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise durch Verfall beeinträchtigt werden.
C. – (1) Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.
(2) Wird eine Fabrik‑ oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Verbandsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Eintragung nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.
(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, steht der Eintragung der Marke nicht entgegen und schmälert nicht den der genannten Marke in einem Verbandsland gewährten Schutz, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
D. – Für die Anerkennung des Rechts ist die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks über das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrik‑ oder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.
Art. 5 bis
(1)  Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landes­gesetzgebung eine solche auferlegt.
(2)  Den Verbandsländern steht es frei, die Wiederherstellung der mangels Zahlung von Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.
Art. 5 ter
In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen:
1. der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vor­übergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, voraus­gesetzt, dass diese Einrichtungen dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft‑ oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.
Art. 5 quater
Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt, in dem ein Patent zum Schutz eines Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisses besteht, so hat der Patent­inhaber hinsichtlich des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die ihm die Gesetzgebung des Einfuhrlandes auf Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich der im Land selbst hergestellten Erzeugnisse gewährt.
Art. 5 quinquies
Die gewerblichen Muster und Modelle werden in allen Verbandsländern geschützt.
Art. 6
(1)  Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik‑ oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die Landesgesetzgebung bestimmt.
(2)  Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.
(3)  Eine in einem Verbandsland vorschriftsmässig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschliesslich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.
Art. 6 bis
(1)  Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Gesetzgebung des Landes zulässt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik‑ oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.
(2)  Für den Antrag auf Löschung einer solchen Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen ist.
(3)  Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen ist der Antrag auf Löschung dieser Marken oder auf Untersagung ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden.
Art. 6 ter
(1) a. Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und ‑stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik‑ oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.
b. Die Bestimmungen unter dem Buchstaben a sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der inter­natio­nalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.
c. Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen unter dem Buchstaben b zum Nachteil der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in diesem Land erworben worden sind. Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäss dem Buchstaben a nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Siegeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.
(2)  Das Verbot der amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und ‑stempel findet nur dann Anwendung, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.
(3) a. Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die Verbandsländer überein, durch Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und ‑Stempel auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen; dies gilt auch für alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die mitgeteilten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich zugänglich machen. Diese Mitteilung ist jedoch für Staatsflaggen nicht erforderlich.
b. Die Bestimmungen unter dem Buchstaben b des Absatzes (1) dieses Artikels sind nur auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des Internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.
(4)  Jedes Verbandsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Internationale Büro dem betreffenden Land oder der betreffenden internationalen zwischenstaat­lichen Organisation übermitteln.
(5)  Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die im Absatz (1) vorgesehenen Massnahmen nur auf Marken Anwendung, die nach dem 6. November 1925 eingetragen worden sind.
(6)  Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen – mit Ausnahme der Flaggen – und der amtlichen Zeichen und Stempel der Verbandsländer und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Absatz (3) vorgesehenen Mitteilung eingetragen worden sind.
(7)  Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit auch solche Marken zu löschen, die vor dem 6. November 1925 eingetragen worden sind und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthalten.
(8)  Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sind.
(9)  Die Verbandsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Verbandsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.
(10)  Die vorhergehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Artikel 6quinquies Buchstabe B Ziffer 3 Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Verbandsland eingeführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten; dies gilt auch für die im Absatz (1) genannten unterscheidungskräftigen Zeichen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen.
Art. 6 quater
(1)  Ist nach der Gesetzgebung eines Verbandslandes die Übertragung einer Marke nur rechtsgültig, wenn gleichzeitig das Unternehmen oder der Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, mit übergeht, so genügt es zur Rechtsgültigkeit der Übertragung, dass der in diesem Land befindliche Teil des Unternehmens oder Geschäfts­betriebes mit dem ausschliesslichen Recht, die mit der übertragenen Marke versehenen Erzeugnisse dort herzustellen oder zu verkaufen, auf den Erwerber übergeht.
(2)  Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für welche die Marke verwendet wird.
Art. 6 quinquies
A. – (1) Jede im Ursprungsland vorschriftsmässig eingetragene Fabrik‑ oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses Artikels in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.
(2) Als Ursprungsland wird das Verbandsland angesehen, in dem der Hinter­leger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.
B. – Die Eintragung von Fabrik‑ oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für ungültig erklärt werden:
1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird;
2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den red­lichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind;
3. wenn die Marken gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, insbesondere wenn sie geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.
Die Anwendung des Artikels 10bis bleibt jedoch vorbehalten.
C. – (1) Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke.
(2) In den anderen Verbandsländern dürfen Fabrik‑ oder Handelsmarken nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie von den im Ursprungsland geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht beeinflussen und ihre Identität nicht berühren.
D. – Niemand kann sich auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen, wenn die Marke, für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland nicht eingetragen ist.
E. – Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung einer Marke im Ursprungsland keinesfalls die Verpflichtung mit sich, die Eintragung auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern, in denen die Marke eingetragen worden ist.
F. – Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen wird.
Art. 6 sexies
Die Verbandsländer verpflichten sich, die Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.
Art. 6 septies
(1)  Beantragt der Agent oder der Vertreter dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen in einem oder mehreren dieser Länder, so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten Eintragung zu widersprechen oder die Löschung oder, wenn das Gesetz des Landes es zulässt, die Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
(2)  Der Inhaber der Marke ist unter den Voraussetzungen des Absatzes (1) berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat.
(3)  Den Landesgesetzgebungen steht es frei, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem Artikel vorgesehenen Rechte geltend machen muss.
Art. 7
Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem die Fabrik‑ oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der Marke hindern.
Art. 7 bis
(1)  Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
(2)  Es steht jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstösst.
(3)  Jedoch darf der Schutz dieser Marken einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb verweigert werden, weil er in dem Land, in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung hat oder seine Gründung der Gesetzgebung dieses Landes nicht entspricht.
Art. 8
Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinter­legung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik oder Handelsmarke bildet oder nicht.
Art. 9
(1)  Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik‑ oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in denen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.
(2)  Die Beschlagnahme ist auch in dem Land vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Land, in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3)  Die Beschlagnahme erfolgt gemäss der inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.
(4)  Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu bewirken.
(5)  Lässt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Inland.
(6)  Lässt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Massnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung die­jenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.
Art. 10
(1)  Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind im Fall des unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauchs einer falschen Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses oder über die Identität des Erzeugers, Herstellers oder Händlers anwendbar.
(2)  Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche oder juristische Person sein, ist jedenfalls jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen, der sich mit der Erzeugung oder Herstellung des Erzeugnisses befasst oder mit ihm handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Land oder in dem Land, in dem die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung hat.
Art. 10 bis
(1)  Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.
(2)  Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.
(3)  Insbesondere sind zu untersagen:
1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;
2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen;
3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.
Art. 10 ter
(1)  Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken, verpflichten sich die Verbandsländer, den Angehörigen der anderen Verbandsländer geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.
(2)  Sie verpflichten sich ausserdem, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Händler vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen in dem Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.
Art. 11
(1)  Die Verbandsländer werden nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung den patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik‑ oder Handelsmarken für Erzeugnisse, die in einem Verbandsland auf den amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.
(2)  Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingebracht worden ist.
(3)  Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegenstandes und des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig erscheinenden Belege verlangen.
Art. 12 ⁹
(1)  Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik‑ oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
(2)  Dieses Amt wird ein regelmässig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmässig veröffentlichen:
a. die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
b. die Abbildungen der eingetragenen Marken.
⁹ In der Schweiz ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum die in diesem Artikel erwähnte Behörde (Art. 1 der Markenschutzverordnung vom 23. Dez. 1992 – SR 232.111 –, Designverordnung vom 8. März 2002 – SR 232.121 – und Patent­verordnung vom 19. Okt. 1977 – SR 232.141 ).
Art. 13
(1)  Das unter dem Namen «Internationales Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums» errichtete Internationale Amt ist der Hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.
(2) a. Bei Erfüllung der in den Absätzen (3) und (5) dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben bedient sich das Internationale Büro der französischen und der englischen Sprache.
b. Die in Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen und Zusammenkünfte werden in französischer, englischer und spanischer Sprache abgehalten.
(3)  Das Internationale Büro sammelt die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden Mitteilungen aller Art, vereinigt und veröffentlicht sie. Es befasst sich mit Studien, die von allgemeinem Nutzen und für den Verband von Interesse sind, und redigiert mit Hilfe der ihm von den verschiedenen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen ein regelmässig erscheinendes Blatt, in dem die den Gegen­stand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt werden.
(4)  Die Nummern dieses Blattes sowie alle sonstigen Veröffentlichungen des Internationalen Büros werden auf die Behörden der Verbandsländer im Verhältnis zur Zahl der unten erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die darüber hinaus von den genannten Behörden oder von Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten Stücke des Blattes und der sonstigen Veröffentlichungen sind besonders zu bezahlen.
(5)  Das Internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsländer zu halten, um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die etwa erforderlichen besonderen Auskünfte zu geben. Der Direktor des Internationalen Büros erstattet über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht, der allen Verbandsländern mitgeteilt wird.
(6)  Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Büros werden von den Verbandsländern gemeinsam getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizerfranken im Jahr nicht übersteigen. Diese Summe kann im Bedarfsfall durch einstimmigen Beschluss einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
(7)  Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten von Konferenzen von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen zusammenhängen, noch etwaige Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäss den Entscheidungen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizerfranken nicht übersteigen darf, werden auf die Verbandsländer nach Massgabe des Beitrages verteilt, den sie für die Tätigkeit des Internationalen Büros nach den Bestimmungen des Absatzes (8) zahlen.
(8)  Um den Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die Verbandsländer und diejenigen Länder, die dem Verband später beitreten, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich:

die 1. Klasse

25 Einheiten

die 2. Klasse

20 Einheiten

die 3. Klasse

15 Einheiten

die 4. Klasse

10 Einheiten

die 5. Klasse

  5 Einheiten

die 6. Klasse

  3 Einheiten

Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.
(9)  Jedes der Verbandsländer gibt bei seinem Beitritt die Klasse an, der es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich erklären, dass es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.
(10)  Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Aus­gaben des Internationalen Büros ebenso wie dessen Abrechnung und leistet die nötigen Vorschüsse.
(11)  Die vorn Internationalen Büro erstellte Jahresrechnung wird allen anderen Regierungen mitgeteilt.
Art. 14
(1)  Diese Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2)  Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.
(3)  Die Regierung des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.
(4)  Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.
(5) a. In dem Zeitraum zwischen den diplomatischen Revisionskonferenzen treten Vertreter aller Verbandsländer alle drei Jahre zu Konferenzen zusammen, um einen Bericht über die voraussichtlichen Ausgaben des Internationalen Büros für die nächsten drei Jahre zu erstatten und über die den Bestand und die Entwicklung des Verbandes betreffenden Fragen zu befinden.
b. Darüber hinaus können sie durch einstimmigen Beschluss den jährlichen Höchstbetrag der Ausgaben des Internationalen Büros unter der Bedingung ändern, dass sie als Konferenz von Bevollmächtigten aller Verbandsländer auf Einladung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammentreten.
c. Ausserdem können die unter dem Buchstaben a vorgesehenen Konferenzen zwischen ihren alle drei Jahre stattfindenden Zusammenkünften auf Veranlassung entweder des Direktors des Internationalen Büros oder der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einberufen werden.
Art. 15
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander besondere Abmachungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.
Art. 16
(1)  Die Länder, die an dieser Übereinkunft nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen.
(2)  Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen anzuzeigen.
(3)  Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluss an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vergünstigungen zur Folge, die in dieser Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Art. 16 bis
(1)  Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eid­genossenschaft schriftlich anzeigen, dass diese Übereinkunft auf seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere seiner Staatshoheit oder Oberhoheit unterworfenen Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar ist; die Übereinkunft findet auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.
(2)  Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eid­genossenschaft anzeigen, dass diese Übereinkunft für alle oder für einzelne der Gebiete, die den Gegenstand der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar ist; die Übereinkunft tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige ausser Kraft.
(3)  Alle gemäss den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von ihr allen Verbandsländern mitgeteilt.
Art. 17
Jedes Land, das dieser Übereinkunft angehört, verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Art. 17 bis
(1)  Die Übereinkunft bleibt auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag der Kündigung an in Kraft.
(2)  Diese Kündigung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft.
Art. 18
(1)  Diese Übereinkunft bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Die Übereinkunft tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen sie danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Ratifikationen.
(2)  Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Artikel 16 offen.
(3)  Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an die Stelle der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883¹⁰ und der nachfolgenden Revisionsakte¹¹.
(4)  Für die Länder, auf die diese Übereinkunft nicht Anwendung findet, wohl aber die in London im Jahre 1934¹² revidierte Verbandsübereinkunft, bleibt die letztere in Kraft.
(5)  Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die in Den Haag im Jahre 1925¹³ revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.
(6)  Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft noch die in Den Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die in Washington im Jahre 1911¹⁴ revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.
¹⁰ [ AS 7 517 , 16 358 , 19 212 ; BS 11 965]
¹¹ SR 0.232.01 /.02
¹² SR 0.232.02
¹³ SR 0.232.01
¹⁴ [BS 11 965]
Art. 19
(1)  Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück in französischer Sprache unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Verbandsländer übermittelt.
(2)  Diese Übereinkunft steht zur Unterzeichnung durch die Verbandsländer bis zum 30. April 1959 offen.
(3)  Amtliche Übersetzungen dieser Übereinkunft werden in deutscher, englischer, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer Vollmachten diese Übereinkunft unterzeichnet.
Geschehen in Lissabon am 31. Oktober 1958.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. Mai 2006

Gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Pariser Übereinkunft, revidiert 1967 in Stockholm (SR 0.232.04 ), bleibt die Schweiz an diese Übereinkunft gebunden in den Beziehungen zu folgenden Ländern:

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Argentinien

28. Dezember

1966 B

10. Februar

1967

Bahamas

27. Juli

1976 N

10. Juli

1973

Malta

29. August

1967 B

20. Oktober

1967

Nigeria

17. Juli

1963 B

  2. September

1963

Philippinen

12. August

1965 B

27. September

1965

Sambia

26. Oktober

1964 B

  6. April

1965

Tansania

  2. April

1963 B

16. Juni

1963

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