Geschäftsreglement des Regierungsrates (172.1)
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Geschäftsreglement des Regierungsrates

Geschäftsreglement des Regierungsrates * (GRR) vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Juni 2024)
1. Regierungsrat
1.1. Allgemeines

§ 1 Präsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz an den Regierungsratssitzun - gen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Staats - kanzlei. *
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt das Vizepräsidium und nach - folgend das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle. *

§ 2 Verteilung der Departemente

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung und Gliederung der Departe - mente sowie über die Stellvertretung unter seinen Mitgliedern. Keinem Mitglied soll dabei das bisher geleitete Departement gegen seinen Willen entzogen werden. *
2 Die Verteilung der Departemente und die Regelung der Stellvertretungen sind im Anhang 1 festgehalten.

§ 3 Ausstand

1 Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder Abstimmung teilzunehmen.
2 Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regie - rungsrates, das den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es kann sich vorgängig zum Geschäft äussern. *
3 Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten. *

§ 4 Abwesenheiten

1 Die Mitglieder kündigen dem Kollegium mehrwöchige Abwesenheiten rechtzeitig an.
2 Es dürfen nicht alle Mitglieder gleichzeitig im Ausland weilen. *
1.2. Geschäfte

§ 5 Anträge

1 Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Rat ihre Anträge formu - liert als Regierungsratsbeschlüsse.
2 Die Anträge mit den Akten sind bei der Staatskanzlei einzureichen. *
3 Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als ver - bindlich erklären. *

§ 6 * Dringliche Beschlüsse *

1 Dringliche Beschlüsse können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten auf dem Weg der Zirkulation oder in virtuellen Sitzungen gefasst und schriftlich protokolliert werden. *
2 Solche Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens drei Mitglieder dem An - trag zustimmen. *

§ 7 Korrespondenzen

1 Zuschriften Dritter und Eingaben der Departemente und der Staatskanzlei an den Regierungsrat werden von den Departementen oder der Staatskanzlei elektronisch eingegeben. *

§ 8 Unterzeichnung der Beschlüsse

1 Rechtsetzende Erlasse des Regierungsrates, Botschaften an das Volk und an den Grossen Rat sowie Missive werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterschrieben. Die übrigen Re - gierungsratsbeschlüsse unterzeichnet die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber allein. *
2 Betroffene erhalten Kopien des Originalprotokolls.

§ 8a * Information des Regierungsrates

1 Die Departementschefinnen und Departementschefs sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber informieren den Regierungsrat frühzeitig und regelmässig über besondere Geschäfte und Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Der Regierungsrat kann bei solchen Geschäften und Vorkommnissen auch gegen den Willen der zuständigen Departementschefin, des zuständigen Departements - chefs, der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers die Führung übernehmen.

§ 9 * Rechtsprechung

1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat instruiert die Staatskanzlei. Hat sie in einer Sache bereits gehandelt, erfolgt die Instruktion durch das Präsidialdepar - tement oder ausnahmsweise durch ein anderes Departement. *
2 Bis zum Entscheid des Regierungsrates übt die Staatskanzlei oder das instruierende Departement die gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
1 ) dem Regie - rungsrat zustehenden Befugnisse aus.
3 Erledigt sich eine Streitsache durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder Ge - genstandslosigkeit, wird das Geschäft am Protokoll abgeschrieben.
1.3. Sitzungen

§ 10 Teilnahmepflicht

1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. *
2 Im Verhinderungsfall ist die Präsidentin oder der Präsident frühzeitig zu benach - richtigen. *
3 Bei gesundheitsbedingter Verhinderung ist auch eine virtuelle Teilnahme mög - lich. *

§ 11 Weitere Teilnehmer

1 An den Sitzungen nehmen die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber mit bera - tender Stimme und die Chefin oder der Chef des Informationsdienstes teil. Der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber steht für Geschäfte der Staatskanzlei und Rechtsfragen das Antragsrecht zu. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ausserhalb der Verwaltung stehende Sach - kundige können in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu den Sit - zungen beigezogen werden. *

§ 12 Ordentliche Sitzungen

1 Der Rat versammelt sich ordentlicherweise jeden Dienstag zu einer Sitzung. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzung ein. *

§ 13 Ausserordentliche Sitzungen

1 In dringenden Fällen oder zur Behandlung besonderer Geschäfte beruft die Präsi - dentin oder der Präsident ausserordentliche Sitzungen ein. *
2 Die Teilnahme an solchen Sitzungen ist auch virtuell möglich. *
1) RB 170.1

§ 14 Traktanden

1 Unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt der Rat seine Ge - schäfte wie folgt:
1. Protokoll der letzten Sitzung
2. * Anträge
3. * Korrespondenzen
2 Am Schluss eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Umfrage unter den Mit - gliedern. Diese dient der Orientierung des Rates über Geschäfte von allgemeinem Interesse und zur Vorbereitung zukünftiger Entscheide. *

§ 15 Erledigung der Anträge

1 Die Anträge werden unverändert oder mit Änderungen zum Beschluss erhoben, in weitere Zirkulation gesetzt oder zurückgewiesen. *
2 Weist der Rat einen Antrag zurück, kann er Anweisungen erteilen, in welchem Sinn dieser zu überarbeiten ist.

§ 16 Behandlung der Korrespondenzen

1 Die Korrespondenzen werden einem Departement oder der Staatskanzlei zur Erle - digung oder Ablage überwiesen.

§ 17 * Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse *

1 Für die mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse unterbreitet das zu - ständige Departement oder die Staatskanzlei einen schriftlichen Entwurf. Der Regie - rungsrat legt die Grundzüge der Beantwortung verbindlich fest. *

§ 18 Beschlussfassung

1 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, lässt das Präsidium darüber offen abstim - men. Es stimmt selber mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Aus - schlag. *
3 Die Mitglieder können abweichende Meinungen zu Protokoll geben.

§ 18a * Information

1 Der Regierungsrat informiert nach den Grundsätzen der Verfassung über seine Be - schlüsse und Beratungen.
2 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
2. Staatskanzlei

§ 19 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber *

1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. *
2 Sie oder er führt das Beschlussprotokoll der Regierungsratssitzungen und bearbei - tet für den Regierungsrat Rechtsfragen. *
3 Sie oder er leitet die Konferenz der Generalsekretäre. *

§ 19a * Stellvertretung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers

1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber wird für die Regierungsgeschäfte durch die Chefin oder den Chef des Informationsdienstes oder durch die Leitung des Rechtsdienstes der Staatskanzlei vertreten.

§ 20 Aufgaben der Staatskanzlei *

1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
1bis Sie stellt den Geschäftsverkehr sicher. *
2 Sie sorgt nach den Weisungen des Regierungsrates für die Information der Öffent - lichkeit.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen sowie bei Bezirkswahlen amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro. *
3bis Sie beglaubigt Unterschriften thurgauischer Urkundspersonen und stellt Apostil - len aus. *
4 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

§ 21 * ...

3. Departemente

§ 22 Aufgaben

1 Die Departemente bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen selbständig die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder besondere Delegation übertra - genen Aufgaben.

§ 23 Organisation

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei in Ämter und Anstalten und entscheidet über die Zuständigkeiten.
4. ... *

§ 24–25 * ...

Anhang 1 Departementsverteilung Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) Chef: Walter Schönholzer Stellvertreterin: Denise Neuweiler Departement für Erziehung und Kultur (DEK) Chefin: Denise Neuweiler Stellvertreter: Urs Martin Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) Chef in: Sonja Wiesmann Stellvertreter: Dominik Diezi Departement für Bau und Umwelt (DBU) Chef: Dominik Diezi Stellvertreter: Walter Schönholzer Departement für Finanzen und Soziales (DFS) Chef: Urs Martin Stellvertreter in: Sonja Wiesmann
Anhang 2 Gliederung der Staatskanzlei und der Departemente Staatskanzlei (SK) Rechtsdienst; Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip; Dienststelle für Kommunikation; Parlament sdienste; Regierungskanzlei; Dienststelle für Aussenbe- ziehungen; Dienststelle für Statistik; Büroma terial -, Lehrmittel- und Drucksachen- zentrale. Die Staatskanzlei amtet auch als kantonales Wahl - und Abstimmungsbüro, führt das Protokoll des Grossen Rates, koordiniert und überwacht inner halb der Verwaltung die Rechtsetzu ng u nd instruiert im Beschwerde verfahren des Regierungsrates. Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) Generalsekretariat Inneres: Staatsarchiv; Amt für Informatik; Amt für Geoinformation . Volkswirtschaft: Amt für Wirtschaft und Arbeit; Landwirtschafts amt , inkl . Bildungs - und Beratungsz entrum Arenenberg; Amt für Energie; Veterinäramt. Das Departement verkehrt auch mit d en Landeskirchen, übt die allge meine Au fsicht über die Gemeinden aus, ist zuständig für die Recht setzung in Wahl - und Absti m- mungsangelegen heiten, die Wirtschaftsförde rung, den Öffentl ichen Verkehr und den Tourismus sowie das Flurwesen . Es verkehrt mit der EKT AG. Departement für Erziehung und Kultur (DEK) Generalsekretariat Erziehung: Amt für Volksschule; Amt für Mittel- und Hochschulen, i nkl. Mittelschu- len ; Amt für B erufsbildung und B erufsberatung , inkl. Berufsfachschulen ; Sportamt. Kultur: Kantonsbibliothek; Kulturamt, inkl. Museen ; Amt für Archäologie. Das Departement ist auch zuständig fü r Kinder -, Jugend- und Familien fragen s owie für d ie Verwaltung des Lotte rie - und des Sportfonds. Es ver kehrt mit der Pädagog i- schen Hochschule Thurgau.
Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) Generalsekretariat Justiz: Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen; Grundbuch- und Notariat sver- waltung ; Amt für Betreibungs - und Konkurswesen; Staatsanwaltschaft; Amt für Jus- tizvollzug ; Strassenverkehrsamt; Eichamt; Migrationsamt; Jagd - und Fischere iver- waltung. Sicherheit: Kantonspolizei; Amt für Be völkerungsschutz und Armee; Feuerschutz- amt . Das Departement i st auch zuständig für die Justizverwaltung, das B ürger rechts - und Pflegekinder wesen , Fragen betreffend Aufenthalt und Niederlassung, die Gewerb e- polizei sowie den Straf - und Massnahmen vollzug. Es verkehrt mit der kantonalen G e- bäudeversicherung. Departement für Bau und Umwelt (DBU) Generalsekretariat Bau: Amt für Raum entwicklung ; Hochbauamt; Tiefbauamt; Amt für Denkmalpfle ge. Umwelt: Amt für Umwelt; Forstamt. Das Departement ist auch zuständig für Fragen der Wohnbauförderung und das öf- fentliche Beschaffungswesen. Departement für Finanzen und Soziales (DFS) Generalsekretariat Finanzen: Personalamt; Finanzkontrolle ; Finanzverwaltung; Steuerverwal tung. Soziales: Sozialamt des Kantons Thurgau; Amt für Gesundheit; Kantonales Labora- torium ; Sozialversicherungszentrum Thurgau. Der Kantonsärztliche Dienst , der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin , der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin und die Sanitätsnotrufzentrale 144 sind Teil des Amtes für G esundheit. Das Departement verkehrt mit der Thurgauer Kanton albank, der Spital Thurgau AG und der Pe nsionskasse Thurgau. Es ist für das Salzregal und für die Medienpol itik zuständig.
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