Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für... (672.431)
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Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung

über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 13. November 1990
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz vom 8. November 1990
2 als Beschluss: Zuständige Stellen Zuständige Stellen a) Amt für Umwelt und Energie a) Amt für Umwelt und Energie

Art. 1. Art. 1.

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1 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung
4 , soweit keine besonderen Vorschriften gelten. b) Tiefbauamt b) Tiefbauamt

Art. 2. Art. 2.

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1 Das Tiefbauamt ist die zuständige Stelle des Kantons für: a) die Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters; b) die Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen; c) die Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d) den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme; e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons mit Ausnahme der Gewährung von Erleichterungen und soweit keine besonderen Vorschriften gelten; f) den Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen an Eisenbahnanlagen, wenn der Bund für die Emissionsbegrenzung zuständig ist; g) den Verkehr mit dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Verkehr. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 3. Art. 3.

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1991 angewendet.
1 nGS 25-87; nGS 29-40; nGS 42-129. In Vollzug ab 1. Januar 1991. Geändert durch Art. 2 RRB-LS , nGS 29-41 (sGS 672.432); Abschnitt II Ziff. 36 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42-101 (sGS 141.3 ); Nachtrag vom 11. Dezember 1007, nGS 43-25.
2 sGS 672.43 .
3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
4 Eidg Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
5 Fassung gemäss Nachtrag.
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