Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Stromversorgung  vom 27. Januar 2010 (Stand 1. Juni 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung  (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und des dazugehörenden Verordnungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzug
                            1  Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts ande  -  res bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            1  Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen  Branchenorganisationen und Werken zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   von   den   Branchenorganisationen   erarbeitete   Richtlinien  oder Normen für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Netzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Netzgebiete
                            1  Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netz  -  gebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag ver  -  binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die  Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erstmalige Bezeichnung
                            1  Die   erstmalige   Bezeichnung   der   Netzgebiete   richtet   sich   nach   den   bestehenden  Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung  des Kantonsgebietes notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die  bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anpassungen
                            1  Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zutei  -  lung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im  Betrieb oder Eigentum zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss §  36a und §  36b des Planungs- und  Baugesetzes (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenschlüsse
                            1  Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung  können vom Kanton beratend unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbe  -  treiber pro Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verzeichnis
                            1  Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pflichtverletzungen
                            1  Kommt   ein   Netzbetreiber   seinen   Betriebs-   oder   Unterhaltspflichten   ungenügend  nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung  der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete  Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das  Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine  Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anschluss und Netznutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anschlussrecht und Anschlusspflicht
                            1  Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbe  -  treiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anschluss ausserhalb des Netzgebietes
                            1  Das Departement kann einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher  ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, sofern dies für die siche  -  re und effiziente Versorgung einen erheblichen Vorteil bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall ist der ursprünglich verantwortliche Netzbetreiber von seiner An  -  schlusspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anschluss ausserhalb der Bauzone
                            1  Endverbraucher ausserhalb der Bauzone haben die Kosten für den Netzanschluss  grundsätzlich selbst zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn besondere sachliche Gründe vorliegen, kann der Netzbetreiber des betreffen  -  den Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstver  -  sorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Streitigkeiten
                            1  Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das De  -  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Angleichung der Netznutzungstarife
                            1  Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regie  -  rungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Anglei  -  chung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Strafbestimmung
                            1  Verletzungen   der   Anschlusspflicht   im   Sinne   von   §  10   bis   §  12   unterstehen   der  Strafandrohung von Art.  29 des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der  Erfüllung von Betriebs- und Unterhaltspflichten, können mit dem Hinweis auf die  Strafandrohung von Art.  29 des Bundesgesetzes verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.01.2010  01.07.2010  Erstfassung  5/2010