Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen (261.61)
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Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen

Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen * Vom 23. Dezember 1997 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Strafvollzugsgesetzes
1 ) , * beschliesst:
1 Gefängnisse und Polizeizellen *

§ 1 Geltungsbereich, Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt die Haftbedingungen in den kantonalen Gefängnis - sen, den Halbgefangenschaftsräumen und den Polizeizellen. *
2 Die Haftbedingungen richten sich nach den europäischen Mindestgrundsät - zen für die Behandlung von Gefangenen.
3 Den besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen oder ge - sundheitlichen Beeinträchtigungen ist Rechnung zu tragen. *

§ 2 Räumlichkeiten und ihre Zweckbestimmung

1 Die Gefängnisse dienen dem Vollzug von: *
a. * Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b. * kurzen Freiheitsstrafen;
c. * vorübergehender Unterbringung im Straf- und Massnahmenvollzug;
d. * gemäss besonderer Vereinbarung Polizeihaft;
e. * ausnahmsweise für kurze Zeit Administrativhaft;
f. * ausnahmsweise für kurze Zeit, und wenn die nötige spezifische Betreu - ung gewährleistet ist, Haft für Jugendliche.
2 Die Polizeizellen dienen der Polizeihaft sowie der kurzfristigen Aufnahme von Verhafteten bis zu deren Einlieferung in ein Gefängnis oder in eine Straf- oder Massnahmeanstalt oder in Adminstrativhaft. *
1) SGS 261 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
3 Aus dringenden Gründen der Strafuntersuchung oder der Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs können Gefangene für maximal 3 Tage in die Sicherheits - zelle eines Gefängnisses oder vom Gefängnis in eine Polizeizelle verbracht werden. In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter des Amts für Justizvollzug diese Frist verlängern. *
4 Halbgefangenschaft wird in besonderen, getrennten Räumlichkeiten vollzo - gen. *
2 Zuständige Behörden

§ 3 Verfahren und Betrieb

1 Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene unterstehen in Verfahrensbelan - gen der Verfahrensleitung. *
2 Straf- und Massnahmengefangene unterstehen der zuständigen Vollzugsbe - *
3 Für gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerin - nen und Ausländer und über die Integration
2 ) Inhaftierte gelten die Zuständig - keiten des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländer - recht
3 )
. *
4 Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Betrieb der Gefängnisse und der Halbgefangenschaftslokale sowie für die Betreuung der Gefangenen. Es erlässt die Hausordnungen, weitere Bestimmungen und Verfügungen im Ein - zelfall. *
5 Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für den Betrieb der Polizeizel - len. Die Sicherheitsdirektion erlässt die Zellenordnungen und übt die Oberauf - sicht aus. *
6 Die nach Abs. 4 und 5 für den Betrieb zuständige Behörde informiert die ge - mäss Abs. 1–3 verfahrensleitende Behörde über verfahrensrelevante betriebli - che Angelegenheiten und Vorkommnisse und nimmt, soweit nötig und möglich, vorgängig Rücksprache. Dasselbe gilt umgekehrt für Informationen aus den Verfahren, welche für den Betrieb der Gefängnisse oder Polizeizellen von Be - deutung sind. *
2) SR 142.20
3) SGS 112 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
3 Aufnahme der Gefangenen

§ 4 Aufnahme, Entlassung, Verlegung *

1 Die Aufnahme der Gefangenen erfolgt aufgrund eines von einer zuständigen Behörde erlassenen Haftbefehls bzw. Einweisungsscheins, einer steckbriefli - chen Ausschreibung oder eines sonstigen schriftlichen Haft- oder Anhaltungs - entscheids. *
2 Die einliefernde Behörde bezeichnet schriftlich allfällige besondere Haftbedin - gungen, namentlich wegen besonderer Gefährlichkeit, Fluchtgefahr oder Kollu - sionen. In dringenden Fällen kann dies mündlich erfolgen und nachträglich schriftlich bestätigt werden.
3 Der Zeitpunkt der Entlassung wird durch den Ablauf des Hafttitels oder der Strafdauer bestimmt. Entlassungen erfolgen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde. *
4 Eine Verlegung in eine andere Institution ist nur durch Verfügung oder im schriftlichen Einverständnis der einliefernden Behörde zulässig. Satz 2 von Abs. 2 gilt sinngemäss. *
4 Aufsicht, Personal und Wartung

§ 5 Sicherheit und Betreuung *

1 Die Gefängnisse Basel-Landschaft und die Polizei Basel-Landschaft arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und eines geordneten Betriebs eng zu - sammen. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Polizei Basel-Landschaft und den Gefängnissen Basel-Landschaft entscheidet die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion. *
2 Die Gefängnisse Basel-Landschaft sind zuständig für den Betrieb der Ge - fängnisse, die Betreuung der Gefangenen sowie die Belange der inneren und äusseren Sicherheit. Sie werden dabei in Sicherheitsbelangen durch die Poli - zei Basel-Landschaft und in sozialarbeiterischen Belangen von der Bewäh - rungshilfe unterstützt. *
3 ... *
4 Die Seelsorge erfolgt durch die Landeskirchen.

§ 6 Gefangenenbetreuung *

1 Die Gefangenenbetreuung sorgt unter Beachtung der Anordnungen der ein - weisenden Behörden sowie der Sicherheitsbelange für das Wohlergehen der Gefangenen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
2 Bei medizinischen oder persönlichen Problemen zieht sie nach eigenem Er - messen und in pflichtgemässer Verantwortung entsprechende Fachleute bei. Sie benachrichtigt erforderlichenfalls die nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuständige Stelle. Die medizinische Behandlung umfasst die im Rahmen des Freiheitsent - zugs notwendigen und möglichen unaufschiebbaren Massnahmen. Die Kosten gehen, sofern keine anderen Kostenträger bestehen, grundsätzlich zulasten der Gefangenen. *
3 Die Gefangenen haben Anspruch auf Orientierung über ihre Rechte und Pflichten sowie bezüglich der Haftbedingungen in einer für sie verständlichen Sprache. *
4 Anordnungen der Gefangenenbetreuung, der Polizeiorgane und der Sicher - heitsassistenz ist Folge zu leisten. Im Streitfall erlässt das Amt für Justizvollzug eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens - gesetzes Basel-Landschaft
4 ) anfechtbar ist. *

§ 7 Keine Annahme von Geschenken, keine Einmischung in Ver -

fahren *
1 Es ist den Mitarbeitenden des Freiheitsentzugs sowie deren Angehörigen un - tersagt, Geschenke irgendwelcher Art von den Gefangenen oder Dritten entge - genzunehmen. *
2 Bei Gesprächen mit den Gefangenen achten die Mitarbeitenden des Freiheitsentzugs darauf, dass keine Belange der einweisenden Behörden, na - mentlich eine hängige Strafuntersuchung oder ein Vollzugs- oder Auswei - sungsverfahren, beeinträchtigt werden. *

§ 8 Aufnahme; Effekten

1 Die Gefangenen werden vor jeder Einlieferung in eine Gefängnis- oder Poli - zeizelle von den Polizeiorganen durchsucht. Alle Gegenstände, einschliesslich der Ausweise, die sie auf sich tragen, werden ihnen abgenommen und in ei - nem Effektenverzeichnis vermerkt. Dieses Verzeichnis ist von dem oder der Gefangenen zu unterzeichnen. Es wird zusammen mit den Effekten aufbe - wahrt; ein Doppel davon wird mit dem Anhaltungsrapport der in § 4 genannten zuständigen Behörde zugestellt. Das Effektenverzeichnis wird laufend aktuell gehalten; Änderungen werden der zuständigen Behörde mitgeteilt. *
2 Die Effekten werden gesondert gelagert. Gegenstände, welche durch ihre Grösse oder Art die betrieblichen Lagermöglichkeiten übersteigen, können zu - rückgewiesen oder auf Kosten des oder der Gefangenen geeignet eingelagert werden.
4) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
3 Gefangene können Teile ihrer Effekten in ihre Zellen nehmen, soweit weder der Haftzweck noch Belange der Sicherheit oder des Betriebs dadurch beein - trächtigt werden. Dies wird im Effektenverzeichnis vermerkt; für diese Effekten haftet ausschliesslich der oder die Gefangene. In Untersuchungs- und Sicher - heitshaft dürfen Akten von laufenden Strafverfahren nicht in den Zellen aufbe - wahrt werden. *
4 Bei der Entlassung werden die Effekten gegen Empfangsbescheinigung den Gefangenen zurückgegeben.

§ 9 Zuwendungen

1 Persönliche Geschenke an die Gefangenen werden in der Regel nur an de - ren Geburtstag sowie 3 weiteren wichtigen Anlässen (Weihnachten o. ä.) ent - gegengenommen.
2 Zulässig sind nur Sachen, die mit vertretbarem Aufwand auf Schmuggelgut untersucht werden können, oder bei denen dies aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Herkunft nicht notwendig ist. Im übrigen können Zuwendungen in der Form von Kontogutschriften (§ 10 Abs. 2) jederzeit erfolgen.

§ 10 Bargeld

1 Der Besitz von Bargeld während des Aufenthalts im Gefängnis oder der Poli - zeizelle ist nicht zulässig. *
2 Jederzeit zulässig ist die Zuwendung durch Dritte von Geldbeträgen, welche dem internen Konto der Gefangenen gutgeschrieben werden.
3 Bei der Einlieferung vorhandene Geldmittel werden nach Wunsch des oder der Gefangenen entweder bei den Effekten gelagert oder im Falle von Fremd - währungen zum Tageskurs umgewechselt und dem persönlichen Konto gutge - schrieben. Die Gefangenen erhalten bei Austritt von Amtes wegen und auf Ver - langen jederzeit eine Abrechnung über Kontostand und -bewegungen
4 Die Hausordnung regelt die Verfügbarkeit der Geldmittel für die Gefangenen. Für Gefangene im Straf- und Massnahmenvollzug gelten die Richtlinien des Konkordats
5 )
. *

§ 11 Räumliche Trennung *

1 Untersuchungsgefangene werden, soweit es die räumlichen Verhältnisse ge - statten, in Einzelzellen untergebracht.
2 Es besteht kein Anspruch auf Einzel- oder Doppelzelle oder auf Unterbrin - gung in einem bestimmten Gefängnis. Gefangene können nach den betriebli - chen Erfordernissen oder aus Sicherheitsgründen jederzeit verlegt werden. *
3 Jugendliche sollen nach Möglichkeit nicht mit anderen Inhaftierten zusam - menkommen; ihrer Betreuung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
5) SGS 261.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
4 Personen in Administrativhaft werden von den übrigen Gefangenen räumlich getrennt untergebracht. *
5 Verpflegung

§ 12 Verpflegung

1 Die Gefangenen haben Anspruch auf eine ausreichende und ausgewogene Verpflegung. Besonderen medizinischen oder religiösen Anforderungen wird nach Möglichkeit Rechnung getragen, ebenso dem Wunsch nach fleischloser oder veganer Ernährung. *
6 Beschäftigung

§ 13 Arbeit, Entgelt

1 Die Gefangenen können sich selbst beschäftigen oder, mit Bewilligung der Verfahrensleitung und der Gefangenenbetreuung, geeignete Heimarbeit orga - nisieren. Arbeiten, welche das Untersuchungsverfahren, die Sicherheit oder den Betrieb des Gefängnisses beeinträchtigen können, werden nicht zugelas - sen. *
2 Die Gefangenenbetreuung ist bestrebt, in den Gefängnissen ein Arbeitsange - bot bereitzustellen für die Gefangenen im Straf- oder Massnahmenvollzug so - wie für weitere Gefangene, welche dies wünschen. Es besteht jedoch kein An - spruch auf Zuteilung von Arbeit. *
3 Das Arbeitsentgelt wird im Einzelfall und nach Massgabe der vom Auftragge - ber bezahlten Entschädigung festgelegt. Als Ersatz für die damit verbundenen betrieblichen Aufwendungen sowie zur Abdeckung des Risikos aus Schlechter - füllung oder Schadenersatz wird in der Regel 1/3 dieser Entschädigung einem besonderen Fonds überwiesen. Aus diesem Fonds können auch besondere Anschaffungen finanziert werden, welche den Gefangenen zugutekommen. *
4 Werden Gefangene zu freiwilligen internen Arbeitsleistungen herangezogen, so kann ihnen von der Gefangenenbetreuung eine den Umständen angemes - sene Entschädigung entrichtet werden. Vorbehalten bleibt § 19. *

§ 14 Informationsfreiheit

1 Das Mitbringen von Büchern und Schreibmaterial ist gestattet, soweit dadurch nicht betriebliche Belange zu stark beeinträchtigt werden oder die einweisende Behörde Einschränkungen anordnet. Dasselbe gilt für Zeitungsabonnements. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
2 Das Mitbringen von eigenen Textverarbeitungsgeräten und Datenträgern so - wie Tonwiedergabe- oder Spielgeräten in die Zellen ist nicht zulässig. Solche können aber nach Massgabe von Abs. 1 über die Gefangenenbetreuung be - schafft werden.

§ 15 Spaziergang, Umschluss

1 Die Gefangenen haben spätestens ab dem 2. Tag ihrer Aufnahme Anspruch auf tägliche Bewegung in freier Luft. Diese ist freiwillig, erfolgt unter Aufsicht und dauert mindestens 1 Stunde. *
2 In den Gefängnissen werden mindestens 3-mal wöchentlich während mindes - tens 1½ Stunden die Zellentüren offengehalten zum freien Kontakt in Gang und Zellen. Allen Gefangenen steht frei, daran teilzunehmen oder ihre Zelle nicht öffnen zu lassen. *
3
... *
4 Einschränkungen im Sinne von § 4 Abs. 2 oder wegen ausserordentlicher betrieblicher Gegebenheiten bleiben vorbehalten. *
7 Besuche und Korrespondenz

§ 16 Besuche

1 Die Gefangenen können nach Massgabe der Anordnungen der Verfahrenslei - tung sowie den Bestimmungen der Hausordnung Besuche empfangen. In der Regel ist ein halbstündiger Besuch pro Woche und Gefangenem oder Gefan - gener möglich.
2 Im übrigen richten sich Zeit und Dauer solcher Besuche nach den betriebli - chen Gegebenheiten. Nach Möglichkeit wird auf die Familien- und Umfeldver - hältnisse der Gefangenen sowie die Haftdauer Rücksicht genommen. Besuche an Wochenenden und Feiertagen sind nur bei ausserordentlichen Umständen möglich.

§ 17 * Korrespondenz (Art. 235 Abs. 3 und 4 StPO

6 ) ) *
1 Ausgehende Post ist unverschlossen abzugeben, eingehende Post wird grundsätzlich geöffnet. Vorbehältlich der Grenzen gemäss Art. 235 Abs. 3 und
7 ) geordneten Betriebs Kontrollen vornehmen und, wenn nötig, die Weiterleitung der Post ganz oder teilweise verweigern. *
2 Falls Post nicht oder nur teilweise weitergeleitet wird, wird dies der Absende - rin oder dem Absender oder der oder dem betroffenen Gefangenen mitgeteilt. *
6) SR 312.0
7) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080

§ 18 Telefonverkehr

1 Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen ist der Telefonverkehr grundsätz - lich nicht zugänglich. Ausnahmen sind möglich, wenn die Verfahrensleitung und die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. *
2 Personen im Straf- und Massnahmenvollzug oder in Administrativhaft können auf eigene Kosten telefonieren. *
3 Wo telefonieren zulässig ist, darf dies nur über die von den Gefängnissen zur Verfügung gestellten Geräte erfolgen. Besitz oder Nutzung privater Telefonge - räte sind unzulässig und führen nebst disziplinarischen Massnahmen zur Ein - ziehung der privaten Geräte. *
4 Der Telefonverkehr kann eingeschränkt oder gesperrt werden, wenn damit Missbrauch erfolgt oder droht. *
8 Hygiene und Körperpflege

§ 19 Zellenreinigung

1 Die Reinigung der Gemeinschaftsräumlichkeiten und der Zellen in den Ge - fängnissen obliegt den Gefangenen. Wo dies nicht oder nicht in ausreichender Weise erfolgt, veranlasst dies die Gefangenenbetreuung auf Kosten der oder des Gefangenen. *

§ 20 Duschen, Wäsche

1 Die Gefangenen sind angehalten, sich regelmässig zu waschen.
2 Die Gefangenen können ihre Kleider waschen oder waschen lassen. Die Ge - fangenenbetreuung lässt Kleider nötigenfalls desinfizieren.
3 Das Bettzeug wird so oft als nötig, aber mindestens alle 2 Wochen gewech - selt.
9 Versicherung

§ 21 Versicherung

1 Die Gefangenen sind während des Aufenthalts im Gefängnis oder in einer Polizeizelle unfallversichert. Alle übrigen Versicherungen sind Sache der Ge - fangenen selbst. *
2 Gefangene, welche nicht bereits krankenversichert sind, voraussichtlich eine längere Aufenthaltsdauer haben werden sowie gesundheitliche Probleme auf - weisen, kann das Amt für Justizvollzug für die Dauer des Aufenthalts kranken - versichern. Die Kosten dafür tragen die Gefangenen oder, falls vorhanden, andere Kostenträger oder subsidiär das Amt für Justizvollzug. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
10 Gefängnisdisziplin

§ 22 Verhalten

1 Die Gefangenen haben sich den Vorschriften und den Anordnungen der Be - hörden zu fügen. Es ist ihnen insbesondere verboten:
a. Alkohol oder andere Betäubungsmittel zu konsumieren;
b. durch Lärm, Klopfen usw. die Ruhe zu stören;
c. * ohne ausdrückliche Bewilligung der Gefangenenbetreuung Gegenstände oder Mitteilungen in das oder aus dem Gefängnis zu bringen oder bringen zu lassen.
2 Die Gefangenen sind zu grösster Reinlichkeit verpflichtet. Räumlichkeiten und Gegenstände des Gefängnisses oder der anderen Insassen dürfen weder ver - unreinigt noch beschädigt werden. *
3 Die Gefangenen können für mutwillig verursachte Schäden haftbar gemacht werden; entsprechende Forderungen können mit allfälligen Guthaben verrech - net werden.

§ 23 Disziplinarwesen

1 Verstösse gegen die Vorschriften dieser Verordnung können durch die Ge - fängnisleitung oder deren Stellvertretung geahndet werden. Die Verfahrenslei - tung wird über Verstoss und Sanktion informiert. *
2 Als Sanktionen können angeordnet werden: *
a. * Entzug von Arbeit (§ 13),
b. * Entzug von Fernsehen,
c. * Entzug von Besuch (§ 16),
d. * Entzug von Telefonverkehr (§ 18),
e. * Ausschluss vom Zellenumschluss (§ 15). Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss § 2 Abs. 4.
3 ... *

§ 23a * Rechtsmittel

1 Anordnungen der Gefangenenbetreuung und der Gefängnisleitung sowie Sanktionen sind sofort vollstreckbar.
2 Gegen Anordnungen oder Sanktionen kann innert 3 Tagen schriftlich und be - gründet Einsprache beim Amt für Justizvollzug erhoben werden. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens - gesetzes Basel-Landschaft anfechtbar ist.
3 Im Fall einer Einsprache entscheidet das Amt für Justizvollzug auf Antrag über die aufschiebende Wirkung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
11 Schlussbestimmungen

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Verordnung wird das Reglement über die Gefangenenwartung in den Bezirksgefängnissen und Arrestlokalen der kantonalen Polizeiposten so - wie über die Rückserstattung der Verpflegungekosten vom 14. September
1951 / 14. Dezember 1959
8 ) aufgehoben.

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
8) GS 20.344 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.12.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.1080
02.11.1999 15.11.1999 § 3 Abs. 1 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 3 Abs. 2 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 5 Abs. 2 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 5 Abs. 3 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 8 Abs. 3 geändert GS 33.910
08.11.2011 01.01.2011 Ingress geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 4 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 5 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 4 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 17 totalrevidiert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
15.01.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 3 geändert wg. GS 38.12
09.03.2021 01.04.2021 Erlasstitel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 Titel 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 5 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2021.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 7 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 8 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 11 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 11 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 4 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 17 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 19 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 1 geändert GS 2021.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23a eingefügt GS 2021.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.12.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.1080 Erlasstitel 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024 Ingress 08.11.2011 01.01.2011 geändert mit GS 37.681 Titel 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 1 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 1 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 2 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 2 Abs. 1, lit. a. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 2 Abs. 1, lit. b. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 2 Abs. 1, lit. c. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 2 Abs. 1, lit. d. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 2 Abs. 1, lit. e. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 2 Abs. 1, lit. f. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 2 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 2 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 2 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 2 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 3 Abs. 1 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910

§ 3 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 3 Abs. 2 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910

§ 3 Abs. 3 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 3 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 3 Abs. 4 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 3 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 3 Abs. 5 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 3 Abs. 5 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 3 Abs. 6 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 4 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024

§ 4 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 4 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 4 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 5 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024

§ 5 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 5 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 5 Abs. 2 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910

§ 5 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 5 Abs. 3 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910

§ 5 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.024

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 6 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024

§ 6 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 6 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 6 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 6 Abs. 4 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 6 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 7 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024

§ 7 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 7 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 8 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 8 Abs. 3 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910

§ 8 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 10 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 10 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 11 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024

§ 11 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 11 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 12 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 13 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 13 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 13 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 13 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 15 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 15 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 15 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.024

§ 15 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 17 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681

§ 17 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024

§ 17 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 17 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 18 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 18 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 18 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 18 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 19 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 21 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 21 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 22 Abs. 1, lit. c. 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 22 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 23 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

§ 23 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 23 Abs. 2, lit. a. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 23 Abs. 2, lit. b. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 23 Abs. 2, lit. c. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 23 Abs. 2, lit. d. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 23 Abs. 2, lit. e. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

§ 23 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 23 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.024

§ 23a 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1080
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