Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen... (914.715)
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Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden

Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden vom 15. November 1977 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 118 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober
1951
1 , auf Art. 2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden vom
6. Juli 1977
2 und auf Art. 41 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
3 als Beschluss: 4 I. Durchführung und Nachführung (1.)

Art. 1 * Unterstellte Gemeinden

1 Das Baudepartement verfügt, in welchen Gemeinden dieser Beschluss anzuwen - den ist.

Art. 2 *

Arbeitsvergabe
1 Der Gemeinderat vergibt im Einvernehmen mit dem kantonalen Amt für Raum - entwicklung und Geoinformation Arbeiten zur Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zu deren Nachführung an private Grundbuchgeometer.

Art. 3 Feststellung der Eigentumsgrenzen

1 Die zuständige Gemeindebehörde sowie die beteiligten Grundeigentümer oder Pächter wirken bei der Feststellung der Eigentumsgrenzen mit.
1 SR 910.1 .
2 AS 1977, 1397.
3 sGS 951.1 .
4 nGS 12–79. Im Amtsblatt veröffentlicht am 28. November 1977, ABl 1977, 1422; in Vollzug ab 1. Dezember 1977.

Art. 4 Duldungspflicht

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Arbeiten zur Flächenermittlung auf ihrem Boden zu dulden.

Art. 5 * Aufsicht

1 Das Baudepartement übt durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinforma - tion die Aufsicht aus.
2 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.

Art. 6 Nachführung

1 Änderungen in den Akten über die Flächenermittlung werden im Auftrag der zu - ständigen Behörde 5 vom Nachführungsgeometer vorgenommen.
2 Die zuständige Behörde meldet dem Nachführungsgeometer alle Änderungen. II. Kostentragung (2.)

Art. 7 Kosten für die Grundeigentümer

1 Die Grundeigentümer übernehmen die nach Abzug der Leistungen des Bundes und der Gemeinden verbleibenden Kosten für die Flächenermittlung und für die Nachführung. III. Rechtsschutz (3.)

Art. 8 Mitteilung des Ergebnisses

1 Der Grundbuchgeometer teilt dem einzelnen Grundeigentümer das Ergebnis der Flächenermittlung mit.

Art. 9 Verfahren

1 Verfügungen über die Flächenermittlung und die Nachführung können mit Re - kurs an den Gemeinderat weitergezogen werden.
2 Sein Entscheid ist an die Verwaltungsrekurskommission weiterziehbar.
5 Art. 5 des R über die Nachführung der Grundbuchvermessung, sGS 914.711 .
3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege.
6 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 10 Anpassung bisherigen Rechts 7

Art. 11 * Vollzug

1 Der Vollzug dieses Beschlusses obliegt dem Baudepartement.

Art. 12 Vollzugsbeginn

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Dezember 1977 angewendet.
6 sGS 951.1 .
7 Überholt durch Art. 22 der V über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.113.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–142 15.11.1977 01.12.1977

Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.11.1977 01.12.1977 Erlass Grunderlass 42–142
30.10.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–101
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