Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien (0.351.915.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien

Abgeschlossen am 25. November 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 1993² Inkrafttreten durch Notenaustausch am 31. Juli 1994 ¹ AS 1994 850 ; BBl 1992 VI 185 ² AS 1994 849
Die Schweiz und Australien,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung von Verbrechen so weit wie möglich zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertra­ges einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt oder fallen würde.
2.  Die Rechtshilfe umfasst:
a) die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
b) die Herausgabe, Sicherstellung und Übergabe von Schriftstücken oder son­stigen Beweismitteln;
c) die Ermittlung des Aufenthaltes und die Identifikation von Personen;
d) den Vollzug von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Ersuchen um Ermittlung, Blockierung, Einziehung und Rückgabe des Erlöses oder Ertrages aus strafbaren Handlungen;
e) das Zurverfügungstellen von Personen zur Zeugenaussage oder zur Teil­nahme an Ermittlungshandlungen;
f) die Zustellung von Schriftstücken; und
g) jede andere mit der Zielsetzung dieses Vertrages vereinbarte Rechtshilfe, die für die Vertragsparteien annehmbar ist.
3.  Die Rechtshilfe umfasst nicht die Auslieferung, den Vollzug oder die Vollstrec­kung rechtskräftiger Strafurteile, ausser in dem vom Recht des ersuchten Staates und von diesem Vertrag zugelassenen Umfang.
Art. 2 Verweigerungsgründe
1.  Die Rechtshilfe kann nach dem Recht des ersuchten Staates verweigert werden, wenn:
a) die strafbare Handlung, derentwegen Rechtshilfe verlangt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine ausschliesslich nach dem Militärstrafgesetz strafbare Handlung angesehen wird;
b) das Rechtshilfeersuchen eine fiskalische strafbare Handlung betrifft;
c) das Rechtshilfeersuchen eine strafbare Handlung betrifft, für die der Täter rechtskräftig freigesprochen oder begnadigt worden ist oder deren verhängte Strafe er verbüsst hat;
d) die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens dazu dienen, eine Person für eine strafbare Handlung zu verfolgen, für die sie, nach dem Recht, des ersuchten Staates, infolge Verjährung Verfolgungsschutz geniesst;
e) ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, um die Verfolgung einer Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauung zu erleichtern oder dass ihre Lage aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte;
f) der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass das Rechtshilfeersuchen, falls ihm entsprochen würde, geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
2.  Bei der Prüfung der wesentlichen Interessen nach Absatz 1 Buchstabe f kann der ersuchte Staat in seine Erwägungen miteinbeziehen, ob die Gewährung der Rechts­hilfe ein Ermittlungs- oder Strafverfahren in seinem Land oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen oder eine übermässige Belastung für sein Land darstellen könnte.
Art. 3 Zwangsmassnahmen
1.  Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnahmen, kann sie verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären.
2.  Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die ersuchte Rechtshilfe dazu dient, die Unschuld einer Person festzustellen.
Art. 4 Beschränkung der Verwendung der erhaltenen Informationen und Beweismittel
1.  Ohne vorgängige Zustimmung des ersuchten Staates darf der ersuchende Staat die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Informationen oder Beweismit­tel nicht für einen Zweck verwenden, für den nach diesem Vertrag keine Rechtshilfe gewährt werden kann.
2.  Ohne vorgängige Zustimmung des ersuchten Staates dürfen keine Personen die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Informationen oder Beweismittel einsehen, ausser die durch das Rechtshilfeersuchen direkt Betroffenen, ihre Rechts­vertreter oder die Opfer der für das Rechtshilfeersuchen massgebenden strafbaren Handlung.
Art. 5 Vertraulichkeit
1.  Der ersuchte Staat bemüht sich, beim Vollzug eines Rechtshilfeersuchens das vom ersuchenden Staat verlangte Mass an Vertraulichkeit zu wahren.
2.  Der ersuchende Staat bemüht sich, dass vom ersuchten Staat verlangte Mass an Vertraulichkeit einer aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Information oder eines Beweismittels möglichst zu wahren.
Art. 6 Zentralstelle
1.  Die Vertragsparteien bestimmen zum Zweck dieses Vertrages je eine Zentral­stelle. Solange eine Vertragspartei keine andere Behörde bezeichnet, ist für Austra­lien das Justizdepartement in Canberra die Zentralstelle und für die Schweiz das Bundesamt für Justiz³ des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern die Zentralstelle.
2.  Rechtshilfeersuchen werden über die Zentralstellen gestellt, die unverzüglich für den Vollzug dieser Ersuchen bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates sorgen.
3.  Die Zentralstellen können unmittelbar miteinander verkehren.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 7 Inhalt der Rechtshilfeersuchen
1.  Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Ermittlungs- oder Straf­verfahren im ersuchenden Staat führt, auf welche sich das Ersuchen bezieht;
b) den Gegenstand und die Art des Ermittlungs- oder Strafverfahrens und, mit Ausnahme der Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Schriftstücken, eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlun­gen oder Unterlassungen sowie den Text oder eine Darstellung der am Ort des Vergehens anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
c) den Grund, weshalb das Rechtshilfeersuchen gestellt wird, und die Art der gewünschten Rechtshilfe;
d) nähere Angaben über besondere vom ersuchenden Staat gewünschte anzu­wendende Verfahren;
e) den vollen Namen, Ort und Datum der Geburt und Adresse der Personen, welche im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens Gegenstand der Unter­suchungen oder Verfahren sind, und alle sonstigen Angaben, die zu ihrer Identifizierung beitragen können, und
f) soweit nötig, das Begehren nach Vertraulichkeit des Rechtshilfeersuchens unter Darlegung der Gründe hierzu.
2.  Soweit erforderlich und möglich, soll das Rechtshilfeersuchen enthalten:
a) die unter Absatz 1 Buchstabe e erwähnten Angaben hinsichtlich eines Zeu­gen oder jeder anderen durch das Ersuchen betroffenen Person;
b) eine Erklärung, ob die Bekräftigung von Zeugenaussagen oder Erklärungen durch Eid oder Wahrheitsversprechen verlangt wird;
c) eine Beschreibung der verlangten Auskünfte, Erklärungen oder Zeugenaus­sagen;
d) eine Beschreibung der Schriftstücke oder Beweismittel, deren Herausgabe oder Sicherstellung verlangt wird, sowie eine Beschreibung der Person, die sie herausgeben soll, und, soweit nicht anderweitig vorgeschrieben, der Form, in der sie reproduziert und beglaubigt werden sollen;
e) Angaben über die Entschädigungen, Gebühren und Spesen, auf die eine im ersuchenden Staat erscheinende Person Anspruch hat; und
f) eine möglichst genaue Beschreibung der zu durchsuchenden Örtlichkeiten und der sicherzustellenden Beweismittel.
3.  Alle von der Schweiz dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Unterlagen sollen in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sein. Alle von Austra­lien dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Unterlagen sollen in einer schweizeri­schen Amtssprache, die im Einzelfall von der Schweiz bezeichnet wird, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.
4.  Wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die im Rechtshilfeersuchen enthal­tenen Angaben den Anforderungen dieses Vertrages nicht genügen, um dem Rechts­hilfeersuchen Folge zu geben, kann der ersuchte Staat ergänzende Angaben nach­verlangen.
Art. 8 Vollzug der Rechtshilfeersuchen
1.  Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden Rechtshilfe­ersuchen vom ersuchten Staat nach den gleichen Rechtsvorschriften vollzogen, die für ähnliche unter seine Gerichtsbarkeit fallende Straftaten anzuwenden sind.
2.  Soweit es sein Recht zulässt, vollzieht der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen entsprechend den darin verlangten Formen.
3.  Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat so bald als möglich nach Ausführung des Rechtshilfeersuchens die Erledigungsakten.
4.  Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Beweismitteln aufschieben, wenn sie im ersuchten Staat für ein straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren benö­tigt werden. Im Fall von Schriftstücken oder Akten übergibt der ersuchte Staat wäh­rend der Dauer hängiger Verfahren als wahrheitsgetreu beglaubigte Kopien dieser Schriftstücke oder Akten.
5.  Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden Staat umgehend, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine erhebliche Verzögerung im Vollzug des Rechtshilfeersuchens verursachen können.
6.  Informationen, die eine Person betreffen, die gemäss dem Rechtshilfeersuchen nicht in das ausländische Strafverfahren verwickelt sind, können weitergegeben werden, wenn sie dafür benötigt werden, um ein Tatbestandselement der strafbaren Handlung nachweisen zu können, und sofern die Schwere der strafbaren Handlung dies rechtfertigt.
7.  Der ersuchte Staat benachrichtigt, unter Angabe der Gründe, den ersuchenden Staat umgehend über den vom ersuchten Staat getroffenen Entscheid, dem Rechts­hilfeersuchen vollständig oder teilweise nicht zu entsprechen.
8.  Bevor er ein Rechtshilfeersuchen ablehnt, prüft der ersuchte Staat, welche Bedingungen notwendig sind, damit Rechtshilfe gewährt werden kann. Der ersuchende Staat entspricht den vom ersuchten Staat auferlegten Bedingungen.
Art. 9 Rückgabe von Schriftstücken und Beweismitteln
Nach Beendigung des Verfahrens im ersuchenden Staat hat der ersuchende Staat die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens erhaltenen Schriftstücke oder Beweismittel dem ersuchten Staat auf dessen Ersuchen zurückzugeben. Wenn Drittpersonen Rechte an irgendwelchen Schriftstücken oder Beweismitteln im ersuchten Staat gel­tend machen, bevor diese Schriftstücke und Beweismittel dem ersuchenden Staat übergeben werden, muss sie der ersuchende Staat so rasch als möglich nach Abschluss des Verfahrens zurückgeben.
Art. 10 Zeugeneinvernahmen
1.  Gemäss diesem Vertrag umfasst die Zeugenaussage oder -einvernahme auch die Herausgabe von Schriftstücken oder anderen Beweismitteln.
2.  Soll gemäss dem Rechtshilfeersuchen eine Person bei einem Verfahren im ersuchten Staat als Zeuge aussagen, dürfen die Person, auf die sich das entsprechende Verfahren im ersuchenden Staat bezieht, die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die Rechtsvertreter dieser Personen anwesend sein und entsprechend den Verfahrensbestimmungen des ersuchten Staates Fragen stellen, wenn:
a) sonst die Zeugenaussage nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht oder wahrscheinlich nicht zulässig wäre, oder
b) der ersuchte Staat überzeugt ist, dass die Anwesenheit dieser Personen den Vollzug des Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat erleichtert.
Art. 11 Zeugnisverweigerungsrecht
Eine Person, die gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen zur Zeugenaussage im ersuch­ten Staat aufgefordert wird, kann die Zeugenaussage verweigern, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verweigerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Per­son darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchenden Staates massge­bend.
Art. 12 Beglaubigung
Schriftstücke und sonstige Beweismittel, die gemäss diesem Vertrag übermittelt werden, bedürfen keiner besonderen Beglaubigung, sofern dies nicht vom ersuchen­den Staat verlangt wird. In einem solchen Fall und unter Vorbehalt des Rechtes des ersuchten Staates wird die Beglaubigung in der vom ersuchenden Staat gewünschten Form abgegeben.
Art. 13 Zurverfügungstellung von Häftlingen als Zeugen oder als Aus­kunftspersonen
1.  Eine im ersuchten Staat festgehaltene Person kann dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren und mit Zustimmung des Häftlings zur Zeugenaussage oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen zur Verfügung gestellt werden.
2.  Die Ausführung des Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden, solange die dauernde Anwesenheit des Häftlings im ersuchten Staat für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat nötig ist.
3.  Solange die ursprüngliche Strafe im ersuchten Staat nicht vollständig verbüsst ist, hält der ersuchende Staat den Zugeführten in Haft und führt diese Person nach Abschluss des Verfahrens oder der Ermittlungshandlungen, für das seine Zuführung in den ersuchenden Staat nach Absatz 1 dieses Artikels verlangt wird, oder sobald seine Anwesenheit nicht mehr länger erforderlich ist, dem ersuchten Staat zurück.
4.  Die Dauer der Haft im ersuchenden Staat gemäss diesem Artikel soll als gleiche Zeitdauer im ersuchten Staat angerechnet werden.
5.  Wenn die über den nach diesem Artikel zugeführten Häftling verhängte Strafe verbüsst wird, währenddem er sich im ersuchenden Staat befindet, hat der ehemalige Häftling danach Anspruch auf die gleichen Entschädigungen, Gebühren und Spesen, einschliesslich der Rückreisekosten in den ersuchten Staat, wie ein Zeuge oder Teil­nehmer an Ermittlungshandlungen gemäss Artikel 14.
6.  Verweigert ein Häftling seine Zustimmung, als Zeuge nach diesem Artikel zur Verfügung gestellt zu werden, darf er deswegen keiner Strafe oder Zwangsmass­nahme unterworfen werden.
Art. 14 Zurverfügungstellung anderer Personen als Zeugen oder als Auskunftspersonen
1.  Jede Person im ersuchten Staat kann als Zeuge oder Sachverständiger zu einem Strafverfahren im ersuchenden Staat vorgeladen werden, ausser sie sei an diesem Verfahren sonstwie beteiligt oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen im ersu­chenden Staat aufgefordert worden.
2.  Die zuständigen Behörden fordern die in der Vorladung oder im Rechtshilfeersu­chen genannte Person auf, der Vorladung oder dem Rechtshilfeersuchen Folge zu leisten, und holen ihre Zustimmung ein. Der ersuchte Staat übermittelt die Antwort der betroffenen Person sogleich an den ersuchenden Staat.
3.  Willigt die in der Vorladung oder im Rechtshilfeersuchen genannte Person ein, im ersuchenden Staat zu erscheinen, hat sie Anspruch darauf, dass ihr der ersu­chende Staat einen Vorschuss gewährt, um Entschädigungen, Gebühren und Spesen zu decken.
4.  Eine Person, die der Vorladung als Zeuge oder Sachverständiger keine Folge lei­s­tet, darf deswegen keiner Strafe oder Zwangsmassnahme unterworfen werden, un­geachtet allfälliger Androhungen in der Vorladung.
Art. 15 Freies Geleit
1.  Eine Person, die im ersuchenden Staat als Zeuge oder zur Teilnahme an Ermitt­lungshandlungen in einem Strafverfahren erscheint, darf im ersuchenden Staat weder verfolgt noch in Haft gehalten oder einer Zivilklage, die gegen die Person nicht ein­gereicht hätte werden können, wenn sich die Person nicht im ersuchenden Staat auf­hielte, unterworfen werden wegen Handlungen oder Unterlassungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat.
2.  Eine Person, die nach Artikel 13 oder 14 im ersuchenden Staat als Zeuge oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen in einem Strafverfahren erscheint, darf zu keiner Aussage in einem anderen als dem dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegen­den Gerichtsverfahren gezwungen werden.
3.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn eine nicht nach Artikel 13 zugeführte und in Haft gehaltene Person den ersuchenden Staat nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, nachdem sie entweder als Zeuge ausge­sagt oder an den Ermittlungshandlungen teilgenommen hat oder ihr amtlich mitge­teilt wurde, dass ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist.
4.  Eine Person, die nach Artikel 13 oder 14 vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf aufgrund ihrer Aussage keiner Strafverfolgung ausgesetzt werden, ausgenommen wegen Meineids.
Art. 16 Durchsuchung und Beschlagnahme; Erlös aus strafbaren Handlungen
1.  Der ersuchte Staat vollzieht Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlag­nahme von Schriftstücken oder sonstigen Beweismitteln, die in Zusammen­hang mit einer strafbaren Handlung sind, sowie Ersuchen um Auffindung, Blockie­rung und Einziehung des Erlöses oder Ertrags aus strafbaren Handlungen nach sei­nem Recht. In dringenden Fällen trifft der ersuchte Staat alle nötigen Sofortmass­nahmen, um den bestehenden Zustand zu erhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu wahren und gefährdete Beweismittel zu sichern.
2.  Diese Schriftstücke, Beweismittel, Erlöse oder Erträge können dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren herausgegeben werden, damit er sie den Opfern der straf­baren Handlung oder anderen berechtigten Personen aushändigt.
Art. 17 Zustellung von Schriftstücken
1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung eines Schriftstückes, dessen Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Staates in Verbindung mit einer Ermittlung einer Straftat oder einem Strafverfahren verlangt wird.
2.  Ein Rechtshilfeersuchen um Zustellung eines Schriftstückes muss mindestens 30 Tage vor dem für das persönliche Erscheinen der Person festgesetzten Zeitpunkt ge­stellt werden. In dringenden Fällen kann der ersuchte Staat auf dieses Erfordernis verzichten.
Art. 18 Polizeiliche Zusammenarbeit
1.  Im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts unterstützen die Vertragsparteien die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen ihren Polizei- oder anderen Strafverfol­gungsbehörden, sofern nicht, wenn Zwangsmassnahmen verlangt werden, andere Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden.
2.  Mitteilungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Zusammenarbeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfolgen üblicherweise durch Vermittlung der Internatio­nalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL/IKPO).
Art. 19 Vertretung und Entschädigungen
1.  Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, trifft der ersuchte Staat alle nöti­gen Vorkehrungen, um die Interessen des ersuchenden Staates in Verbindung mit diesem Vertrag gestellten Rechtshilfeersuchen zu vertreten.
2.  Der ersuchte Staat trägt die Kosten des Vollzuges des Rechtshilfeersuchens. Ausgenommen sind folgende vom ersuchenden Staat zu tragenden Kosten:
a) Entschädigungen, Gebühren und Spesen für die Zuführung von Personen nach Artikel 14 und Auslagen für die Zuführung und Haft von Häftlingen nach Artikel 13;
b) Entschädigungen und Auslagen für die mit der Zuführung betrauten oder sie begleitenden Beamten; und
c) sofern vom ersuchten Staat gefordert, ausserordentlichen Auslagen beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens, die die Behörden dieses Staates Dritten schulden.
Art. 20 Andere Rechtshilfe
Dieser Vertrag entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren Verpflichtungen aus anderen Verträgen oder Abkommen, noch hindert er die Vertragsparteien, sich gegenseitige Rechtshilfe nach anderen Verträgen oder Abkommen zu gewähren.
Art. 21 Meinungsaustausch und Streitbeilegung
1.  Die Zentralstellen tauschen, auf Ersuchen der einen oder anderen Zentralstelle, ihre Meinung aus zu Fragen, die im Zusammenhang mit besonderen Fällen bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen.
2.  Die Vertragsparteien tauschen, auf Ersuchen der einen oder anderen Vertrags­partei, ihre Meinung aus zu Fragen, die nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden können, und zu Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages.
3.  Jede Streitigkeit über die Auslegung dieses Vertrages, die nicht durch Konsulta­tionen nach Absatz 2 dieses Artikels beigelegt wurde, kann von jeder Vertragspartei dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
4.  Die Gültigkeit von letztinstanzlichen Regierungs- oder Gerichtsentscheiden der Vertragsparteien, welche im Zusammenhang mit einer Angelegenheit ergingen, die Anlass zu Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gab, wird durch die Streitbei­legung nach Absatz 3 dieses Artikels nicht berührt.
Art. 22 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach dem Datum in Kraft, an welchem sich die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind.
2.  Dieser Vertrag findet auch Anwendung auf Rechtshilfeersuchen, deren mass­gebende strafbare Handlungen oder Unterlassungen vor dem Inkrafttreten dieses Ver­trages begangen wurden.
3.  Jede der beiden Vertragsparteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen; er tritt 180 Tage nach Mitteilung der Kündigung ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­sen Vertrag unterzeichnet.
Gefertigt in Bern am 25. November 1991 in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.

Für die Schweiz:

Für Australien:

Arnold Koller

Michael John Duffy

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