Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemei... (923.421)
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Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte

Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte * vom 4. Juli 1995 (Stand 1. Januar 2023)

§ 1 Zuständigkeit

1 Zuständig zur Verpachtung der Gemeindefischereirechte ist der Gemeinderat.
2 Liegt ein Pachtgewässer im Gebiet mehrerer Gemeinden, so verständigen sich die beteiligten Gemeinderäte darüber, welche Behörde die Verpachtung vornimmt. Sie können die Verpachtung auch einer aus den verschiedenen Gemeinden zusammen - gesetzten Kommission übertragen.
3 Bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet das Departement für Justiz und Sicherheit.

§ 2 Aufteilung in Reviere

1 Der Gemeinderat teilt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereiaufseher die zu verpachtenden Gewässer seines Gebietes in Reviere auf.

§ 3 Pachtzins, Pächterzahl, Besatz *

1 Vor jeder Verpachtung setzt der Gemeinderat nach Rücksprache mit dem zuständi - gen Fischereiaufseher für jedes Revier den ortsüblichen Pachtzins (Anschlag), die maximale Zahl von Pächtern und den allfälligen Besatz fest. *

§ 4 Ausschreibung

1 Die Reviere werden vom Gemeinderat ab dem Jahr 2002 jeweils auf die Dauer von acht Jahren verpachtet. Der Beginn des Pachtjahres ist der 1. Januar.
2 Die Reviere sind im Oktober des letzten Pachtjahres in der für amtliche Mitteilun - gen in der betreffenden Gemeinde üblichen Art unter Angabe des Anschlags, der zu - lässigen Pächterzahl und des allfälligen Besatzes zur schriftlichen Bewerbung innert einer bestimmten Frist auszuschreiben. *
3 Im Einzugsgebiet von See und Rhein ist ein Besatz von See- beziehungsweise Rhe - inforellen festzulegen. *

§ 5 Bewerbung

1 Bewerben kann sich nur, wer sich über den Besitz eines Sachkundenachweises für die Fischerei im Zeitpunkt der Bewerbung ausweist. *
2 Der Bewerber oder die Bewerbergruppe hat schriftlich zu erklären, dass der An - schlag als Jahrespachtzins und der Besatz anerkannt werden. Höhere Angebote sind zu unterlassen und unverbindlich. *

§ 6 Vergabe bei einer Bewerbung

1 Sofern für das nämliche Revier nur eine Bewerbung vorliegt, ist das Vergebungs - verfahren abgeschlossen.

§ 7 Vergabe bei mehreren Bewerbungen

1 Bewerben sich mehrere Interessenten oder Interessentengruppen, so hat der Gemeinderat jene Bewerbung zu bevorzugen, die die grösste Zahl bisheriger Pächter aufweist, sofern diese die Pacht nach hegerischen Grundsätzen betrieben haben. Er - geben sich so nur noch gleichartige Bewerbungen, so ist diejenige Bewerbergruppe zu bevorzugen, die über die grössere Zahl von Gemeindeeinwohnern verfügt.
2 Ist nach dieser Regelung keine Verpachtung möglich, erfolgt sie nach Ermessen des Gemeinderates oder durch das Los.

§ 8 Beratung

1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung stellt den Gemeinderäten zur Beratung in fi - schereilichen Fragen auf Wunsch die Dienste des zuständigen Fischereiaufsehers un - entgeltlich zur Verfügung.
2 Bei der Jagd- und Fischereiverwaltung können Normalpachtverträge bezogen wer - den.

§ 9 Fischereibewilligung *

1 Der Gemeinderat hat für die von ihm verliehene Fischereiberechtigung dem Be - werber oder den Bewerbern eine Bewilligung nach Umfang und Dauer auszustel - len. *

§ 10 Unterpacht

1 Die Unterverpachtung ist den Pächtern von Gemeindefischereirechten verboten. Die Missachtung dieses Verbotes berechtigt die Gemeinde zur fristlosen Auflösung der Pacht ohne Rückerstattung bereits bezahlter laufender Pachtzinsen.
2 Die Pächter sind im Pachtvertrag auf dieses Verbot hinzuweisen.

§ 11 Gästekarten *

1 Der Gemeinderat kann den Pächtern gestatten, Gästekarten für Personen auszuge - ben, die nicht Pächter des Reviers sind. Die Pächter haben den Erlös aus diesen Kar - ten vollumfänglich für Massnahmen zur Verbesserung des Gewässers oder für Fischeinsatz zu verwenden. *
2 Der Gemeinderat ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die Zahl der ausgegebenen Karten und die Verwendung des Erlöses zu verlangen.

§ 12 Verwendung des Pachtzinses

1 Die Einnahmen der Gemeinden aus den Pachtzinsen sind nach Ermessen des Gemeinderates für Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Lebensrau - mes von Fischen, Amphibien, Krebsen oder Fischnährtieren zu verwenden. Die Ein - nahmen mehrerer Jahre können zusammen verwendet werden. *
2 Gesuche um Finanzhilfen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Fischerei
1 ) sind beim Departement für Justiz und Sicherheit einzureichen.

§ 13 Besatz- und Fangstatistik

1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Besatz- und Fangstatistiken jähr - lich bis zum 31. Dezember der Jagd- und Fischereiverwaltung zugehen.

§ 14 Fanggeräte

1 In Gemeindefischereigewässern darf nur mit Angelgeräten gefischt werden. Insbe - sondere ist die Verwendung von Netzen, Reusen, Garnen und dergleichen untersagt. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Köderflasche.
2 Ausnahmebewilligungen kann ausschliesslich die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilen.

§ 15 Betretungsverbot

1 Für Gewässer, deren Ufer für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeu - tung sind, kann der Gemeinderat Uferpartien ausscheiden, die vom Fischer nicht betreten werden dürfen.

§ 16 Pachtvertrag

1 Die Pachtverträge sind schriftlich abzuschliessen. Auf § 10, § 11, § 14, § 15 und § 17 sind die Pächter im Pachtvertrag ausdrücklich hinzuweisen.
2 Ein Exemplar des Pachtvertrages ist dem zuständigen Fischereiaufseher noch vor Beginn des Pachtverhältnisses zuzustellen.
1) SR 923.0

§ 17 Massgebendes Recht

1 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF)
1 ) , der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
2 ) , des Fi - schereigesetzes (FiG)
3 ) und der Fischereiverordnung (FiV)
4 )
. *

§ 18–19 * ...

1) SR 923.0
2) SR 923.01
3) RB 923.1
4) RB 923.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.07.1995 09.09.1995 Erstfassung ABl. 36/1995 Erlasstitel 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 3 20.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 51/2022

§ 3 Abs. 1 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 4 Abs. 2 19.09.2001 29.09.2001 geändert 39/2001

§ 4 Abs. 2 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 4 Abs. 3 19.09.2001 29.09.2001 eingefügt 39/2001

§ 4 Abs. 3 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 5 Abs. 1 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 5 Abs. 2 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 9 20.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 51/2022

§ 9 Abs. 1 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 11 20.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 51/2022

§ 11 Abs. 1 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 12 Abs. 1 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 17 Abs. 1 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 18 20.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022

§ 19 20.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022

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