Statuten des Internationale Sekretariats für Freiwilligendienst (ISVS) (0.974.19)
CH - Schweizer Bundesrecht

Statuten des Internationale Sekretariats für Freiwilligendienst (ISVS)

Angenommen von der Versammlung des ISVS am 19. Februar 1965 Geändert am 15. Februar 1967 Genehmigt von der Bundesversammlung am 5. März 1968² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. April 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1968 (Stand am 1. Juni 1968) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² AS 1972 144
Die Mitgliedstaaten des Internationalen Sekretariates für Freiwilligendienst (hiernach ISVS genannt),
eingedenk der Tatsache, dass der wirtschaftliche und soziale Fortschritt der Entwicklungsländer angeregt werden kann durch die Förderung der Fähigkeiten der Arbeitskräfte auf Grund der Ausbildung mittlerer Kader und dass dieser Fortschritt beschleunigt werden kann, wenn man sich darauf verlegt, berufliche Fähigkeiten zu entwickeln, Antriebe zur persönlichen Besserstellung zu wecken und eine positive Einstellung gegenüber der Gemeinschaftsarbeit herbeizuführen;
in der Erkenntnis, dass Industrie‑ und Entwicklungsländer, wenn sie sich in lockerer und elastischer Form verbinden, die Mittel und Kräfte aufbringen können, um mit anderen Staaten zur Erreichung dieses Ziels zusammenzuarbeiten;
in der Überzeugung, dass die nationalen Freiwilligenprogramme ein wirksames Mittel sind, um diesen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt herbeiführen zu helfen – welchen Zielsetzungen sie im wesentlichen bereits zugestimmt hatten an der Internationalen Konferenz der mittleren Kader vom Oktober 1962 in Puerto Rico, ferner auf die Botschaften des Generalsekretärs des Internationalen Sekretariates des Friedenskorps vom Dezember 1963 und Februar 1964 hin und anlässlich des Zweiten internationalen Studienzyklus vom Februar 1964 im Haag (Niederlande);
erklären hiermit, dass diese Statuten für die Organisation und die Arbeit des ISVS massgebend sein sollen.
Art. I Zweck
Die Tätigkeit des ISVS ist auf folgende Ziele gerichtet:
a. Unterstützung der bestehenden nationalen Programme des Freiwilligendienstes und Mitwirkung als Zentralstelle für Auskünfte und Erfahrungsaustausch im Hinblick darauf, 1. einen möglichst umfassenden Austausch von Informationen, Studien, Erfahrungen und Beschreibungen von Vorhaben unter allen Beteiligten herbeizuführen;
2. bei allen Beteiligten dahin zu wirken, dass sie dem Sekretariat eine Liste der gewünschten Vorhaben oder der besetzten und der zu besetzenden Posten einsenden, und
3. die Zusammenfassung nationaler Freiwilligenprogramme zu fördern.
b.
Die Mitgliedstaaten sind zu veranlassen, den Entwicklungsländern die Mithilfe von Freiwilligendiensten zu verschaffen und ihnen bei deren Gewinnung behilflich zu sein, im Hinblick auf die Ausführung ihrer eigenen Entwicklungsvorhaben.
c. Den darum ersuchenden Staaten ist, wo es angebracht erscheint, technische Hilfe zu beschaffen in bezug auf die Aufstellung und Unterstützung nationaler Programme für den Freiwilligendienst im Ausland.
d. Den darum ersuchenden Staaten ist, wo es angebracht erscheint, technische Hilfe zu beschaffen in bezug auf die Aufstellung und Unterstützung nationaler Programme für den Freiwilligendienst auf ihrem eigenen Gebiet.
e. Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Freiwilligenorganisationen und insbesondere mit nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit der Koordinierung nationaler Freiwilligenprogramme befassen; Einführung des Auskunfts‑ und Erfahrungsaustausches; Sicherung der Mitwirkung dieser Organisationen, wenn es angebracht ist, und Beschaffung technischer Hilfe für jede derartige Organisation, die darum ersucht.
Art. II Mitgliedstaaten
a.  Staaten, die an der vom 12. bis zum 15. Oktober 1962 in Puerto Rico abgehaltenen Internationalen Konferenz der mittleren Kader für die Schaffung des Internationalen Sekretariates des Friedenskorps stimmten, oder die vor dem 1. April aufgenommen wurden und im Verzeichnis des Anhangs A aufgeführt sind, sind Mitglieder des ISVS, sofern sie nicht, nachdem sie diese Statuten vom Generalsekretär erhalten haben, diesem schriftlich mitteilen, dass sie auf die Mitgliedschaft verzichten.
b.  Andere Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sind, können Mitglieder des ISVS werden auf ein schriftliches Gesuch an den Generalsekretär hin, vorbehaltlich der Annahme dieser Statuten und der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Fristen antworten, welche auf dem ihnen zuzustellenden Stimmzettel angegeben sind.
Art. III Beiträge und Zuteilung von Personal
a.  Alle Mitgliedstaaten sind eingeladen, ihren Beitrag an den Jahresvoranschlag des ISVS zu leisten. Die Zahlung freiwilliger Beiträge hat möglichst früh in jedem Kalenderjahr zu erfolgen.
b.  Alle Mitgliedstaaten sind eingeladen, dem ISVS Güter zur Verfügung zu stellen, die der Generalsekretär als annehmbar erachtet.
c.  Alle Mitgliedstaaten sind eingeladen, Personal an das ISVS zu entsenden. Diese Personen haben die vom Rate vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Vergütung, Entschädigungen und sonstige Leistungen an diese Personen sind vom entsendenden Staate selbst festzusetzen und aufzubringen.
d.  Kein Mitglied soll auf Grund seiner Zugehörigkeit zum ISVS für Verpflichtungen desselben haftbar sein.
Art. IV Organisation
a.  Die Aufgaben des ISVS sind wahrzunehmen durch:
1. die Versammlung
2. den Rat
3. das leitende Personal
Art. V Die Versammlung
a.  Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten. Der Versammlung stehen alle Befugnisse des ISVS zu, ausser jenen, die nach diesen Statuten dem Rate oder dem Generalsekretär übertragen sind.
b.  Die Versammlung tritt zusammen auf Verlangen der Mehrheit des Rates oder auf Ersuchen der Mehrheit der Mitgliedstaaten.
c.  Das Quorum für eine Sitzung ist ein Drittel der Mitgliedstaaten.
d.  Die Versammlung wählt jeweils zu Beginn ihrer Tagungen einen Vorsitzenden, der bis zur Wahl eines Vorsitzenden bei der Eröffnung der nächsten Tagung im Amte bleibt.
e.  Insoweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Versammlung mit der Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder.
f.  Der Generalsekretär kann mit Genehmigung des Rates die Versammlung auf schriftlichem Wege abstimmen lassen, ohne dass die Abhaltung einer Sitzung erforderlich ist. Bei jeder derartigen Abstimmung ist den Mitgliedern der Versammlung für ihre Antwort eine angemessene Frist einzuräumen. Die Abstimmung wird wirksam auf Grund der Mehrheit der von den Versammlungsmitgliedern eingesandten Stimmen. Die Ergebnisse einer Abstimmung werden jeweils vom Generalsekretär jedem Versammlungsmitglied mitgeteilt.
g.  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zuständige Behörde, über die das ISVS verkehren kann.
Art. VI Der Rat
a.  Der Rat besteht während eines Kalenderjahres aus den Mitgliedstaaten, die:
1. einen Beitrag eingezahlt oder sich zur Einzahlung eines solchen schriftlich verpflichtet haben, der berechnet wird auf Grund der vom Rat für das betreffende Kalenderjahr angenommenen Formel mit den jeweils gebotenen Anpassungen, oder
2. gemäss Artikel III für das betreffende Kalenderjahr Personal entsandt haben.
Die Formel für die freiwilligen Geldbeträge der Ratsmitglieder sieht für die einladenden Mitgliedstaaten einen niedrigeren Mindestbetrag vor als für die organisierenden Mitgliedstaaten, wodurch die Mitwirkung der einladenden Staaten im Rate gefördert werden soll.
b.  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen Vertreter, der ohne Vergütung seitens des ISVS mitarbeitet.
c.  Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann zu ausserordent­lichen Sitzungen einberufen werden, wenn dies verlangt wird:
1. von der Mehrheit der Ratsmitglieder, oder
2. von einem Drittel der Mitglieder der Versammlung, oder
3. vom Generalsekretär.
d.  Für eine Sitzung des Rates besteht das Quorum aus der Mehrheit der Vertreter, ausgenommen in den Fällen, für welche diese Statuten etwas anderes bestimmen.
e .   Der Rat wählt zu Beginn jeder Tagung einen Vorsitzenden, der bis zur Wahl eines Vorsitzenden bei der Eröffnung der nächsten Tagung im Amte bleibt.
f.  Jeder Vertreter verfügt im Rate über eine Stimme. Beschlüsse werden mit ein­facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst.
g.  Der Generalsekretär kann den Rat auf schriftlichem Wege abstimmen lassen, ohne dass die Abhaltung einer Sitzung erforderlich ist. Bei jeder derartigen Abstimmung ist den Mitgliedern des Rates für ihre Antwort eine angemessene Frist einzuräumen. Die Abstimmung wird wirksam auf Grund der Mehrheit der von den Ratsmitgliedern eingesandten Stimmen. Die Ergebnisse einer Abstimmung werden jeweils vom Generalsekretär jedem Ratsmitglied mitgeteilt.
h.  Jedes Mitglied des Rates bezeichnet eine zuständige Behörde, über die das ISVS verkehren kann.
i.  Der Rat ist befugt:
1. alle zwei Jahre einen Generalsekretär beziehungsweise einen stellvertretenden Generalsekretär zu wählen und ihn, falls es begründet ist, jederzeit seines Amtes zu entheben;
2. Arbeitspläne und ‑voranschläge für jedes Jahr zu genehmigen, vorausgesetzt, dass die Beschlüsse über den Gesamtbetrag des Voranschlags von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder genehmigt werden;
3. die Pläne der Zusammenarbeit mit andern internationalen Organisationen gemäss Artikel VIII, Buchstabe c, die den Entwicklungsgebieten der Welt Hilfe leisten, zu genehmigen;
4. die allgemeinen Richtlinien festzulegen, an die sich das leitende Personal zu halten hat, und die Regeln und Vorschriften aufzustellen – auch diejenigen über finanzielle Fragen –, die im Hinblick auf die Ausführung seiner Beschlüsse und die Geschäftsführung des ISVS nötig sein können;
5. der Versammlung auf Grund einer Abstimmung mit Zweidrittelsmehrheit die Auflösung des ISVS zu empfehlen;
6. über die noch nicht festgelegte Zweckbestimmung von Geldern zu entscheiden, unter gebührender Berücksichtigung der Vorschriften über Reserven und unvorhergesehene Ausgaben;
7. über den Ort des Hauptsitzes des ISVS sowie über Errichtung, Sitz und Aufgaben regionaler Büros zu entscheiden.
Art. VII Das leitende Personal
a.  Der Generalsekretär ist der höchste Beamte des ISVS. Er ist dem Rate gegenüber verantwortlich für die Einhaltung beziehungsweise für Ausführung und Vollzug des Voranschlages, der Richtlinien, Pläne, Regeln und Vorschriften, die vom Rate bewilligt oder genehmigt worden sind. Ausser den in andern Artikeln erwähnten Befugnissen und Verantwortlichkeiten des Generalsekretärs sind diesem die folgenden übertragen:
1. die Ernennung aller andern Beamten mit Ausnahme des stellvertretenden Generalsekretärs und die Empfehlung an die sie entsendenden Staaten, sie abzuberufen;
2. das zur Ausführung der technischen Arbeiten, der Sekretariats‑ und Büro­arbeiten und anderer Verwaltungsaufgaben erforderliche Personal auf der Grundlage der Rückerstattung der Kosten von den Mitgliedstaaten zu übernehmen oder es vertraglich anzustellen;
3. die Ernennung beziehungsweise vertragliche Anstellung von Fachleuten und technischen Beratern;
4. die Ausarbeitung des Jahresvoranschlags und der Arbeitspläne, die dem Rate zu unterbreiten sind;
5. die regelmässige Berichterstattung über die Tätigkeit des leitenden Personals an den Rat;
6. die Sorge um Rechnungs‑ und Aktenführung und die Berichterstattung hierüber.
b.  Der stellvertretende Generalsekretär hat die ihm vom Generalsekretär zugewiesenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und bei dessen Abwesenheit seine dienst­lichen Aufgaben zu übernehmen. Der stellvertretende Generalsekretär soll eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als der Generalsekretär.
c.  Die Beamten sind Personen, die von den Mitgliedstaaten an das ISVS entsandt worden sind. Unter besonderen Verhältnissen, über deren Vorliegen der Rat mit Zweidrittelsmehrheit befindet, kann jedoch jeder Beamte einschliesslich des Generalsekretärs vom ISVS angestellt werden.
d.  Alle Mitglieder des ISVS‑Personals haben den internationalen Charakter ihrer dienstlichen Aufgaben zu beachten.
Art. VIII Tätigkeiten
a.  Das ISVS hat gemäss Artikel I für technische Hilfe besorgt zu sein. Die Gesuche der Mitgliedstaaten werden dabei vorzugsweise berücksichtigt.
b.  Die Tätigkeit des ISVS hat sich nach den genehmigten Arbeitsplänen und Voranschlägen zu richten. Vorhaben dürfen erst zur Ausführung gelangen nach gehöriger Prüfung und Empfehlung durch den Mitarbeiterstab des ISVS.
c.  Das ISVS kann mit privaten, nationalen und internationalen Organisationen und mit Regierungen zusammenarbeiten, die den Entwicklungsgebieten der Welt technische und finanzielle Hilfe leisten.
d .   Das ISVS kann technische Hilfe und Dienstleistungen auf der Grundlage der Rückerstattung im Rahmen der in Artikel I angegebenen Zielsetzungen beschaffen.
e.  Das ISVS veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält, und verschickt in angemessenen Abständen eine Übersicht seiner finanziellen Lage.
f.  Der Generalsekretär kann weitere Berichte veröffentlichen, die ihm für die Verwirklichung der Ziele des ISVS als nützlich erscheinen.
Art. IX Austritt von Mitgliedern der Versammlung oder des Rates
a.  Ein Mitgliedstaat kann jederzeit aus dem ISVS austreten, indem er dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung zustellt. Der Austritt wird am Tage des Empfanges der Mitteilung wirksam. Der Generalsekretär hat dem austretenden Staate den Empfang der erwähnten Mitteilung zu bestätigen.
b.  Der Generalsekretär benachrichtigt die übrigen Mitgliedstaaten des ISVS von diesem Austritt.
c.  Verzichtet ein Staat auf seine Mitgliedschaft, so hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung eines auf den Jahresvoranschlag des ISVS eingezahlten freiwilligen Beitrages.
d.  Die Buchstaben a, b und c sind auch anwendbar auf den Fall des Rückzuges eines Mitgliedstaates aus dem Rate; für einen Mitgliedstaat berührt jedoch die Tatsache seines Rückzuges aus dem Rate seine Eigenschaft als Mitglied des ISVS nicht.
Art. X Beendigung der Arbeiten
a.  Das ISVS kann seine Arbeiten beendigen auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Frist antworten, welche in der die Mitgliedstaaten zur Stimmabgabe einladenden Mitteilung festgesetzt ist.
Der Rat kann der Versammlung auf Grund einer Abstimmung mit Zweidrittels­mehrheit die Beendigung der Arbeiten empfehlen. Nachdem die Beendigung beschlossen ist, stellt das ISVS seine Arbeiten ein, soweit sie nicht für die ordnungs­mässige Liquidation seiner Guthaben und die Regelung seiner Verpflichtungen erforderlich sind.
b.  Im Falle der Auflösung des ISVS verteilt der Generalsekretär die nicht verwendeten Gelder an die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu deren Beiträgen an den Vor­anschlag des laufenden Jahres und erstattet alle dem ISVS übergebenen Güter ihren Gebern zurück.
Art. XI Änderungen
a.  Die Abänderungsvorschläge bezüglich dieser Statuten können von einem Mitgliedstaat oder vom Generalsekretär ausgehen. Sie werden dem Vorsitzenden des Rates mitgeteilt, der sie dem Rat zur Abstimmung unterbreitet. Eine vom Rate genehmigte Abänderung wird durch den Generalsekretär der Versammlung unterbreitet. Ein Monat nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten, die ihre Stimme abgegeben haben, tritt die Abänderung in Kraft.
b.  Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a ist die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich für das Inkrafttreten einer Abänderung in bezug auf:
1. den freiwilligen Charakter aller in Artikel III, Buchstaben a, b und c vor­gesehenen Beiträge;
2. die in Artikel III, Buchstabe d vorgesehene Haftungsbeschränkung;
3. das in Artikel IX, Buchstabe a vorgesehene Recht eines Mitgliedstaates, aus dem ISVS auszutreten.
Art. XII Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten
Diese Statuten treten in Kraft, sobald sie von mindestens fünf Staaten schriftlich angenommen worden sind.

Geltungsbereich, Stand am 1. Januar

I. Mitgliedstaaten des ISVS seit der Gründung am 12. Oktober 1962:

Äthiopien
Australien
Belgien
Bolivien
Brasilien
Chile
Côte d’Ivoire
Dänemark
Deutschland
Dominikanische Republik
Ekuador
EI Salvador Frankreich Grossbritannien Honduras
Indien
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Kanada
Kolumbien
Liberia
Malaysia
Nepal
Neuseeland
Niederlande
Niger
Nigeria
Norwegen
Österreich
Pakistan
Philippinen
Schweden
Sierra Leone
Tansania
Thailand
Tunesien
Venezuela
Vereinigte Staaten von Amerika

II. Staaten, welche später dem ISVS beigetreten sind:

Argentinien

1963

Benin

  1. März 1967

Costa Rica

28. Februar 1971

Finnland

  3. April 1967

Gambia

30. September 1970

Ghana

31. Oktober 1968

Guyana

  1. Januar 1968

Indonesien

15. Oktober 1967

Iran

  7. September 1971

Liechtenstein

Januar 1967

Malediven

14. September 1967

Panama

15. September 1969

Peru

  3. April 1967

Schweiz

  1. Juni 1968

Zaire

  3. April 1967

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