Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentl... (841.3)
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Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen öffentliche Beschaffungswesen vom 27. November 1997
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 12. August 1997
2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
3 als Beschluss:
1. 1.
1 Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
4 bei.
2 Die St.Gallische Kantonalbank
5 untersteht der Vereinbarung nicht.
2. 2.
1 Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt nach Ziff. 1 dieses Beschlusses zu erklären.
6
3. 3.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
1 In Vollzug ab 1. Juli 1998.
2 ABl
1997,
1892.
3 sGS 111.1.
4 sGS 841.31.
5 Art. 1 des G über die St.Gallische Kantonalbank, sGS 861.1.
6 21. April 1998 (ABl
1998,
826).
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