Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtsc... (790.31)
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Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet

Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet Vom 24. März 2015 (Stand 24. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. No - vember 1991
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen zur Förde - rung der Biodiversität, der Landschaftsqualität sowie der Biotopvernetzung im Landwirtschaftsgebiet.

§ 2 Grundsätze

1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite und Voranschläge werden jährlich Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsflächen, für Landschaftsqualitäts - massnahmen sowie für die Biotopvernetzung ausbezahlt.
2 Die Voraussetzungen für die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen richten sich nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom
23. Oktober 2013
2 )
.

§ 3 Biodiversität und Artenschutz

1 Die Ziele und Massnahmen für die Förderung der Biodiversität basieren auf nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen
2 Beiträge werden nur an Objekte ausserhalb der Bauzonen und in Ausnahme - fällen an nicht überbaubare Flächen im Baugebiet gewährt.
1) SGS 790
2) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
3 Die Höhe und die Zusammensetzung der Beiträge wird jährlich von der Kom - mission für Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet (in dieser Verordnung kurz «Kommission» genannt) festgelegt, im Internet publi - ziert und auf andere, geeignete Weise bekannt gemacht.

§ 4 Landschaftsqualität

1 Das vom Bund genehmigte Konzept «Landschaftsqualitätsbeiträge des Kanton Basel-Landschaft» vom 15. Mai 2014 legt die Ziele für die Landschafts - qualität, die Massnahmen und die Beitragssätze fest.

§ 5 Vermeidung von Doppelzahlungen

1 Beiträge an Leistungen zur Förderung der Biodiversität können nur dann mit Landschaftsqualitätsbeiträgen kumuliert werden, wenn es sich um verschiede - ne, sich ergänzende Leistungen handelt. Doppelzahlungen für dieselbe Leis - tung sind ausgeschlossen.
2 Werden für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons ausgerichtet, so reduzieren sich die Beiträge gemäss dieser Verordnung ent - sprechend.
2 Biodiversitätsbeiträge

§ 6 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen,

Ausmagerungswiesen
1 Extensiv genutzte und wenig intensiv genutzte Wiesen sind nicht oder wenig gedüngte Wiesen mit charakteristischem Tier- oder Pflanzenbestand.
2 Als Ausmagerungswiesen gelten Wiesenflächen und stillgelegte Ackerflä - chen, welche sich als Renaturierungs- oder Vernetzungsflächen eignen.
3 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren, die Mindestbreite 10 m. Die Bewirtschaftungsgrundsätze wie Schnittzeitpunkte oder Düngermengen sind in den Weisungen definiert.
4 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstu - fen I–III gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
3 ) - schaftungs- und Qualitätszuschlägen für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte Artenvielfalt.
5 An die Neuanlage von extensiv genutzten Wiesen wird ein Beitrag pro Are stillgelegtem Ackerland ausgerichtet.
3) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021

§ 7 Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden

1 Als extensiv genutzte Weiden gelten strukturreiche Weideflächen mit charak - teristischem Tier- oder Pflanzenbestand und einem Anteil an Bäumen, Sträu - chern und Kleinstrukturen von maximal 20 % sowie geeignete Renaturierungs- und Vernetzungsflächen.
2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstu - fen I–III gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
4 ) , einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Qua - litätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt.
4 Für Waldweiden gelten unter Berücksichtigung des Waldrechts dieselben An - sätze und Bestimmungen wie für extensiv genutzte Weiden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags ist das Einverständnis des Amtes für Wald.

§ 8 Hecken, Feld- und Ufergehölze

1 Als Hecken gelten linear angeordnete Bestände aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen, die nicht als Waldareal ausge - schieden sind.
2 Zu den Hecken zählen Nieder-, Hoch- und Baumhecken. Den Hecken gleich - gestellt sind Strauchgruppen, Feld- und Ufergehölze.
3 Zur Hecke gehört auf beiden Seiten ein Krautsaum von je mindestens 4 m Breite oder ein ungedüngter Weidestreifen von mindestens 10 m Breite.
4 Die Mindestfläche inklusive Krautsaum oder ungedüngtem Weidestreifen be - trägt 5 Aren.
5 Um Fegeschäden durch das Rehwild zu vermeiden, müssen neu gepflanzte Hecken in der Regel eingezäunt werden.
6 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
5 ) und einem Zuschlag für die Vernetzung.
7 Für die Berechnung der Beiträge werden die bestockte Fläche und die Kraut - saumfläche bzw. der Weidestreifen zusammengezählt. Insgesamt werden ma - ximal 10 m Krautsaumbreite bzw. Weidestreifen angerechnet.
8 An die Anlage neuer Hecken wird pro gepflanzten Strauch ein Beitrag ausge - richtet.

§ 9 Krautsäume

1 Krautsäume sind streifenförmige, extensiv genutzte Biodiversitätsflächen. Sie werden 1-mal jährlich zur Hälfte gemäht. Die andere Hälfte wird jeweils im Fol - gejahr geschnitten.
4) SR 910.13
5) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
2 Beitragsberechtigt sind Säume mit einer Breite von mindestens 4 und maxi - mal 12 m, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
6 ) , einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Qualitäts - zuschlag für die erreichte Artenvielfalt und einem Bonus entlang ausgedolter Bäche.

§ 10 Kleinstrukturen und Spezialstandorte

1 Als Kleinstrukturen und Spezialstandorte gelten Objekte, welche Tieren als Unterschlupf, Balz-, Fortpflanzungs- oder Nahrungsplatz dienen, wie:
a. Lesestein- und Asthaufen;
b. Trockensteinmauern, Ruderalflächen und offener Boden;
c. Buschgruppen mit hohem Anteil an Dornsträuchern;
d. Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope.
2 Zu jeder Kleinstruktur und jedem Spezialstandort gehört ein Krautsaum, so - fern nicht spezifische Artenschutzgründe in Widerspruch dazu stehen. Die Min - destfläche einer einzelnen Kleinstruktur inklusive Krautsaum beträgt 1 Are.
3 Spezialstandorte können aus mehreren Kleinstrukturen bestehen. Die Min - destgesamtfläche der Spezialstandorte inklusive Krautsaum beträgt 5 Aren.
4 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einem Beitrag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaf - tungsauflagen sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Qualitätsstufe.
5 An die Anlage neuer Objekte wird ein Beitrag pro Objekt ausgerichtet.

§ 11 Hochstamm-Obstbäume

1 Beitragsberechtigt sind Hochstamm-Obstbäume, wenn mindestens 30 Bäume einen zusammenhängenden Obstgarten bilden. Zudem muss zusätzlich pro Baum mindestens 1 Are an Biodiversitätsfläche gemäss dieser Verordnung in maximal 50 m Distanz zum Obstgarten vorliegen, und der ökologische Wert des Bestandes muss nachgewiesen sein.
2 Beitragsberechtigt sind zudem Hochstamm-Obstbäume auf Flächen mit Biodiversitätsbeiträgen gemäss dieser Verordnung ab einer Mindestzahl von
10 Bäumen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind Bäume in Obstanlagen.
4 Ein fachgerechter, altersabhängiger Baumschnitt ist Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge.
6) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
5 Der Beitrag für Hochstamm-Obstbäume berechnet sich aufgrund ihrer An - zahl. Er setzt sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verord - nung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
7 ) , einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Nachhaltigkeitszuschlag für Jungbäume.

§ 12 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

1 Beitragsberechtigt sind Rebflächen innerhalb des Rebbaukatasters mit wert - vollen Kleinstrukturen und/oder Vorkommen seltener oder charakteristischer Arten. Als charakteristisch gelten Arten der Begleitflora von Rebbergen (Wein - bergslauch-Gesellschaft) sowie Arten von Magerwiesen.
2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstu - fe II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom
23. Oktober 2013
8 ) , einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Bewirtschaf - tungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitäts - beitrag für die erreichte Qualitätsstufe.
4 Es können keine Beiträge ausbezahlt werden bei neu angelegten Reben auf Magerwiesen.

§ 13 Brachen und Säume auf Ackerland

1 Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen ei - ne empfohlene Mischung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde.
2 Beitragsberechtigt sind Bunt- und Rotationsbrachen mit einer Breite von min - destens 9 und maximal 25 m sowie Säume von mindestens 5 und maximal
12 m Breite, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
3 Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren.
4 Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt 6 Jahre. Rotationsbrachen müssen alle 2–3 Jahre an einem neuen Ort in unmittelbarer Nähe neu angesät werden.
5 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe I gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom
23. Oktober 2013
9 ) , einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Bewirtschaf - tungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und einem Qualitätsbei - trag für die erreichte Qualitätsstufen.
7) SR 910.13
8) SR 910.13
9) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021

§ 14 Beitragsberechtigung bei aneinander grenzenden Vertragsflä -

chen
1 Gleichartige, aneinander grenzende sowie nahe gelegene Biodiversitätsflä - chen desselben oder verschiedener Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind beitragsberechtigt, wenn sie zusammengefasst die jeweiligen Mindestbe - dingungen erfüllen und der ökologische Wert der Gesamtfläche gegeben ist.

§ 15 Artenschutzmassnahmen

1 Beitragsberechtigt sind auch Flächen, Massnahmen und Leistungen, welche sich auf gezielte Projekte zur Artenförderung stützen.
2 Artenförderungsprojekte beinhalten definierte Zielarten, messbare Projektzie - le, Förderungsmassnahmen sowie eine Erfolgskontrolle.
3 Die Mindestfläche von Artenschutzmassnahmen beträgt 5 Aren.
4 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einer Entschädi - gung des Minderertrags und des Mehraufwands, einem Bewirtschaftungszu - schlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufe.

§ 16 Ausnahmen

1 In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforderungen oder von den regulären Beitragsansätzen abgewichen werden, sofern einem Objekt aufgrund seines ökologischen Werts oder einer Massnahme regionale oder na - tionale Bedeutung zukommt.
3 Landschaftsqualitätsbeiträge

§ 17 Voraussetzung

1 Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur dann entrichtet, wenn die vereinbar - ten Massnahmen und Leistungen innerhalb eines Projektperimeters gemäss genehmigtem Konzept realisiert werden und sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin am Projekt beteiligt.

§ 18 Beitragsberechtigte Landschaftselemente

1 Landschaftsqualitätsbeiträge werden entrichtet, wenn die Massnahmen eine hohe regionaltypische Landschaftsqualität gewährleisten oder zur Verbesse - rung des Landschaftsbildes beitragen.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Landschaftselemente:
a. markante Einzelbäume und Baumgruppen;
b. einheimische Laubbäume; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
c. Hochstamm-Obstbäume;
d. Hecken, Feld- und Ufergehölze;
e. strukturreiche Weiden;
f. Kleingewässer;
g. Trockensteinmauern;
h. unbefestigte Bewirtschaftungswege und historische Verkehrswege;
i. besondere oder charakteristische Oberflächenformen;
j. vielfältige oder farbige Fruchtfolgen.
3 Die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen müssen gewisse Minimalanforderun - gen erfüllen, damit Landschaftsqualitätsbeiträge entrichtet werden können. Diese Anforderungen sind im vom Bund jeweils genehmigten Konzept definiert.
4 Beiträge

§ 19 Höhe der Beiträge

1 Die Kommission legt jährlich auf Basis der verfügbaren Bundesbeiträge und der kantonal bewilligten Verpflichtungskredite und Voranschläge die Höhe und die Zusammensetzung der Beiträge fest. Sie gewährt dabei im Minimum die vom Bund festgelegten Beiträge.
2 Die Ansätze der Biodiversitätsbeiträge für die einzelnen Biotoptypen und die entsprechenden Fördermassnahmen sowie die aufgrund des Konzepts festge - setzten Beitragssätze für Landschaftsqualitätsmassnahmen werden im Internet publiziert sowie auf andere, geeignete Weise bekannt gemacht.
5 Bewirtschaftungsvereinbarung

§ 20 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausgerichtet.
2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die das Objekt bewirtschaftet oder pflegt.
3 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten auch Bürgergemeinden, Na - turschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften. Landschaftsqualitätsbeiträge werden hingegen nur an beitragsberechtigte Be - wirtschafter oder Bewirtschafterinnen gemäss Verordnung über die Direktzah - lungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
10 ) entrichtet.
10) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
4 Keine Beiträge werden an politische Gemeinden, Kantone und Bund ausge - richtet, auch wenn diese Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne von Abs. 2 sind.

§ 21 Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen

1 Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirt - schaft vom 23. Oktober 2013
11 ) ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsverein - barung gemäss dieser Verordnung mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirt - schaft, Natur und Ernährung als zuständiger kantonaler Dienststelle.

§ 22 Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung

1 Die Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bewirt - schafter oder der Bewirtschafterin legt insbesondere fest:
a. Art, Lage und Umfang von Biodiversitätsflächen, Kleinstrukturen und Spezialstandorten bzw. von Landschaftselementen;
b. die einzelnen Verpflichtungen, die der Bewirtschafter oder die Bewirt - schafterin zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege der Biodiversitätsflä - che oder des Landschaftselements übernimmt;
c. die Höhe der jährlichen Beiträge;
d. die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung;
e. eine Regelung über die Auflösung der Bewirtschaftungsvereinbarung;
f. Vorbehalte betreffend Rückforderung von Beiträgen sowie den Budget - vorbehalt bezüglich des jährlichen Budgets des Kantons.
2 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Landschaft und das kantonale Inventar der geschützten Na - turobjekte.

§ 23 Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung

1 Die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung beträgt mindestens 8 Jahre, bei Brachen und Säumen 6 Jahre. Vereinbarungen für Landschaftsqualitätsmass - nahmen dauern jeweils bis Ende Umsetzungsperiode und maximal 8 Jahre. Sie können verlängert werden.
2 Die Bewirtschaftungsvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich oder vom Kanton nach Anhörung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin fristlos gekündigt werden, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die ver - einbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt.
3 Die Bewirtschaftungsvereinbarung fällt vor Ablauf der vereinbarten Dauer da - hin, wenn:
a. der Vertragsnehmer oder die Vertragsnehmerin stirbt;
11) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
b. der Vertragsnehmer oder die Vertragsnehmerin das Recht zur Bewirt - schaftung oder Pflege der Biodiversitätsfläche oder des Landschaftsele - ments wegen einer Handänderung oder wegen der Auflösung des Pacht - verhältnisses verliert.

§ 24 Auszahlung von Beiträgen

1 Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig.
2 Ein Anspruch auf Auszahlung vereinbarter Beiträge besteht nur so weit, wie die Beiträge im jeweiligen Kalenderjahr gemäss Bundeszusagen und kantona - lem Voranschlag verfügbar sind.
3 Der Budgetvorbehalt gemäss Abs. 2 ist in den Weisungen festzuhalten. Diese sind verbindlicher Bestandteil der Bewirtschaftungsvereinbarungen.
4 In den Weisungen ist festgelegt, für welche Leistungen und Massnahmen kei - ne Beiträge der Qualitätsstufe I gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
12 ) an nicht direktzahlungsberech - tigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entrichtet werden.

§ 25 Rückforderung von Beiträgen

1 Werden die Bedingungen und Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin nicht eingehalten, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

§ 26 Reversibilität

1 Alle aufgrund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellten Biodiversi - tätsflächen, Objekte oder Landschaftselemente können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, nach Ablauf der Vereinbarungsdau - er wieder rückgängig gemacht werden.

§ 27 Erfolgskontrolle

1 Die Erfolgskontrolle besteht aus der Umsetzungs- und der Wirkungskontrolle.
2 Die Umsetzungskontrolle erfolgt jährlich und überwacht die Einhaltung der Bewirtschaftungsvereinbarungen.
3 Die botanische Wirkungskontrolle erfasst mindestens 1-mal pro Vertragsperi - ode die ökologische Qualität des Pflanzenbestandes der Vertragsfläche.
4 Die faunistische Wirkungskontrolle erfasst unter Berücksichtigung der vertrag - lichen Verpflichtungen sowie methodischer und finanzieller Rahmenbedingun - gen alle 5 Jahre die faunistische Qualität des Landwirtschaftsgebiets anhand ausgewählter Tiergruppen. Pro Jahr wird 1/5 der Zählstrecken zur Erfassung der Tagfalter und Heuschrecken bearbeitet.
12) SR 910.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
6 Organisation

§ 28 Zuständigkeiten

1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben - rain») ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Der Ebenrain ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Abschliessen von Bewirtschaftungsvereinbarungen;
b. Auflösen von Bewirtschaftungsvereinbarungen sowie Rückforderung von Beiträgen auf Antrag der Kommission;
c. Führen von Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen zur Förderung der Landschaftsqualität;
d. Auszahlen der Beiträge und Einfordern der Bundesbeiträge;
e. Überwachen der Einhaltung von Vereinbarungsbestimmungen;
f. Sicherstellen der Umsetzungskontrolle;
g. Koordination mit den Bundesstellen (BLW, BAFU und Finanzkontrolle);
h. Verfassen der Jahresberichte zuhanden der Direktion.
3 Die kantonale Naturschutzfachstelle im Ebenrain nimmt insbesondere folgen - de Aufgaben wahr:
a. Führen von Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen zur Förderung der Biodiversität;
b. Zieldefinition und Zielkontrolle;
c. Massnahmenbeurteilung;
d. Durchführung der botanischen und faunistischen Wirkungskontrolle;
e. Festlegung und Begleitung von Artenschutzprojekten;
f. Vorbereitung von Kreditanträgen an den Landrat;
g. Budgetierung.
4 Die Aufgaben zur Bewertung und Beurteilung von Biodiversitätsförderflächen, Landschaftsqualitäts- und Biotopvernetzungsmassnahmen, die Vereinbarungs - verhandlungen, die wissenschaftliche Begleitung und die Kontrollen können geeigneten Dritten übertragen werden.

§ 29 Kommission

1 Der Regierungsrat ernennt die Kommission für Biodiversität und Landschafts - qualität im Landwirtschaftsgebiet.
2 Die Kommission besteht aus je 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Ebenrains, der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Bauernverbandes beider Basel, der Naturschutzorganisationen sowie 1–2 weiteren Fachpersonen. Die Kommissi - on konstituiert sich selbst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
3 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie begleitet die Entwicklung und die Umsetzung übergeordneter fachli - cher und finanzieller Grundlagen und Konzepte, das Vernetzungskon - zept, das Landschaftsqualitätskonzept, die Rahmenbedingungen für die Erfolgskontrollen sowie die Jahresberichte.
b. Sie setzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Beiträge und die Bedingungen für die beitragsberechtigten Objekte fest und beschliesst über allfällige Ausnahmen.
c. Sie beschliesst über Abzüge der Beiträge bei Nichteinhalten der Bedin - gungen.
d. Sie stellt dem Ebenrain Antrag auf Auflösung von Bewirtschaftungsver - einbarungen und Rückforderung von Beiträgen.
e. Sie führt Weiterbildungsanlässe für die Bewirtschafterinnen und Bewirt - schafter durch.
f. Sie informiert sich über die Ergebnisse der Wirkungskontrolle.
g. Sie unterstützt im Bedarfsfall den Ebenrain bei Vereinbarungsverhandlun - gen.
h. Sie stellt die Koordination und Information innerhalb der kantonalen Ver - waltung sowie zwischen dem Kanton und den privaten Organisationen gemäss Abs. 2 sicher.

§ 30 Betriebsberatung

1 Der Ebenrain berät in Zusammenarbeit mit der Kommission Landwirtschafts - betriebe, bei denen die Schaffung neuer und die Sicherstellung bestehender Biodiversitätsflächen und Landschaftselemente eine Betriebsumstellung erfor - dert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.2015 24.03.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2015 24.03.2015 Erstfassung GS 2015.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.021
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