Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zw... (0.457)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere 2

Abgeschlossen in Strassburg am 18. März 1986 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1993³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1993 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juni 1994 (Stand am 11. April 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Siehe jedoch die Art. 30–38, geändert durch die Art. 1-3 des Prot. vom 22. Juni 1998, in Kraft für die Schweiz seit 2. Dez. 2005 ( SR 0.457.1 ). ³ Art. 1 Abs. 1 Bst b des BB vom 17. Juni 1993 ( AS 1994 918 ).
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
eingedenk dessen, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und dass er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht;
in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen;
aber auch in der Erkenntnis, dass der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muss, wenn eine begründete Aussicht besteht, dass dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch und Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht;
entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaft­liche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung soweit durchführbar zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden;
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, dass diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmass beschränkt werden –
sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeine Grundsätze

Art. 1
1.  Dieses Übereinkommen gilt für alle Tiere, die in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder zur Verwendung in solchen Verfahren bestimmt sind, wenn diese Verfahren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können. Es gilt nicht für die nichtexperimentelle landwirtschaftliche oder tierärztliche Praxis.
2.  Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a. «Tier», soweit nichts anderes bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier ausser dem Menschen, einschliesslich frei lebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschliesslich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
b. «zur Verwendung» bestimmt zum Zweck des Verkaufs, der sonstigen Abgabe oder der Verwendung in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren gezüchtet oder gehalten;
c. «Verfahren» jede Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen kann, einschliesslich der Eingriffe, die dazu führen oder führen können, dass ein Tier unter solchen Umständen geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis akzeptierten am wenigsten schmerzhaften (d. h. «tierschutzgerechten») Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres. Ein Verfahren beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbereitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind. Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, dass diese Begriffsbestimmung auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft;
d. «sachkundige Person» jede Person, die nach Ansicht einer Vertragspartei ausreichend sachkundig ist, in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Übereinkommen beschriebene einschlägige Aufgabe wahrzunehmen;
e. «zuständige Behörde» im Hoheitsgebiet einer bestimmten Vertragspartei jede Behörde, jedes Gremium oder jede Person, die für den jeweiligen Zweck benannt worden sind;
f. «Betrieb» jede ortsfeste oder bewegliche Anlage, jedes Gebäude, jeden Gebäudekomplex oder jede andere Räumlichkeit einschliesslich eines nicht vollständig umschlossenen oder überdachten Ortes;
g. «Zuchtbetrieb» jeden Betrieb, in dem Tiere zur Verwendung in Verfahren gezüchtet werden;
h. «Lieferbetrieb» jeden Betrieb, der kein Zuchtbetrieb ist und der Tiere zur Verwendung in Verfahren liefert;
i. «Verwenderbetrieb» jeden Betrieb, in dem Tiere in Verfahren verwendet werden;
j. «tierschutzgerechtes Töten» das Töten eines Tieres mit einem in Anbetracht der Tierart möglichst geringen Mass an physischen und psychischen Leiden.
Art. 2
Ein Verfahren darf nur zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke und vorbehältlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Einschränkungen durchgeführt werden:
a. i)Verhütung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen, einschliesslich der Herstellung sowie der Qualitäts‑, Wirksamkeits‑ und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Stoffen oder Produkten;
ii) Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
b. Feststellung, Beurteilung, Regulierung oder Änderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
c. Umweltschutz;
d. wissenschaftliche Forschung;
e. Bildung und Ausbildung;
f. forensische Untersuchungen.
Art. 3
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, alle erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Gewährleistung eines wirksamen Kontroll‑ und Überwachungssystems zu ergreifen.
Art. 4
Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Massnahmen zum Schutz der in Verfahren verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Tieren in Verfahren zu ergreifen.

Teil II Pflege und Unterbringung der Tiere

Art. 5
1.  Jedes Tier, das in einem Verfahren verwendet wird oder zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt ist, muss in einer seiner Gesundheit und seinem Wohl­befinden entsprechenden Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sollen die Richtlinien über Unterbringung und Pflege in Anhang A dieses Übereinkommens beachtet werden.
2.  Die Umweltbedingungen, unter denen Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, müssen täglich überprüft werden.
3.  Wohlbefinden und Gesundheitszustand der Tiere müssen so sorgfältig und häufig überprüft werden, dass keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten.
4.  Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich abgestellt werden.

Teil III Durchführung der Verfahren

Art. 6
1.  Ein Verfahren darf zu einem der in Artikel 2 aufgeführten Zwecke nicht durch­geführt werden, wenn es vertretbar und durchführbar ist, eine andere wissenschaftlich zufrieden stellende Methode, bei der kein Tier verwendet wird, anzuwenden.
2.  Jede Vertragspartei sollte die wissenschaftliche Forschung zur Entwicklung von Methoden fördern, welche dieselben Informationen liefern wie die Verfahren.
Art. 7
Ist ein Verfahren unumgänglich, so muss die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden; bieten sich mehrere Verfahren an, so sollte dasjenige Verfahren ausgewählt werden, bei dem eine möglichst geringe Anzahl von Tieren verwendet wird, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am grössten ist, zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen.
Art. 8
Jedes Verfahren muss unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung oder unter Analgesie oder unter Anwendung anderer Methoden durchgeführt werden, die dazu bestimmt sind, Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden soweit wie möglich auszuschliessen, und die während der Gesamtdauer des Verfahrens angewandt werden, es sei denn, dass:
a. die durch das Verfahren hervorgerufenen Schmerzen geringer sind als die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch die Betäubung oder Analgesie oder
b. eine Betäubung oder Analgesie mit dem Ziel des Verfahrens unvereinbar ist. Für diese Fälle werden geeignete Gesetzgebungs‑ und/oder Verwaltungsmassnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, dass ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird.
Art. 9
1.  Soll ein Tier einem Verfahren unterzogen werden, bei dem mit möglicherweise länger anhaltenden erheblichen Schmerzen zu rechnen ist, so muss dieses Verfahren der zuständigen Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt werden.
2.  Es werden geeignete Gesetzgebungs‑ und/oder Verwaltungsmassnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, dass ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird.
Solche Massnahmen umfassen
– entweder die ausdrückliche Bewilligung durch die zuständige Behörde oder
– die besondere Anzeige eines solchen Verfahrens bei der zuständigen Behörde sowie gerichtliche oder Verwaltungsmassnahmen dieser Behörde für den Fall, dass sie nicht überzeugt ist, dass das Verfahren für grundlegende Bedürfnisse von Mensch oder Tier, einschliesslich der Lösung wissenschaftlicher Probleme, von ausreichender Bedeutung ist.
Art. 10
Auch während eines Verfahrens gelten für das verwendete Tier die Bestimmungen des Artikels 5, es sei denn, dass diese Bestimmungen mit dem Ziel des Verfahrens nicht vereinbar sind.
Art. 11
1.  Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.
2.  Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat.
3.  Soll am Ende eines Verfahrens
a. ein Tier am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch zugelassen werden, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahmeregelung nicht leiden wird;
b. ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich seines Wohlbefindens keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muss es so bald wie möglich tierschutzgerecht getötet werden.
4.  Tiere, die in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden verbundenen Verfahren verwendet worden sind, dürfen, unabhängig davon, ob betäubende oder schmerzstillende Mittel verabreicht wurden, nicht für ein weiteres Verfahren verwendet werden, es sei denn, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden sind wieder normal und
a. das weitere Verfahren wird durchweg unter allgemeiner Betäubung durch­geführt, die fortgesetzt wird, bis das Tier getötet wird, oder
b. das weitere Verfahren umfasst nur kleinere Eingriffe.
Art. 12
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die zuständige Behörde, wenn die rechtmässigen Zwecke des Verfahrens dies erfordern, zulassen, dass das betroffene Tier freigesetzt wird, sofern sie sich vergewissert hat, dass die grösstmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen. Verfahren, bei denen das Tier freigesetzt wird, werden zu blossen Bildungs‑ oder Ausbildungszwecken nicht bewilligt.

Teil IV Bewilligung

Art. 13
Ein Verfahren für die in Artikel 2 genannten Zwecke darf nur von einer ermächtigten Person oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer ermächtigten Person oder aufgrund einer nach dem innerstaatlichen Recht erteilten Bewilligung für das betreffende Versuchs‑ oder sonstige wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt werden. Diese Bewilligung wird nur Personen erteilt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde sachkundig sind.

Teil V Zucht‑ oder Lieferbetriebe

Art. 14
Zucht‑ und Lieferbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern nicht nach Artikel 21 oder 22 eine Ausnahmebewilligung erteilt ist. Solche registrierten Betriebe müssen die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen.
Art. 15
In der in Artikel 14 vorgesehenen Registrierung muss die für den Betrieb verantwortliche Person namentlich benannt sein; sie muss ausreichend sachkundig sein, um den Tieren der in dem Betrieb gezüchteten oder gehaltenen Arten angemessene Pflege zu gewähren oder gewähren zu lassen.
Art. 16
1.  In den registrierten Zuchtbetrieben sind Vorkehrungen zu treffen, um in Bezug auf die dort gezüchteten Tiere Aufzeichnungen über Anzahl und Art der abgehenden Tiere, deren Abgangsdatum sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.
2.  In den registrierten Lieferbetrieben sind Vorkehrungen zu treffen, um Aufzeichnungen über Anzahl und Art ein‑ und abgehender Tiere, das Datum dieser Ein- und Abgänge, den Lieferanten der betroffenen Tiere sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.
3.  Die zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in den Absätzen 1 und 2 genannte Betriebe verantwortlichen Person geführt und der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren.
Art. 17
1.  In jedem Betrieb ist jeder Hund und jede Katze auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu ver­sehen, bevor das Tier von der Mutter abgesetzt wird.
2.  Wird ein nicht gekennzeichneter Hund oder eine nicht gekennzeichnete Katze nach dem Absetzen zum ersten Mal in einem Betrieb aufgenommen, so ist das Tier so bald wie möglich zu kennzeichnen.
3.  Wird ein Hund oder eine Katze vor dem Absetzen von einem Betrieb in einen anderen verbracht, und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind alle Daten, vor allem über die Mutter, bis zur Kennzeichnung schriftlich festzuhalten.
4.  Aus den Aufzeichnungen des Betriebs müssen Einzelheiten über die Identität und Herkunft jedes Hundes und jeder Katze hervorgehen.

Teil VI Verwenderbetriebe

Art. 18
Verwenderbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert oder anderweitig von ihr zugelassen sein und die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Art. 19
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwenderbetriebe über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Verfahren geeignete Anlagen und Geräte verfügen. Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise dieser Anlagen und Geräte müssen eine möglichst wirksame Durchführung der Verfahren gewährleisten, so dass sich folgerichtige Ergebnisse mit einer möglichst geringen Anzahl von Tieren und einem möglichst geringen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.
Art. 20
In Verwenderbetrieben
a. müssen die Person oder Personen, die organisatorisch für die Pflege der Tiere und das Funktionieren der Geräte verantwortlich sind, benannt werden;
b. muss ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen;
c. müssen angemessene Vorkehrungen für tierärztliche Beratung und Behandlung getroffen werden;
d. soll ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person mit beratenden Aufgaben hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere betraut werden.
Art. 21
1.  Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die für die Verwendung in Verfahren bestimmt sind, müssen unmittelbar von registrierten Zuchtbetrieben erworben werden oder aus solchen Betrieben stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmebewilligung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt:

Maus

Mus musculus

Kaninchen

Oryctolagus cuniculus

Ratte

Rattus norvegicus

Hund

Canis familiaris

Meerschweinchen

Cavia porcellus

Katze

Felis catus

Goldhamster

Mesocricetus auratus

Wachtel

Coturnix coturnix

2.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Absatz 1 auf weitere Arten, insbesondere aus der Ordnung der Primaten, anzuwenden, sobald begründete Aussicht besteht, dass genügend gezüchtete Tiere der betreffenden Art zur Verfügung stehen.
3.  Streunende Haustiere dürfen nicht in Verfahren verwendet werden. Eine nach Absatz 1 erteilte allgemeine Ausnahmebewilligung darf sich nicht auf streunende Hunde und Katzen erstrecken.
Art. 22
In Verwenderbetrieben dürfen nur Tiere verwendet werden, die aus registrierten Zucht‑ oder Lieferbetrieben stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmebewilligung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt.
Art. 23
Verfahren können mit Bewilligung der zuständigen Behörde auch ausserhalb der Verwenderbetriebe durchgeführt werden.
Art. 24
Es werden Vorkehrungen getroffen, damit Verwenderbetriebe Aufzeichnungen führen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere den Anforderungen des Artikels 27 entsprechen und darüber hinaus für alle erworbenen Tiere Angaben über Anzahl und Art sowie den Lieferanten und das Eingangsdatum enthalten.

Teil VII Bildung und Ausbildung

Art. 25
1.  Verfahren, die im Rahmen der Bildung sowie der Aus‑ oder Weiterbildung für einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit einschliesslich der Pflege von Tieren, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, durchgeführt werden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie sind von oder unter Aufsicht einer sachkundigen Person durchzuführen, die sicherstellt, dass die Verfahren den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne dieses Übereinkommens entsprechen.
2.  Verfahren, die im Rahmen der Bildung und der Aus‑ und Weiterbildung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken durchgeführt werden sollen, sind nicht zulässig.
3.  Die in Absatz 1 genannten Verfahren sind auf das für den Zweck der Bildung oder Ausbildung unbedingt Notwendige zu beschränken; sie sind nur zulässig, wenn ihr Ziel nicht durch audiovisuelle Methoden mit vergleichbarer Wirksamkeit oder sonstige geeignete Mittel erreicht werden kann.
Art. 26
Personen, die Verfahren durchführen, daran teilnehmen oder in Verfahren verwendete Tiere pflegen, einschliesslich der Überwachung, müssen eine angemessene Bildung und Ausbildung haben.

Teil VIII Statistische Informationen

Art. 27
1.  Jede Vertragspartei sammelt statistische Angaben über die Verwendung von Tieren in Verfahren; soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden diese Angaben der Öffentlichkeit mitgeteilt.
2.  Es müssen Angaben zu folgenden Punkten gesammelt werden:
a. Anzahl und Art der in Verfahren verwendeten Tiere;
b. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die unmittelbar medizinischen Zwecken und der Bildung und Ausbildung dienen;
c. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die dem Schutz des Menschen und seiner Umwelt dienen;
d. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren verwendet worden sind.
Art. 28
1.  Vorbehältlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Vertraulichkeit übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats jährlich Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten in der in Anhang B dieses Übereinkommens vorgesehenen Form.
2.  Der Generalsekretär des Europarats veröffentlicht die von den Vertragsparteien erhaltenen statistischen Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten.
3.  Jede Vertragspartei wird aufgefordert, dem Generalsekretär des Europarats die Anschrift ihrer nationalen Behörde mitzuteilen, bei der auf Ersuchen Informationen über umfassendere nationale Statistiken erhältlich sind. Diese Anschriften werden in den vom Generalsekretär des Europarats herausgegebenen Veröffentlichungen von Statistiken erscheinen.

Teil IX Anerkennung der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren

Art. 29
1.  Um die unnötige Wiederholung der nach den Gesundheits‑ und Sicherheitsvorschriften erforderlichen Verfahren zu vermeiden, erkennt jede Vertragspartei soweit wie möglich die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren an.
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, einander, soweit durchführbar und rechtlich zulässig, zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung von Auskünften über ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Anforderungen an Verfahren, die zur Unterstützung von Anträgen auf Registrierung von Produkten vorgeschrieben sind, sowie durch Sachauskünfte über in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführte Verfahren und über Bewilligungen oder sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Verfahren.

Teil X Multilaterale Konsultationen

Art. 30
Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.

Teil XI Schlussbestimmungen

Art. 31
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungs­urkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 32
1.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 31 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2.  Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 33
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats⁴ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2.  Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
⁴ SR 0.193.030
Art. 34
1.  Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte anbringen. Vorbehalte zu den Artikeln 1 bis 14 und 18 bis 20 sind jedoch nicht zulässig.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3.  Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Art. 35
1.  Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3.  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 36
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 37
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 32, 33 und 35;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 18. März 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Richtlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren

(Artikel 5 des Übereinkommens)

Einleitung

1.  Die Mitgliedstaaten des Europarats haben beschlossen, dass es ihr Ziel ist, für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendete lebende Tiere zu schützen, um sicherzustellen, dass Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden, die sie infolge der an ihnen vorgenommenen Verfahren erleiden, auf ein Mindestmass beschränkt werden.
2.  Zwar werden manche Verfahren unter natürlichen Bedingungen an frei lebenden, sich selbst versorgenden wilden Tieren durchgeführt, doch ist die Zahl solcher Verfahren verhältnismässig gering. Die weitaus meisten der bei Verfahren verwendeten Tiere müssen aus praktischen Erwägungen unter einer gewissen physischen Kontrolle in Anlagen gehalten werden, die von Freigehegen bis zu Käfigen für Kleintiere in Versuchstierhaltungen reichen. In dieser Situation ergeben sich äusserst gegensätzliche Interessen: zum einen die des Tieres, dessen Bewegungsfreiheit, soziale Beziehungen und andere Lebensäusserungen eingeschränkt werden müssen, zum anderen die des Versuchsleiters und seiner Assistenten, die eine vollständige Überwachung des Tieres und seiner Umgebung verlangen. Bei diesem Interessenkonflikt kann das Tier bisweilen erst an zweiter Stelle stehen.
3.  Daher sieht das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere in Artikel 5 folgendes vor: «Jedes Tier, das in einem Verfahren verwendet wird oder zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt ist, muss in einer seiner Gesundheit und seinem Wohl­befinden entsprechenden Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden.»
4.  In diesem Anhang werden bestimmte Richtlinien aufgestellt, die auf den gegenwärtigen Kenntnissen und Gepflogenheiten hinsichtlich der Unterbringung und Pflege von Tieren basieren. In ihm werden die in Artikel 5 dargelegten Grundprinzipien erklärt und ergänzt. Damit sollen Behörden, Institutionen und Einzelpersonen dabei unterstützt werden, die Ziele des Europarats in dieser Hinsicht zu verfolgen.
5.  Das Wort «Pflege» erfasst alle Aspekte der Beziehung zwischen Tieren und Menschen, wenn es in Verbindung mit Tieren benutzt wird, die zur Verwendung in Verfahren bestimmt sind oder in Verfahren verwendet werden. Es umfasst die Gesamtheit aller materiellen und nichtmateriellen Mittel, die der Mensch einsetzt, um ein Tier physisch und psychisch in einem Zustand zu erhalten, in dem es möglichst wenig leidet und die Verfahren am besten übersteht. Die Pflege beginnt in dem Augenblick, in dem beschlossen wird, ein Tier in einem Verfahren zu verwenden, und wird fortgesetzt, bis es tierschutzgerecht getötet wird oder der betreffende Betrieb in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens nach Abschluss des Verfahrens anderweitig über das Tier verfügt.
6.  In diesem Anhang sollen Ratschläge für die Gestaltung von Tierunterkünften gegeben werden. Es gibt jedoch eine Reihe von Methoden der Zucht und Haltung von Labortieren, die sich hauptsächlich nach dem Grad der Kontrolle über die mikrobiologische Umgebung unterscheiden. Es muss betont werden, dass das zuständige Personal aufgrund des Charakters und des Zustands der Tiere gelegentlich beurteilen muss, ob die empfohlenen Richtwerte für den Bewegungsraum ausreichen, was z. B. bei besonders aggressiven Tieren nicht der Fall sein könnte. Bei der Anwendung der in diesem Anhang beschriebenen Richtlinien sollen die Bedingungen in jeder dieser Situationen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Status dieser Richtlinien näher zu erläutern. Anders als die Bestimmungen des Übereinkommens selbst sind sie nicht verbindlich; es handelt sich um Empfehlungen, deren Anwendung in das Ermessen gestellt ist; sie sind als Anleitungen für Vorgehensweisen und als Richtwerte gedacht, die alle Beteiligten gewissenhaft anstreben sollen. Aus diesem Grund musste das Wort «sollen» im gesamten Text verwendet werden, selbst wenn «müssen» angemessener erscheint. Es ist zum Beispiel selbstverständlich, dass Futter und Wasser zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. Nummern 3.7.2 und 3.8).
7.  Aus praktischen und finanziellen Erwägungen soll es schliesslich nicht erforderlich sein, vorhandene Anlagen zur Unterbringung von Tieren zu ersetzen, bevor sie durch Abnutzung oder aus anderen Gründen unbrauchbar werden. Steht ein Ersatz durch Geräte, die diesen Richtlinien entsprechen, noch aus, so sollen diese soweit wie möglich berücksichtigt werden, indem Anzahl und Grösse der Tiere den vorhandenen Käfigen und Boxen angepasst werden.

Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 des Übereinkommens gelten für diesen Anhang ausserdem folgende Begriffsbestimmungen:
a. Tierräume bezeichnet Räume, in denen Tiere normalerweise zur Zucht oder Vorratshaltung oder während der Durchführung eines Verfahrens unter­gebracht werden;
b. Käfig bezeichnet einen feststehenden oder beweglichen Behälter, der durch feste Wände und, zumindest auf einer Seite, durch Stäbe oder Maschendraht oder, falls angebracht, durch ein Netz abgegrenzt ist und in dem ein oder mehrere Tiere gehalten oder transportiert werden; je nach Belegungsdichte und Grösse des Behälters ist die Bewegungsfreiheit der Tiere mehr oder weniger eingeschränkt;
c. Box bezeichnet eine beispielsweise durch Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, auf der ein oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Grösse des umgrenzten Bereichs und Belegungsdichte ist die Bewegungsfreiheit der Tiere in der Regel weniger eingeschränkt als in einem Käfig;
d. Auslauf bezeichnet eine beispielsweise durch Zäune, Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, die häufig ausserhalb fester Gebäude angelegt wird und auf der Tiere, die in Käfigen oder Boxen gehalten werden, sich eine bestimmte Zeit lang je nach ihren ethologischen und physiologischen Bedürfnissen, z. B. ihrem Bewegungsbedarf, frei bewegen können;
e. Standplatz bezeichnet einen kleinen abgegrenzten Bereich mit drei Seiten, in der Regel einer Fütterungsvorrichtung und seitlichen Trennvorrichtungen, in dem ein oder zwei Tiere angebunden werden können.

1. Anlagen

1.1.  Funktionen und allgemeine Gestaltung
1.1.1.  Jede Anlage soll so ausgelegt sein, dass sie der untergebrachten Tierart einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie soll ausserdem so gestaltet sein, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
Anlagen, die zu einem grösseren Gebäudekomplex gehören, sollen ausserdem durch angemessene Baumassnahmen und Vorrichtungen geschützt werden, welche die Anzahl der Eingänge begrenzen und den Durchgang Unbefugter verhindern.
1.1.2.  Es wird empfohlen, Schäden an den Anlagen mit Hilfe eines Wartungsprogramms zu verhüten.
1.2.  Tierräume
1.2.1.  Zur Sicherstellung einer raschen und gründlichen Reinigung der Räume und zur Aufrechterhaltung zufrieden stellender Hygienerichtwerte sollen alle erforder­lichen Massnahmen getroffen werden. Decken und Wände sollen fest sein und eine glatte, undurchlässige und leicht abwaschbare Oberfläche haben. Besondere Aufmerksamkeit soll den Verbindungsstellen mit Türen, Kanälen, Rohren und Kabeln gewidmet werden. Türen und, falls vorhanden, Fenster sollen so konstruiert oder geschützt sein, dass unerwünschte Tiere nicht hineingelangen können. Gegebenenfalls kann ein Kontrollfenster in die Tür eingesetzt werden. Die Böden sollen glatt und undurchlässig sein und eine rutschfeste, leicht abwaschbare Oberfläche haben, die das Gewicht eines Gestells oder anderer schwerer Gegenstände aushält, ohne beschädigt zu werden. Abflüsse sollen, falls vorhanden, mit einer angemessenen Abdeckung und Sperrvorrichtung versehen sein, so dass keine Tiere hineingelangen können.
1.2.2.  Die Wände und Böden in Räumen, in denen Tiere sich frei bewegen können, sollen mit einem besonders widerstandsfähigen Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsverfahren gewachsen ist. Dieser Belag soll für die Tiere nicht gesundheitsschädlich sein und soll verhindern, dass sie sich verletzen. In solchen Räumen sind Abflüsse wünschenswert. Geräte und Vorrichtungen sollen besonders geschützt werden, damit sie nicht von den Tieren beschädigt werden oder die Tiere verletzen können. Stehen Ausläufe zur Verfügung, so sollen gegebenenfalls Massnahmen ergriffen werden, durch die der Zugang für die Öffentlichkeit und für Tiere unterbunden wird.
1.2.3.  Räume, die für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Hühner usw.) bestimmt sind, sollen zumindest den Richtwerten entsprechen, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen⁵ sowie von den einzelstaatlichen Veterinär‑ und anderen Behörden festgelegt wurden.
1.2.4.  Die meisten für die Tierhaltung vorgesehenen Räume sind in der Regel für die Haltung von Nagetieren konzipiert. Häufig können diese Räume auch für die Unterbringung grösserer Tierarten genutzt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass untereinander unverträgliche Arten nicht zusammen untergebracht werden.
1.2.5.  Tierräume sollen gegebenenfalls über Anlagen zur Durchführung kleinerer Verfahren und Eingriffe verfügen.
1.3.  Labors sowie allgemeine und besondere Räume für Verfahren
1.3.1.  Bei Zucht‑ und Lieferbetrieben sollen angemessene Vorrichtungen zur Vorbereitung von Tierlieferungen zum Versand vorhanden sein.
1.3.2.  Alle Betriebe sollen zumindest über Laborvorrichtungen zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterworfen werden.
1.3.3.  Für die Aufnahme neuer Tiere sollen Vorkehrungen, wie beispielsweise Quarantänehaltung, getroffen werden, mit denen verhindert wird, dass die bereits im Betrieb lebenden Tiere durch Neuzugänge gefährdet werden. Allgemeine und besondere Räume für Verfahren sollen für die Fälle vorhanden sein, in denen es nicht wünschenswert ist, Verfahren oder Beobachtungen in den Tierräumen durch­zuführen.
1.3.4.  Für kranke oder verletzte Tiere sollen entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen, damit sie getrennt untergebracht werden können.
1.3.5.  Gegebenenfalls sollen ein oder mehrere abgetrennte Operationsräume zur Verfügung stehen, die mit den entsprechenden Geräten für die Durchführung chirurgischer Verfahren unter aseptischen Bedingungen ausgerüstet sind. Im Bedarfsfall sollen Räumlichkeiten vorhanden sein, in denen die Tiere sich nach operativen Eingriffen erholen können.
1.4.  Betriebsräume
1.4.1.  Lagerräume für Futtermittel sollen kühl, trocken, gegen Ungeziefer und Insekten gesichert und Lagerräume für Einstreu trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Stoffe, die verunreinigt sein oder eine Gefahr bedeuten könnten, sollen getrennt gelagert werden.
1.4.2.  Es sollen Lagerräume für saubere Käfige, Instrumente und andere Geräte vorhanden sein.
1.4.3.  Reinigungs‑ und Waschräume sollen so gross sein, dass die für die Desinfektion und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort unter­gebracht werden können. Das Reinigungsverfahren soll so organisiert sein, dass sauberes und verschmutztes Gerät getrennt transportiert wird, damit die Verunreinigung frisch gereinigter Geräte vermieden wird. Wände und Böden sollen mit einem entsprechend widerstandsfähigen Belag versehen sein, und das Lüftungssystem soll so ausgelegt sein, dass überschüssige Wärme und Feuchtigkeit abgeführt werden.
1.4.4.  Für die hygienische Lagerung und Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen sollen Vorkehrungen getroffen werden. Ist eine Verbrennung an Ort und Stelle nicht möglich oder wünschenswert, so sollen entsprechende Vorkehrungen für eine sichere Beseitigung solcher Stoffe unter Berücksichtigung der örtlichen Vorschriften und Regelungen getroffen werden. Besondere Vorsichtsmassnahmen sollen bei hochtoxischen oder radioaktiven Abfällen ergriffen werden.
1.4.5.  Die Gestaltung und Ausführung von Verbindungswegen soll den Richtwerten für Tierräume entsprechen. Die Flure sollen so breit sein, dass bewegliches Gerät leicht transportiert werden kann.
⁵ SR 0.454

2. Raumklima in den Tierräumen und Überwachung

2.1.  Belüftung
2.1.1.  Die Tierräume sollen über ein angemessenes Belüftungssystem verfügen, das den Anforderungen der untergebrachten Arten entspricht. Durch das Belüftungssystem sollen Frischluft zugeführt und Gerüche, Schadgase, Staub und Krankheitserreger jeglicher Art soweit wie möglich abgeführt werden. Es dient auch zur Beseitigung überschüssiger Wärme und Feuchtigkeit.
2.1.2.  Die Raumluft soll häufig erneuert werden. Eine Luftaustauschrate von 15 bis 20 Luftwechseln pro Stunde ist in der Regel angemessen. Unter bestimmten Bedingungen, wenn die Belegungsdichte gering ist, können jedoch 8 bis 10 Luftwechsel pro Stunde ausreichen, oder es kann eventuell ganz auf eine Zwangslüftung verzichtet werden. Unter anderen Bedingungen kann eine wesentlich höhere Luftaustauschrate erforderlich sein. Das Umwälzen ungereinigter Luft soll vermieden werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst das wirksamste Belüftungssystem kein Ersatz für schlechte Reinigungspraktiken und Nachlässigkeit ist.
2.1.3.  Das Belüftungssystem soll so ausgelegt sein, dass schädliche Zugluft vermieden wird.
2.1.4.  In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, soll das Rauchen verboten sein.
2.2.  Temperatur
2.2.1.  Tabelle 1 gibt den empfohlenen Temperaturbereich an, der eingehalten werden soll. Ausserdem sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Werte nur für ausgewachsene, normale Tiere gelten. Neugeborene und junge Tiere benötigen häufig viel höhere Temperaturen. Die Temperatur in den Räumen soll in Übereinstimmung mit möglichen Veränderungen im Wärmehaushalt der Tiere geregelt werden, die auf bestimmten physiologischen Bedingungen basieren oder auf die Auswirkungen der Verfahren zurückzuführen sind.
2.2.2.  Unter den in Europa herrschenden Klimabedingungen kann ein Belüftungssystem erforderlich sein, das so ausgelegt ist, dass die zugeführte Luft sowohl erwärmt als auch gekühlt werden kann.
2.2.3.  In Verwenderbetrieben kann eine exakte Temperaturregelung in den Tierräumen erforderlich sein, da die Umgebungstemperatur ein physikalischer Faktor ist, der den Stoffwechsel aller Tiere stark beeinflusst.
2.3.  Luftfeuchte
Extreme Schwankungen der relativen Luftfeuchte haben negative Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere. Es ist daher zu empfehlen, die relative Luftfeuchte in Tierräumen den Bedürfnissen der betroffenen Arten anzupassen; sie soll normalerweise bei 55 % ± 10 % liegen. Eine relative Luftfeuchte von weniger als 40 % und mehr als 70 % über längere Zeiträume hinweg soll vermieden werden.
2.4.  Beleuchtung
In fensterlosen Räumen ist eine künstliche Beleuchtung sowohl zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere als auch zur Gewährleistung ausreichender Arbeitsbedingungen erforderlich. Ausserdem ist eine Regelung der Lichtstärke und des Tag‑Nacht‑Rhythmus notwendig. Bei der Haltung von Albinos soll die Lichtempfindlichkeit dieser Tiere berücksichtigt werden (vgl. Nummer 2.6).
2.5.  Lärm
Lärm kann einen grossen Störfaktor in Tierhaltungen darstellen. Tierräume und Räume, in denen Verfahren durchgeführt werden, sollen gegen starke Geräuschquellen im Bereich der hörbaren Töne oder der höheren Frequenzen isoliert werden, damit Verhalten und Physiologie der Tiere nicht gestört werden. Plötzlich auftretender Lärm kann zu erheblichen Veränderungen bei den Organfunktionen führen; da er jedoch nicht immer vermieden werden kann, ist es bisweilen ratsam, in den Räumen für die Tierhaltung und in den Räumen, in denen Verfahren durchgeführt werden, für kontinuierliche Hintergrundgeräusche von mässiger Lautstärke, beispielsweise gedämpfte Musik, zu sorgen.
2.6.  Alarmvorrichtungen
Eine Anlage, in der viele Tiere untergebracht sind, hat Schwachstellen. Es ist daher empfehlenswert, eine solche Anlage ordnungsgemäss durch ein System zu schützen, das Feuer sowie das Eindringen Unbefugter meldet. Technische Fehler oder der Ausfall des Belüftungssystems stellen eine weitere Gefahr dar, die für die Tiere Angstzustände oder sogar den Tod aufgrund von Ersticken oder übermässiger Hitze bedeuten kann oder die sich in weniger schwerwiegenden Fällen so negativ auf ein Verfahren auswirkt, dass es fehlschlägt und wiederholt werden muss. Daher sollen entsprechende Überwachungsvorrichtungen in Verbindung mit der Klimaanlage installiert werden, damit das Personal ihren normalen Betrieb überwachen kann. Gegebenenfalls soll ein Notstromaggregat zur Verfügung stehen, damit die Geräte, von denen das Überleben der Tiere abhängt, und die Beleuchtung im Fall einer Betriebsstörung oder eines Stromausfalls weiterarbeiten. Eindeutige Anweisungen für Notfälle sollen deutlich sichtbar angebracht sein. Für Behälter, in denen Fische untergebracht sind, sind Alarmsysteme zu empfehlen, die ein Versagen der Wasserversorgung melden. Es soll sorgfältig darauf geachtet werden, dass der Betrieb einer Alarmvorrichtung die Tiere möglichst wenig stört.

3. Pflege

3.1.  Gesundheit
3.1.1.  Die für den Betrieb zuständige Person soll dafür sorgen, dass eine regelmässige Kontrolle der Tiere und eine Überwachung ihrer Unterbringung und Pflege durch einen Tierarzt oder eine andere sachkundige Person gewährleistet ist.
3.1.2.  Soweit die Gesundheit und Hygiene des Personals eine potentielle Gefahr für die Tiere darstellen, soll gebührende Aufmerksamkeit darauf verwendet werden.
3.2.  Einfangen
Wildlebende und verwilderte Tiere sollen nur mit Hilfe schonender Methoden und von erfahrenem Personal gefangen werden, das über genaue Kenntnisse der Gewohnheiten und Standorte der zu fangenden Tiere verfügt. Muss während des Fangvorgangs ein Betäubungsmittel oder ein anderes Arzneimittel verwendet werden, so soll es von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreicht werden. Ein schwerverletztes Tier soll so schnell wie möglich von einem Tierarzt behandelt werden. Kann das Tier nach Ansicht des Tierarztes nur unter Leiden oder Schmerzen weiterleben, so soll es sofort tierschutzgerecht getötet werden. Ist ein Tierarzt nicht zur Stelle, so soll ein Tier, das schwer verletzt ist, sofort tierschutzgerecht getötet werden.
3.3.  Verpacken und Transport
Jeder Transport stellt für die Tiere zweifelsohne eine Belastung dar, die möglichst gering gehalten werden soll. Für den Transport sollen die Tiere bei guter Gesundheit sein, und es ist die Pflicht des Lieferanten, dies sicherzustellen. Kranke Tiere oder Tiere, die aus anderen Gründen in schlechter Verfassung sind, sollen keinem Transport ausgesetzt werden, der nicht aus Gründen der Therapie oder Diagnose erforderlich ist. Besondere Rücksicht soll bei hochtragenden Tieren genommen werden. Muttertiere, bei denen voraussichtlich während eines Transports die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor einem Transport geboren haben, und ihre Jungen sollen von dem Transport ausgeschlossen werden. Lieferant und Transporteur sollen jede erforderliche Vorkehrung bezüglich des Verpackens, des Ver­ladens und der Route treffen, damit unnötige Leiden durch unzureichende Belüftung, extreme Temperaturen, Fehlen von Futter und Wasser, lange Verzögerungen usw. vermieden werden. Der Empfänger soll ordnungsgemäss über die Einzelheiten des Transports und der Transportpapiere informiert werden, damit eine schnelle Abwicklung und Entgegennahme am Bestimmungsort gewährleistet ist. Selbst bei Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten⁶ sind, wird empfohlen, die Bestimmungen jenes Übereinkommens strikt einzuhalten. Ausserdem wird die strikte Einhaltung innerstaatlicher Gesetze und sonstiger Vorschriften sowie der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) und des Tier‑Luft­transportverbands (Animal Air Transport Association) für lebende Tiere empfohlen.
3.4.  Annahme und Auspacken
Tierlieferungen sollen ohne vermeidbare Verzögerungen in Empfang genommen und ausgepackt werden. Nach einer Begutachtung sollen die Tiere in sauberen Käfigen oder Boxen untergebracht und angemessen mit Futter und Wasser versorgt werden. Kranke Tiere oder Tiere, die in schlechter Verfassung sind, sollen unter Beobachtung und von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Sie sollen möglichst schnell von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person untersucht und, falls erforderlich, behandelt werden. Tiere, bei denen keine Aussicht besteht, dass sie sich erholen, sollen sofort tierschutzgerecht getötet werden. Schliesslich müssen alle in Empfang genommenen Tiere nach den Artikeln 16, 17 und 24 des Übereinkommens registriert und gekennzeichnet werden. Transportbehälter sollen sofort vernichtet werden, wenn eine ordnungsgemässe Desinfektion nicht möglich ist.
3.5.  Quarantäne, Isolierung und Eingewöhnung
3.5.1.  Zweck der Quarantäne ist es,
a. andere Tiere im Betrieb zu schützen;
b. den Menschen vor Zoonosen zu schützen;
c. gutes wissenschaftliches Arbeiten zu fördern.
Ist der Gesundheitszustand von Tieren, die in einen Betrieb verbracht wurden, nicht zufrieden stellend, so wird empfohlen, sie eine Zeitlang in Quarantäne zu halten. In einigen Fällen, wie beispielsweise bei der Tollwut, ist die Dauer dieser Quarantäne möglicherweise durch die innerstaatlichen Vorschriften der Vertragspartei fest­gelegt. In anderen Fällen variiert sie und soll den Gegebenheiten entsprechend von einer sachkundigen Person, in der Regel dem vom Betrieb beauftragten Tierarzt, festgelegt werden (vgl. Tabelle 2).
Während der Quarantänezeit können Tiere in Verfahren verwendet werden, wenn sie sich in ihrer neuen Umgebung eingewöhnt haben und keine erhebliche Gefährdung für andere Tiere oder den Menschen darstellen.
3.5.2.  Es wird empfohlen, Vorrichtungen für die Isolierung von Tieren vorzusehen, bei denen Krankheitszeichen festgestellt wurden oder bei denen der Verdacht auf eine Krankheit besteht und die eine Gefahr für den Menschen oder andere Tiere darstellen können.
3.5.3.  Selbst wenn Tiere offensichtlich gesund sind, ist es aus der Sicht der Tierhaltung vorteilhaft, wenn man ihnen eine Zeit der Eingewöhnung gewährt, bevor sie in einem Verfahren verwendet werden. Die hierfür erforderliche Zeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise der Belastung, der die Tiere ausgesetzt waren, die wiederum selbst von verschiedenen Faktoren wie der Dauer des Transports und dem Alter des Tieres beeinflusst wird. Die Dauer der Eingewöhnung wird von einer sachkundigen Person bestimmt.
3.6.  Unterbringung
3.6.1.  Man kann zwischen zwei grossen Systemen der Unterbringung von Tieren unterscheiden.
Einerseits gibt es ein System, das in Zucht‑, Liefer‑ und Verwenderbetrieben im biomedizinischen Bereich anzutreffen ist und das für die Unterbringung von Tieren wie Nagetieren, Kaninchen, Fleischessern, Vögeln und nichtmenschlichen Primaten, gelegentlich auch von Wiederkäuern, Schweinen und Pferden ausgelegt wurde. Vorgeschlagene Richtwerte für Käfige, Boxen, Ausläufe und Standplätze, die für solche Anlagen geeignet sind, sind in den Tabellen 3 bis 13 aufgeführt. Zusätzliche Hinweise für die Mindestabmessungen der Käfiggrundflächen sind den Abbildungen 1 bis 7 zu entnehmen. Darüber hinaus enthalten die Abbildungen 8 bis 12 entsprechende Hinweise zur Beurteilung der Belegungsdichte von Käfigen.
Andererseits gibt es ein System, das häufig in Betrieben anzutreffen ist, in denen nur landwirtschaftliche Nutztiere oder ähnlich grosse Tiere in Verfahren verwendet werden. Die Anlagen in solchen Betrieben sollen mindestens den üblichen veterinärmedizinischen Richtwerten entsprechen.
3.6.2.  Käfige und Boxen sollen nicht aus Material bestehen, das für die Gesundheit der Tiere schädlich ist; sie sollen so gestaltet sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können, und wenn es sich nicht um Einwegbehältnisse handelt, sollen sie aus widerstandsfähigem Material bestehen, das Reinigungs‑ und Desinfektionsverfahren standhält. Besondere Aufmerksamkeit soll der Ausführung von Käfig‑ und Boxenböden gewidmet werden, die je nach Art und Alter der Tiere variieren und die Entfernung von Ausscheidungen erleichtern sollen.
3.6.3.  Die Gestaltung der Ausläufe soll dem Wohlbefinden der Tiere Rechnung tragen. Sie sollen die Befriedigung bestimmter ethologischer Bedürfnisse (beispiels­weise zu klettern oder sich zeitweise zu verstecken oder Unterschlupf zu suchen) ermöglichen und so ausgelegt sein, dass sie gründlich gereinigt werden können und der Kontakt mit anderen Tieren vermieden wird.
3.7.  Fütterung
3.7.1.  Bei der Auswahl, Herstellung und Zubereitung des Futters sollen Vorkehrungen getroffen werden, damit eine chemische, physikalische und mikrobiologische Kontamination vermieden wird. Das Futter soll gegebenenfalls in dichten, geschlossenen Säcken verpackt und mit dem Herstellungsdatum versehen werden. Es soll so verpackt, transportiert und gelagert werden, dass Kontamination, Qualitätsminderung oder Verderb vermieden wird. Lagerräume sollen kühl, dunkel, trocken und gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Leicht verderbliche Futtermittel wie Grünfutter, Gemüse, Obst, Fleisch, Fisch usw. sollen in Kühlräumen, Kühlschränken oder Gefrierschränken gelagert werden.
Sämtliche Futterbehälter, Tränken und andere für die Fütterung benötigten Geräte sollen regelmässig gereinigt und, falls erforderlich, sterilisiert werden. Wird feuchtes Futter verwendet oder wird das Futtermittel leicht durch Wasser, Urin usw. verunreinigt, so ist eine tägliche Reinigung erforderlich.
3.7.2.  Die Futterverteilung kann je nach Tierart variieren, soll jedoch so gehandhabt werden, dass den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird. Es soll dafür gesorgt werden, dass jedes Tier Zugang zum Futter hat.
3.8.  Wasser
3.8.1.  Sauberes Trinkwasser soll allen Tieren jederzeit zur Verfügung stehen. Während eines Transports kann Wasser gegebenenfalls als Bestandteil eines Feuchtfutters gegeben werden. Wasser ist jedoch ein Träger für Mikroorganismen und soll daher so angeboten werden, dass das mögliche Risiko auf ein Mindestmass beschränkt wird. Zwei Methoden werden üblicherweise angewandt: Flaschen und automatische Tränksysteme.
3.8.2.  Flaschen finden häufig bei kleinen Tieren wie Nagetieren und Kaninchen Verwendung. Sie sollen aus durchsichtigem Material bestehen, damit ihr Inhalt überwacht werden kann. Sie sollen über einen weiten Flaschenhals verfügen, damit sie leicht und gründlich gereinigt werden können; wird Kunststoff verwendet, so soll er nicht auslaugbar sein. Deckel, Verschlussstücke und Rohre sollen auch sterilisierbar und leicht zu reinigen sein. Sämtliche Flaschen und alles Zubehör sollen in angemessenen regelmässigen Abständen zerlegt, gereinigt und sterilisiert werden. Es ist besser, leere Flaschen durch saubere und sterilisierte zu ersetzen, als sie in den Tierräumen neu zu füllen.
3.8.3.  Automatische Tränken sollen regelmässig überprüft, gewartet und durchspült werden, damit Unfälle und die Ausbreitung von Infektionen vermieden werden. Werden Käfige mit festem Boden benutzt, so soll besonders darauf geachtet werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird. Regelmässige bakteriologische Untersuchungen des Systems sind zur Überwachung der Wasserqualität ebenfalls zu empfehlen.
3.8.4.  Wasser aus öffentlichen Wasserwerken enthält gewisse Mikroorganismen, die gewöhnlich als harmlos gelten, es sei denn, es wird mit spezifiziert pathogenfreien Tieren gearbeitet. In diesen Fällen soll das Wasser aufbereitet werden. Wasser aus öffentlichen Wasserwerken ist normalerweise gechlort, wodurch das Wachstum von Mikroorganismen reduziert wird. Um das Wachstum bestimmter potentieller Krankheitserreger, wie beispielsweise der Pseudomonaden, niedrig zu halten, reicht diese Chlorung nicht immer aus. Zusätzlich könnte hier der Chlorgehalt des Wassers erhöht oder das Wasser angesäuert werden, damit die gewünschte Wirkung erzielt wird.
3.8.5.  Bei Fischen, Amphibien und Reptilien ist die Toleranz gegenüber Säure, Chlor und vielen anderen Chemikalien von Art zu Art sehr unterschiedlich. Daher soll dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Behälter den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Arten angepasst wird.
3.9.  Einstreu
Die Einstreu soll trocken, saugfähig, staubfrei, ungiftig und frei von Krankheitserregern, Ungeziefer oder jeder anderen Art von Kontamination sein. Es soll besonders darauf geachtet werden, dass kein Sägemehl oder andere Bestandteile von Holz verwendet werden, das chemisch behandelt wurde. Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Abfallprodukte wie Papierschnitzel können auch verwendet werden.
3.10.  Bewegung und allgemeiner Umgang
3.10.1.  Es sollte alles getan werden, um den Tieren Gelegenheit zu geben, sich zu bewegen.
3.10.2.  Wie sich ein Tier während eines Verfahrens verhält, hängt sehr stark von seinem Vertrauen zum Menschen ab; dieses Vertrauensverhältnis muss entwickelt werden. Ein wildlebendes oder verwildertes Tier wird wahrscheinlich nie zu einem idealen Versuchstier werden. Mit einem Haustier, das während seiner Geburt und Aufzucht Kontakt zum Menschen hatte, ist dies anders. Ein einmal geschaffenes Vertrauensverhältnis sollte jedoch aufrechterhalten werden. Daher werden fort­gesetzte häufige Kontakte empfohlen, damit sich die Tiere an die Gegenwart des Menschen und seine Tätigkeiten gewöhnen. Gegebenenfalls soll Zeit aufgewendet werden, um die Tiere anzusprechen, sich mit ihnen zu beschäftigen und sie zu putzen. Das Personal soll liebevoll, sanft und bestimmt im Umgang mit den Tieren sein.
3.11.  Reinigung
3.11.1.  Die Qualität einer Anlage hängt in sehr grossem Masse von den hygienischen Verhältnissen ab. Für die Erneuerung der Einstreu in Käfigen und Boxen sollen klare Anweisungen gegeben werden.
3.11.2.  Es soll ein Arbeitsplan für die Reinigung, das Waschen, die Desinfektion und, falls erforderlich, die Sterilisierung von Käfigen und Zubehör, Flaschen und anderen Geräten eingeführt werden. Ein äusserst hohes Mass an Sauberkeit und Ordnung soll auch in den Tierräumen sowie in Wasch‑ und Lagerräumen herrschen.
3.11.3.  Das den Boden von Boxen, Käfigen und Ausläufen bedeckende Material soll regelmässig gereinigt und gegebenenfalls erneuert werden, damit es nicht zu einer Quelle für Infektionen und Parasitenbefall wird.
3.12.  Tierschutzgerechtes Töten von Tieren
3.12.1.  Jedes tierschutzgerechte Töten eines Tieres erfordert Fachkenntnisse, die nur durch eine entsprechende Ausbildung erlangt werden können.
3.12.2.  Ein Tier in tiefer Bewusstlosigkeit kann entblutet werden; Arzneimittel, welche die Muskeln lähmen, bevor Bewusstlosigkeit eintritt, und solche, die eine kurareähnliche Wirkung haben, sowie die Tötung durch elektrischen Strom, ohne dass hierbei der Strom durch das Gehirn geleitet wird, sollen jedoch nicht ohne die vorherige Verabreichung von Betäubungsmitteln angewandt werden.
Die Beseitigung eines Tierkadavers soll erst erlaubt sein, wenn die Totenstarre eingetreten ist.
⁶ SR 0.452

Tabellen und Abbildungen zu Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

(Richtlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren)
Tabelle 1
Richtlinien für die Raumtemperatur
(Tierhaltung in Käfigen, Boxen und Ausläufen in Gebäuden)

Arten oder Artengruppen

optimaler Bereich °C

Neuweltaffen

20–28

Maus

20–24

Ratte

20–24

Goldhamster

20–24

Gerbil

20–24

Meerschweinchen

20–24

Altweltaffen

20–24

Wachtel

20–24

Kaninchen

15–21

Katze

15–21

Hund

15–21

Frettchen

15–21

Huhn

15–21

Taube

15–21

Schwein

10–24

Ziege

10–24

Schaf

10–24

Rind

10–24

Pferd

10–24

Hinweis: In besonderen Fällen, beispielsweise wenn sehr junge oder haarlose Tiere untergebracht werden, können höhere Raumtemperaturen als die hier angegebenen erforderlich sein.
Tabelle 2
Richtlinien für die Dauer der Quarantäne vor Ort
Einleitender Hinweis: Bei importierten Tieren sollen die Quarantänezeiträume nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien festgelegt werden. Über die Dauer der Quarantäne vor Ort soll, den Gegebenheiten entsprechend, eine sachkundige Person, normalerweise ein vom Betrieb beauftragter Tierarzt, entscheiden.

Arten

Tage

Maus

  5–15

Ratte

  5–15

Gerbil

  5–15

Meerschweinchen

  5–15

Goldhamster

  5–15

Kaninchen

20–30

Katze

20–30

Hund

20–30

nicht‑menschliche Primaten

40–60

Tabelle 3
Richtlinien für die Käfighaltung kleiner Nagetiere und Kaninchen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)

Arten

Mindestgrundfläche
je Tier
cm²

Mindesthöhe
des Käfigs
cm

Maus

  180

12

Ratte

  350

14

Goldhamster

  180

12

Meerschweinchen

  600

18

Kaninchen

1 kg

1400

30

2 kg

2000

30

3 kg

2500

35

4 kg

3000

40

5 kg

3600

40

Hinweis: Käfighöhe bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen Käfigboden und oberem horizontalen Teil des Deckels oder Käfigs. Bei der Planung von Verfahren soll das mögliche Wachstum eines Tieres berücksichtigt werden, damit während aller Phasen der Verfahren ein entsprechend dieser Tabelle ausreichender Raum für das Tier zur Verfügung steht.
Vgl. Abbildungen 1 bis 5 und 8 bis 12.
Tabelle 4
Richtlinien für die Käfighaltung kleiner Nagetiere in der Zucht

Arten

Mindestgrundfläche
je Muttertier
und Wurf
cm²

Mindesthöhe
des Käfigs

cm

Maus

  200

12

Ratte

  800

14

Goldhamster

  650

12

Meerschweinchen

1200

18

Meerschweinchen
in Gruppenhaltung

1000
je ausgewachsenes Tier

18

Hinweis: Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 3.
Tabelle 5
Richtlinien für die Käfighaltung von Zuchtkaninchen

Gewicht des
Muttertieres

kg

Mindestgrundfläche
je Muttertier
und Wurf

Mindesthöhe
des Käfigs

cm

Mindestfläche
für das Nest

1

0,30

30

0,10

2

0,35

30

0,10

3

0,40

35

0,12

4

0,45

40

0,12

5

0,50

40

0,14

Hinweis: Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 3.
Die Mindestgrundfläche je Muttertier mit Wurf schliesst die Fläche des Nestes ein.
Vgl. auch Abbildung 6.
Tabelle 6
Richtlinien zur Unterbringung von Katzen
(während der Verfahren und zur Zucht)

Gewicht
der Katze


kg

Mindestgrundfläche
je Katze
bei Käfighaltung

Mindesthöhe
des Käfigs


cm

Mindestgrundfläche
je Muttertier
und Wurf
bei Käfighaltung

Mindestgrundfläche
je Muttertier
und Wurf
bei Boxenhaltung

0,5–1

0,2

50

1–3

0,3

50

0,58

2

3–4

0,4

50

0,58

2

4–5

0,6

50

0,58

2

Hinweis: Die Unterbringung von Katzen in Käfigen soll streng beschränkt sein. Werden Katzen unter diesen Bedingungen gehalten, soll es ihnen, falls dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, mindestens einmal täglich ermöglicht werden, sich zu bewegen. Katzenboxen sollen mit Katzentoiletten, Ruheflächen und Einrichtungen zum Klettern und zum Krallenschärfen ausgerüstet sein.
«Käfighöhe» bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen der höchsten Stelle des Käfigbodens und der niedrigsten Stelle der Käfigdecke.
Zur Berechnung der Mindestgrundfläche können in Etagen angeordnete Ruheflächen mit einbezogen werden. Die Mindestabmessungen der Käfigfläche je Muttertier mit Wurf schliessen die 0, 18 m² grosse Fläche des Kastens mit ein, in dem die Jungen sich befinden.
Vgl. auch Abbildung 7.
Tabelle 7
Richtlinien zur Unterbringung von Hunden in Käfigen
(während der Verfahren)

Schulterhöhe
des Hundes

cm

Mindestabmessung
der Käfiggrundfläche
je Hund

Mindesthöhe
des Käfigs

cm

30

0,75

  60

40

1,00

  80

70

1,75

140

Hinweis: Hunde sollen nicht länger als für den Zweck des Verfahrens unbedingt erforderlich in Käfigen gehalten werden. Wenn es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, soll Hunden mindestens einmal täglich die Möglichkeit gegeben werden, sich frei zu bewegen. Es soll ein Zeitraum festgesetzt werden, über den hinaus ein Hund nicht ohne täglichen Auslauf in einem Käfig gehalten werden soll. Die als Auslauf vorgesehenen Flächen sollen so gross sein, dass der Hund sich frei bewegen kann. Bei den für die Hundehaltung vorgesehenen Käfigen sollen keine Gitterböden verwendet werden, es sei denn, sie sind für das Verfahren erforderlich.
Angesichts der erheblichen Grössenunterschiede und des begrenzten Zusammenhangs von Grösse und Gewicht bei unterschiedlichen Hunderassen soll die Käfig­höhe entsprechend der Schulterhöhe des einzelnen Tieres bemessen sein. In der Regel soll die Mindesthöhe des Käfigs das Doppelte der Schulterhöhe betragen.
Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Tabelle 8
Richtlinien für die Haltung von Hunden in Boxen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren und zur Zucht)

Gewicht
des Hundes

Mindestgrundfläche
je Hund

Mindesthöhe des
angrenzenden Auslaufs
je Hund



kg



bis zu
3 Hunden

über
3 Hunde

    <

  6

0,5

0,5 (1,0)

0,5 (1,0)

  6–

10

0,7

1,4 (2,1)

1,2 (1,9)

10–

20

1,2

1,6 (2,8)

1,4 (2,6)

20–

30

1,7

1,9 (3,6)

1,6 (3,3)

    >

  30

2,0

2,0 (4,0)

1,8 (3,8)

Hinweis: Die Zahlen in Klammern geben die Gesamtfläche je Hund an, d. h. Boxengrundfläche zuzüglich des angrenzenden Auslaufs. Hunde, die ständig im Freien gehalten werden, sollen Zugang zu einem geschützten Ort haben, wo sie bei schlechten Wetterbedingungen Unterschlupf finden können. Werden Hunde auf Gitterböden gehalten, so soll eine feste Fläche als Schlafplatz vorhanden sein. Gitterböden sollen nur dann verwendet werden, wenn das Verfahren dies erfordert. Trennwände zwischen Boxen sollen so gestaltet sein, dass die Hunde sich nicht gegenseitig verletzen können.
Alle Boxen sollen über geeignete Abflüsse verfügen.
Tabelle 9
Richtlinien für die Käfighaltung nicht‑menschlicher Primaten
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren und zur Zucht)
Einleitender Hinweis: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Grössen und Eigenschaften der Primaten ist es besonders wichtig, die Gestaltung und Ausstattung wie auch die Abmessung ihrer Käfige den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere anzupassen. Das Gesamtvolumen des Käfigs ist für Primaten von ebenso grosser Bedeutung wie die Käfiggrundfläche. Generell soll die Höhe, zumindest für Menschenaffen und andere grosse Primaten, die grösste Abmessung des Käfigs sein. Die Käfige sollen mindestens so hoch sein, dass die Tiere aufrecht stehen können. Die Mindestkäfighöhe für Langarmaffen soll so bemessen sein, dass diese Tiere ausgestreckt an der Decke schaukeln können, ohne dass ihre Füsse dabei den Käfigboden berühren. Falls erforderlich, sollen die Käfige mit hochgelegenen Sitzplätzen ausgestattet werden, damit die Primaten den oberen Teil des Käfigs nutzen können.
Wenn sie sich vertragen, können jeweils zwei Primaten in einem Käfig gehalten werden. Ist eine Haltung in Zweiergruppen nicht möglich, so sollen die Käfige so aufgestellt werden, dass die Tiere Sichtkontakt haben. Dieser Sichtkontakt soll jedoch auch verhindert werden können, falls dies erforderlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen stellt die folgende Tabelle eine allgemeine Richtlinie zur Käfighaltung für die Artengruppen dar, die am häufigsten verwendet werden (Überfamilien der Ceboidea und der Cercopithecoidea ).

Gewicht
der Primaten

kg

Mindestgrundfläche
für ein oder zwei
Tiere

Mindesthöhe
des Käfigs

cm

    <

  1

0,25

  60

  1–

  3

0,35

  75

  3–

  5

0,50

  80

  5–

  7

0,70

  85

  7–

  9

0,90

  90

  9–

15

1,10

125

15–

25

1,50

125

Hinweis: Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Tabelle 10
Richtlinien zur Käfighaltung von Schweinen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)

Gewicht
des Schweins
kg

Mindestgrundfläche
je Schwein

Mindesthöhe
des Käfigs
cm

  5–15

0,35

50

15–25

0,55

60

25–40

0,80

80

Hinweis: Die Tabelle wäre auch für Ferkel anwendbar. Schweine sollen nur, wenn dies für den Zweck des Verfahrens unbedingt erforderlich ist, in Käfigen gehalten werden, und auch dann nur für eine möglichst kurze Zeit.
Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Tabelle 11
Richtlinien zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren in Boxen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren in Verwenderbetrieben)

Arten
und Gewicht


kg

Mindestgrundfläche


Mindestlänge
der Box


m

Mindesthöhe
der Trennwände
zwischen
den Boxen
m

Mindestgrundfläche bei
Gruppenhaltung

m² pro Tier

Mindestlänge
des Futter­trogs je Tier

m

Schweine

  10–

  30

  2

1,6

0,8

0,2

0,20

  30–

  50

  2

1,8

1,0

0,3

0,25

  50–

100

  3

2,1

1,2

0,8

0,30

100–

150

  5

2,5

1,4

1,2

0,35

      >

150

  5

2,5

1,4

2,5

0,40

Schafe

      <

  70

  1,4

1,8

1,2

0,7

0,35

Ziegen

      <

  70

  1,6

1,8

2,0

0,8

0,35

Rinder

      <

  60

  2,0

1,1

1,0

0,8

0,30

  60–

100

  2,2

1,8

1,0

1,0

0,30

100–

150

  2,4

1,8

1,0

1,2

0,35

150–

200

  2,5

2,0

1,2

1,4

0,40

200–

400

  2,6

2,2

1,4

1,6

0,55

      >

400

  2,8

2,2

1,4

1,8

0,65

Ausgewachsene Pferde


13,5


4,5


1,8



Tabelle 12
Richtlinien zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren in Standplätzen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren in Verwenderbetrieben)

Arten
und Gewicht


kg

Mindestfläche
des Standplatzes


Mindestlänge
des Standplatzes


m

Mindesthöhe
der Trennwände
zwischen den
Standplätzen
m

Schweine

100–

150

1,2

2,0

0,9

      >

150

2,5

2,5

1,4

Schafe

      <

  70

0,7

1,0

0,9

Ziegen

      <

  70

0,8

1,0

0,9

Rinder

  60–

100

0,6

1,0

0,9

100–

150

0,9

1,4

0,9

150–

200

1,2

1,6

1,4

200–

350

1,8

1,8

1,4

350–

500

2,1

1,9

1,4

      >

500

2,6

2,2

1,4

Ausgewach­sene Pferde


4,0


2,5


1,6

Hinweis: Die Standplätze sollen so breit sein, dass die Tiere bequem darin liegen können.
Tabelle 13
Richtlinien zur Käfighaltung von Vögeln
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren in Verwenderbetrieben)



Arten
und Gewicht

g

Mindestfläche
für einen Vogel

cm²

Mindestfläche
für zwei Vögel

cm²/Vogel

Mindestfläche
für drei oder
mehr Vögel
cm²/Vogel

Mindesthöhe
des Käfigs

cm

Mindestlänge
des Futtertrogs
je Vogel
cm

Hühner

  100–  300

  250

  200

  150

25

  3

  300–  600

  500

  400

  300

35

  7

  600–1200

1000

  600

  450

45

10

1200–1800

1200

  700

  550

45

12

1800–2400

1400

  850

  650

45

12

(Ausgewachsene Hähne)

        >

2400

1800

1200

1000

60

15

Wachteln
  120–  140


  350


  250


  200


15


  4

Hinweis: «Fläche» bedeutet das Produkt aus Käfiglänge und ‑breite; es wird die horizontale Abmessung des Käfiginnenraums bestimmt; «Fläche» bedeutet nicht das Produkt aus Länge und Breite der Käfiggrundfläche.
Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Die Maschengrösse der Gitterböden soll bei jungen Küken nicht mehr als 10×10 mm und bei Junghennen und ausgewachsenen Tieren nicht mehr als 25×25 mm betragen. Der Draht soll mindestens 2 mm dick sein. Die Neigung des Käfigbodens soll nicht grösser als 14 % (8°) sein. Die Wassertröge sollen genauso lang wie die Futtertröge sein. Sind Nippeltränken oder Wassernäpfe vorhanden, so soll jedes Tier zwei von ihnen erreichen können. Die Käfige sollen mit Sitzstangen ausgestattet sein und den in Einzelkäfigen untergebrachten Tieren Sichtkontakt ermöglichen.

Abbildung 1

Mäuse
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Mindestabmessung der Käfiggrundfläche
Die durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einer Maus unter Berücksichtigung ihres Gewichtes eingeräumt werden soll.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 2

Ratten
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Mindestabmessung der Käfiggrundfläche
Die durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einer Ratte unter Berücksichtigung ihres Gewichtes eingeräumt werden soll.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 3

Goldhamster
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Mindestabmessung der Käfiggrundfläche
Die durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Goldhamster unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 4

Meerschweinchen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Mindestabmessung der Käfiggrundfläche
Die durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Meerschweinchen unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 5

Kaninchen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Mindestabmessung der Käfiggrundfläche
Die durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Kaninchen unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 6

Kaninchen
(in der Zucht)
Mindestabmessung der Käfiggrundfläche für ein Muttertier mit noch nicht abgesetzten Jungen
Die durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Muttertier unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 7

Katzen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Mindestabmessung der Käfiggrundfläche
Die durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einer Katze unter Berücksichtigung ihres Gewichtes eingeräumt werden soll.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 8

Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Mäuse pro Käfig und Käfiggrundfläche
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 1.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 9

Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Ratten pro Käfig und Käfiggrundfläche
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 2.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 10

Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Hamster pro Käfig und Käfiggrundfläche
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 3.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 11

Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Meerschweinchen pro Käfig und Käfiggrundfläche
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 4.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Abbildung 12

Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Kaninchen pro Käfig und Käfiggrundfläche
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 5.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang B

Statistische Tabellen und Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Tabellen in Übereinstimmung mit den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens

Einleitung

Nach den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens sammelt jede Vertragspartei statistische Angaben über bestimmte Aspekte der vom Übereinkommen erfassten Verfahren und übermittelt diese Informationen dem Generalsekretär des Europarats, der sie veröffentlicht.
Jede Vertragspartei entscheidet über die bei der Sammlung der Angaben zu verwendende Methode; selbstverständlich dürfen auch zusätzliche statistische Angaben gesammelt werden, die für innerstaatliche Zwecke benötigt werden. Um die Arbeit des Generalsekretärs zu erleichtern, müssen die ihm übermittelten Angaben jedoch vergleichbar sein und den beigefügten Tabellen entsprechen. Die Angaben werden für jedes Kalenderjahr gesammelt.

Allgemeines

Es werden diejenigen Tiere erfasst, die so verwendet werden sollen, dass ihnen Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zugefügt werden können (siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Übereinkommens). Die Tiere werden gezählt, wenn sie in einem Verfahren verwendet werden. Jedes Tier darf in einer Tabelle nur einmal erfasst werden. Tiere, die nicht in einem Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c verwendet werden, werden für die Sammlung statistischer Informationen im Rahmen dieses Übereinkommens nicht herangezogen.
Es liegt in der Natur der biologischen Forschung, dass unvermeidlich Fälle auftreten, in denen es schwierig sein wird zu entscheiden, in welcher Spalte einer Tabelle ein in einem Verfahren verwendetes Tier erfasst werden soll. Es gibt keine richtige oder falsche Methode für die Lösung dieses Problems; es ist eine Frage der persönlichen Entscheidung. Vorbehältlich der von den zuständigen Behörden etwa erlassenen Richtlinien ist es Sache des Wissenschaftlers zu entscheiden, an welcher Stelle das von ihm verwendete Tier erfasst werden soll.
Es ist jedoch wesentlich, dafür zu sorgen, dass kein Tier in derselben Tabelle zwei­mal erfasst wird.
Tabelle 1
Anzahl und Art der in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle wird die Gesamtzahl der in Verfahren verwendeten Tiere nach Art oder Klasse angegeben.
Tabelle 2
Anzahl der zu bestimmten Zwecken in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere angegeben werden, die in folgenden Hauptbereichen verwendet wurden: Grundlagenforschung, Entwicklung neuer Produkte, Unbedenklichkeitsprüfungen, Krankheitsdiagnostik sowie Bildung und Ausbildung. In Spalte 1 wird unter dem Begriff «medizinisch» auch die Veterinärmedizin erfasst.
Tabelle 3
Anzahl der zu bestimmten Zwecken zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt mittels toxikologischer oder sonstiger Unbedenklichkeits­prüfungen in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle sollen die Verfahren, die für den allgemeinen Schutz von Mensch, Tier und Umwelt unter Ausschluss medizinischer Zwecke durchgeführt wurden, genauer dargestellt werden. Spalte 6 schliesst schädliche Strahlungen ein.
Tabelle 4
Anzahl der im Zusammenhang mit Krankheiten und Gesundheitsstörungen in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere erfasst werden, die für medizinische Zwecke einschliesslich der Veterinärmedizin verwendet werden, wobei drei Bereiche aus der Humanmedizin, welche die Öffentlichkeit besonders beschäftigen, gesondert dargestellt werden.
Tabelle 5
Anzahl der in gesetzlich vorgesehenen Verfahren verwendeten Tiere
Die Spalte «Nur Vertragspartei» ist nur auszufüllen, wenn das Verfahren in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschrieben ist, in der das Verfahren durchgeführt wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen für diese Vertragspartei internationale Verpflichtungen bestehen (z.B. als Vertragspartei des Übereink.⁷) über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe oder als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften).
Die Spalte «Nur andere Vertragsparteien» ist auszufüllen, wenn das Verfahren speziell zur Erfüllung von im Ausland bestehenden Erfordernissen einschliesslich Handelserfordernissen dient; dies gilt auch für Erfordernisse in Übereinkommen, bei denen die betroffene Vertragspartei nicht Vertragspartei ist.
Die Spalte «Beides» ist auszufüllen, wenn das Verfahren Erfordernisse beider Gruppen erfüllen soll; in diesem Fall werden die anderen beiden Spalten nicht ausgefüllt.
Tabelle
Anzahl und Art der ... (Jahr) in ...... (Vertragspartei) in Verfahren verwendeten Tiere

Mäuse (Mus Musculus)

Ratten (Rattus norvegicus)

Meerschweinchen (Cavia porcellus)

andere Nager (andere Rodentia)

Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)

Menschenaffen (Hominoidea)

andere Affen (Cercopithecoidea & Ceboidea)

Halbaffen (Prosimia)

Hunde (Canis familiaris)

Katzen (Felis catus)

andere Fleischesser (andere Carnivora)

Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)

Schweine (Sus)

Ziegen und Schafe (Capra & Ovis)

Rinder (Bos)

andere Säugetiere (andere Mammalia)

Vögel (Aves)

Reptilien (Reptilia)

Amphibien (Amphibia)

Fische (Pisces)

Gesamt

Tabelle 2
Anzahl der ... (Jahr) in ...... (Vertragspartei) zu bestimmten Zwecken in Verfahren verwendeten Tiere

Alle Arten

Bestimmte Arten

Nager
und
Kaninchen

Hunde
und
Katzen

Primaten

1

Biologische (einschliesslich
medizinische) Untersuchungen im
Bereich der Grundlagenforschung

2

Entdeckung, Entwicklung und
Qualitätskontrolle (einschliesslich
Unbedenklichkeitsprüfung) von
Produkten oder Geräten in der
Human- oder Veterinärmedizin

3

Krankheitsdiagnostik

4

Schutz von Mensch, Tier und
Umwelt durch toxikologische
oder sonstige
Unbedenklichkeitsprüfungen

5

Bildung und Ausbildung

Tabelle 3
Anzahl der ... (Jahr) in ...... (Vertragspartei) zu bestimmten Zwecken zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt mittels toxikologischer oder sonstiger Unbedenklichkeitsprüfungen in Verfahren verwendeten Tiere

Nähere Angaben zu Punkt 4 der Tabelle 2

Alle Arten

Bestimmte Arten

Nager
und
Kaninchen

Hunde
und
Katzen

Primaten

1

Stoffe, die überwiegend in der
Landwirtschaft verwendet werden
oder zu einer solchen Verwendung
bestimmt sind

2

Stoffe, die überwiegend in der
Industrie verwendet werden oder
zu einer solchen Verwendung
bestimmt sind

3

Stoffe, die überwiegend in Privat-
haushalten verwendet werden oder
zu einer solchen Verwendung
bestimmt sind

4

Stoffe, die überwiegend als Kosmetik oder Toilettenartikel verwendet
werden oder zu einer solchen
Verwendung bestimmt sind

5

Stoffe, die überwiegend als Lebensmittel‑Zusatzstoffe verwendet
werden oder zu einer solchen
Verwendung bestimmt sind

6

Mögliche oder tatsächliche
Gefahren von Kontaminanten
in der allgemeinen Umwelt

Tabelle 4
Anzahl der ... (Jahr) in ...... (Vertragspartei) im Zusammenhang mit Krankheiten und Gesundheitsstörungen in Verfahren verwendeten Tiere

Alle Arten

Bestimmte Arten

Nager
und
Kaninchen

Hunde
und
Katzen

Primaten

1

Krebs (mit Ausnahme von
Kanzerogenitätsprüfungen)

2

Herz‑Kreislauf‑Erkrankungen

3

Nerven‑ und Geistesstörungen

4

Sonstige Krankheiten bei
Mensch und Tier

Anmerkung: Erfasst ein Verfahren unter den Punkten 2 bis 4 auch Krebs, so soll das Verfahren in Spalte 1 aufgeführt werden.
Tabelle 5
Anzahl der ... (Jahr) in ...... (Vertragspartei) in gesetzlich vorgesehenen Verfahren verwendeten Tiere

Alle Arten

Bestimmte Arten

Nager
und
Kaninchen

Hunde
und
Katzen

Primaten

Nur Vertragspartei

Nur andere Vertragsparteien

Beides


⁷ SR 0.812.21

Geltungsbereich am 11. April 2013 ⁸

⁸ AS 1994 930 , 2004 5001 , 2010 3255 und 2013 1241 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

20. Dezember

1991

  1. Juli

1992

Bulgarien

20. Juli

2004

  1. Februar

2005

Dänemark*

  8. September

2000

  1. April

2001

Deutschland*

19. April

1991

  1. November

1991

Europäische Union*

30. April

1998

  1. November

1998

Finnland

14. Juni

1990

  1. Januar

1991

Frankreich*

  5. Juni

2000

  1. Dezember

2000

Griechenland

27. Mai

1992

  1. Dezember

1992

Lettland*

  5. Oktober

2010

  1. Mai

2011

Litauen

14. Juni

2007

  1. Januar

2008

Mazedonien*

22. Januar

2004

  1. August

2004

Niederlande* a

21. Januar

1997

  1. August

1997

Norwegen

9. Juli

1986

  1. Januar

1991

Rumänien

16. November

2006

  1. Juni

2007

Schweden

15. September

1988

  1. Januar

1991

Schweiz

3. November

1993

  1. Juni

1994

Serbien

  2. Dezember

2010

  1. Juli

2011

Slowenien*

15. Dezember

2006

  1. Juli

2007

Spanien

12. September

1989

  1. Januar

1991

Tschechische Republik*

20. März

2003

  1. Oktober

2003

Vereinigtes Königreich*

17. Dezember

1999

  1. Juli

2000

Zypern

  9. Dezember

1993

  1. Juli

1994

a

Für das Königreich in Europa.

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

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