Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Kranken­schwe... (0.811.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Kranken­schwestern

Abgeschlossen in Strassburg am 25. Oktober 1967 Unterzeichnet von der Schweiz am 25. September 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1970² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970 (Stand am 14. März 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 2 des BB vom 18. März 1970 ( AS 1970 1209 )
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um namentlich den sozialen Fortschritt und das Wohlergehen der Bevölkerung durch angemessene Lösungen zu fördern;
in Anbetracht der im Rahmen des Rates bereits abgeschlossenen Übereinkommen, namentlich der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und des am 13. Dezember 1955 unterzeichneten Europäischen Niederlassungsübereinkommens;
in der Überzeugung, dass der Abschluss eines regionalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Ausbildung und des Unterrichts von Krankenschwestern den sozialen Fortschritt fördern und eine hohe Befähigung der Krankenschwestern sichern kann, durch die ihnen ermöglicht wird, sich auf dem Gebiet der andern Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen über die Ausbildung und den Unterricht der Krankenschwestern an, die im Anhang I zu diesem Übereinkommen enthalten sind, oder empfiehlt, wenn der Unterricht der Krankenschwestern nicht ihrer direkten Aufsicht untersteht, den zuständigen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen.
2.  Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Krankenschwester ausschliesslich Schwestern und Pfleger für die allgemeine Krankenpflege. Ausgenommen sind die Schwestern, deren Ausbildung sich auf die Gebiete der öffent­lichen Gesundheitspflege, der Säuglings‑ und Kinderpflege, der Wöchnerinnen‑ und der psychiatrischen Pflege beschränkt.
Art. 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates ein Verzeichnis der Behörden oder anderen Institutionen, die ermächtigt sind zu bescheinigen, dass die Krankenschwestern einen Ausbildungsstand erreicht haben, der mindestens den im Anhang I zu diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen entspricht.
Art. 3
1.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, indem es in der auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkten Zusammensetzung tagt, ermächtigt, die im Anhang I des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der weiteren Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.
2.  Jede Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen des Anhangs I, denen das Ministerkomitee in seiner in Absatz 1 umschriebenen Zusammensetzung einstimmig zugestimmt hat, wird durch den Generalsekretär des Europarates den Vertragsparteien notifiziert und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet worden ist, dass sie der Änderung oder Erweiterung zugestimmt haben.
Art. 4
1.  Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; sie können Vertragsparteien werden durch:
(a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme.
(b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit nachfolgender Ratifikation oder Annahme.
2.  Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 5
1.  Das vorliegende Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates nach Artikel 4 Vertragsparteien geworden sind.
2.  Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 6
1.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde wirksam.
Art. 7
1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, einen oder mehrere der Vorbehalte, die im Anhang II zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind, zu machen.
2. Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach dem vorstehenden Absatz gemachten Vorbehalt ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung, die bei ihrem Empfang wirksam wird, zurückziehen.
Art. 8
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind Bestandteil desselben.
Art. 9
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.
2.  Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
3.  Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 10 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.
Art. 10
1.  Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung dieses Übereinkommen kündigen.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 11
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
(a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
(b) jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
(c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
(d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Änder­ungen;
(e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikel 5;
(f) jede nach Artikel 2 eingegangene Mitteilung;
(g) jede nach Artikel 7 eingegangene Erklärung;
(h) jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung;
(i) jede nach Artikel 10 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Strassburg, am 25. Oktober 1967, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Mindestanforderungen für die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern

Kapitel I

Definition der Aufgabe. der Schwestern für die allgemeine Krankenpflege
1.  Die Krankenschwester für die allgemeine Krankenpflege übt auf Grund der in ihrem Lande bestehenden Bestimmungen im wesentlichen folgende Funktionen aus:
(a) fachkundige Betreuung von pflegebedürftigen Personen nach Massgabe ihrer Bedürfnisse in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht im Spital, im Heim, in der Schule, am Arbeitsplatz usw.;
(b) Beobachtung körperlicher oder seelischer Zustände, welche bedeutende Rückwirkungen auf die Gesundheit haben, und Weiterleitung solcher Beobachtungen an die übrigen Mitglieder der Pflegeeinheit;
(c) Ausbildung und Führung des Hilfspersonals, welches zur Sicherstellung der pflegerischen Arbeit in allen Einrichtungen der Gesundheits‑ und Krankenpflege nötig ist.
2.  Die Krankenschwester muss jederzeit in der Lage sein, die pflegerischen Bedürfnisse jedes Kranken zu beurteilen und das für ihn notwendige Personal einzusetzen.

Kapitel II

Notwendige Schulbildung für Anwärterinnen von Schwesternschulen
Anwärterinnen für Schwesternschulen müssen normalerweise über eine Bildung verfügen, die einem mindestens zehnjährigen Schulbesuch entspricht. Daher sollten sie ein entsprechendes Abschlusszeugnis besitzen oder sich durch ein offizielles Aufnahmeexamen über einen gleichwertigen Ausbildungsstand ausweisen.

Kapitel III

Dauer und Inhalt des Unterrichtsprogrammes
Die Grundausbildung in der allgemeinen Krankenpflege sollte mindestens 4600 Stunden umfassen. Der Anteil des überwachten Praktikums (s. unter B hiernach) muss mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ausmachen. Der theoretische und pflegerisch‑technische Unterricht darf aber nicht weniger als einen Drittel der gesamten Ausbildungszeit betragen.
A.  Theoretischer und pflegerisch‑technischer Unterricht
Der Unterricht muss sich über alle Gebiete der Krankenpflege erstrecken, ein-schlies­slich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Gebrauch und Wirkung der Heilmittel, Ernährung und Diätetik, Wiedereingliederung, Erste Hilfe, Wieder­belebung und Theorie der Bluttransfusion.
Der theoretische und pflegerisch‑technische Unterricht ist mit der praktischen Ausbildung zu koordinieren.
Das Stoffprogramm kann in zwei Kapitel eingeteilt werden:
1.    Krankenpflege
– Berufsfragen und Berufsethik
– allgemeine Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege
– Grundlagen der Krankenpflege auf folgenden Gebieten: – innere Medizin und medizinische Spezialfächer
– allgemeine Chirurgie und chirurgische Spezialfächer
– Kinderpflege und Kinderheilkunde
– Hygiene und Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen
– geistige Hygiene und Psychiatrie
– Pflege Betagter und Geriatrie.
2 .   Grundfächer
– Anatomie und Physiologie
– Allgemeine Krankheitslehre
– Bakteriologie, Virologie, Parasitologie
– Biophysik und Biochemie
– Hygiene: – Krankheitsverhütung
– Gesundheitserziehung
– Sozialwissenschaften: – Soziologie
– Psychologie
– Grundsätze der Verwaltung
– Grundsätze des Unterrichts
– Sozial‑ und Gesundheitsgesetzgebung
– rechtliche Gesichtspunkte des Berufes.
B.  Klinischer Unterricht (praktische Ausbildung)
Der klinische Unterricht muss sich auf alle Gebiete der Krankenpflege erstrecken, einschliesslich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wieder­belebung und Bluttransfusion.
Er muss umfassen:
– innere Medizin und medizinische Spezialfächer
– allgemeine Chirurgie und chirurgische Spezialfächer
– Kinderpflege und Kinderkrankenpflege
– Hygiene und Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen
– Geistige Hygiene und Psychiatrie (wenn möglich in einer entsprechenden Abteilung)
– Pflege Betagter und Geriatrie.
Bei der Planung des praktischen Unterrichts muss folgenden Erfordernissen Rechnung getragen werden:
1.  Die ganze praktische Ausbildung in der Krankenpflege muss einen erzieherischen Wert haben. Deshalb
– muss genügend qualifiziertes Personal vorhanden sein, um einen befriedigenden Stand der Krankenpflege zu gewährleisten;
– die räumlichen Verhältnisse, die Einrichtung und das Material für die Pflege der Kranken müssen ausreichend sein.
2.  In allen Abteilungen, denen Krankenpflegeschülerinnen für die praktische Ausbildung zugeteilt sind, muss jederzeit mindestens eine diplomierte Schwester vorhanden sein, durch die die Aufsicht sichergestellt wird, sowie genügend Hilfspersonal, damit der Schülerin keine Aufgaben überbunden werden, die für ihre Ausbildung wertlos sind.
3.  Die diplomierten Schwestern der Ausbildungsstationen sollen die verantwortlichen Unterrichtsschwestern bei der Ausbildung und Überwachung der Schülerinnen unterstützen.

Kapitel IV

Bestimmungen über die Organisation der Krankenschwesternschulen
Um die Ausbildung gemäss dem vorgesehenen Programm zu gewährleisten, müssen die Organisation und der Betrieb der Schule bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nämlich:
A.  Leitung der Krankenschwesternschule
Die Leitung der Schule muss einem Arzt oder einer Krankenschwester mit entsprechender Ausbildung auf pädagogischem und administrativem Gebiet übertragen werden.
B.  Lehrpersonal
Für den Unterricht müssen qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen: Ärzte, Krankenschwestern und Fachleute der verschiedenen Gebiete. Jede Schule sollte in ihrem Stab mindestens eine diplomierte Krankenschwester haben, die eine mindestens einjährige Ausbildung als Lehrerin für Krankenpflege erhalten hat.
C.  Finanzen der Schule
Die zur Deckung der Ausgaben für die Ausbildung von Krankenschwestern verfügbaren Mittel, z. B. für die Gehälter des Lehrpersonals und die Kosten für das Unterrichtsmaterial, müssen klar ausgewiesen werden können.

Kapitel V

Ausbildungsbestätigung
A.  Für jede Schülerin ist ein Zeugnisheft auszustellen, dessen Echtheit von der zuständigen Behörde garantiert wird und das Auskunft gibt über:
– die verschiedenen Praktika
– die bei den Prüfungen erzielten Ergebnisse
– die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten der Schülerin während der Ausbildung.
B.  Das Schlussexamen muss schriftliche, praktische und mündliche Prüfungen umfassen; das Bestehen ist durch die Aushändigung eines entsprechenden Dokumentes zu bescheinigen.

Anhang II

Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie sich vorbehält:
(1) Von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs I abzuweichen und für die Anwärterinnen eine Vorbildung vorzusehen, die acht Jahren Grund­schule entspricht;
(2) von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs I abzuweichen und für die Anwärterinnen vorzusehen, dass sie nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses sein müssen;
(3) von den Bestimmungen des Kapitels III des Anhangs I abzuweichen und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht;
(4) von den Bestimmungen des Kapitels III des Anhangs I abzuweichen und (i) die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Frauenspitälern, geistiger Hygiene und Psychiatrie und in der Geriatrie als Wahlfächer zu betrachten oder
(ii) auf den Unterricht und ein Praktikum in der geistigen Hygiene und Psychiatrie zu verzichten.

Empfehlungen

I.  Mindestalter für die Aufnahme in Krankenschwesternschulen
Das Mindestalter für die Aufnahme in Krankenschwesternschulen sollte nicht starr festgelegt werden. In Ländern, in denen das Lehrprogramm noch allgemein bildende Fächer enthält, kann das Aufnahmealter in Krankenschwesternschulen tiefer angesetzt werden als dort, wo diese Kenntnisse bereits beim Eintritt gefordert werden. Im weiteren ist die Reife von sozialen und klimatischen Bedingungen abhängig.
Im allgemeinen sollten, je nach Land, die Schülerinnen nicht früher als mit 17 bis 19 Jahren mit den Kranken und dem Spitalbetrieb in Kontakt kommen.
II.  Verlangter Ausbildungsstand für die Aufnahme als Schwesternschülerinnen (s. Übereink. Anhang I Kap. II)
Eine Schulzeit von zehn Jahren ist nicht obligatorisch, sofern mit einer kürzeren Ausbildungszeit der gleiche intellektuelle und kulturelle Ausbildungsstand erreicht wird.
III.  Dauer und Inhalt des Ausbildungsprogramms (s. Übereink. Anhang I Kap. III 1.Teil)
Wenn die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden 4600 übersteigt, so braucht das angegebene Verhältnis nur in Bezug auf die minimale Stundenzahl beibehalten zu werden.
IV.  Ausbildungsstationen (s. Übereink. Anhang I Kap. III B)
(a) Die Ausbildungsstationen sind von der Schulleitung vorzuschlagen und in jedem Land von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
(b) Die praktische Ausbildung ist von der Leitung der Schule zu organisieren und untersteht der Aufsicht von Unterrichtsschwestern.
(c) Die Bestimmung in Ziffer 2, die vorsieht, dass «genügend Hilfspersonal vorhanden sein müsse, damit der Schülerin keine Aufgaben überbunden werden, die für die Ausbildung wertlos sind», hat den Zweck zu verhindern, dass die Schülerinnen für Arbeiten in Anspruch genommen werden, die nicht in den Rahmen ihrer Ausbildung gehören und anderen Personalkategorien zu übertragen sind.
(d) Im Rahmen des Möglichen sollen die unter Ziffer 3 genannten Schwestern für ihre erzieherischen und administrativen Aufgaben ausgebildet sein.
(e) Es sind ferner in Erwägung zu ziehen: – die Zahl der Kranken,
– die Vielfalt klinischer Krankheitsbilder,
– die Organisation der Krankenstationen,
– die Möglichkeit regelmässiger Weiterbildung während der Berufstätigkeit für das Krankenpflegepersonal,
– die für jede Abteilung zumutbare Schülerinnenzahl,
– die Unterrichtsmethoden.
V.  Bestimmungen über die Organisation der Krankenpflegeschulen
(vgl. Übereink. Anhang I Kap. IV)
(a) Leitung der Krankenschwesternschule
In der Regel sollte die Leitung der Krankenschwesternschule durch einen beratenden Ausschuss unterstützt werden, dem pädagogisch geschulte Krankenschwestern und Vertreter anderer Fächer, wie Medizin, allgemeine Erziehung, Verwaltung und Sozialwissenschaften, angehören.
(b) Lehrkräfte
Die Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung muss Unterrichtsschwestern übertragen werden. Diese Lehrerinnen für Krankenpflege müssen dazu ausgebildet sein, sowohl theoretischen wie auch pflegerisch‑technischen Unterricht zu erteilen und die praktische Ausbildung zu überwachen. Die Unterrichtsschwester leistet einen wichtigen Beitrag in der Berufsausbildung der Schülerinnen. Das zahlenmässige Verhältnis zwischen Unterrichtsschwestern und Schülerinnen muss einen erspriesslichen Unterricht und sorgfältige Anleitung gewährleisten. 15 Schülerinnen je Unterrichtsschwester können als Richtzahl angenommen werden.
(c) Einrichtung der Schule
Die Grösse der Schulzimmer muss der vorgesehenen Schülerinnenzahl entsprechen. Es müssen genügend Räume vorhanden sein für Theorieunterricht, für Demonstrationen, kleinere Räume für Gruppenarbeit sowie für Bibliothek und Laboratorium. Für die Schulleitung und das vollamtlich tätige Lehrpersonal sind Einzelbüros vorzusehen.
(d) Unterrichtsmaterial
Das Unterrichtsmaterial soll eine weitgehende Anwendung neuzeitlicher Lehrmethoden gestatten. Besondere Bedeutung ist den audio‑visuellen Hilfsmitteln beizumessen.
VI.  Durch die Krankenschwester vorzulegende Dokumente
A .   Ein Ausweis (Diplom, Zeugnis oder dergleichen), dessen Gültigkeit von der Regierung oder der beauftragten Behörde des Landes, in welchem er ausgestellt wurde, bezeugt ist.
B.  Ein Auszug aus dem Zeugnisheft; er soll enthalten:
– Personalien,
– Angaben über die praktische Ausbildung,
– die Noten des Abschlussexamens.
C.  Eine Bescheinigung über Sprachkenntnisse

Geltungsbereich am 14. Dezember 2005 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Dänemark

25. Oktober

1967 U

  7. August

1969

Deutschland*

  8. Februar

1973

  9. Mai

1973

Frankreich

  3. September

1974

  4. Dezember

1974

Irland

  7. Dezember

1971 U

  8. März

1972

Italien

  7. Juni

1974

  8. September

1974

Malta*

  6. Mai

1969

  7. August

1969

Österreich*

  9. November

1972

10. Februar

1973

Polen*

30. Januar

1996

  1. Mai

1996

Rumänien

28. November

2002

  1. März

2003

Schweiz*

19. August

1970

20. November

1970

Vereinigtes Königreich*

21. Dezember

1967 U

  7. August

1969

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Das Übereinkommen wird unter Vorbehalt des durch seinen Artikel 7 gewährten Rechts, von den folgenden Bestimmungen abzuweichen, genehmigt:
1. von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhanges I und für die Anwärterinnen für Schwesternschulen eine Vorbildung vorzusehen, die acht Jahren Grundschule entspricht;
2. von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs I und für die Anwärterinnen für Schwesternschulen vorzusehen, dass sie nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses sein müssen;
3. von den Bestimmungen des Kapitels III des Anhanges I und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.
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