Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (842.1)
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Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. November 1966 (Stand 1. Januar 1973)
1. Allgemeines
§ 1
1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau, eingeschlossen die Alters- und Invaliden - wohnungen, durch Verbilligung der Mietzinse oder Eigentümerlasten.
2 Die Massnahmen sind darauf gerichtet, ein angemessenes Angebot an neuen Woh - nungen zu sichern und eine zweckmässige Besiedelung zu erreichen.
3 Es werden in erster Linie Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Familien in be - scheidenen finanziellen Verhältnissen berücksichtigt.

§ 2 *

1 Beiträge werden ausgerichtet auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen, wie sie im Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom
19. März 1965/20. März 1970/17. Dezember 1971
1 ) und in den dazugehörenden Vollzugsverordnungen des Bundesrates aufgeführt sind.
2 Beiträge auf Grund dieses Gesetzes dürfen längstens bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zu Art. 34 sexies der Bundesverfassung
2 ) und höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.
§ 3
1 Bei der Förderung des Wohnungsbaues ist den Gesichtspunkten der Landes-, Re - gional- und Ortsplanung Rechnung zu tragen.
2 Der Kanton gewährt an die Kosten von Regional- und Ortsplanungen Beiträge bis zu 40 %.
1) Aufgehoben; jetzt Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom
21. März 2003, SR 842 .
2) vom 29. Mai 1874; jetzt Art. 108, SR 101 .
2. Verbilligung der Mietzinse, Leistungen anderer Art
§ 4
1 Die Kantonsbeiträge bestehen aus jährlichen Leistungen an die Kapitalverzinsung der Gesamtinvestitionen; zu diesen gehören die Kosten für die Erstellung der Woh - nungen, für das Bauland, die Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten und für Bau - zinsen und Gebühren.
2 Leistungen in anderer Form sind möglich.
§ 5
1 Der Beitrag des Kantons beträgt im Maximum 2/3 % der Gesamtinvestitionen. Zu - sammen mit Beiträgen Dritter (Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körper - schaften, Arbeitgeber, Stiftungen, gemeinnützige Organisationen u.a.) muss er min - destens das Doppelte der Bundeshilfe von ebenfalls 2/3 % ausmachen.
2 Für Alterswohnungen mit 1 bis 2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, kann der Kantonsbeitrag bis auf 1 % erhöht werden, sofern die Beiträge des Bundes und Dritter eine Erhöhung im gleichen Verhältnis erfahren.
3 Die Beiträge von Arbeitgebern, Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen usw. werden auf die Leistungen des Kantons und der Ortsgemeinden
1 ) in der Regel zu gleichen Teilen angerechnet.
§ 6
1 Bei notwendigen Bürgschaften und Kapitalbeschaffungen durch Darlehen wirkt der Kanton im Rahmen der Aufgaben mit, die ihm durch Art. 13 und Art. 14 des Bun - desgesetzes
2 ) und Art. 28 bis Art. 37 der Verordnung II
3 ) zugedacht sind.
3. Verfahren
§ 7
1 Gesuche werden durch das kantonale Büro für Wohnungsbau bearbeitet.
2 Die Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn eingereicht und bewilligt werden. Sub - ventionsbegehren für angefangene oder bereits vollendete Bauten werden nicht be - rücksichtigt.
1) Jetzt Politische Gemeinden.
2) Aufgehoben; jetzt SR 842 .
3) Aufgehoben; jetzt Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom
26. November 2003, SR 842.1 .
§ 8
1 Mietzinse für Wohnungen, an welche Beiträge des Bundes, des Kantons und Drit - ter zugesichert worden sind, bedürfen der Genehmigung durch den Kanton.
2 Gesuche um erstmalige Festsetzung dieser Mietzinse sowie allfällige spätere Erhö - hungen sind dem kantonalen Büro für Wohnungsbau einzureichen.
§ 9
1 Sind die für die Kantonsbeiträge massgebenden Voraussetzungen und Bedingun - gen nicht mehr erfüllt oder werden die Zuschüsse ihrem Zwecke entfremdet, so wer - den sie nicht mehr oder nur noch teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2 Soweit begünstigte Wohnungen durch den Umbau dem Wohnzweck entfremdet werden oder wenn der Anteil der verbilligten Wohnungen bei Überbauungen gemäss

Art. 13 Abs. 3 BG

) sich nachträglich erheblich verringert, fallen auch geleistete Bürgschaften dahin.
3 Die Übertragung von Beitragszusicherungen auf andere Objekte ist ausgeschlos - sen.
§ 10
1 Für Objekte, deren Mietzinse oder Eigentümerlasten durch Beiträge verbilligt sind, ist für die Dauer der Beitragsleistungen im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 962 ZGB
2 ) «Eigentumsübertrag zustim - mungsbedürftig» anzubringen
3 )
.
4. Finanzierung
§ 11
1 Bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zu Art. 34 sexies der Bundesverfas - sung
4 ) dürfen Kostenzuschüsse zur Verbilligung der Mietzinse für zirka 500 Woh - nungen zugesichert werden. Die Gesamtaufwendungen des Kantons dürfen 6 Millio - nen Franken nicht übersteigen. *
2 Die Zuschüsse werden während längstens 20 Jahren ausbezahlt. Die alljährlich er - forderlichen Mittel werden im Staatsvoranschlag bereitgestellt.
1) Aufgehoben; jetzt SR 842 .
2) SR 210
3) Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1967.
4) vom 29. Mai 1874; jetzt Art. 108, SR 101 .
§ 12
1 Reichen 6 Millionen Franken infolge Verteuerung der Baukosten nicht aus, so ist der Grosse Rat ermächtigt, im Rahmen seiner Finanzkompetenz entsprechende zu - sätzliche Kredite zu bewilligen.
§ 13
1 Werden Bürgschaften und Kapitalbeschaffungen notwendig, so kann der Kanton Kredit- und Bürgschaftsinstitute beiziehen.
§ 14
1 Die für die Regional- und Ortsplanung notwendigen Mittel werden dem Regional - planungsamt alljährlich im Budget zur Verfügung gestellt.
5. Schlussbestimmungen
§ 15
1 Werden Behörden oder Amtsstellen durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann die Zusicherung von Beiträgen verweigert werden. Bereits abgegebene Zusicherungen können rückgängig gemacht und geleistete Zahlungen zurückgefordert werden.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 16
1 Die finanziellen Verhältnisse der Bewohner der durch Beiträge begünstigten Wohnbauten sind systematisch und periodisch zu überprüfen.
§ 17
1 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
§ 18
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen durch den Regierungs - rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. März 1967.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.1966 01.03.1967 Erstfassung 51/1966 9/1967

§ 2 02.10.1972 01.01.1973 geändert 41/1972

§ 11 Abs. 1 02.10.1972 01.01.1973 geändert 41/1972

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