Liste der Konzessionen, die das Vereinigte Königreich von Grossbritannien der ... (0.632.293.671)
CH - Schweizer Bundesrecht

Liste der Konzessionen, die das Vereinigte Königreich von Grossbritannien der Schweiz gewährt

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 1959² ¹ AS 1959 1919 ; BBl 1959 I 739 ² AS 1959 1740

Abschnitt A – Mutterland

I. Teil Meistbegünstigungstarif
1.  Sofern in diesem Teil der Liste erfasste Waren ganz oder teilweise aus Seide oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen zusammengesetzt sind, kann für diese Artikel, vorbehältlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Zollansatz angewandt werden.
2.  Für alle in diesem Teil der Liste erfassten Waren, sofern sie ganz oder teilweise aus Bestandteilen, Zubehör oder Zutaten zusammengesetzt sind, kann vorbehältlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Fiskalzoll angewandt werden.
3.  Im Sinne dieser Liste bedeutet «Fiskalzoll» Zoll auf Bier, Zichorie (ein­schliess­lich Extrakte), Kakao, Kaffee (einschliesslich Extrakte), Glukose, Hopfen, Hopfenöl, Hopfenextrakte, Kohlenwasserstofföle, Zündhölzer, mechanische Anzünder, Melassen, Spielkarten, Saccharin (einschliesslich Substanzen ähnlicher Art oder Verwendung), Spirituosen (einschliesslich parfümierte Spirituosen), Zucker (Sucrose), Tee, Tabak und Wein.
4.  Gemäss verschiedenen Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln (z. B. zum Abschnitt XVI) werden gewisse Bestandteile unter den Positionen eingereiht, welche den betreffenden Fertigprodukten entsprechen. Um jeden Zweifel auszuschlies­sen wird darauf hingewiesen, dass im Sinne dieser Liste die britischen Konzessionen für die in Unterpositionen eingereihten Artikel sich nicht auf deren Bestandteile beziehen, wenn diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.

Tarifnummer

Warenbezeihnung

Zollansatz

ex 13.03

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektin; Agar‑Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen:

Fruchtpektin, anderes als Citruspektin, in Pulver­form

15 %

ex 54.03

Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

Ramiegarne, weder Seide noch synthetische oder
künstliche Fasern enthaltend


7½ %

ex 54.04

Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

Ramiegarne, weder Seide noch synthetische oder
künstliche Fasern enthaltend


7½ %

ex 58.07

Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne
der Nr. 52.01 und als umsponnene Garne aus Rosshaar); Geflechte am Stück; andere Posamentierwaren und
ähnliche Zierwaren, am Stück; Quasten, Troddeln,
Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen:

Geflechte und Zierwaren am Stück gewichtsmässig mehr als 50 % Monofile oder Streifen der Nrn. 51.01 und 51.02 enthaltend



³*) 17½ % plus
2s. 3d. pro lb.
Seite plus 11 d.
pro lb. künst-
liche oder synthetische Fasern

ex 68.06

Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgetragen, auch zugeschnitten, genäht oder
anderswie zusammengefügt:

Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulver‑ oder Körnerform, auf Papier in rechtwinkligen Bogen oder Streifen



10 %

ex 73.32

Bolzen oder Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Haken­schrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren
der Schrauben‑ und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben) aus Eisen oder Stahl:

Bolzen, Muttern, Bolzenenden, Stellschrauben, Stiftschrauben und andere Metallschrauben, mit einem Höchstgewindedurchmesser von nicht über 9/32 Zoll und im Werte von über £ 16 per cwt




£ 3 4s. per cwt.
oder 15 %
sofern letzterer Zoll höher ist

ex 74.15

Bolzen und Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben‑ und Nieten­industrie, aus Kupfer; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben), aus Kupfer:

Bolzen, Muttern (einschliesslich Bolzenenden und Stiftschrauben) und Schrauben (andere als Holz­schrauben), mit einem Höchstgewindedurchmesser von nicht über 9/32 Zoll




20 %

ex 82.05

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in
Maschinen und mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen (zum Treiben, Stanzen, Gewinde­schneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben usw.), einschliesslich
Zieheisen und Pressmatrizen zum Warmstrangpressen
von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge:

Fräser für Zahnradhobelmaschinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge oder Werkzeuge, die aus irgend­einer gesinterten Wolframkarbidzubereitung oder
anderen Karbidzubereitung bestehen




15 %

ex 84.11

Luftpumpen und Vakuumpumpen, einschliesslich Motorpumpen und Turbopumpen; Kompressoren, Motor- und Turbokompressoren für Luft und andere Gase; Frei­kolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen:

Abgasturbogebläse für Kolbenmotoren mit interner
Verbrennung, nicht für Motorfahrzeuge bestimmt;
deren Teile



15 %

ex 84.18

Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

Ölabscheider und sonstige Maschinen zum Trennen von Sediment oder flüssigen Bestandteilen von Flüssig­keiten vorwiegend mittels Zentrifugalkraft, mit Ausnahme von Rahmabscheidern




17½ %

ex 84.23

Ortsfeste oder fahrbare Maschinen und Apparate für Erd‑ oder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (Bagger, Schrämmaschinen, Grabmaschinen, Schürf­geräte, Nivelliermaschinen, Bulldozers, Scrapers usw.); Rammen; Schneeräumer mit Ausnahme der Schneeräumfahrzeuge der Nr. 87.03:

Schneeschleuderaggregate (ohne Motor)

10 %

ex 84.33

Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papiermasse, Papier oder Pappe, einschliesslich der Schneidemaschinen aller Art:

Maschinen für die Herstellung von Kartonschachteln:

Schlitz‑ und Stanzpressen für Kartonbogen

15 %

ex 84.36

Maschinen und Apparate zum Spinnen (Herstellen) von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen und Apparate zum Aufbereiten von Spinnstoffen;
Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Drehen oder Haspeln von Spinnstoffen:

Spulmaschinen

17½ %

ex 84.37

Webstühle, Wirk‑, Strick‑, Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑,
Posamentier‑ und Netzknüpfmaschinen; Vorbereitungs­maschinen und ‑apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (Schermaschinen, Schlichtmaschinen usw.):

Flachstangenstrickmaschinen, ausgenommen Strumpfwirkmaschinen und Kettenstrickmaschinen:

a) mit Kraftantrieb

12½ %

b) andere

15 %

Kettenknüpf‑ und Ketteneinziehmaschinen

12½ %

Webstühle

17½ %

ex 84.38

Hilfsmaschinen und Hilfsapparate für Maschinen der Nummer 84.37 (Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett‑ und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler usw.); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen und Apparate dieser Nummer oder der Nr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (Spindeln, Flügel, Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Schaftlitzen, Schäfte, Nadeln, Platinen,
Haken usw.):

Maillons zur Herstellung von Drahtlitzen für
Web­stühle


zollfrei

Teile von Webstühlen

17½ %

ex 84.40

Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen,
Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Waren aus Spinn­stoffen (einschliesslich der Maschinen zum Waschen von

Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln,
Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben);
Maschinen zum Überziehen von Geweben oder anderen Unterlagen für die Herstellung von Fussbodenbelag, wie Linoleum usw.; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapeten­papier, Packpapier oder Fussbodenbelag verwendet
werden (einschliesslich der gravierten Druckplatten und Zylinder für diese Maschinen):

Maschinen zum Ausrüsten von Textilwaren

17½ %

Maschinen zum Bedrucken von Textilien

17½%

ex 90.09

Projektionsapparate für Stehbilder; photographische
Vergrösserungs‑ und Verkleinerungsapparate:

Projektionsapparate für Stehbilder, ausgenommen photographische Vergrösserungs‑ und Verkleine­rungsapparate sowie Apparate nur verwendbar für die Projektion von Diapositiven und Glasbildern




42½ %

ex 90.14

Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topo­graphie, Feldvermessung, Höhenmessung, Photo­grammetrie und Hydrographie, für die Navigation (See‑, Fluss‑ oder Luftnavigation), die Meteorologie, Hydrologie und die Geophysik; Bussolen, Telemeter:

Instrumente mit optischen Elementen, ausgenommen Instrumente, deren optisches Element für die
Beobachtung einer Teilung oder für andere unter­geordnete Funktionen dient –

Telemeter
Geodätische Instrumente (einschliesslich photogrammetrische Instrumente):
Theodoliten und Phototheodoliten (ausgenommen
Kinotheodoliten)
Distanzmesser
Kippregeln
Durchgangsinstrumente
Handnivellierinstrumente mit Gradbogen
Nivellierinstrumente mit festem Fernrohr
und Libelle unter dem Fernrohr
Nivellierinstrumente
Photogrammetrische Auswertegeräte



















45 %

ex 90.16

Zeichen‑, Anreiss‑ und Recheninstrumente (Pantographen, Reisszeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben, Körner, Reissnadeln und Schreiners Reissmasse); Maschinen,
Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Prüfen und Kontrollieren, in andern Nummern dieses Kapitels weder genannt noch inbegriffen (Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Kaliber, Lehren, Metermasse usw.); Profilprojektoren:

Profilprojektoren

42½ %

ex 90.22

Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische
Prüfungen (Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte,
Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität usw.) von
Materialien (Metalle, Holz, Spinnstoffe, Papier, Kunst­stoffe usw.):





25 %

NB. Diese Bindung umfasst die unter diese Position
fallenden Teile und Zubehör.

ex 92.08

Musikinstrumente, in andern Nummern dieses Kapitels nicht erfasst (Orchestrions, Drehorgeln, Musikdosen,
singende Vögel und Sägen usw.); Lockinstrumente aller Art sowie Mundblasinstrumente für Ruf‑ und Signal­zwecke (Signalhörner, Signalpfeifen usw.):

Musikdosen

30 %

ex 92.10

Teile und Zubehör von Musikinstrumenten (ausgenommen Musiksaiten), einschliesslich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und Werke für Musikdosen; Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art:

Mechanische Werke für Musikdosen

25 %

³*) Abs. 1 der Vorbemerkungen zu dieser Liste findet auf diese Position nicht Anwendung.

Briefwechsel zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland

(Übergangsregelung für den Fall eines Rücktritts der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vom Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen)

Board of Trade

London, den 9. März 1959

London

Herr Vorsitzender,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 26. Februar 1959 folgenden Inhalts zu bestätigen:
«Ich habe die Ehre, auf die bilateralen Tarifkonzessionen Bezug zu nehmen, welche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in den Zollverhandlungen im Zusammenhang mit dem provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen⁴ ausgetauscht wurden.
Für den Fall, dass zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich die Verpflichtungen aus dem Abkommen⁵ zu irgendeinem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden sollten, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die unter ihnen im Rahmen des Abkommens ausgetauschten bilateralen Tarifkonzessionen von jenem Zeitpunkt an für weitere sechs Monate in Kraft bleiben sollen, wie wenn das Abkommen weiterhin gelten würde, sofern sich die beiden Regierungen nicht auf ein anderes Vorgehen einigen.
Falls der Inhalt von Absatz 2 dieser Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist, schlage ich vor, die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch diese Note und Ihre gleichlautende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.»
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Inhalt von Absatz 2 Ihrer Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist; sie ist auch mit Ihrem Vorschlag einverstanden, die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch Ihre Note und die vorliegende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.

W. K. Ward

⁴ [ AS 1959 1741 ]
⁵ SR 0.632.21
Markierungen
Leseansicht