Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung (573.11)
CH - SG

Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung

Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 25. September 1979 (Stand 8. Juni 1999) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 18 des Grossratsbeschlusses über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August 1979 1 als Verordnung:
2 I. Massnahmen des Bundes (1.)

Art. 1 *

Gesuche
1 Gesuche um Finanzierungsbeihilfen und Steuererleichterungen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedroh - ter Regionen 3 sind vom Gesuchsteller über die kreditgebende Bank dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen. *

Art. 2 Zuständigkeit

1 Das Volkswirtschaftsdepartement beschliesst über die Beteiligung des Staates am Bürgschaftsrisiko und an der Zinsvergünstigung.
2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung. 4
1 sGS 573.1 ; ABl 1979, 1072 und 1253.
2 nGS 14–70. Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. Oktober 1979, ABl 1979, 1385; in Vollzug ab 1. Oktober 1979.
3 Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995, SR
951.93 .
4 Art. 11 StG, sGS 811.1 .
II. Kantonale Wirtschaftsförderung (2.)
1. Zusatzbürgschaften (2.1.)

Art. 3 Verfahren

a) Einreichung des Gesuches und Vorprüfung
1 Das Gesuch um Zusatzbürgschaft ist der zuständigen Bürgschaftsinstitution ein - zureichen.
2 Die Bürgschaftsinstitution prüft das Gesuch summarisch namentlich darauf, ob das Vorhaben nach der finanziellen Lage des Gesuchstellers förderungsbedürftig ist und Aussicht auf Erfolg hat.

Art. 4 * b) Amt für Wirtschaft und Arbeit *

1 Die Bürgschaftsinstitution reicht das Gesuch mit ihrem Bericht dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ein. *
2 Dieses stellt fest, ob das Vorhaben den Grundsätzen der Wirtschaftsförderung entspricht. Es prüft insbesondere die regionalen und strukturellen Auswirkungen und leitet das Gesuch mit einem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement wei - ter.

Art. 5 c) Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt über die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus der Zusatzbürgschaft eine Verfügung.
2 Die Zusicherung kann mit der Auflage verbunden werden, dass sich der Gesuch - steller einer Beratung unterzieht.
3 Die Verfügung wird dem Gesuchsteller eröffnet.

Art. 6 d) Bürgschaftsinstitution

1 Die Bürgschaftsinstitution nimmt aufgrund der Zusicherung des Volkswirt - schaftsdepartementes eine einlässliche Prüfung des Gesuches nach ihren für Bürg - schaften geltenden Richtlinien vor.
2 Sie prüft namentlich die Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit des Betriebes so - wie Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers. Sachverständige kön - nen zugezogen werden.
3 Die Bürgschaftsinstitution entscheidet abschliessend über das Bürgschaftsgesuch und legt Höhe, Dauer und weitere Bedingungen der Zusatzbürgschaft fest. Sie schliesst die nötigen Verträge mit dem Bürgschaftsnehmer ab.

Art. 7 Pflichten der Bürgschaftsinstitution

a) Erlass eines Reglementes
1 Die Bürgschaftsinstitution erlässt ein Reglement über die Abwicklung von Zu - satzbürgschaften. Dieses unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Das Reglement enthält namentlich Bestimmungen über die Einreichung der Ge - suche, deren Prüfung durch die Bürgschaftsinstitution, die Überwachung der Bürgschaftsnehmer, die Höhe der Prämie, den Prämieneinzug, die Tilgung, den Tilgungsaufschub, das Verfahren bei Verlusten und die Berichterstattung.

Art. 8 b) Überwachung

1 Die Bürgschaftsinstitution hat die Zahlungsfähigkeit der Bürgschaftsnehmer während der ganzen Dauer der Bürgschaft in geeigneter Weise zu überwachen. Insbesondere sind Buchhaltung und Betriebsführung periodisch zu prüfen oder prüfen zu lassen und Vorkehren zur Vermeidung von Verlusten zu treffen.
2 Die Bürgschaftsinstitution kann Bürgschaften vorzeitig ablösen.

Art. 9 c) Wiedereingänge aus Verlusten

1 Entstehen Bürgschaftsverluste, so hat die Bürgschaftsinstitution alle Vorkehren zu treffen, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
2 Die Wiedereingänge gehen an den Staat zugunsten des Fondes für Wirtschaftsför - derung und an die Bürgschaftsinstitution im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten.

Art. 10 d) Beratung

1 Wenn die Verbürgung von Krediten mit allgemeiner geschäftlicher Beratung, mit Einrichtung und Führung der Buchhaltung und mit der Übernahme von treuhän - derischen Aufträgen verbunden wird, hat der Gesuchsteller diese Aufgaben im Einvernehmen mit der Bürgschaftsinstitution und der kreditgewährenden Bank ei - nem Berater zu übertragen.
2 Hat der Gesuchsteller bereits vor Einreichung eines Gesuches einen Berater oder eine Buchhaltungsstelle beauftragt, so kann die Bürgschaftsinstitution den Wechsel des Beraters oder der Buchhaltungsstelle nur ausnahmsweise verlangen.

Art. 11 e) Berichterstattung

1 Die Bürgschaftsinstitutionen erstatten dem Volkswirtschaftsdepartement auf Ende des Kalenderjahres über ihre Tätigkeit aus Zusatzbürgschaften Bericht.

Art. 12 Verwaltungskosten

a) Prämie
1 Die vom Bürgschaftsnehmer zu entrichtende Prämie dient der teilweisen De - ckung der Kosten für die Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Bürgschaftsneh - mers sowie des Verlustrisikos der Bürgschaftsinstitution.
2 Die Bürgschaftsinstitution kann die Prämie bei Abschluss der Bürgschaft für die ganze Dauer der Bürgschaftsverpflichtung erheben.

Art. 13 b) übrige Verwaltungskosten

1 Der Staat trägt aus Fondmitteln die übrigen Verwaltungskosten, insbesondere die Kosten für: a) die Prüfung des Gesuches; mit vorheriger Zustimmung des Volkswirtschafts - departementes können auch erforderliche Sachverständigengutachten ver - rechnet werden; b) Vorkehren zur Vermeidung von Verlusten bei Zahlungsschwierigkeiten eines Betriebes; c) Massnahmen zur Wiedereinbringung von Verlusten.

Art. 14 Abrechnung

1 Die Bürgschaftsinstitutionen stellen dem Volkswirtschaftsdepartement nach je - dem Verlustfall für den Verlustanteil des Staates sowie auf Ende jeden Kalender - jahres für die aufgelaufenen Verwaltungskosten Rechnung.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement trifft über den Verlustbeitrag oder über die Höhe der beitragsberechtigten Verwaltungskosten eine Verfügung.
2. Zinskostenbeiträge (2.2.)

Art. 15 Verfahren

a) Gesuche
1 Gesuche um Zinskostenbeiträge sind vom Gesuchsteller über den Bürgen dem Amt für Wirtschaft einzureichen. *
2 Dieses prüft die Gesuche und leitet sie mit einem Antrag an das Volkswirtschafts - departement weiter.

Art. 16 b) Zuständigkeit

1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt über die Gewährung von Zinskostenbei - trägen eine Verfügung.

Art. 17 *

Berechnung und Anpassung
1 Massgebend für die Berechnung des Zinskostenbeitrages ist der zur Zeit der Bürgschaftsgewährung vereinbarte Zinssatz. Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Zinskostenbeitrag anpassen, wenn sich der Zinssatz innerhalb der Zusi - cherungsperiode um mehr als ein halbes Prozent verändert.
2 Der Empfänger von Zinskostenbeiträgen hat dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Zinssatzsenkungen zu melden. * III. Schlussbestimmung (3.)

Art. 18 Vollzugsbeginn

1 Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung 5 und diese Ver - ordnung werden ab 1. Oktober 1979 angewendet.
5 sGS 573.1 ; ABl 1979, 1072 und 1253.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14–70 25.09.1979 01.10.1979

Art. 1 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

Art. 1, Abs. 1 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe

Art. 4 Artikeltitel ge -

ändert
34-62 08.06.1999 keine Angabe

Art. 4 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

Art. 4, Abs. 1 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe

Art. 15, Abs. 1 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe

Art. 17 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

Art. 17, Abs. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.09.1979 01.10.1979 Erlass Grunderlass 14–70
08.06.1999 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 34-62
08.06.1999 keine Angabe Art. 4 Artikeltitel ge - ändert
34-62
08.06.1999 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 34-62
08.06.1999 keine Angabe Art. 15, Abs. 1 geändert 34-62
08.06.1999 keine Angabe Art. 17, Abs. 2 geändert 34-62
22.01.2013 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 4 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 17 geändert 48–60
Markierungen
Leseansicht