Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) (217.32)
CH - SG

Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG)

Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) vom 5. Mai 2014 (Stand 20. September 2023) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Art. 9 Abs. 1 Bst. b des Universi - tätsgesetzes
1 vom 26. Mai 1988 i.V.m. Art. 48 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010
2 nach Einsicht in den Bericht des Universitätsrats vom 5. Mai 2014
3 als Verordnung nachfolgendes Personalreglement:
4 I. Allgemeiner Teil (1.)
1. Grundlagen (1.1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für die Arbeitsverhältnisse des Lehrkörpers, der wissenschaftli - chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Universitätsverwaltung.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen personalrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988
5 und des Universitätsstatuts vom 25. Okto - ber 2010
6
.

Art. 2 Ziele der Personalpolitik

1 Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.
1 sGS 217.11 .
2 sGS 217.15 .
3 Bericht des Universitätsrates zum Personalreglement vom 5. Mai 2014.
4 In Vollzug ab 1. Oktober 2014.
5 sGS 217.11 .
6 sGS 217.15 .
2 Sie achtet darauf, dass die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt und ein Klima persönlichen Respekts und Vertrauens geschaffen wird, das Diskriminierungen verhindert.
2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte (1.2.)

Art. 3 Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

1 Die Rektorin oder der Rektor nimmt die Arbeitgeberrechte wahr, soweit durch das Universitätsgesetz vom 26. Mai 1988
7 , das Universitätsstatut vom 25. Oktober
2010
8 und dieses Personalreglement keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2 Der Universitätsrat regelt die Übertragung von Arbeitgeberrechten an einzelne Organisationseinheiten.

Art. 4 Organisationseinheiten

1 Als Organisationseinheiten nach diesem Erlass gelten: a) Rektorat; b) Abteilungen; c) Universitätsverwaltung; d) Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen und die Executive School.
2 Die Organisationseinheiten sind, soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses nach Mass - gabe der Kompetenzordnung zuständig für Begründung, Beendigung und Gestal - tung der Arbeitsverhältnisse. Sie werden von der Universitätsverwaltung unter - stützt.

Art. 5 Personalkommission

1 Der Senatsausschuss kann eine Personalkommission wählen.
2 Sie berät das Rektorat in personalpolitischen Fragen.
3. Arbeitsverhältnis (1.3.)

Art. 6 Begründung

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Ab - schluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, bei Lehraufträgen durch Annahme der Lehrauftragsbestätigung, begründet.
7 sGS 217.11 .
8 sGS 217.15 .
2 Ausnahmsweise ist eine privatrechtliche Anstellung zulässig, wenn besondere Be - dürfnisse der Universität oder der Institute und Forschungsstellen dies erfordern und die Tätigkeit dafür geeignet ist. Der Vertrag bedarf vorgängig der Genehmi - gung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 7 Mehrfachanstellungen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als einem Arbeitsverhältnis mit der Universität gelten als Mehrfachangestellte.
2 Mehrfachanstellungen werden durch Abschluss von mehreren Arbeitsverträgen begründet.
3 Wer an der Universität St.Gallen mit einem Arbeitsvertrag angestellt ist, kann grundsätzlich nicht gleichzeitig im Auftragsverhältnis für die Universität St.Gallen tätig sein.

Art. 8 Arbeitsvertrag

1 Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens: a) das Eintrittsdatum; b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) die Funktion und den Aufgabenbereich; d) den Beschäftigungsgrad; e) * den Lohn (Anfangslohn, Zulagen und weitere Entschädigungen); f) den Dienstort.
2 Der Arbeitsvertrag kann variable Lohnbestandteile und individuelle Zulagen vor - sehen. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen. Er achtet dabei auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Dozierenden und der weiteren Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, des Personals mit besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstfinanzierung der Organisations - einheiten sowie der übrigen Mitarbeitenden der Universitätsverwaltung.
3 Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der Organe der Universität
9 sind die Orga - nisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Ausgestaltung der ein - zelnen Arbeitsverhältnisse frei.

Art. 9 Ende des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer, soweit bei befristeten Arbeits - verträgen nichts anderes vereinbart wurde; b) durch Kündigung;
9 Im Sinn von Art. 3 des Universitätsstatuts, sGS 217.15 .
c) durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen; d) aus Altersgründen; e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons voll - ständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem rentenberechtigten Teil; f) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Endet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, kann das Rektorat eine Austrittsvereinbarung abschliessen.
3 Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden ist an das Anstellungsverhältnis der Lehrstuhlinhaberin oder des Lehrstuhlinhabers gebunden. Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der zuständigen Lehrstuhlinhaberin oder des zuständi - gen Lehrstuhlinhabers an der Universität (z.B. Emeritierung) endet unter Einhal - tung der ordentlichen Kündigungsfrist auch das Anstellungsverhältnis der Assis - tierenden, wenn keine Fortführung mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

Art. 10 Befristete Arbeitsverhältnisse

1 Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
2 Wenn es durch den entsprechenden Aufgabenbereich geboten ist, können befris - tete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes abgeschlossen werden.
3 Befristete Arbeitsverhältnisse dauern insgesamt nicht länger als fünf Jahre.

Art. 11 Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn

1 Die Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn beträgt einen Mo - nat auf Ende des nächsten Kalendermonats.

Art. 12 Probezeit

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers unterliegen keiner Probezeit.

Art. 13 Unterschriftsberechtigung

1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Unterschriftenordnung.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist im Rahmen ihres oder seines Aufga - benbereichs unterschriftsberechtigt, soweit die Unterschriftenordnung keine andere Regelung enthält.

Art. 14 Förderung von Weiterbildung

1 Die Universität fördert und unterstützt die Entwicklung und berufliche Weiter - bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien zur Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter der Institute und der Verwaltung.
3 Der Senatsausschuss erlässt durch Reglement ergänzende Bestimmungen, insbe - sondere über: a) Kostentragung; b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbei - terin oder den Mitarbeiter; c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.
4 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitrags - zahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung der Universität, die den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück, soweit keine andere Regelung vereinbart worden ist.

Art. 15 Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen

1 Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen der Dozieren - den, der Doktorierenden, Assistierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der SNF-finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrbeauftragten richtet sich nach diesem Erlass und dem zugehörigen Anhang. *
1bis Die Löhne und weiteren Entschädigungen nach dem Anhang dieses Erlasses werden bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal entspre - chend angepasst. Die Staatskanzlei in Absprache mit dem Bildungsdepartement wird ermächtigt, den Anhang dieses Erlasses in diesem Sinn nachzuführen. *
1ter Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen für die Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung richtet sich nach dem Personalrecht des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht. *
1quater Die Entschädigung der Rektorin oder des Rektors wird durch den Universi - tätsrat festgelegt. Sie bedarf der Genehmigung durch die Regierung. *
1quinqies Die Prorektorinnen oder Prorektoren beziehen eine Funktionszulage. Sie wird durch den Universitätsrat festgelegt. *
1sexies Für weitere Funktionen der Universitätsverwaltung kann der Universitätsrat eine Zulage bewilligen. *
2 Die Organisationseinheiten können im Rahmen des Budgets der Universität bzw. der Institute weitere Zulagen und Entschädigungen ausrichten. Der Universitäts - rat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über de - ren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Art. 15a * Institutsleitendenzulage

1 Für Direktorinnen oder Direktoren der Institute kann der Universitätsrat eine Institutsleitendenzulage im Sinne einer Funktionszulage bewilligen. Die Instituts - leitendenzulage darf 25 Prozent des dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Grundlohns nicht überschreiten.
2 Der Universitätsrat erlässt ausführende Vorschriften zur Institutsleitendenzulage.

Art. 16 Inkonvenienzen

1 Es werden keine Inkonvenienzentschädigungen ausgerichtet.
2 Die Rektorin oder der Rektor regelt Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund der durch die Organisationseinheiten definierten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht in einem separaten Erlass.

Art. 17 Spesen

1 Der Universitätsrat erlässt ein Spesenreglement.

Art. 18 Ausserordentliche Leistungsprämie

1 Die Universität kann ausserordentliche Leistungen und ausserordentliches Leis - tungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien anerkennen.
2 Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vor - schriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Art. 19 Lohnfortzahlung bei Krankheit

1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 24 Monate innert dreier Jahre. Sie be - trägt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und anschliessend 80 Prozent des Lohns.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität St.Gallen eine Krankentaggeldversicherung abschliessen und diese ver - pflichten, sich an den Prämien zu beteiligen.

Art. 20 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität St.Gallen sind im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

Art. 21 Unfallversicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität sind nach den Bestimmun - gen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
10 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2 Die Prämien gemäss Abs. 1 tragen: a) die Universität für die Berufsunfallversicherung; b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtbetriebsunfallversicherung.

Art. 22 Unfallversicherung bei Mehrfachanstellungen

1 Mehrfachangestellte an der Universität sind im Ausmass der Gesamtheit ihrer Anstellungen an der Universität gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun - fällen versichert.
2 Mehrfachangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit insgesamt weniger als acht Stunden beträgt, sind von der Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsun - fällen ausgenommen.

Art. 23 Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 Prozent teilen der zuständigen Organisationseinheit vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung den in Art. 22 Abs. 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011
11 festgelegten Betrag übersteigt.
2 Für Dozentinnen und Dozenten gelten Art. 56 des Universitätsstatuts vom
25. Oktober 2010
12 sowie die vom Universitätsrat erlassenen Richtlinien für
2010
13
. Die Rektorin oder der Rektor kontrolliert die Einhaltung der Regelung.

Art. 24 * ...

10 SR 832.20 .
11 sGS 143.11 .
12 sGS 217.15 .
13 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.

Art. 25 Dienstzeit

1 Die wöchentliche Dienstzeit an der Universität dauert von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 17.00 Uhr.
2 Abwesenheiten aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.

Art. 26 Erreichbarkeit

1 Die Erreichbarkeit wird innerhalb der einzelnen Organisationseinheit sicherge - stellt.
2 Während des Prüfungsbetriebs müssen Dozierende und im Prüfungsbetrieb in - volvierte Personen der Universitätsverwaltung unmittelbar erreichbar sein oder eine kompetente Stellvertretung sicherstellen.

Art. 27 Arbeitsbeginn, Mittagspause, Arbeitsende

1 Innerhalb der Dienstzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende nach Absprache mit der oder dem Vorgesetzten frei gewählt werden.

Art. 28 Zeitguthaben und Zeitschuld

1 Die Universität wendet keine Block- und Gleitzeiten gemäss Art. 34 und 40 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011
14 an.
2 Zeitguthaben oder Zeitschulden ergeben sich aus der Differenz zwischen der täg - lichen Normalarbeitszeit gemäss Art. 33 der Personalverordnung vom 13. Dezem - ber 2011
15 oder der im Vertrag definierten täglichen Sollarbeitszeit und der tat - sächlich geleisteten Arbeitszeit.
3 Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt nach Absprache zwi - schen Mitarbeiterin und Mitarbeiter und ihrer oder ihrem Vorgesetzten.

Art. 29 Zeiterfassung

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich. Die oder der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.
2 Organisationeinheiten oder innerhalb von Organisationseinheiten einzelne Funktionsgruppen können durch Entscheid der Rektorin oder des Rektors von der Zeiterfassungspflicht ausgenommen werden. Sofern betriebliche Gründe vorlie - gen, kann zudem im Einzelfall durch arbeitsvertragliche Vereinbarung auf die Zeiterfassung verzichtet werden.
14 sGS 143.11 .
15 sGS 143.11 .
3 Immer zu erfassen sind Abwesenheiten infolge: a) Krankheit oder Unfall; b) Mutterschaft; c) obligatorische Dienstleistungen in Armee, Zivildienst, Zivilschutz und Feuer - wehr.
4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der oder dem Vorgesetzten am Ende des Jahres die nicht bezogenen Ferientage.

Art. 30 Vertrauensarbeitszeit

1 Wird auf die Zeiterfassung gemäss Art. 29 dieses Erlasses verzichtet, gilt Vertrau - ensarbeitszeit. In diesem Fall wird die Arbeitszeit nicht erfasst.
2 Macht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Differenz zwischen der tat - sächlich geleisteten Arbeitszeit und der definierten Sollarbeitszeit geltend, meldet sie oder er die Differenz spätestens bis Ende des entsprechenden Monats der oder dem Vorgesetzten.

Art. 31 Besondere Arbeitszeiten

1 Die Rektorin oder der Rektor kann für einzelne Mitarbeitende oder einzelne Be - reiche der Universitätsverwaltung in begründeten Fällen besondere Arbeitszeiten anordnen.
2 Als besondere Arbeitszeiten gelten insbesondere Einsätze ausserhalb der Dienst - zeit aufgrund der von den Organisationseinheiten festgelegten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht.

Art. 32 Ferien

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit können in Er - gänzung zum Ferienanspruch nach Art. 61 der Personalverordnung vom 13. De - zember 2011
16 zusätzliche Ferientage gewährt werden. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rah - menbedingungen und Voraussetzungen.
2 Mit den zusätzlichen Ferientagen sind sämtliche Überzeitansprüche abgegolten.
16 sGS 143.11 .

Art. 33 Unbezahlter Urlaub

1 Werden weder die Interessen der Universität noch der Betrieb beeinträchtigt, kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verwaltung und der Institute sowie dem wissenschaftlichen Personal der Institute von ihren jeweiligen Vorgesetzten auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Der unbezahlte Urlaub dauert wenigstens zwei Wochen und höchstens 12 Mo - nate.
3 Der Ferienanspruch wird je halber Monat Abwesenheit um einen Vierundzwan - zigstel gekürzt.

Art. 34 *

...

Art. 34a * Referenzfunktionen für das Verwaltungspersonal

1 Angelehnt an die Referenzfunktionen nach Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011
17 erlässt der Universitätsrat die Referenzfunktionen des Verwaltungspersonals der Universität mit den zugehörigen Lohnbändern als An - hang zu den Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement vom 2. Novem - ber 2015. Spezifische Stellenprofile können in eigenen Referenzfunktionen erfasst werden, die in Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011
18 nicht enthalten sind.
2 Die Organisationeinheit ordnet jede Stelle einer Referenzfunktion zu. Die Zuord - nung erfordert die Zustimmung des Ressorts Personal. Besteht kein Einverneh - men, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Art. 35 *

...

Art. 35a *

Anfangslohn und Lohnüberprüfung
1 Der Universitätsrat kann Ausführungsbestimmungen zur Bemessung des An - fangslohns bei Eintritt in die Universität oder bei Übernahme einer anderen Stelle an der Universität sowie zur periodischen Überprüfung der Lohneinstufungen er - lassen. Er orientiert sich dabei an den entsprechenden Regelungen in der Perso - nalverordnung vom 13. Dezember 2011
19 und den zugehörigen Weisungen.
17 sGS 143.11 .
18 sGS 143.11 .
19 sGS 143.11 .
4. Konfliktregelung (1.4.)

Art. 36 Gütliche Erledigung

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die von der Universität St.Gallen bezeichneten Stellen wenden und diese um gütliche Erledi - gung ersuchen.
2 Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein. Die Mitarbeiterin oder der Mitar - beiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.

Art. 37 Schlichtungsverfahren und Ombudsstelle

1 Für die Universität St.Gallen kommt das universitätseigene Schlichtungsverfah - ren zur Anwendung.
2 Verfahren, Rechte und Pflichten der im Schlichtungsverfahren involvierten Stel - len, insbesondere der Ombudsstelle der Universität, richten sich nach dem Regle - ment über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März
2012
20
.

Art. 38 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

Art. 39 Meldung von Missständen

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände der vorgesetzten Stelle oder der nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012
21 zuständigen Stelle der Universität melden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie oder er der durch das Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012
22 bezeichneten internen Meldestelle in Treu und Glauben Missstände meldet.
3 Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zum Schutz von Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern, die Missstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung melden.
20 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.
21 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.
22 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.

Art. 40 Vorgehen bei Pflichtverletzung

1 Das Vorgehen bei Pflichtverletzungen richtet sich nach Art. 71 bis 74 des Perso - nalgesetzes vom 25. Januar 2011
23
. Zuständig für Ermahnung, Beanstandung und Einleitung einer Administrativuntersuchung ist: a) der Universitätsrat für Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden gemäss

Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010

24 ; b) die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

Art. 41 Personalrechtliche Massnahmen

1 Die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen richtet sich nach Art. 75 bis 77 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
25
. Zuständig für die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen ist: a) der Universitätsrat für die Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden ge - mäss Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010
26 ; b) die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal. II. Besondere Bestimmungen (2.)
1. Dozierende (2.1.)

Art. 42 Entschädigung aus Mehrfachanstellungen

1 Die Entschädigungen aus Mehrfachanstellungen innerhalb der Universität gelten als Lohnbestandteile und sind entsprechend versichert. Die Versicherungspflicht umfasst den im beitragspflichtigen Zeitraum erzielten AHV-pflichtigen Lohn. Bei Mehrfachanstellungen wird am Ende des Jahres der gesamte AHV-pflichtige Lohn ermittelt. Allenfalls erfolgt eine rückwirkende Anpassung auf den tatsächlichen Jahreslohn.
2 Honorare aus Tätigkeiten ausserhalb der Universität werden im Rahmen der Re - gelung der Nebenbeschäftigungen abgewickelt und sind an der Universität nicht versichert.
23 sGS 143.1 .
24 sGS 217.15 .
25 sGS 143.1 .
26 sGS 217.15 .
2. Lehrbeauftragte (2.2.)

Art. 43 Grundsatz

1 Die Lehrbeauftragten stehen in einem auf die Dauer ihrer Tätigkeit befristeten Arbeitsverhältnis mit der Universität. Lehraufträge werden semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung weiterer Lehraufträge.
2 Die Lehrbeauftragten führen grundsätzlich ihre Tätigkeit an der Universität St.Gallen im Nebenerwerb aus.

Art. 44 Lehrdeputate

1 Das maximale Lehrdeputat für Lehrbeauftragte beträgt 24 Semesterwochenstun - den je Jahr. Die Rektorin oder der Rektor kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 45 Erteilung des Lehrauftrages

1 Lehraufträge werden durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats semester - weise erteilt. Der Lehrbeauftragte erhält eine Lehrauftragsbestätigung. Diese hält insbesondere die Entschädigung sowie die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und die Anzahl Semesterwochenstunden fest. Ohne Gegenbericht innerhalb von
14 Tagen gilt der Lehrauftrag als angenommen.

Art. 46 Verzicht auf Durchführung

1 Erreicht die Lehrveranstaltung die vorgängig definierte Mindestanzahl an Studie - renden nicht, wird auf die Durchführung der Lehrveranstaltung verzichtet. Das Honorar entfällt, wenn auf die Lehrveranstaltung einen Monat vor dem Semester - beginn verzichtet wird. Wird die Lehrveranstaltung nach der gesetzten Frist abge - sagt, ist ¼ des Honorars geschuldet.

Art. 47 Auszahlung

1 Die Entschädigung wird den Lehrbeauftragten in der Regel am Ende des jeweili - gen Semesters nach Rücksendung der Durchführungsbestätigung ausbezahlt.

Art. 48 Abgeltung Ferien und Kurzabsenzen

1 Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal abgegol - ten und sind im Ansatz der Semesterwochenstunden oder der Pauschalvergütung enthalten.

Art. 49 Unfallversicherung

1 Die Lehrbeauftragten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Folgen eines Berufsunfalls bzw. eines Nichtberufsunfalls versichert. Lehrbeauf - tragte sind ab einem Beschäftigungsumfang von vier oder mehr Semesterwochen - stunden je Semester gegen Nichtberufsunfall versichert. Der Arbeitnehmerbeitrag an die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Lehrbeauftragten von der Entschädigung oder dem Lohn abgezogen. III. Übergangsbestimmungen (3.)

Art. 50 Begründung Arbeitsverhältnisse

1 Die Anpassung der Arbeitsverträge an die Bestimmungen dieses Erlasses erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Befristete Vereinbarungen, wie befristete Arbeitsverhältnisse und Weiterbil - dungsverträge, werden nicht nach den Bestimmungen dieses Erlasses bereinigt.

Art. 51 Berufliche Vorsorge

1 Die Übertragung der Rechte und Pflichten der beruflichen Vorsorge nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge vom 25. Juni 1982
27 im Rahmen einer ordentlichen Beschäftigung auf eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt bis spätestens acht Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 In der Übergangsphase dürfen bestehende Vorsorgeverträge nicht mehr verlän - gert und neue Verträge dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.

Art. 52 Zeitguthaben: Übertragung auf das Folgejahr

1 Die Bereinigung der Zeitguthaben nach Art. 43 der Personalverordnung vom
13. Dezember 2011
28 erfolgt innerhalb von 24 Monaten nach Vollzugsbeginn die - ses Erlasses.
27 SR 831.40 .
28 sGS 143.11 .

Art. 53 *

Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 1. März 2024
1 Für die Zeit vom 20. September 2023 bis 31. Dezember 2023 richten sich die An - sprüche auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen sachgemäss nach der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12. Oktober 1971
29 und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
29 sGS 217.31 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass - 05.05.2014 01.10.2014

Art. 8, Abs. 1, e) geändert --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 15, Abs. 1 geändert 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Art. 15, Abs. 1 bis

eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Art. 15, Abs. 1 ter

eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Art. 15, Abs. 1 quater

eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Art. 15, Abs. 1quinqies eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Art. 15, Abs. 1 sexies

eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Art. 15a eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Art. 24 aufgehoben 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 34 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 34a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 35 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 35a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 53 eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023

Anhang 1 eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.05.2014 01.10.2014 Erlass Grunderlass -
15.06.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1, e) geändert ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34a eingefügt ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35a eingefügt ---
07.03.2022 01.05.2022 Art. 24 aufgehoben 2022-021
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1 geändert 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1 bis eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1 ter eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1 quater eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1quinqies eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1 sexies eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15a eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 53 eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Anhang 1 eingefügt 2024-015
Anhang 1: Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen (Art. 15 Abs. 1)
1 A Dozierende
1. Klasse F 1 – Ordentliche Professuren (nur mit Wahlprotokoll) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
0 191'009.00 14'693.00
1 194'779.00 14'983.00
2 198'549.00 15'273.00
3 202'326.80 15'563.60
4 206'089.00 15'853.00
5 209'861.60 16'143.20
6 213'638.10 16'433.70
7 217'408.10 16'723.70
8 221'156.00 17'012.00
9 224'855.80 17'296.60
10 228'553.00 17'581.00
11 234'243.10 18'018.70
2. Klasse F 5 – Maximum zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher ordentlicher Professorinnen oder ordentlicher Professoren mit Beschluss des Universitätsrates (nur mit Wahlprotokoll) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
1 261'938.30 20'149.10
3. Klasse F 1a – Assoziierte Professuren (nur mit Wahlprotokoll) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
0 148'651.10 11'434.70
1 151'691.80 11'668.60
2 154'731.20 11'902.40
3 157'771.90 12'136.30
4 160'812.60 12'370.20
5 163'853.30 12'604.10
6 166'894.00 12'838.00
7 169'933.40 13'071.80
8 172'974.10 13'305.70
9 176'014.80 13'539.60
10 179'055.50 13'773.50
11 182'096.20 14'007.40
4. Klasse F 13 – Ständige Dozenturen II (nur mit Wahlprotokoll) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
0 161'995.60 12'461.20
1 166'020.40 12'770.80
2 169'552.50 13'042.50
3 172'580.20 13'275.40
4 176'602.40 13'584.80
5 180'469.90 13'882.30 Die Zulage für Privatdozierende (PD-Zulage) ist bei den Tarifklassen F1, F5, F1a und F13 bereits miteingerechnet.
5. Klasse F 2 – Assistenzprofessuren und ständige Dozenturen I (nur mit Wahlprotokoll) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
0 124'655.70 9'588.90
1 127'700.30 9'823.10
2 130'741.00 10'057.00
3 133'783.00 10'291.00
4 136'823.70 10'524.90
5 139'873.50 10'759.50
6 142'923.30 10'994.10
7 145'971.80 11'228.60
8 149'009.90 11'462.30
9 152'057.10 11'696.70
10 155'117.30 11'932.10
11 158'969.20 12'228.40 PD-Zulage Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
10'583.30 814.10
B Doktorierende, Assistierende sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Klasse F 4.1 – Doktorierende (mit wenigstens 40 % Forschungszeit proportional zum Anstellungsgrad) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
1 60'599.50 4'661.50
2 61'843.60 4'757.20
3 63'083.80 4'852.60
4 64'329.20 4'948.40
5 65'572.00 5'044.00
2. Klasse F 4.2 – Doktorierende (Lehraufträge integriert – Leitung technische Übungsgruppen; mit wenigstens 40 % Forschungszeit proportional zum Anstellungsgrad) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
1 74'999.50 5'769.20
2 76'243.60 5'864.90
3 77'483.80 5'960.30
4 78'729.20 6'056.10
5 79'972.00 6'151.70
3. Klasse F 4.3 – Assistierende mit Masterabschluss – keine Doktorierende Stufe Jahreslohn
100 % inkl.
13. Monatslohn Monatslohn (× 13) Stundenlohn Grundbesoldung (12 Monats- löhne) Stundenlohn* Stundenlohn**
1 86'572.20 6'659.40 36.50 42.50 46.05
2 88'348.00 6'796.00 37.25 43.40 47.00
3 90'121.20 6'932.40 38.00 44.30 48.00
4 91'899.60 7'069.20 38.75 45.15 48.90
5 93'675.40 7'205.80 39.50 46.05 49.90
4. Klasse F 6 – Assistierende mit Bachelorabschluss Stufe Jahreslohn
100 % inkl.
13. Monatslohn Monatslohn (× 13) Stundenlohn Grundbesoldung (12 Monats- löhne) Stundenlohn* Stundenlohn**
1 64'884.30 4'991.10 27.35 31.85 34.50
2 67'414.10 5'185.70 28.40 33.10 35.85
3 70'041.40 5'387.80 29.50 34.40 37.25
5. Klasse F 7 – Assistierende Assessmentstufe/Bachelorstufe Stufe Jahreslohn
100 % inkl.
13. Monatslohn Monatslohn (× 13) Stundenlohn Grundbesoldung (12 Monats- löhne) Stundenlohn* Stundenlohn**
1 50'300.90 3'869.30 21.20 24.70 26.75
2 53'206.40 4'092.80 22.45 26.15 28.35
3 56'106.70 4'315.90 23.65 27.60 29.90
4 59'007.00 4'539.00 24.85 28.95 31.35 Stundenlohn: * Stundenlohn ohne 13. Monatslohn, inkl. pauschaler Abgeltung von Ferien, Feier- und Ruhetagen sowie Kurzabsenzen (pauschale Abgeltung auf Basis 23 Ferienta - ge nach Anhang 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, sGS 143.11). ** Stundenlohn mit 13. Monatslohn, inkl. pauschaler Abgeltung von Ferien, Feier- und Ruhetagen sowie Kurzabsenzen (pauschale Abgeltung auf Basis 23 Ferienta - ge nach Anhang 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, sGS 143.11).
6. Klasse F 8 – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Doktorat Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
1 98'391.80 7'568.60
2 102'963.90 7'920.30
3 105'280.50 8'098.50
4 107'604.90 8'277.30
5 109'922.80 8'455.60
6 112'240.70 8'633.90
7 114'569.00 8'813.00
8 116'893.40 8'991.80
9 119'203.50 9'169.50
10 122'161.00 9'397.00
7. Klasse F 9 – Wissenschaftliche Projektleitende Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
0 124'655.70 9'588.90
1 127'700.30 9'823.10
2 130'741.00 10'057.00
3 133'783.00 10'291.00
4 136'823.70 10'524.90
5 139'873.50 10'759.50
6 142'923.30 10'994.10
7 145'971.80 11'228.60
8 149'009.90 11'462.30
9 152'057.10 11'696.70
10 155'117.30 11'932.10
11 158'969.20 12'228.40
C SNF-finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Klasse F 11 – SNF-Assistierende mit Masterabschluss Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (× 13)
1 78'434.20 6'033.40
2 81'370.90 6'259.30
3 84'299.80 6'484.60
4 88'637.90 6'818.30
5 91'910.00 7'070.00
2. Klasse F 10 – SNF-Doktorierende, die ihre Dissertation ausarbeiten (bei 100-Prozent-Pensum) Stufe Jahreslohn 100 % kein 13. Monatslohn Monatslohn (× 12)
1 47'748.00 3'979.00
2 49'272.00 4'106.00
3 50'790.60 4'232.55
D Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester 2024 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Ende jeden Semesters (Herbstsemes - ter [HS] = 31. Januar, Frühjahrssemester [FS] = 31. Juli). Die nachfolgend aufgeführten Ansätze weisen die Brutto-Entschädigungen inkl. Zuschlägen aus. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Sozialabgaben und all - fällige Versicherungsleistungen.
1. Ord. Professur im Ruhestand (OR), a. o. Professur im Ruhestand (AOR), Professur an einer anderen Univ. (PAH), Honorarprofessur (HP), Honorar - professur im Ruhestand (HPR), Titularprofessur (TP), Titularprofessur im Ruhestand (TPR) sowie Ständige Gastprofessur (SGP) Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr. Eigenständige Lehrveranstaltung 4'300.00 Leitung Übungsgruppe für technische Studiengänge
4'300.00 Leitung Übungsgruppe*** 3'200.00 Unterrichtsassistenz 2'500.00 Sprachveranstaltung 2'900.00 *** Wer im Zeitraum FS 2020 bis HS 2022 wenigstens einmal eine Übungsgruppe an der Universität St.Gallen unterrichtete und durch die neue Typisierung der Übungsgruppen finanzielle Einbussen erleidet, wird nach den bisherigen An - sätzen (siehe Abschnitt «F. Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester
2020 bis Herbstsemester 2022» dieses Anhangs) entschädigt. Diese Regelung ist befristet und wird bis zum Vollzugsbeginn des basierend auf der Revision des Universitätsgesetzes zu revidierenden Personalreglements der Universität St.Gallen (HSG) angewendet.
2. Privatdozentur (PD) Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr. Eigenständige Lehrveranstaltung 4'050.00 Leitung Übungsgruppe für technische Studiengänge
4'050.00 Leitung Übungsgruppe*** 3'000.00 Unterrichtsassistenz 2'500.00 Sprachveranstaltung 2'900.00 *** Wer im Zeitraum FS 2020 bis HS 2022 wenigstens einmal eine Übungsgruppe an der Universität St.Gallen unterrichtete und durch die neue Typisierung der Übungsgruppen finanzielle Einbussen erleidet, wird nach den bisherigen An - sätzen (siehe Abschnitt «F. Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester
2020 bis Herbstsemester 2022» dieses Anhangs) entschädigt. Diese Regelung ist befristet und wird bis zum Vollzugsbeginn des basierend auf der Revision des Universitätsgesetzes zu revidierenden Personalreglements der Universität St.Gallen (HSG) angewendet.
3. Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter mit Promotion oder gleichwertiger fachspezifischer Zusatzausbildung Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr. Eigenständige Lehrveranstaltung 3'800.00 Leitung Übungsgruppe für technische Studiengänge
3'800.00 Leitung Übungsgruppe*** 2'850.00 Unterrichtsassistenz 2'300.00 Sprachveranstaltung 2'900.00 *** Wer im Zeitraum FS 2020 bis HS 2022 wenigstens einmal eine Übungsgruppe an der Universität St.Gallen unterrichtete und durch die neue Typisierung der Übungsgruppen finanzielle Einbussen erleidet, wird nach den bisherigen An - sätzen (siehe Abschnitt «F. Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester
2020 bis Herbstsemester 2022» dieses Anhangs) entschädigt. Diese Regelung ist befristet und wird bis zum Vollzugsbeginn des basierend auf der Revision des Universitätsgesetzes zu revidierenden Personalreglements der Universität St.Gallen (HSG) angewendet.
4. Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter ohne Promotion oder gleichwertige fachspezifische Zusatzausbildung Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr. Eigenständige Lehrveranstaltung 3'600.00 Leitung Übungsgruppe für technische Studien - gänge
3'600.00 Leitung Übungsgruppe 2'100.00 Unterrichtsassistenz 2'100.00 Sprachveranstaltung 2'700.00 Tutorium 900.00 E Alte Gehaltsklassen Die folgenden Gehaltsklassen sind für bestehende Anstellungen noch gültig, wer - den für neue Anstellungen aber nicht mehr verwendet.
1. Klasse F 3 – Vollamtliche Dozentinnen und Dozenten (nur mit Wahlprotokoll) Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (x 13)
0 130'451.10 10'034.70
1 133'603.60 10'277.20
2 136'762.60 10'520.20
3 139'909.90 10'762.30
4 143'066.30 11'005.10
5 146'225.30 11'248.10
6 149'380.40 11'490.80
7 152'532.90 11'733.30
8 155'690.60 11'976.20
9 158'844.40 12'218.80
10 161'995.60 12'461.20
11 166'020.40 12'770.80
2. Klasse F 25 Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (x 13)
1 94'040.70 7'233.90
2 94'794.70 7'291.90
3 95'546.10 7'349.70
4 96'302.70 7'407.90
5 97'056.70 7'465.90
6 97'810.70 7'523.90
7 98'564.70 7'581.90
8 99'320.00 7'640.00
9 100'074.00 7'698.00
10 100'828.00 7'756.00
11 101'578.10 7'813.70
3. Klasse F 26 Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (x 13)
1 101'578.10 7'813.70
2 102'401.00 7'877.00
3 103'214.80 7'939.60
4 104'031.20 8'002.40
5 104'848.90 8'065.30
6 105'664.00 8'128.00
7 106'480.40 8'190.80
8 107'299.40 8'253.80
9 108'118.40 8'316.80
10 108'934.80 8'379.60
11 109'749.90 8'442.30
4. Klasse F 27 Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (x 13)
1 110'376.50 8'490.50
2 111'259.20 8'558.40
3 112'139.30 8'626.10
4 113'015.50 8'693.50
5 113'898.20 8'761.40
6 114'773.10 8'828.70
7 115'658.40 8'896.80
8 116'537.20 8'964.40
9 117'416.00 9'032.00
10 118'296.10 9'099.70
11 119'177.50 9'167.50
5. Klasse F 28 Stufe Jahreslohn 100 % inkl. 13. Monatslohn Monatslohn (x 13)
1 119'177.50 9'167.50
2 120'120.00 9'240.00
3 121'061.20 9'312.40
4 122'005.00 9'385.00
5 122'944.90 9'457.30
6 123'886.10 9'529.70
7 124'833.80 9'602.60
8 125'775.00 9'675.00
9 126'717.50 9'747.50
10 127'658.70 9'819.90
11 128'598.60 9'892.20
F Ansätze für Lehraufträge Frühjahrssemester 2020 bis Herbstsemester 2022 Noch gültig für Personen, die aufgrund einer Besitzstandswahrung eine Auszah - lung nach dem alten System wählen dürfen (vgl. Abschnitt D «Ansätze für Lehrauf - träge ab Frühjahrssemester 2024» dieses Anhangs). Die untenstehenden, an die Teuerung angepassten Sätze gelten ab dem Frühjahrssemester 2024. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Ende jeden Semesters (Herbstsemes - ter [HS] = 31. Januar, Frühjahrssemester [FS] = 31. Juli). Die nachfolgend aufgeführten Ansätze weisen die Brutto-Entschädigungen inkl. Zuschlägen aus. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Sozialabgaben und all - fällige Versicherungsleistungen.
1. Ord. Professur im Ruhestand (OR), a. o. Professur im Ruhestand (AOR), Professur an einer anderen Univ. (PAH), Honorarprofessur (HP), Honorar - professur im Ruhestand (HPR), Titularprofessur (TP), Titularprofessur im Ruhestand (TPR) Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr.
0 – normale Veranstaltung 4'325.00
9 – Übungsgruppe 4'125.00
2 – Tutorium 4'125.00
1 – Sprachveranstaltung 4'125.00
2. Privatdozentur (PD) Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr.
0 – normale Veranstaltung 4'100.00
9 – Übungsgruppe 3'875.00
2 – Tutorium 3'875.00
1 – Sprachveranstaltung 2'950.00
3. Lehrbeauftragte (LA) Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr.
0 – normale Veranstaltung 3'625.00
9 – Übungsgruppe 3'450.00
2 – Tutorium 3'450.00
1 – Sprachveranstaltung 2'950.00
4. Unterrichtsassistenz (UA) Veranstaltungstyp Bruttoentschädigung je Semesterwochenstunde (SWS) in Fr.
0 – normale Veranstaltung 2'100.00
9 – Übungsgruppe 2'025.00
2 – Tutorium 900.00
1 – Sprachveranstaltung 2'725.00
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