Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (320.210)
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Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren

Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) Vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2017) Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 15 Abs. 4 und

Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

2 ) vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010
1. Gerichtskosten

Art. 1 Allgemeines

1 Die Beanspruchung der Schlichtungsbehörde oder des Gerichts einschliesslich des Aktuariats und der Kanzlei wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung ab - gegolten.
2 Weitere Gebühren oder Streitwertzuschläge sind nicht zulässig. Vorbehalten blei - ben gemäss Bundesrecht die Kosten der Beweisführung, für die Übersetzung oder für die Vertretung des Kindes.
3 Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes.
4 Das Bundesrecht bestimmt, in welchen Verfahren keine Gerichtsgebühren gespro - chen werden dürfen.
1.1. VERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDEN

Art. 2 Schlichtung, Entscheide

1 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr 100 bis 500 Franken.
1) BR 110.100
2) BR 320.100
2 Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gemäss Artikel 212 ZPO
3 ) zu fällen oder wird in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 210 Absatz 1 Lite - ra c ZPO ein unterbreiteter Urteilsvorschlag angenommen, so beträgt die Gebühr
300 bis 3000 Franken.
3 In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Gebühr bis zum Zweifa - chen der Höchstgebühr erhöht werden. *
1.2. VERFAHREN VOR REGIONALGERICHT *

Art. 3 Ordentliches Verfahren

1 In vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, welche im ordentlichen Verfahren 4 ) vom Kollegialgericht beurteilt werden, erhebt das Ge - richt Entscheidgebühren von 3000 bis 30 000 Franken.
2 In Verfahren, welche einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.

Art. 4 Vereinfachtes Verfahren

1 Für vermögensrechtliche Angelegenheiten, welche vom Kollegialgericht im ver - einfachten Verfahren
5 ) beurteilt werden, gilt eine Entscheidgebühr von 1500 bis
8000 Franken.
2 Bei Zuständigkeit der Einzelrichterin oder des Einzelrichters im vereinfachten Ver - fahren beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 3000 Franken.
3 In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.

Art. 5 Summarisches Verfahren

1 In summarischen Verfahren 6 ) vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Regionalgericht beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken. *
2 In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Gebühr bis zum Zweifa - chen der Höchstgebühr erhöht werden. *
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Schuldbe - treibungs- und Konkursgesetz
7 )
. *
3) SR 272
4) Art. 219 ff. ZPO, SR 272
5) Art. 243 ff. ZPO, SR 272
6) Art. 248 ff. ZPO, SR 272
7) SR 281.35

Art. 6 Besondere Verfahren

1 Bei Verfahren auf Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung erhebt die Ein - zelrichterin oder der Einzelrichter am Regionalgericht eine Entscheidgebühr von
1500 bis 5000 Franken. *
2
... *
3
... *
4 Bei Erlass von Bussen wegen Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote 8 ) be - trägt die Entscheidgebühr 100 bis 500 Franken.

Art. 7 Verfahren ohne Entscheid oder Entscheidbegründung

1 Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug been - digt oder wird es gegenstandslos
9 ) , wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.
2 Die Entscheidgebühr wird bis höchstens zur Hälfte ermässigt, wenn die Parteien nach Eröffnung des Entscheids im Dispositiv 10 ) keine Begründung verlangen.
1.3. VERFAHREN VOR KANTONSGERICHT

Art. 8 Als einzige kantonale Instanz

1 In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 30 000 Franken.

Art. 9 Als Berufungsinstanz

1 In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von 1000 bis 30 000 Franken.

Art. 10 Als Beschwerdeinstanz

1 In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden beträgt die Entscheidgebühr 500 bis
8000 Franken.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesge - setz über Schuldbetreibung und Konkurs 11 ) .

Art. 11 Verfahren mit besonders grossem Aufwand

1 In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Ent - scheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.
8) Art. 258 ZPO, SR 272
9) Art. 241 f. ZPO, SR 272
10) Art. 239 ZPO, SR 272
11) SR 281.35

Art. 12 Verfahren ohne Entscheid

1 Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug been - digt oder wird es gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.

Art. 13 Erledigung in klaren Fällen

1 Bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 3 GOG
12 ) kann die Entscheidgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.

Art. 13a * Besondere Entscheide im laufenden Verfahren

1 Für prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken.
1.4. REVISIONSVERFAHREN SOWIE ERLÄUTERUNG UND BERICHTIGUNG

Art. 14 Revision

1 Im Revisionsverfahren werden Entscheidgebühren innerhalb jenes Rahmens erho - ben, welcher für den zu revidierenden Entscheid gilt.

Art. 15 Erläuterung / Berichtigung

1 Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche be - trägt die Entscheidgebühr 300 bis 2000 Franken.
2. Zeugenentschädigung

Art. 16 Zeugengelder

1 Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2 Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder vom Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
3 Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen gemäss

Artikel 190 ZPO

13 )
.
12) BR 173.000
13) SR 272

Art. 17 Spesen

1 Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Per - sonalrecht ausgerichtet
14 )
.
3. Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
14) Vgl. Art. 34 PG, BR 170.400 , Art. 25 ff. PV. BR 170.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
17.12.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3 eingefügt -
17.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert -
17.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3 eingefügt -
17.12.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben -
17.12.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben -
17.12.2012 01.01.2013 Art. 13a eingefügt -
01.12.2016 01.01.2017 Titel 1.2. geändert 2016-033
01.12.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 2016-033
01.12.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert 2016-033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 3 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt -

Titel 1.2. 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-033

Art. 5 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-033

Art. 5 Abs. 2 17.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 5 Abs. 3 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt -

Art. 6 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-033

Art. 6 Abs. 2 17.12.2012 01.01.2013 aufgehoben -

Art. 6 Abs. 3 17.12.2012 01.01.2013 aufgehoben -

Art. 13a 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt -

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