Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengsto... (350.320)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977

Vollziehungsverordnung
1 ) zum Bundesgesetz
2 ) über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977 (GVV zum Sprengstoffgesetz) Vom 28. September 1982 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 10 Abs. 2, 12 Abs. 3, 14 Abs. 4, 15 Abs. 5, 28 Abs. 1, 41 Abs. 1,
42 Abs. 2 und 3, 43 und 44 des Sprengstoffgesetzes und Art. 15 Abs. 3 der Kantons - verfassung
3 ) vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1982
1. Zuständigkeit

Art. 1 Regierung

1 Die Regierung bezeichnet für die Anwendung des Sprengstoffgesetzes und der ge - stützt darauf erlassenen Verordnungen und Beschlüsse die zuständigen Instanzen, soweit dies nicht durch diese Verordnung geschieht.
2 Sie sorgt unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse für eine ausgewogene Verteilung der Sprengmittellager der Verkäufer.
3 Sie erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Detailhandel mit pyrotechni - schen Gegenständen zu Vergnügungszwecken. Dabei kann sie den Gemeinden die Bewilligungskompetenz und Kontrollaufgaben übertragen.

Art. 2 Gemeinden

1 Die Gemeinden können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier histori - scher Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise gestatten.
1) B vom 1. Juni 1982, 189; GRP 1982/83, 303
2) SR 941.41
3) BR 110.100

Art. 3 Justiz- und Polizeidepartement

1 Das Justiz- und Polizeidepartement übt die Aufsicht über den Verkehr und den Verbrauch von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen aus und sorgt für den Vollzug der dafür geltenden Vorschriften.
2. Besondere Bestimmungen

Art. 4 Ort des Sprengmittelerwerbs

1 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind in der Regel bei der nächstge - legenen Verkaufsstelle zu erwerben.

Art. 5 Güterumschlag, Beförderung

1 Lagerräume von öffentlichen und privaten Transportunternehmungen dürfen nur für den Umschlag von Sprengmitteln verwendet werden.

Art. 6 Fund, Verlust von Sprengmitteln und Unfallmeldung

1 Funde und Verluste von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen sowie Unfälle beim Umgang mit diesen sind sofort der Kantonspolizei zu melden, welche das weitere veranlasst.
2 Soweit zumutbar, sind gefundene Sprengmittel unverzüglich der Kantonspolizei abzugeben.

Art. 7 Einlagerung für den Kanton

1 Wer vom Kanton eine Bewilligung zum Verkauf erhalten hat, ist jederzeit ver - pflichtet, kleinere Mengen für den Kanton einzulagern.
2 Das Justiz- und Polizeidepartement legt im Einzelfall die Entschädigung fest.
3. Verfahren

Art. 8 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Bestimmungen werden nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung durch den ordentlichen Richter beurteilt. *
2
... *

Art. 9 * Verwaltungsstrafverfahren

1 Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder gestützt darauf erlasse - ner Vorschriften werden vom Departement mit Busse bestraft.
2
...
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Art. 10 Administrativverfahren

1 Das Justiz- und Polizeidepartement führt das Administrativverfahren gemäss Arti - kel 35 des Sprengstoffgesetzes durch. Vorbehalten bleibt die Zuweisung besonderer Fälle durch die Regierung an die Kantonspolizei.

Art. 11 * ...

4. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Artikel 1 und 3 der Verordnung über die Lagerung von Waffen, Sprengstoffen und Zündmitteln vom 28. August 1967 werden aufgehoben.

Art. 13 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
4 ) und legt die Gebühren fest.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Nach Genehmigung durch den Bundesrat bestimmt die Regierung den Zeitpunkt der Inkraftsetzung 5 ) dieser Vollziehungsverordnung.
4) BR 350.325
5) Mit der Genehmigung durch den Bundesrat vom 24. März 1983 in Kraft getreten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.09.1982 24.03.1983 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 11 aufgehoben 2006, 5015
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert 2010, 4804
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 2010, 4804
16.06.2010 01.01.2011 Art. 9 totalrevidiert 2010, 4804
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.09.1982 24.03.1983 Erstfassung -

Art. 8 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4804

Art. 8 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4804

Art. 9 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4804

Art. 11 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5015

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