Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 (331.13)
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Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983

Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 Vom 9. Februar 1982 (Stand 1. Februar 1982) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 31 Abs. 3 in der Fassung vom 19. Oktober 1981
1 ) der Vollzie - hungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz, beschliesst:

§ 1 Grundlage

1 Der einheitliche Zuschlag von 50 % zur bisherigen Katasterschätzung ge - mäss § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 1981
2 ) der Vollzie - hungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
1 Katasteranzeigen

§ 2 Grundsatz

1 Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.

§ 3 Ausnahmen

1 Keine Katasteranzeigen sind nötig für:
a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Fi - nanzgesetzes vom 7. Februar 1974
3 ) befreiten Institutionen,
b. reine Waldparzellen,
c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

§ 4 Eröffnung

1 Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentü - mer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
1) GS 27.772
2) GS 27.772
3) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
2 Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustellen.
3 Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

§ 5 Rundung

1 Die Katasterwerte sind auf die nächsten CHF 100.– abzurunden.
2 Steuerveranlagung 1983/84

§ 6 Übertragung der Katasterwerte

1 Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steu - erpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.

§ 7 Kontrolle

1 Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwer - te sind von den Gemeinden zu kontrollieren.
3 Schlussbestimmungen

§ 8 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Fi - nanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt ge - ändert: ...
4 )

§ 9 Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

1 Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Ka - tasterneuschätzung.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausge - nommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.
4) Siehe §§ 1, 3,7,14 und 15 (SGS 331.11, GS 25.585). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.1982 01.02.1982 Erlass Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.1982 01.02.1982 Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
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