Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (752.2)
CH - SG

Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (Stand 1. Oktober 2017) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 1995
1 Kenntnis genommen und erlässt in Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
2 als Gesetz:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzge - bung.

Art. 2 *

Übertragung von Befugnissen
1 Die Regierung kann Befugnisse kantonaler Stellen der politischen Gemeinde übertragen, wenn diese es beantragt.
1 ABl 1995, 525.
2 SR 814.2 .
3 Abgekürzt GSchVG. nGS 32–22. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach un - benützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. April 1996; in Vollzug ab 1. März
1997.
II. Reinhaltung der Gewässer (2.)
1. Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen (2.1.)

Art. 3 *

Abwasserbeseitigung a) Grundsatz
4
1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Beseitigung von Abwasser durch: a) Einleiten in ein Gewässer; b) Versickernlassen.

Art. 3 bis

* b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser
1 Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die politische Gemeinde, ausgenommen: a) bei Betrieben und Überbauungen, in denen zum überwiegenden Teil nicht - häusliches verschmutztes Abwasser anfällt oder in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, befördert oder umgeschlagen werden und dafür eine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998
5 der zuständigen Stelle des Kantons erforderlich ist;
6 b) bei Kantonsstrassen; c) bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;
7 d) wenn für erhebliche Mengen nicht verschmutzten Abwassers eine Versicke - rung vorgesehen ist; e) innerhalb von rechtskräftigen und zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie in Zuströmbereichen Zu;
8 f) bei Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, die einer gewässerschutz - rechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons
9 bedürfen.
4 Art. 7 und 19 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , sowie

Art. 3, 6, 8 und 29 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .

5 SR 814.201 , abgekürzt GSchV.
6 Art. 32 Abs. 2 Bst. h, i und j GSchV, SR 814.201 .
7 Art. 45 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 44 GSchG, SR 814.20 , und Art. 44 GSchV, SR 814.201 .
8 Art. 29 Abs. 1 Bst. c GSchV, SR 814.201 .
9 Art. 28 dieses Gesetzes.

Art. 3 ter

* c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer
1 Das unmittelbare und mittelbare Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bewilligt die politische Gemeinde nach den Vorgaben der zuständi - gen Stelle des Kantons, ausgenommen: a) wenn das Vorhaben auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes
10 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons be - darf; b) wenn die unmittelbar in das Gewässer einzuleitende Abwassermenge erheb - lich ist; c) wenn es sich um Abwasser von Kantonsstrassen handelt; d) wenn es sich um Drainagewasser aus Untertagebauten
11 handelt; e) in Zuströmbereichen Zo.
12

Art. 4 *

...
2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers * (2.2.)

Art. 4 bis

* Entwässerungsplanung a) regionaler Entwässerungsplan
13
1 Die Regierung erlässt bei Bedarf nach Anhören des Rates der betroffenen politi - schen Gemeinden regionale Entwässerungspläne.

Art. 5 * b) kommunaler Entwässerungsplan und Abwasserkataster

14
1 Die politische Gemeinde erstellt den generellen Entwässerungsplan und führt einen Abwasserkataster.
2 Der generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen De - partementes.

Art. 6 *

c) Klärschlammentsorgung
15
1 Die Regierung erlässt den Klärschlamm-Entsorgungsplan.
10 Art. 3 , 3 bis , 13 , 28 , 35 und 45 Abs. 1.
11 Art. 44 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
12 Art. 29 Abs. 1 Bst. d der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
13 Art. 7 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und

Art. 4 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .

14 Art. 10 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und Art. 5 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
15 Art. 18 bis 21 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Zustimmung für eine vom Klär - schlamm-Entsorgungsplan abweichende Entsorgung. Sie hört die Behörde des Empfängerkantons an, wenn der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden soll.
16

Art. 7 Abwasseranlagen

a) Erstellung und Betrieb
17
1 Die politische Gemeinde sorgt für Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisa - tionen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen.
2 Öffentliche und private Abwasseranlagen werden in Übereinstimmung mit dem generellen Entwässerungsplan erstellt.

Art. 8 b) gemeinsame Anlagen

1 Vereinbarungen politischer Gemeinden über gemeinsame öffentliche Abwasser - anlagen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, öffentliche Abwasseran - lagen gemeinsam zu erstellen, wenn der Gewässerschutz, erhebliche wirtschaftli - che Vorteile oder ein gerechter Lastenausgleich dies erfordern.
3 Können sich die politischen Gemeinden über die Kostenanteile nicht verständi - gen, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 9 *

c) Mitbenützung
1 Die politische Gemeinde kann den Inhaber einer Abwasseranlage verpflichten, die Mitbenützung zu gestatten.
2 Das zuständige Departement kann die Mitbenützung über die Gemeindegrenze hinaus gestatten.
3 Der Mitbenützer entschädigt den Inhaber privater Abwasseranlagen angemessen. Im Streitfall entscheidet der Zivilrichter.
4 Für die Mitbenützung öffentlicher Abwasseranlagen durch private Personen aus - serhalb des Gemeinde- oder Verbandsgebietes werden Art. 8 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.
16 Art. 21 Abs. 4 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
17 Art. 10 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .

Art. 10 *

d) Überwachung
18 und Fachpersonal
1 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Überwachung von Abwasseranla - gen und die Ausbildung des Personals.

Art. 11 * e) ausserordentliche Ereignisse

19
1 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für Meldung und Information bei ausser - ordentlichen Ereignissen beim Betrieb von Abwasseranlagen.

Art. 12 *

Klärschlamm
20
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Lagerung und Untersuchung von Klärschlamm.
2 Sie trifft Massnahmen bei zu hohem Schadstoffgehalt.

Art. 13 *

Anschlusspflicht
21
1 Über die Einleitung von kommunalem Abwasser
22 und Abwasser von Baustellen in die Schmutzwasserkanalisation entscheidet die politische Gemeinde, wenn es sich nicht um Abwasser von Kantonsstrassen oder von Überbauungen mit über - wiegendem Anteil an Industrieabwasser
23 oder anderem verschmutztem Abwasser nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
24 handelt.
2 Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet über andere Einleitungen.

Art. 14 *

Abwasserreglement
1 Die politische Gemeinde regelt durch Reglement: a) Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserrei - nigungsanlagen; b) das Verfahren betreffend Anschlusspflicht; c) die Deckung der Erstellungs- und Betriebskosten.
18 Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
19 Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
20 Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
21 Art. 11 f. des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und Art. 12 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
22 Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR
814.201 .
23 Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR
814.201 .
24 Anhang 3.3, SR 814.201 .

Art. 15 *

Abgaben a) Grundsatz
1 Die politische Gemeinde erhebt für Erstellung und Betrieb öffentlicher Abwas - seranlagen Abgaben nach diesem Gesetz.
2 Die Abgaben decken die nach Abzug von Abgeltungen von Bund und Kanton verbleibenden Kosten.
3 Die Regierung kann die politische Gemeinde auf ihren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen.
25

Art. 16 b) Gebühren 1. allgemein

1 Die politische Gemeinde erhebt vom Verursacher oder vom Grundeigentümer Gebühren.
2 Die Gebühren entsprechen der Belastung der Abwasseranlagen durch den Verur - sacher.

Art. 17 *

2. Grundgebühr
1 Eine Grundgebühr kann insbesondere zur Deckung der Kosten erhoben werden, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.
2 Die Kosten für die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser können in die Grundgebühr eingeschlossen werden.

Art. 18 3. verschmutztes Abwasser

1 Die Benutzungsgebühren für die Beseitigung von verschmutztem Abwasser kön - nen bemessen werden nach: a) der abgeführten Abwassermenge; b) der verbrauchten Frischwassermenge; c) der frachtmässigen Belastung.
2 Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.
3 Werden die Gebühren ganz oder zum Teil nach der verbrauchten Frischwasser - menge bemessen, kann die politische Gemeinde das Wasserversorgungsunterneh - men verpflichten, über seine Wasserlieferungen Aufschluss zu erteilen und die Ge - bühren einzuziehen.
25 Art. 60 a Abs. 2 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .

Art. 19 4. nicht verschmutztes Abwasser

1 Werden die Benutzungsgebühren für nicht verschmutztes Abwasser nicht in die Grundgebühr eingeschlossen, können sie bemessen werden nach: a) der abgeführten Abwassermenge; b) dem zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche eines Grundstückes.

Art. 20 c) Beiträge 1. Erhebung

1 Die politische Gemeinde kann Beiträge von den Grundeigentümern des Einzugs - gebietes erheben.
2 Die Beiträge können bereits beim Bau der Anlagen ganz oder teilweise erhoben werden.

Art. 21 2. Bemessung

1 Die Beiträge können bemessen werden nach: a) der Fläche oder dem Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens; b) dem Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen; c) besonderen Vorteilen für den Grundeigentümer.
2 Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.
3 Die Höhe der Beiträge für Bauten und Anlagen mit ausserordentlich grossem oder kleinem Abwasseranfall oder frachtmässiger Belastung kann besonders gere - gelt werden.

Art. 22 *

Sonderfälle und besondere Verfahren
26 a) Kanton
1 Die zuständige Stelle des Kantons: a) regelt Vorbehandlung und zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist; b) entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von verschmutztem Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen; c) erteilt Ausnahmebewilligungen für die Einleitung von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage; d) entscheidet über die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwas - ser in Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebe - stand.
26 Art. 12, 13 und 76 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .

Art. 23 *

b) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Trennung von verschmutztem und stetig anfallendem nicht verschmutztem Abwasser.

Art. 24 * Betriebe mit Nutztierhaltung

27
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Betriebe mit Nutztierhaltung.
2

Art. 4 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

vom 6. April 1989
28 bleibt vorbehalten.

Art. 25 *

Kontrolle von Anlagen
29
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die politische Gemeinde für die periodi - sche Kontrolle von Abwasseranlagen, von Anlagen für Hofdünger und von Rauh - futtersilos beiziehen.

Art. 25 bis

* Massnahmen der Landwirtschaft
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Bestimmungen über Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.
30
3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen
31 (2.3.)

Art. 26 *

Prüfung
1 Die politische Gemeinde prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Sie hört die zuständige Stelle des Kantons vor der Erteilung von Baubewilligun - gen an für: a) Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen; b) kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich öffentlicher Kanalisationen, die noch nicht angeschlossen werden können.
27 Art. 14, 77 und 78 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und Art. 22 ff. der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
28 sGS 672.53 .
29 Art. 15 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
30 Art. 62 a des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
31 Art. 17 f. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar
1991, SR 814.20 .
4. Planerischer Schutz (2.4.)

Art. 27 * Gewässerschutzbereiche

32 a) Einteilung
1 Das zuständige Departement teilt nach Anhören des Gemeinderates das Gemein - degebiet in Gewässerschutzbereiche ein, bezeichnet die besonders gefährdeten Be - reiche
33 und stellt diese in der Gewässerschutzkarte
34 dar.
2 Die Gewässerschutzkarte kann angepasst werden, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht.
3 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann die Anpassung der Gewässerschutzkarte beantragen.

Art. 28 * b) Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen

35
1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen für Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, für Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähn - liche Arbeiten sowie für dauernde Bewässerungen und Entwässerungen.
2 In den Gewässerschutzbereichen Au und Zu erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons für: a) Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten über dem mittleren Grundwasserspiegel, ausgenommen bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;
36 b) Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Kantons - strassen und Lageranlagen für flüssige Hofdünger, über dem mittleren Grundwasserspiegel, wenn:
1. kein, nur nicht verschmutztes oder zum überwiegenden Teil häusliches Ab - wasser anfällt;
2. keine wassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden, keine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998
37 erforderlich ist oder die politische Gemeinde nach Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.
32 Art. 19 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
33 Art. 29 Abs. 1 und Anhang 4 Ziff. 11 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201 .
34 Art. 30 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
35 Art. 19 Abs. 2 GSchG, SR 814.20 , und Art. 32 GSchV, SR 814.201 .
36 Art. 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.
37 GSchV, SR 814.201 .
3 In den Gewässerschutzbereichen Ao und Zo erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach Massgabe von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dabei entfällt die Ein - schränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels.
4 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in den zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Massgabe von

Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991

38
.

Art. 28 bis

* c) Bewilligungen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
1 Bohrungen und erhebliche Grabungen bedürfen einer Bewilligung der zuständi - gen Stelle des Kantons.

Art. 28 ter

* d) besondere Massnahmen in Zuströmbereichen
1 Sind in Zuströmbereichen
39 besondere Massnahmen
40 erforderlich, werden sie in sachgemässer Anwendung von Art. 39 bis Abs. 1 und 2, Art. 39 ter , Art. 39 quater Abs. 2 und Art. 39 quinquies dieses Gesetzes festgelegt.
2 Sie können befristet werden.

Art. 29 Grundwasserschutzzonen und -areale

a) Zuständigkeit
41
1 Die politische Gemeinde scheidet die Grundwasserschutzzonen und die Grund - wasserschutzareale als Zone S aus.
2 Das zuständige Departement scheidet nach Anhören des Gemeinderates Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale aus, wenn die Ausschei - dung im Interesse einer anderen als der Standortgemeinde liegt oder mehrere poli - tische Gemeinden daran interessiert sind und innert angemessener Frist keine Ei - nigung zustande kommt.

Art. 30 b) Verfahren 1. öffentliche Auflage

1 Der Umgrenzungsplan der Zone S mit den zugehörigen Vorschriften wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Der betroffene Grundeigentümer wird mit persönlicher Anzeige von der öffentli - chen Auflage in Kenntnis gesetzt.
38 SR 814.20 .
39 Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR
814.201 .
40 Anhang 4 Ziff. 212 in Verbindung mit Art. 47 der eidg Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998, SR 814.201 .
41 Art. 20 f. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar
1991, SR 814.20 .

Art. 31 2. Einsprache

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.
2 Über Einsprachen entscheidet: a) der Gemeinderat; b) das zuständige Departement, wenn dieses die Ausscheidung vorgenommen hat.

Art. 32 3. Genehmigung

1 Der Umgrenzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften bedarf der Genehmi - gung des zuständigen Departementes, wenn nicht dieses die Ausscheidung vorge - nommen hat.

Art. 33 c) Kosten und Entschädigung

1 Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen trägt bei: a) Grundwasserschutzzonen der Inhaber der Grundwasserfassung oder -anrei - cherungsanlage; b) Grundwasserschutzarealen das Gemeinwesen, in dessen Interesse die Aus - scheidung vorgenommen wurde. Es kann Kosten und Entschädigungen auf spätere Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen über - wälzen.
2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügungen, wenn nicht das zuständige Departe - ment die Ausscheidung vorgenommen hat.

Art. 34 *

Zuständigkeiten in der Zone S
1 Die politische Gemeinde erlässt in den rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S) die in den Schutzzonenregle - menten vorgesehenen Verfügungen, wenn für die Bewilligung der Massnahme nicht eine Stelle des Kantons zuständig ist.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen und ordnet weiter gehende Schutzmassnahmen an.
5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (2.5.)

Art. 35 * Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

42
1 Die zuständige Stelle des Kantons: a) bewilligt Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wasserge - fährdenden Flüssigkeiten und nimmt diese ab; b) erteilt Ausnahmebewilligungen bei Überschreitung der für die Gewässer - schutzbereiche Au und Ao zulässigen Höchstmenge.
43
2 Die politische Gemeinde ist zuständig für Bewilligung und Abnahme von Brenn - stofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen, aus - genommen bei Betrieben, in denen Industrieabwasser
44 oder anderes verschmutz - tes Abwasser nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Okto - ber 1998
45 anfällt.
3

Art. 28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 35 bis

* Meldepflichtige Anlagen
1 Der Inhaber meldet der politischen Gemeinde: a) das Ausserbetriebnehmen von bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; b) das Errichten, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von:
1. nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssig - keiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Fas - sungsvermögen von mehr als 450 Litern je Lagerbehälter;
2. nicht bewilligungspflichtigen Gebindelagern in den besonders gefährdeten Bereichen
46 mit insgesamt mehr als 450 Litern wassergefährdenden Flüssig - keiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
47
42 Art. 22 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
43 Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR
814.201 .
44 Anhang 3.2 Ziff. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
45 Anhang 3.3, SR 814.201 .
46 Art. 29 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .
47 sGS 752.21 .

Art. 35 ter

* Pflichten der zuständigen Stellen
1 Die nach Art. 35 dieses Gesetzes für die Anlage zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die periodischen Kontrollen der bewilligungs - pflichtigen Lageranlagen und der Leckanzeigesysteme.
48
2 Der Inhaber einer der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Anlagen weist der zuständigen Stelle auf deren Verlangen nach, dass: a) die vorgeschriebenen Kontrollen durch eine Fachperson
49 vorgenommen wurden; b) die aufgrund des Kontrollergebnisses erforderlichen Instandstellungsarbeiten durch eine Fachperson ausgeführt wurden.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
50

Art. 35 quater

* Fachpersonen a) Qualifikationen
1 Personen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen
51 , infor - mieren die zuständige Stelle des Kantons nach deren Anordnung über Art und Umfang ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet und weisen die dafür erforderlichen Qualifikationen
52 nach.
2 Die Regierung legt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verordnung
53 fest.

Art. 35 quinquies

* b) Meldepflichten
1 Die Fachpersonen melden der politischen Gemeinde: a) die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit festgestellten gesetzwidrigen Zustände, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen; b) die Weigerung des Inhabers einer Anlage, die anlässlich einer vorgeschriebe - nen periodischen Kontrolle festgestellten Mängel innert angemessener Frist beheben zu lassen.
2 Die politische Gemeinde übermittelt Meldungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung der zuständigen Stelle des Kantons, wenn der Kanton für die Anlage zuständig ist.
48 Art. 22 Abs. 1 GSchG, SR 814.20 ; Art. 32 a der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Ok - tober 1998, SR 814.201 .
49 Art. 22 Abs. 3 GSchG, SR 814.20 .
50 sGS 752.21 .
51 Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
52 Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und

Art. 16

bis GSchVV, sGS 752.21 .
53 sGS 752.21 .

Art. 36 *

...

Art. 37 * Kontrollen von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

1 Die ausführende Fachperson stellt dem Inhaber der Anlage einen schriftlichen Rapport aus über: a) die vorgenommene Kontrolle; b) das Ergebnis der Kontrolle; c) die ausgeführten Instandstellungs- oder Stilllegungsarbeiten; d) die verbleibenden Mängel der Anlage.
2 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die Anforderungen an Fachpersonen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüs - sigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen und über den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhal - tenden Stand der Technik.
54
3 Die Regierung legt die Anforderungen durch Verordnung
55 fest.

Art. 37 bis

* Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1 Die nach Art. 35 dieses Gesetzes zuständigen Stellen führen ein Register der be - willigungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefähr - denden Flüssigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
56

Art. 37 ter

* ...

Art. 37 quater

*
...

Art. 37 quinquies

*
...
6. Massnahmen am Gewässer
57 (2.6.)

Art. 38 * Zusätzliche Massnahmen

1 Die zuständige Stelle des Kantons ordnet zusätzliche Massnahmen am Gewässer an, wenn die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt sind.
54 Art. 22 Abs. 3 und 4 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
55 sGS 752.21 .
56 sGS 752.21 .
57 Art. 28 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
III. Sicherung angemessener Restwassermengen * (3.)

Art. 39 * Wasserentnahmen

58
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Wasserent - nahmen.

Art. 39 bis

* Schutz- und Nutzungsplanung a) Instrumentarium und Grundlagen
59
1 Die Schutz- und Nutzungsplanung nach dem eidgenössischen Gewässerschutz - gesetz vom 24. Januar 1991
60 wird umgesetzt durch: a) Schutz- und Nutzungspläne; b) Schutzverfügungen; c) andere Massnahmen, einschliesslich Leistungsvereinbarungen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.
2 Schutz- und Nutzungspläne bestehen aus dem Plan 1:10 000 und dem Regle - ment.
3 Der Gesuchsteller erstellt die Grundlagen für die Schutz- und Nutzungsplanung nach den Vorgaben des Bundesrechts und den Anordnungen des zuständigen De - partementes.

Art. 39 ter

* b) Erlass und Verfahren
1 Das zuständige Departement erlässt nach Anhören des Gemeinderates die Schutz- und Nutzungspläne, die Schutzverfügungen sowie die Verfügungen über Leistungspflichten und schliesst Leistungsvereinbarungen ab.
2 Auf das Verfahren zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung der Schutz- und Nutzungspläne werden Art. 40 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli
2016
61 sachgemäss angewendet. *
58 Art. 29 ff. und 80 ff. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom
24. Januar 1991, SR 814.20 .
59 Art. 32 Bst. c des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
60 SR 814.20 .
61 sGS 731.1 .

Art. 39 quater

* c) Wirkung
1 Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen über Leistungs - pflichten und Leistungsvereinbarungen gelten während der Laufzeit der mit der Bewilligung für die Wasserentnahme zusammenhängenden Wasserrechtskonzes - sion oder Nutzungsbewilligung nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom
5. Dezember 1960
62 , für welche die Schutzmassnahmen vereinbart oder verfügt worden sind.
2 Schutz- und Nutzungspläne gehen kommunalen Nutzungsplänen vor und sind für jedermann verbindlich.

Art. 39 quinquies

* d) Rechtschutz
1 Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen über Leistungs - pflichten und Leistungsvereinbarungen können mit Rekurs bei der Regierung angefochten werden.

Art. 40 *

Sanierungen a) Sanierungsvorbericht und Sanierungsvorschläge *
1 Der zur Wasserentnahme Berechtigte erstellt nach den Weisungen der zuständi - gen Stelle des Kantons einen Vorbericht über die Sanierung des durch den Betrieb seiner Anlage beeinträchtigten Fliessgewässers. *
2 Im Rahmen des Vorberichts kann der zur Wasserentnahme Berechtigte der zu - ständigen Stelle des Kantons Vorschläge zur Sanierung des beeinträchtigten Fliess - gewässers unterbreiten. *

Art. 40 bis

* b) Verfahren
1 Die zuständige Stelle des Kantons erstellt aufgrund des Sanierungsbedarfs, des Vorberichts und der Sanierungsvorschläge des zur Wasserentnahme Berechtigten einen Sanierungsbericht und einen Verfügungsentwurf über die zu treffenden Sa - nierungsmassnahmen und die Sanierungsfristen.
2 Der Sanierungspflichtige und in der Folge die beschwerdeberechtigten Gemein - den und Organisationen werden zu den vorgesehenen Sanierungsmassnahmen und -fristen angehört.
62 sGS 751.1 .
IIIbis. Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer * (3 bis
.)

Art. 40 ter

* Gewässerraum
63
1 Die politische Gemeinde kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung in den nach Art. 90 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
64 verbindlich festgelegten Gewässerräumen
65
.

Art. 40 quater

* Schwall und Sunk
66
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Schwall und Sunk.
2 Vorgehen und Verfahren bei der Sanierung von durch Schwall und Sunk beein - trächtigten Fliessgewässern richten sich sachgemäss nach Art. 40 und 40 bis dieses Gesetzes.

Art. 40 quinquies

* Geschiebehaushalt
67
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über den Geschiebe - haushalt.
2 Vorgehen und Verfahren bei der Sanierung der durch anlagebedingt veränderten Geschiebehaushalt beeinträchtigten Fliessgewässer richten sich sachgemäss nach

Art. 40 und 40

bis dieses Gesetzes.

Art. 40 sexies

* Koordination der Verfahren
1 Die Verfahren über die Sanierungen beeinträchtigter Fliessgewässer nach Art. 40 ff. dieses Gesetzes sowie über die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zugunsten der Fischerei bei bestehenden Anlagen
68 werden nach Möglichkeit ko - ordiniert
69
.

Art. 41 *

Ausnahmebewilligungen bei Fliessgewässern
70
1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen für: a) Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern in überbauten Gebieten;
63 Art. 36a GSchG; Art. 41a ff. GSchV.
64 sGS 731.1 .
65 Art. 36a Abs. 3 GSchG; Art. 41c GSchV.
66 Art. 39a und Art. 83a f. GSchG; Art. 41e ff. GSchV.
67 Art. 43a und Art. 83a f. GSchG; Art. 42a ff. GSchV.
68 Art. 10 BGF.
69 Art. 83b Abs. 1 GSchG; Art. 7 bis BGF.
70 Art. 37 f. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar
1991, SR 814.20 .
b) Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern.

Art. 42 *

Schüttungen
71
1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt Schüttungen in Seen.

Art. 43 * Stauräume und Stauanlagen

72
1 Die zuständige Stelle des Kantons: a) bewilligt Spülungen und Entleerungen des Stauraumes bei Stauanlagen; b) bewilligt Ausnahmen für die Rückgabe von Treibgut in ein Gewässer; c) ordnet bauliche Vorkehren für das Einsammeln von Treibgut an.
2 Die politische Gemeinde erlässt die Anordnungen für das periodische Einsam - meln von Treibgut.

Art. 44 *

Erhaltung von Grundwasservorkommen
73
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung von Grundwasservorkommen.

Art. 45 * Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

74
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit für den Materialbezug aus den Binnenkanä - len und dem alten Rheinlauf nach der Gesetzgebung über die Gewässernutzung.
75

Art. 46 Markierversuche

1 Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführt, teilt dies der kantonalen Gewässerschutzfachstelle vorgängig mit.
71 Art. 39 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
72 Art. 40 f. und 79 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Ja - nuar 1991, SR 814.20 .
73 Art. 43 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
74 Art. 44 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
75 sGS 751 .
IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information * (4.)
1. Vollzug (4.1.)

Art. 47 Gewässerschutzfachstelle

76
1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle.
2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Gewässer - schutzgesetzgebung, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht etwas ande - res bestimmen.

Art. 48 * Aufsicht

1 Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die politische Gemeinde den kantonalen Stellen Verfügungen zustellt.
2 Die zuständigen Stellen des Kantons können der politischen Gemeinde in beson - deren Fällen beim Erlass von Verfügungen Kontrollaufgaben übertragen, wenn der Aufwand zumutbar ist.

Art. 49 * Gewässerschutzpolizei

77
1 Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung, inwieweit Stellen des Kantons diese Aufgabe erfüllen.

Art. 50 * Schadenwehr

78
1 Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung
79 sachgemäss angewen - det.
2 Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.
76 Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24.Januar 1991, SR 814.20 .
77 Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
78 Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
79 sGS 87 .

Art. 51 Weitergehende Massnahmen

a) Massnahmen
1 Die politische Gemeinde trifft die über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens.

Art. 52 *

...

Art. 53 *

Düngerberatung
80
1 Die Regierung bezeichnet die für die Düngerberatung zuständige Stelle des Kantons.
2 Diese überwacht und koordiniert auch Verwertung und Entsorgung von Klär - schlamm.

Art. 54 *

Beizug Dritter
81
1 Kanton und politische Gemeinde können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öf - fentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ih - nen einzelne Aufgaben übertragen.

Art. 54 bis

* Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisationen
1 Die Regierung kann Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisa - tionen durch Verordnung verbindlich erklären.

Art. 55 Interkantonale oder internationale Vereinbarungen

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten gemeinsame Gewässer - schutzmassnahmen vereinbaren.
2. Grundlagenbeschaffung (4.2.)

Art. 56 *

Aufgaben
82
1 Die zuständigen Stellen des Kantons: a) führen die für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen Erhebungen durch;
80 Art. 51 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
81 Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
82 Art. 58 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
b) erstellen das Inventar über die Wasserversorgungsanlagen und Grundwasser - vorkommen.
3. Information (4.3.)

Art. 56 bis

* Aufgaben
83
1 Die zuständige Stelle des Kantons informiert über den Zustand der Gewässer, den Gewässerschutz und die getroffenen Massnahmen. IV bis Strafbestimmungen und Herausgabe amtlicher Akten * (4 bis
.)

Art. 56 ter

* Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) in besonders gefährdeten Bereichen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt;
84 b) ohne Bewilligung nach Art. 28 bis dieses Gesetzes Bohrungen und erhebliche Grabungen vornimmt; c) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert oder ausser Betrieb setzt, ohne über die hierfür erfor - derlichen Qualifikationen
85 zu verfügen; d) als Fachperson, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert und ausser Betrieb setzt, die vor - geschriebenen Auskünfte über Art und Umfang seiner Tätigkeit auf diesem Gebiet und Nachweise der dafür erforderlichen Qualifikationen an die zustän - dige Stelle des Kantons unterlässt.

Art. 56 quater

* Herausgabe amtlicher Akten
1 Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutzgesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten an die Behör - den der Strafrechtspflege.
86
83 Art. 50 Abs. 1 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und

Art. 49 Abs. 2 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201 .

84 Art. 28 dieses Gesetzes.
85 Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20 , und

Art. 16

bis GSchVV, sGS 752.21 .
86 Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz des Strafprozessgesetzes, sGS 962.1 .
IV ter
. Kantonsbeiträge * (4 ter
.)

Art. 56 quinquies

* Ausrichtung
1 Kantonsbeiträge an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -mass - nahmen werden in der Höhe und entsprechend den Bedingungen ausgerichtet, wie sie in den Programmvereinbarungen mit dem Bund festgelegt sind.

Art. 56 sexies

* Rückerstattung
1 Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn: a) sie zu Unrecht bezogen worden sind; b) eine Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird; c) beitragsberechtigte Massnahmen zum Schutz der Gewässer nicht vollständig umgesetzt worden sind.
2 Die Verjährung richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen Gewässer - schutzgesetz.
87 V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 57
88
Art. 58
89
Art. 59
90

Art. 60 Übergangsbestimmungen

a) Schutzzonenreglement
1 Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Schutzzonenreglementen werden mit dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nicht mehr angewendet.
2 Schutzzonenreglemente werden innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes angepasst.

Art. 61 b) Abwasserreglement

1 Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen wer - den innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes angepasst.
87 Art. 66 Abs. 2 GSchG, SR 814.20 .
88 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
89 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
90 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 62 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
91 Übergangsbestimmung des Nachtragsgesetzes vom 4. April 2002
92 III. Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in Schutzzonenreglemen - ten werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes nicht mehr angewendet. Schutzzonenreglemente werden innert sechs Jahren seit Vollzugsbeginn des Nach - tragsgesetzes angepasst. IV. Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes nicht mehr angewendet. Abwasserreglemente werden innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn des Nach - tragsgesetzes angepasst.
91 1. März 1997.
92 nGS 37–96.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–22 11.04.1996 01.03.1997

Art. 2 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 3 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 3 bis

geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 3 ter

geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 4 aufgehoben 47–21 19.04.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 2.2. geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 4 bis

eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 5 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 6 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 9 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 10 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 11 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 12 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 13 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 14 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 15 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 17 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 22 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 23 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 24 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 25 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 25 bis

geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 26 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 27 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 28 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 28 bis

geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 28 ter

eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 34 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 35 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 35 bis

eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 35 ter

eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 35 quater

eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 35 quinquies

eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 36 aufgehoben 47–21 19.04.2011 keine Angabe

Art. 37 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

bis

Art. 37 ter

aufgehoben 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 37 quater

aufgehoben 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 37 quinquies

aufgehoben 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 38 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Gliederungstitel 3. geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 39 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 39 bis

eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 39 ter

eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 39 ter

, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 39 quater

eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 39 quinquies

eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 40 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 40 Artikeltitel ge -

ändert
2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 40, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 40, Abs. 2 eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 40 bis

eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017 Gliederungstitel 3 bis
. eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 40 ter

eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 40 quater

eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 40 quinquies

eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 40 sexies

eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 41 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 42 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 43 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 44 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 45 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Gliederungstitel 4. eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 48 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 49 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 50 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 52 aufgehoben 47–21 19.04.2011 keine Angabe

Art. 53 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 54 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

bis

Art. 56 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 56 bis

geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 4 bis
. eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003

Art. 56 ter

geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 56 quater

geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 4 ter
. eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 56 quinquies

eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe

Art. 56 sexies

eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.1996 01.03.1997 Erlass Grunderlass 32–22
04.04.2002 01.01.2003 Gliederungstitel 2.2. geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 4 bis eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 5 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 9 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 15 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 17 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 23 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 27 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 28 ter eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39 bis eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39 ter eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39 quater eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39 quinquies eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Gliederungstitel 4. eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Gliederungstitel 4 bis
. eingefügt 37–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 2 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 3 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 3 bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 3 ter geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 6 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 10 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 11 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 12 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 22 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 24 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 25 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 25 bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 26 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 28 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 28 bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 34 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35 bis eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35 ter eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35 quater eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35 quinquies eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37 bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37 ter aufgehoben 45–96
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.04.2010 keine Angabe Art. 37 quater aufgehoben 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37 quinquies aufgehoben 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 38 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 39 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 40 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 42 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 43 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 44 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 45 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 48 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 49 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 50 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 53 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 54 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 54 bis eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56 bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56 ter geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56 quater geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 4 ter
. eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56 quinquies eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56 sexies eingefügt 45–96
19.04.2011 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 47–21
19.04.2011 keine Angabe Art. 36 aufgehoben 47–21
19.04.2011 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 47–21
05.07.2016 01.10.2017 Gliederungstitel 3. geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 39 ter , Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40 Artikeltitel ge - ändert
2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40 bis eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Gliederungstitel 3 bis
. eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40 ter eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40 quater eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40 quinquies eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40 sexies eingefügt 2017-049
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