Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem G... (0.232.141.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Abgeschlossen In Washington am 19. Juni 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1976² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Januar 1978 In der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung³ (Stand am 1. Juli 2024) ¹ Amtliche deutsche Übersetzung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Vertrages. Der nachstehende Wortlaut der Ausführungsordnung weicht in verschiedenen Punkten geringfügig ab von der mit der Botschaft veröffentlichten Fassung ( BBl 1976 I 137 –275), die noch nicht der bereinigte amtliche Text war. Wie die parlamentarische Redaktionskommission festgestellt hat, sind die Unterschiede rein redaktioneller Natur. ² Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 29. Nov. 1976 ( AS 1977 1709 ) ³ Mit den von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Versammlung) beschlossenen Änderungen vom 14. April 1978, 3 . Okt. 1978, 1 . Mai 1979, 16 . Juni 1980, 26 . Sept. 1980, 3 . Juli 1981, 10 . Sept. 1982, 4 . Okt. 1983, 3 . Febr. 1984, 28 . Sept. 1984, 1 . Okt. 1985, 12 . Juli 1991, 2 . Okt. 1991, 29 . Sept. 1992, 29 . Sept. 1993, 3 . Okt. 1995, 1 . Okt. 1997, 15 . Sept. 1998, 29 . Sept. 1999, 17 . März 2000, 3 . Okt. 2000, 3 . Okt. 2001, 1 . Okt. 2002, 1 . Okt. 2003, 5 . Okt. 2004, 5 . Okt. 2005, 3 . Okt. 2006, 12 . Nov. 2007, 15 . Mai 2008, 29 . Sept. 2008 und 1 . Okt. 2009 ( AS 2011 4129 ).

Teil A Einleitende Regeln

Regel 1 Abkürzungen

1.1 Bedeutung der Abkürzungen
a) In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung «Vertrag» für den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens verwendet.
b) In dieser Ausführungsordnung verweisen die Bezeichnungen «Kapitel» und «Artikel» auf die jeweils angegebenen Kapitel und Artikel des Vertrags.

Regel 2 Auslegung bestimmter Bezeichnungen

2.1 «Anmelder»
Die Bezeichnung «Anmelder» ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.
2.2 «Anwalt»
Die Bezeichnung «Anwalt» ist so auszulegen, dass sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird.
2. 2 bis «Gemeinsamer Vertreter»
Die Bezeichnung «gemeinsamer Vertreter» ist so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfasst, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt.
2.3 «Unterschrift»
Die Bezeichnung «Unterschrift» ist dahin zu verstehen, dass sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet.
2.4 «Prioritätsfrist»
a) Die Bezeichnung «Prioritätsfrist» in bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, dass sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfasst. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschliessen.
b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden.

Teil B Regeln zu Kapitel I des Vertrags

Regel 3 Der Antrag (Form)

3.1 Form des Antrags
Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen.
3.2 Ausgabe von Formblättern
Vorgedruckte Formblätter werden den Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
3.3 Kontrollliste
a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt: i) die Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschreibung (die Blattzahl eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben), Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung,
ii) gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d.h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrollliste im einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind,
iii) die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung vorschlagen.
b) Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterlässt er dies, macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Absatz a Ziffer iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben.
3.4 Gestaltung des Antrags im einzelnen
Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

Regel 4 Der Antrag (Inhalt)

4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift
a) Der Antrag hat zu enthalten: i) ein Antragsersuchen,
ii) die Bezeichnung der Erfindung,
iii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,
iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.
b)⁴
Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten: i) einen Prioritätsanspruch; oder
ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziffer i und 12bis.1 Absätze b und d;
iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent;
iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.
c) Der Antrag kann enthalten: i) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt,
ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist,
iii) Erklärungen gemäss Regel 4.17,
iv) eine Erklärung gemäss Regel 4.18,
v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts,
vi) eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii.
d) Der Antrag muss unterzeichnet sein.
4.2 Antragsersuchen
Das Antragsersuchen soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: «Der Unterzeichnete beantragt, dass die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt wird.»
4.3 Bezeichnung der Erfindung
Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt) und genau zu fassen.
4.4 Namen und Anschriften
a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen anzugeben.
b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung anzugeben.
c) Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass sie die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefon- und Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder gemeinsamen Vertreters anzugeben.
d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden, so kann der Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben.
4.5 Anmelder
a) Der Antrag hat zu enthalten: i) Namen,
ii) Anschrift und
iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.
b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.
c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.
d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben.
e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.
4.6 Erfinder
a) Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben.
b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten.
c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden.
4.7 Anwalt
a) Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten.
b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist.
4.8 Gemeinsamer Vertreter
Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten.
4.9 Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente
a) Die Einreichung eines Antrags umfasst: i) die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist,
ii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 oder 44 Anwendung findet, jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden Staats zugänglich ist,
iii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 45 Absatz 1 Anwendung findet, ein regionales Patent und, sofern nicht Artikel 45 Absatz 2 Anwendung findet, ein nationales Patent beantragt wird.
b) Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in Anspruch genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen Anmeldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁵
4.10 Prioritätsanspruch
a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 («Prioritätsanspruch») kann die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muss im Antrag abgegeben werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten: i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist,
ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung,
iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht worden ist,
iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist,
v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist.
b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen Angaben i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung ist,
ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindestens einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist.
c) Artikel 2 Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden.
d)⁶
4.11 Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder Hauptanmeldung oder Hauptpatent
a) Wenn i) der Anmelder beabsichtigt gemäss Regel 49bis.1 Absatz a oder b den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder ‑zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder
ii) der Anmelder beabsichtigt, gemäss Regel 49bis.1 Absatz d den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird,
so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.
b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäss Absatz a hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9.
4.12 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche
Wenn der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde bei der Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren internationalen Recherche, einer früheren Recherche internationaler Art oder einer früheren nationalen Recherche berücksichtigt, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt wurde («frühere Recherche»),
i) so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die betreffende Behörde oder das betreffende Amt und die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt worden ist, zu bezeichnen;
ii) so kann der Antrag gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche wie diese frühere Anmeldung ist, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist.
4.13 und 4.14 [Gestrichen]
4.14 bis Wahl der Internationalen Recherchenbehörde
Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Durchführung der Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.
4.15 ⁷ Unterschrift
Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen.
4.16 Transkription oder Übersetzung bestimmter Wörter
a) Werden Namen oder Anschriften in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets geschrieben, so sind sie auch in Buchstaben des lateinischen Alphabets anzugeben, und zwar als blosse Transkription oder durch Übersetzung in die englische Sprache. Der Anmelder hat zu bestimmen, welche Wörter lediglich transkribiert und welche Wörter übersetzt werden.
b) Der Name eines Landes, der in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets angegeben ist, ist auch in englischer Sprache anzugeben.
4.17 Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i–v
Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten:
i) eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i;
ii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten;
iii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen;
iv) eine Erfindererklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muss;
v) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit.
4.18 ⁸ Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis
Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, oder ein Bestandteil oder Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5bis Absatz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäss Regel 20.6, durch Verweis für die Zwecke der Regel 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie zu diesem Zeitpunkt in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereicht wurde.
4.19 Weitere Angaben
a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme weiterer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben.
b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten oder gemäss Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben.
⁴ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 3155 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist.
⁵ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁶ Aufgehoben durch die von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3527 ).
⁷ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2013 823 ).
⁸ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.

Regel 5 Die Beschreibung

5.1 Art der Beschreibung
a) In der Beschreibung ist zunächst die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung zu nennen; ferner i) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;
ii) ist der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die Recherche und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; vorzugsweise sind auch Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;
iii) ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe (auch wenn nicht ausdrücklich als solche genannt) und deren Lösung verstanden werden können; ausserdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Stand der Technik anzugeben;
iv) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;
v) ist wenigstens der nach Ansicht des Anmelders beste Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; fordert das nationale Recht eines Bestimmungsstaats nicht die Beschreibung des besten Weges, sondern lässt es die Beschreibung irgendeines Weges zur Ausführung (gleichgültig, ob er als der beste angesehen wird) genügen, so hat die Nichtangabe des besten Weges zur Ausführung in diesem Staat keine Folgen;
vi) ist im einzelnen anzugeben, falls dies nicht nach der Beschreibung oder der Natur der Erfindung offensichtlich ist, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann oder, wenn er nur verwendet werden kann, auf welche Weise er verwendet werden kann; der Begriff «gewerblich» ist im weitesten Sinne wie in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu verstehen.
b) Die im Absatz a festgelegte Form und Reihenfolge sind einzuhalten, ausser wenn wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.
c) Vorbehaltlich des Absatzes b soll möglichst jedem der in Absatz a genannten Teile eine geeignete Überschrift vorangestellt werden, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagen wird.
5.2 ⁹ Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen
a) Offenbart die internationale Anmeldung Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, die entsprechend den Verwaltungsvorschriften in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so muss die Beschreibung einen Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthalten, der dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht.
b) In den Sequenzprotokollteil der Beschreibung aufgenommener sprachabhängiger freier Text muss nicht in den Hauptteil der Beschreibung aufgenommen werden.
⁹ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.

Regel 6 Die Ansprüche

6.1 Zahl und Numerierung der Ansprüche
a) Die Anzahl der Ansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten.
b) Mehrere Ansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren.
c) Die Art und Weise der Numerierung im Falle der Änderung von Ansprüchen wird durch die Verwaltungsvorschriften geregelt.
6.2 Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung
a) Ansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: «wie beschrieben in Teil … der Beschreibung» oder «wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt.»
b) Sind der internationalen Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Ansprüchen genannten technischen Merkmale vorzugsweise mit Bezugszeichen zu versehen, die auf diese Merkmale hinweisen. Die Bezugszeichen sind vorzugsweise in Klammern zu setzen. Ermöglichen die Bezugszeichen kein schnelleres Verständnis des Anspruchs, so sollen sie nicht aufgenommen werden. Bezugszeichen können durch ein Bestimmungsamt für die Zwecke der Veröffentlichung durch dieses Amt entfernt werden.
6.3 Formulierung der Ansprüche
a) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen.
b) Wo es zweckdienlich ist, haben die Ansprüche zu enthalten: i) die Angabe der technischen Merkmale, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch – in Verbindung miteinander – zum Stand der Technik gehören,
ii) einen kennzeichnenden Teil – eingeleitet durch die Worte «dadurch gekennzeichnet,» «gekennzeichnet durch,» «wobei die Verbesserung darin besteht» oder durch eine andere Formulierung mit der gleichen Bedeutung –, der in gedrängter Form die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Ziffer i angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
c) Fordert das nationale Recht des Bestimmungsstaats die in Absatz b vorgeschriebene Art der Formulierung der Ansprüche nicht, so hat der Nichtgebrauch dieser Formulierung in diesem Staat keine Folgen, sofern die Art der Formulierung der Ansprüche dem nationalen Recht dieses Staats genügt.
6.4 Abhängige Ansprüche
a) Jeder Anspruch, der alle Merkmale eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthält (Anspruch in abhängiger Form, nachfolgend bezeichnet als «abhängiger Anspruch»), hat vorzugsweise am Anfang eine Bezugnahme auf den oder die anderen Ansprüche zu enthalten und nachfolgend die zusätzlich beanspruchten Merkmale anzugeben. Jeder abhängige Anspruch, der auf mehr als einen anderen Anspruch verweist («mehrfach abhängiger Anspruch»), darf nur in Form einer Alternative auf andere Ansprüche verweisen. Mehrfach abhängige Ansprüche dürfen nicht als Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen. Gestattet es das nationale Recht des als Internationale Recherchenbehörde tätigen nationalen Amtes nicht, dass mehrfach abhängige Ansprüche anders als in den beiden vorstehenden Sätzen bestimmt abgefasst werden, so kann in den internationalen Recherchenbericht ein Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b aufgenommen werden, wenn Ansprüche diesen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Umstand, dass die Ansprüche nicht entsprechend diesen Bestimmungen abgefasst sind, hat in einem Bestimmungsstaat keine Folgen, wenn die Ansprüche entsprechend dem nationalen Recht dieses Staats abgefasst sind.
b) Jeder abhängige Anspruch ist dahin zu verstehen, dass er alle Beschränkungen des Anspruchs enthält, auf den er sich bezieht, oder im Falle mehrfacher Abhängigkeit alle Beschränkungen des Anspruchs, mit dem er im Einzelfall in Verbindung gebracht wird.
c) Alle abhängigen Ansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Ansprüche rückbeziehen, sind soweit möglich und auf die zweckmässigste Weise zu gruppieren.
6.5 Gebrauchsmuster
Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 6.1–6.4 geregelten Fragen an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist, unter der Voraussetzung, dass dem Anmelder eine Frist von mindestens zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist gewährt wird, damit er seine Anmeldung den genannten Bestimmungen des nationalen Rechts anpassen kann.

Regel 7 Die Zeichnungen

7.1 Flussdiagramme und Diagramme
Flussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.
7.2 Frist
Die in Artikel 7 Absatz 2 Ziffer ii genannte Frist muss unter Berücksichtigung der Umstände des Falles angemessen sein und darf in keinem Falle kürzer bemessen werden als zwei Monate seit dem Zeitpunkt, in dem die Nachreichung von Zeichnungen oder von zusätzlichen Zeichnungen nach der genannten Vorschrift schriftlich verlangt worden ist.

Regel 8 Die Zusammenfassung

8.1 Inhalt und Form der Zusammenfassung
a) Die Zusammenfassung hat zu bestehen: i) aus einer Kurzfassung der in der Beschreibung, den Ansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punktes der Lösung durch die Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht;
ii) gegebenenfalls aus der chemischen Formel, die unter allen in der internationalen Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.
b) Die Zusammenfassung hat so kurz zu sein, wie es die Offenbarung erlaubt (vorzugsweise 50–150 Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt).
c) Die Zusammenfassung darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den Wert der beanspruchten Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.
d) Jedem in der Zusammenfassung erwähnten und in einer der Anmeldung beigefügten Zeichnung veranschaulichten technischen Merkmal hat in Klammern ein Bezugszeichen zu folgen.
8.2 Abbildung
a) Macht der Anmelder die in Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii erwähnte Angabe nicht oder kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, dass eine oder mehrere andere Abbildungen als die vom Anmelder vorgeschlagene von allen Abbildungen aller Zeichnungen die Erfindung besser kennzeichnen, so soll sie vorbehaltlich Absatz b die Abbildung oder Abbildungen angeben, die vom Internationalen Büro zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall wird die Zusammenfassung mit der oder den von der Internationalen Recherchenbehörde angegebenen Abbildungen veröffentlicht. Andernfalls wird die Zusammenfassung vorbehaltlich Absatz b mit der oder den vom Anmelder vorgeschlagenen Abbildungen veröffentlicht.
b) Kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, dass keine Abbildung der Zeichnungen für das Verständnis der Zusammenfassung nützlich ist, so teilt sie dies dem Internationalen Büro mit. In diesem Fall wird die Zusammenfassung vom Internationalen Büro ohne eine Abbildung der Zeichnungen veröffentlicht, auch wenn der Anmelder einen Vorschlag nach Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii gemacht hat.
8.3 Richtlinien für die Abfassung
Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie auf dem jeweiligen Fachgebiet als brauchbare Handhabe zur Nachsuche dienen kann, insbesondere dem Wissenschaftler, dem Ingenieur oder dem Rechercheur dabei hilft, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es notwendig ist, die internationale Anmeldung selbst einzusehen.

Regel 9 Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.

9.1 Begriffsbestimmung
Die internationale Anmeldung darf nicht enthalten:
i) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die guten Sitten verstossen;
ii) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstossen;
iii) herabsetzende Äusserungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter (blosse Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche nicht als herabsetzend);
iv) jede den Umständen nach offensichtlich belanglose oder unnötige Äusserung oder sonstige Angabe.
9.2 Feststellung der Zuwiderhandlung
Das Anmeldeamt , die Internationale Recherchenbehörde , die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde und das Internationale Büro können eine Zuwiderhandlung gegen die Regel 9.1 feststellen und können dem Anmelder vorschlagen, seine internationale Anmeldung freiwillig entsprechend zu ändern; in diesem Fall werden, sofern zutreffend, das Anmeldeamt, die zuständige Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte zuständige Behörde und das Internationale Büro von dem Vorschlag unterrichtet .¹⁰
9.3 Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 6
Der Ausdruck «herabsetzende Äusserungen» in Artikel 21 Absatz 6 hat die in Regel 9.1 Ziffer iii festgelegte Bedeutung.
¹⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).

Regel 10 Terminologie und Zeichen

10.1 Terminologie und Zeichen
a) Gewichts- und Masseinheiten sind nach dem metrischen System anzugeben oder jedenfalls auch in diesem System, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt.
b) Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben.
c) [Gestrichen]
d) Für Angaben über Wärme, Energie, Licht, Schall und Magnetismus sowie für mathematische Formeln und elektrische Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten; für chemische Formeln sind die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden.
e) Allgemein sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, wie sie allgemein auf dem Fachgebiet anerkannt sind.
f) Der Beginn von Dezimalstellen ist, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in chinesischer, englischer oder japanischer Sprache abgefasst ist, durch einen Punkt und, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in einer anderen Sprache abgefasst ist, durch ein Komma zu kennzeichnen.
10.2 Einheitlichkeit
Terminologie und Zeichen sind in der gesamten internationalen Anmeldung einheitlich zu verwenden.

Regel 11 Bestimmungen über die äussere Formder internationalen Anmeldung

11.1 Anzahl von Exemplaren
a) Vorbehaltlich des Absatzes b sind die internationale Anmeldung und jede der in der Liste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen in einem Exemplar einzureichen.
b) Jedes Anmeldeamt kann verlangen, dass die internationale Anmeldung und jede der in der Kontrollliste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen mit Ausnahme der Gebührenquittung und des Schecks für die Gebührenzahlung in zwei oder drei Exemplaren eingereicht wird. In diesem Fall ist das Anmeldeamt für die Feststellung der Übereinstimmung des zweiten und dritten Exemplars mit dem Aktenexemplar verantwortlich.
11.2 Vervielfältigungsfähigkeit
a) Alle Teile der internationalen Anmeldung (d.h. der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einer Form einzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto‑Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet.
b) Die Blätter müssen glatt, knitterfrei und ungefaltet sein.
c) Die Blätter sind einseitig zu beschriften.
d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Absatz d und der Regel 11.13 Absatz j ist jedes Blatt im Hochformat zu verwenden (d.h. die kurzen Seiten oben und unten).
11.3 Zu verwendendes Material
Alle Bestandteile der internationalen Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier einzureichen.
11.4 Einzelne Blätter usw .
a) Jeder Teil der internationalen Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) hat auf einem neuen Blatt zu beginnen.
b) Alle Blätter der internationalen Anmeldung haben so miteinander verbunden zu sein, dass sie beim Einsehen leicht gewendet werden können und leicht zu entfernen und wieder einzuordnen sind, wenn sie zu Zwecken der Vervielfältigung entnommen werden sollen.
11.5 Blattformat
Als Blattgrösse ist das Format A4 (29,7 cm x 21 cm) zu verwenden. Jedoch können die Anmeldeämter internationale Anmeldungen auf Blättern von anderem Format zulassen, vorausgesetzt, dass das Aktenexemplar, wie es dem Internationalen Büro übermittelt wird, und, falls es die zuständige Internationale Recherchenbehörde so wünscht, auch das Recherchenexemplar das Format A4 aufweisen.
11.6 Ränder
a) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Beschreibung, der Ansprüche und der Zusammenfassung folgende Abstände einzuhalten:
– Oben: 2 cm
– Links: 2,5 cm
– Rechts: 2 cm
– Unten: 2 cm
b) Die empfohlenen Höchstmasse für die Ränder nach Absatz a sind folgende Abstände:
– Oben: 4 cm
– Links: 4 cm
– Rechts: 3 cm
– Unten: 3 cm
c) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte Fläche der Blätter darf nicht umrandet sein. Als Mindestränder sind folgende Abstände einzuhalten:
– Oben: 2,5 cm
– Links: 2,5 cm
– Rechts: 1,5 cm
– Unten: 1 cm
d) Die in den Absätzen a–c genannten Ränder beziehen sich auf Blätter vom A4‑Format, so dass, selbst wenn das Anmeldeamt andere Formate zulässt, auch dem das A4‑Format aufweisenden Aktenexemplar und, falls gefordert, dem das A4‑Format aufweisenden Recherchenexemplar noch die vorgeschriebenen Ränder verbleiben müssen.
e) Vorbehaltlich Absatz f und Regel 11.8 Absatz b müssen die Ränder der internationalen Anmeldung bei ihrer Einreichung vollständig frei sein.
f) Der Oberrand darf in der linken Ecke die Angabe des Aktenzeichens des Anmelders enthalten, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand entfernt eingetragen ist. Die für das Aktenzeichen des Anmelders verwendete Anzahl von Zeichen darf die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten.
11.7 Numerierung der Blätter
a) Alle Blätter der internationalen Anmeldung sind fortlaufend nach arabischen Zahlen zu numerieren.
b) Die Blattzahlen sind oben oder unten, in der Mitte, aber nicht innerhalb des Randes der Blätter anzubringen.
11.8 Numerierung von Zeilen
a) Es wird dringend empfohlen, jede fünfte Zeile auf jedem Blatt der Beschreibung und auf jedem Blatt der Patentansprüche zu numerieren.
b) Die Zahlen sind in der rechten Hälfte des linken Randes anzubringen.
11.9 Schreibweise von Texten
a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein.
b) Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln und besondere Zeichen der chinesischen oder japanischen Sprache können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein.
c) Der Zeilenabstand hat 1½-zeilig zu sein.
d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindestgrösse von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2 geschrieben sein, mit der Massgabe, dass alle Textbestandteile im Antrag in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindestgrösse von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen.
e) Die Absätze c und d sind, soweit sie den Zeilenabstand und die Grösse der Buchstaben betreffen, auf Schriftstücke in chinesischer oder japanischer Sprache nicht anzuwenden.
11.10 Zeichnungen, Formeln und Tabellen innerhalb des Textes
a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.
b) Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten.
c) Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten; ein Anspruch darf Tabellen nur enthalten, wenn der Gegenstand des Anspruchs die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt.
d) Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.
11.11 Erläuterungen in Zeichnungen
a) Erläuterungen dürfen in die Zeichnungen nicht aufgenommen werden; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben – z.B. «Wasser,» «Dampf,» «offen,» «geschlossen,» «Schnitt nach A–B» – sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.
b) Verwendete Erläuterungen sind so anzubringen, dass sie, wenn sie übersetzt werden, ohne die Linien der Zeichnungen zu beeinflussen, überklebt werden können.
11.12 Änderungen usw .
Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.
11.13 Besondere Bestimmungen für Zeichnungen
a) Zeichnungen sind in widerstandsfähigen schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmässig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben auszuführen.
b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
c) Der Massstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf 2/3 alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt.
d) Wenn in Ausnahmefällen der Massstab in einer Zeichnung angegeben wird, so ist er zeichnerisch darzustellen.
e) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien, welche in der Zeichnung vorhanden sind, müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden.
f) Alle Linien in den Zeichnungen sollen im allgemeinen mit Zeichengeräten gezogen werden.
g) Jeder Teil der Abbildung hat im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung zu stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Übersichtlichkeit der Abbildung unerlässlich ist.
h) Die Grösse der Ziffern und Buchstaben darf 3,2 mm nicht unterschreiten. Für die Beschriftung der Zeichnungen ist lateinische Schrift zu verwenden und, wo üblich, die griechische Schrift.
i) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige vollständige Abbildung, so sind die Abbildungen auf den mehreren Blättern so anzubringen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass ein Teil einer Abbildung auf den einzelnen Blättern verdeckt wird.
j) Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder mehreren Blättern ohne Platzverschwendung vorzugsweise im Hochformat und eindeutig voneinander getrennt anzuordnen. Sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen.
k) Die einzelnen Abbildungen sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren.
l) Nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt.
m) Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der gesamten internationalen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten.
n) Enthalten die Zeichnungen eine grosse Zahl von Bezugszeichen, so wird dringend empfohlen, ein gesondertes Blatt mit einer Zusammenstellung aller Bezugszeichen und der durch sie gekennzeichneten Teile beizufügen.
11.14 Nachgereichte Unterlagen
Die Regeln 10 und 11.1–11.13 sind auch auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen – z.B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzungen – anzuwenden.

Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung

12.1 Für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassene Sprachen
a) Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zulässt.
b) Jedes Anmeldeamt muss für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl i) von der Internationalen Recherchenbehörde, die für die internationale Recherche der bei diesem Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist, oder gegebenenfalls von mindestens einer solchen Internationalen Recherchenbehörde, zugelassen ist als auch
ii) eine Veröffentlichungssprache ist.
c) Unbeschadet des Absatzes a muss der Antrag in einer vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Veröffentlichungssprache eingereicht werden.
d)¹¹
Unbeschadet des Absatzes a muss jeder im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltene sprachabhängige freier Text in einer vom Anmeldeamt für diesen Zweck zugelassenen Sprache eingereicht werden. Jede nach diesem Absatz, jedoch nicht nach Absatz a zugelassene Sprache muss die Erfordernisse des Absatzes b erfüllen. Das Anmeldeamt kann es gestatten, dass sprachabhängiger freier Text in mehr als einer Sprache entsprechend den Verwaltungsvorschriften eingereicht wird, darf dies jedoch nicht verlangen.
12.1bis ¹²
Sprache der nach Regel 20.3, 20.5, 20.5 bis oder 20.6 eingereichten Bestandteile und Teile
Ein vom Anmelder gemäss Regel 20.3 Absatz b, 20.5bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder 20.6 Absatz a eingereichter, in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäss Regel 20.5 Absatz b, 20.5 Absatz c, 20.5bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen.
12.1 ter Sprache der nach Regel 13bis.4 eingereichten Angaben
Jede nach Regel 13bis.4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Materials ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, mit der Massgabe, dass eine solche Angabe sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen ist, wenn nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist.
12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung
a)¹³
Jede Änderung in der internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Regeln 46.3 und 55.3 in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist.
b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass: i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffern ii und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a, 12.4 Absatz a oder 55.2 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist;
ii) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer i nur in der Sprache der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Regel 26.3ter Absatz c eine Übersetzung des Antrags erforderlich ist.
c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung, jede nach Regel 55.2 Absatz c vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 55.2 Absatz a eingereichten Übersetzung oder jede Berichtigung von Mängeln in der nach Regel 26.3ter Absatz c übermittelten Übersetzung des Antrags ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen.
12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche
a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muss der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl: i) eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; als auch
ii) eine Veröffentlichungssprache; und
iii) eine vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassene Sprache ist, es sei denn, die internationale Anmeldung wurde in einer Veröffentlichungssprache eingereicht.
abis)¹⁴
Für jeden Sequenzprotokollteil der Beschreibung ist Absatz a nur auf den sprachabhängigen freien Text anzuwenden; jede Übersetzung von sprachabhängigem freiem Text ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
b)¹⁵
Absatz a ist nicht auf den Antrag anzuwenden.
c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c zusendet, die nach Absatz a erforderliche Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf, i) die erforderliche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz a einzureichen,
ii) falls die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a eingereicht worden ist, diese einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, je nachdem, welche Frist später abläuft.
d) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz c zugesandt und hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz c Ziffer ii massgeblichen Frist die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für die verspätete Einreichung nicht entrichtet, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Alle Übersetzungen und Zahlungen, die beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Amt die Erklärung nach Satz 1 abgibt, und vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingehen, gelten als vor Ablauf dieser Frist eingegangen.
e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
12.4 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung
a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, keine Veröffentlichungssprache ist und die Einreichung einer Übersetzung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist, muss der Anmelder eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassene Veröffentlichungssprache innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einreichen.
abis)¹⁶
Für jeden Sequenzprotokollteil der Beschreibung ist Absatz a nur auf den sprachabhängigen freien Text anzuwenden; jede Übersetzung von sprachabhängigem freiem Text ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
b)¹⁷
Absatz a ist nicht auf den Antrag anzuwenden.
c) Hat der Anmelder die in Absatz a genannte Übersetzung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist eingereicht, fordert ihn das Anmeldeamt auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten. Geht die Übersetzung beim Anmeldeamt ein, bevor dieses Amt die Aufforderung nach dem vorangehenden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.
d) Hat der Anmelder die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz c eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Gehen die Übersetzung und die Zahlung beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem dieses Amt die Erklärung nach dem vorangehenden Satz abgibt und vor Ablauf von 17 Monaten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als vor Ablauf dieser Frist eingegangen.
e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
¹¹ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.
¹² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
¹³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).
¹⁴ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.
¹⁵ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.
¹⁶ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.
¹⁷ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.

Regel 12 bis ¹⁸ Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder

¹⁸ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
12bis.1
Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder bei einem Antrag nach Regel 4.12
a) Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss der Anmelder vorbehaltlich der Absätze b–d beim Anmeldeamt zusammen mit der internationalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einreichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts).
b) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die in Absatz a genannte Kopie einzureichen, beantragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale Recherchenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrichtet wird.
c) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a genannte Kopie nach dem genannten Absatz einzureichen.
d) Wenn dem Anmeldeamt oder der Internationalen Recherchenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, und der Anmelder im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie nach dem genannten Absatz nicht erforderlich.
12bis.2
Aufforderung durch die Internationale Recherchenbehörde zur Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12
a) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der Absätze b und c den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Folgendes einzureichen, i) eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung;
ii) wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache;
iii) wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache;
iv) eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche aufgeführten Unterlage.
b) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn der Internationalen Recherchenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbelegs, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen.
c) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii enthält mit der Massgabe, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a Ziffern i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen.

Regel 13 Einheitlichkeit der Erfindung

13.1 Erfordernis
Die internationale Anmeldung darf sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen («Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung»).
13.2 Fälle, in denen das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt
Wird in einer internationalen Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Regel 13.1 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff «besondere technische Merkmale» sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
13.3 Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche
Die Feststellung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
13.4 Abhängige Ansprüche
Vorbehaltlich der Regel 13.1 ist es zulässig, in einer internationalen Anmeldung eine angemessene Zahl abhängiger Ansprüche, mit denen bestimmte Ausführungsformen der in einem unabhängigen Anspruch geltend gemachten Erfindung beansprucht werden, aufzunehmen, auch dann, wenn die Merkmale des abhängigen Anspruchs für sich genommen als unabhängige Erfindung angesehen werden könnten.
13.5 Gebrauchsmuster
Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 13.1–13.4 geregelten Gegenstände an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist; dem Anmelder ist jedoch auf jeden Fall eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist zu gewähren, damit er seine Anmeldung den Bestimmungen des genannten nationalen Rechts anpassen kann.

Regel 13 bis Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen

13 bis .1 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Regel bedeutet «Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material» die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle oder in bezug auf so hinterlegtes biologisches Material.
13 bis .2 Bezugnahmen (Allgemeines)
Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang stehend.
13 bis .3 Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe
a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat zu enthalten: i) den Namen und die Anschrift der Hinterlegungsstelle, bei der die Hinterlegung vorgenommen wurde;
ii) das Datum der Hinterlegung des biologischen Materials bei dieser Stelle;
iii) die Eingangsnummer, welche diese Stelle der Hinterlegung zugeteilt hat, sowie
iv) jede weitere Angabe, deren Erfordernis dem Internationalen Büro gemäss Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer i mitgeteilt worden ist, sofern das Erfordernis dieser Angabe mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung gemäss Regel 13bis.7 Absatz c im Blatt veröffentlicht worden ist.
b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material oder das Fehlen einer Angabe nach Absatz a in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt, keine Folgen.
13 bis .4 Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben
a) Vorbehaltlich der Absätze b und c wird jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben, die in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in der eingereichten internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, jedoch beim Internationalen Büro i) innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als rechtzeitig eingereicht angesehen;
ii) nach Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als am letzten Tag dieser Frist eingereicht angesehen, wenn sie beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
b) Ein Bestimmungsamt kann, wenn das für dieses Amt geltende nationale Recht dies für nationale Anmeldungen vorschreibt, verlangen, dass jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben früher als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, sofern das Internationale Büro nach Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer ii über dieses Erfordernis unterrichtet worden ist und dieses nach Regel 13bis.7 Absatz c mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung im Blatt veröffentlicht hat.
c) Beantragt der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b, so kann jedes Bestimmungsamt jede Angabe, die nicht vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht worden ist, als nicht rechtzeitig eingereicht ansehen.
d) Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder von dem Datum, an dem eine nach Absatz a eingereichte Angabe bei ihm eingegangen ist, und i) veröffentlicht zusammen mit der internationalen Anmeldung die nach Absatz a eingereichte Angabe und die Angabe des Eingangsdatums, wenn die Angabe vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist;
ii) teilt dieses Datum und die in der Angabe enthaltenen massgeblichen Daten den Bestimmungsämtern mit, wenn die Angabe nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist.
13 bis .5 Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten; verschiedene Hinterlegungen für verschiedene Bestimmungsstaaten; bei anderen als den mitgeteilten Hinterlegungsstellen vorgenommene Hinterlegungen
a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Zwecke bestimmter Bestimmungsstaaten vorgenommen wird; das gleiche gilt für die in der Bezugnahme enthaltenen Angaben.
b) Für verschiedene Bestimmungsstaaten können Bezugnahmen auf verschiedene Hinterlegungen des biologischen Materials erfolgen.
c) Jedes Bestimmungsamt kann eine Hinterlegung unberücksichtigt lassen, die bei einer anderen als einer von ihm nach Regel 13bis.7 Absatz b mitgeteilten Hinterlegungsstelle vorgenommen worden ist.
13 bis .6 Abgabe von Proben
Proben hinterlegten biologischen Materials, auf das in einer internationalen Anmeldung Bezug genommen wird, dürfen nach den Artikeln 23 und 40 nur mit Einwilligung des Anmelders vor dem Ablauf der massgeblichen Fristen, nach denen das nationale Verfahren nach den genannten Artikeln aufgenommen werden darf, abgegeben werden. Nimmt jedoch der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten Handlungen nach der internationalen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der genannten Fristen vor, so können Proben des hinterlegten biologischen Materials abgegeben werden, sobald die genannten Handlungen vorgenommen worden sind. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung können Proben des hinterlegten biologischen Materials nach dem für jedes Bestimmungsamt geltenden nationalen Recht abgegeben werden, sobald die internationale Veröffentlichung nach diesem Recht die Wirkungen der gesetzlich vorgeschriebenen nationalen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung erlangt hat.
13 bis .7 Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung
a) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro jedes Erfordernis des nationalen Rechts mitteilen, aufgrund dessen i) eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in einer nationalen Anmeldung ausser den in Regel 13bis.3 Absatz a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben zusätzlich die in der Mitteilung genannten Angaben zu enthalten hat;
ii) eine nationale Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine oder mehrere der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben zu enthalten hat oder dass diese Angabe(n) zu einem in der Mitteilung angegebenen früheren Zeitpunkt als dem Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen sind.
b) Jedes nationale Amt teilt dem Internationalen Büro die Hinterlegungsstellen mit, bei denen das nationale Recht Hinterlegungen von biologischem Material für die Zwecke von Patentverfahren vor diesem Amt gestattet, oder teilt ihm gegebenenfalls mit, dass das nationale Recht solche Hinterlegungen nicht vorschreibt oder gestattet.
c) Das Internationale Büro veröffentlicht die ihm gemäss Absatz a mitgeteilten Erfordernisse und die ihm gemäss Absatz b mitgeteilten Angaben unverzüglich im Blatt.

Regel 13 ter Protokolle der Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen

13ter.1¹⁹
Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
a) Offenbart die internationale Anmeldung Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, die entsprechend den Verwaltungsvorschriften in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so kann die Internationale Recherchenbehörde den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll bei ihr einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form, Sprache und Weise zugänglich, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
b) [Gestrichen]
c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines Sequenzprotokolls aufgrund einer Aufforderung nach Absatz a davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzt wird, der aber 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde nur insoweit verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist.
e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Absatz a oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in Bezug auf ein Sequenzprotokoll gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b zu ändern.
f) [Gestrichen]
13 ter .2 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regel 13ter.1 ist auf das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde entsprechend anzuwenden.
13 ter .3 Sequenzprotokoll für das Bestimmungsamt
Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines anderen Sequenzprotokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht.
¹⁹ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.

Regel 14 Die Übermittlungsgebühr

14.1 Übermittlungsgebühr
a) Das Anmeldeamt kann verlangen, dass der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Gebühr für die Entgegennahme der internationalen Anmeldung, die Übermittlung von Exemplaren der Anmeldung an das Internationale Büro und an die zuständige Internationale Recherchenbehörde und für die Durchführung aller weiteren Aufgaben, die das Anmeldeamt im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung durchzuführen hat, entrichtet («Übermittlungsgebühr»).
b) Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren Höhe vom Anmeldeamt festgesetzt.
c) Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

Regel 15 Die internationale Anmeldegebühr

15.1 Die internationale Anmeldegebühr
Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene Gebühr («internationale Anmeldegebühr») zu zahlen.
15.2 Betrag; Überweisung ²⁰
a) Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
b) Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt («vorgeschriebene Währung»).
c)²¹
Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro.
d)²²
Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung: i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der internationalen Anmeldegebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Internationale Büro;
ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der internationalen Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. Das Anmeldeamt kann stattdessen die internationale Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.
15.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag
Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung an das Anmeldeamt zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.
15.4 Rückerstattung
Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Anmeldegebühr zurück,
i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist;
ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; oder
iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird .
²⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ).
²¹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden.
²² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden.

Regel 16 Die Recherchengebühr

16.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr
a) Jede Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen den Internationalen Recherchenbehörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragenen Aufgaben entrichtet («Recherchengebühr»).
b) Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Die genannte Gebühr ist in der von diesem Amt vorgeschriebenen Währung («vorgeschriebene Währung») zu zahlen.
c)²³
Ist die vorgeschriebene Währung die gleiche Währung, in der die Internationale Recherchenbehörde die Recherchengebühr festgelegt hat («festgelegte Währung»), so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in dieser Währung an diese Behörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2.
d)²⁴
Ist die vorgeschriebene Währung nicht die festgelegte Währung, sondern eine andere Währung: i) die frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der Recherchengebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in dieser Währung an die Internationale Recherchenbehörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2;
ii) die nicht frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der Recherchengebühr von der vorgeschriebenen Währung in die festgelegte Währung verantwortlich und überweist den von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzten Betrag dieser Gebühr in der festgelegten Währung an die Internationale Recherchenbehörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2.
e) Ist der bei der Internationalen Recherchenbehörde nach Absatz d Ziffer i in der vorgeschriebenen Währung tatsächlich eingegangene, zur Zahlung der Recherchengebühr in einer anderen vorgeschriebenen Währung als der festgelegten Währung bestimmte Betrag nach Umwechseln in die festgelegte Währung geringer als der von dieser Behörde festgelegte Betrag, so zahlt das Internationale Büro die Differenz an die Internationale Recherchenbehörde; ist der tatsächlich eingegangene Betrag höher, so verbleibt die Differenz dem Internationalen Büro.
f) Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.3 über die internationale Anmeldegebühr entsprechend anzuwenden.
16.2 Rückerstattung
Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die Recherchengebühr zurück,
i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist,
ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Recherchenexemplars an die Internationale Recherchenbehörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder
iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.
16.3 Teilweise Rückerstattung
Wenn die Internationale Recherchenbehörde bei Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren Recherche gemäss Regel 41.1 berücksichtigt, so hat diese Behörde die im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung entrichtete Recherchengebühr in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zu erstatten.
²³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden.
²⁴ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden.

Regel 16 bis Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren

16 bis .1 Aufforderung durch das Anmeldeamt
a) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f fest, dass keine Gebühren entrichtet worden sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermittlungsgebühr, der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder vorbehaltlich des Absatzes d auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 zu entrichten.
b) [Gestrichen]
c) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem entsprechenden Absatz festgesetzten Frist den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2, nicht in voller Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes e, wie folgt: i) es gibt die entsprechende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 ab und
ii) verfährt nach Regel 29.
d) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 14.1 Absatz c, 15.3 beziehungsweise 16.1 Absatz f eingegangen.
e) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die entsprechende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 abgibt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.
16 bis .2 Gebühr für verspätete Zahlung
a) Das Anmeldeamt kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 16bis.1 Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet wird. Die Höhe dieser Gebühr i) beträgt 50 % der in der Aufforderung angegebenen nicht entrichteten Gebühren oder
ii) entspricht der Übermittlungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger als die Übermittlungsgebühr ist.
b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als 50 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 17 Der Prioritätsbeleg

17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren nationalen oder internationalen Anmeldung
a) Wird für die internationale Anmeldung nach Artikel 8 die Priorität einer früheren nationalen oder internationalen Anmeldung beansprucht, so hat der Anmelder, vorbehaltlich der Absätze b und bbis, spätestens 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift dieser früheren Anmeldung («Prioritätsbeleg») beim Internationalen Büro oder beim Anmeldeamt einzureichen, sofern dieser Prioritätsbeleg nicht schon zusammen mit der internationalen Anmeldung, in der die Priorität beansprucht wird, beim Anmeldeamt eingereicht worden ist; eine Abschrift der früheren Anmeldung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Büro eingegangen, wenn sie dort vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung eingeht.
b) Wird der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim Anmeldeamt beantragen, dass dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an das Internationale Büro übermittelt. Dieser Antrag ist nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum zu stellen und kann vom Anmeldeamt von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
bbis)²⁵
Wird der Prioritätsbeleg dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung gestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung beim Internationalen Büro beantragen, dass es den Prioritätsbeleg aus der digitalen Bibliothek abruft.
c) Werden die Erfordernisse keines der drei vorstehenden Absätze erfüllt, so kann jedes Bestimmungsamt vorbehaltlich des Absatzes d den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen mit der Massgabe, dass kein Bestimmungsamt den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, den Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist einzureichen.
d) Kein Bestimmungsamt darf den Prioritätsanspruch nach Absatz c unberücksichtigt lassen, wenn die in Absatz a genannte frühere Anmeldung bei ihm in seiner Eigenschaft als nationales Amt eingereicht wurde oder wenn ihm der Prioritätsbeleg in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung steht.
17.2 Bereitstellung von Abschriften
a) Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis erfüllt, so leitet das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts unverzüglich, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, diesem Amt eine Abschrift des Prioritätsbelegs zu. Keines dieser Ämter darf den Anmelder selbst auffordern, eine Abschrift einzureichen. Vom Anmelder kann die Vorlage einer Übersetzung beim Bestimmungsamt nicht vor Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist verlangt werden. Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 an das Bestimmungsamt, so leitet das Internationale Büro, auf besondere Anforderung des Bestimmungsamts, diesem Amt unverzüglich nach Eingang des Prioritätsbelegs eine Abschrift davon zu.
b) Das Internationale Büro darf Kopien des Prioritätsbelegs nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen.
c) Ist die internationale Anmeldung nach Artikel 21 veröffentlicht worden, so übermittelt das Internationale Büro auf Antrag und gegen Kostenerstattung jedermann eine Kopie des Prioritätsbelegs, sofern nicht vor der Veröffentlichung i) die internationale Anmeldung zurückgenommen wurde,
ii) der entsprechende Prioritätsanspruch zurückgenommen wurde oder nach Regel 26bis.2 Absatz b als nicht erhoben galt.
²⁵ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3541 ).

Regel 18 Der Anmelder

18.1 Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
a) Vorbehaltlich der Absätze b und c unterliegt die Frage, ob ein Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet, dem nationalen Recht dieses Staats und wird durch das Anmeldeamt entschieden.
b) In jedem Fall i) gilt der Besitz einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in einem Vertragsstaat als Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat und
ii) gilt eine juristische Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats begründet worden ist, als dessen Staatsangehörige.
c) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht, so ersucht dieses in den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, die Frage nach Absatz a zu entscheiden. Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt beim nationalen Amt einreichen. Das nationale Amt entscheidet diese Frage unverzüglich.
18.2 [Gestrichen]
18.3 Zwei oder mehr Anmelder
Bei zwei oder mehr Anmeldern ist die Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung gegeben, wenn wenigstens einer von ihnen zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 9 berechtigt ist.
18.4 Informationen über nationale Erfordernisse in bezug auf Anmelder
a)–b) [Gestrichen]
c) Das Internationale Büro veröffentlicht von Zeit zu Zeit Informationen über die verschiedenen nationalen Bestimmungen in bezug auf die Berechtigung zur Einreichung einer nationalen Anmeldung (Erfinder, Rechtsnachfolger des Erfinders, Inhaber der Erfindung oder dergleichen) und verbindet diese Information mit dem Hinweis, dass die Wirkung einer internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat davon abhängen kann, dass die in der internationalen Anmeldung für diesen Staat als Anmelder genannte Person nach dem nationalen Recht dieses Staats zur Einreichung einer nationalen Anmeldung berechtigt ist.

Regel 19 Zuständigkeit des Anmeldeamts

19.1 Zuständiges Anmeldeamt
a) Vorbehaltlich Absatz b ist die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders einzureichen: i) beim nationalen Amt des Vertragsstaats, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, oder dem für diesen Staat handelnden Amt,
ii) beim nationalen Amt des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder
iii) unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, beim Internationalen Büro.
b) Ein Vertragsstaat kann mit einem anderen Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation übereinkommen, dass das nationale Amt des letzteren Staats oder die zwischenstaatliche Organisation als Anmeldeamt für Anmelder, die ihren Sitz oder Wohnsitz in dem ersteren Staat haben oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen, ganz oder teilweise an die Stelle des nationalen Amtes des ersteren Staats tritt. Unbeschadet eines solchen Übereinkommens gilt das nationale Amt des ersteren Staats als zuständiges Anmeldeamt für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 5.
c) In Verbindung mit einem Beschluss gemäss Artikel 9 Absatz 2 benennt die Versammlung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, welches oder welche für die Staatsangehörigen von Staaten, die die Versammlung bestimmt, oder für die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten als Anmeldeamt tätig wird. Die Benennung setzt die vorherige Zustimmung des betreffenden nationalen Amtes oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation voraus.
19.2 Zwei oder mehr Anmelder
Bei zwei oder mehr Anmeldern
i) gelten die Erfordernisse der Regel 19.1 als erfüllt, wenn das nationale Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, das nationale Amt eines Vertragsstaats ist oder für einen Vertragsstaat handelt und wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat hat oder dessen Staatsangehöriger ist;
ii) kann die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht werden, wenn wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder dessen Staatsangehöriger ist.
19.3 Veröffentlichung der Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts
a) Jedes Übereinkommen gemäss Regel 19.1 Absatz b ist dem Internationalen Büro unverzüglich durch den Vertragsstaat mitzuteilen, der die Aufgaben des Anmeldeamts dem nationalen Amt eines anderen Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation überträgt.
b) Das Internationale Büro veröffentlicht die Mitteilung unverzüglich nach Eingang im Blatt.
19.4 Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt
a)²⁶
Wird eine internationale Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht, das nach diesem Vertrag Anmeldeamt ist, aber: i) ist dieses nationale Amt nach Regel 19.1 oder 19.2 für die Entgegennahme dieser internationalen Anmeldung nicht zuständig; oder
ii) ist diese internationale Anmeldung nicht in einer nach Regel 12.1 Absatz a von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache oder der in dem Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltene sprachabhängige freie Text nicht in einer nach Regel 12.1 Absatz d von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache, jedoch in einer nach dieser Regel vom Internationalen Büro als Anmeldeamt zugelassenen Sprache abgefasst; oder
iibis) wird die gesamte internationale Anmeldung oder ein Teil der internationalen Anmeldung in elektronischer Form in einem von diesem nationalen Amt nicht zugelassenen Format eingereicht; oder
iii) kommen dieses nationale Amt und das Internationale Büro aus einem anderen Grund als den in den Ziffern i, ii und iibis genannten Gründen und mit Einwilligung des Anmelders überein, das Verfahren nach dieser Regel anzuwenden;
so gilt diese internationale Anmeldung, vorbehaltlich des Absatzes b, als von diesem Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen.
b) Wird eine internationale Anmeldung nach Absatz a von einem nationalen Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen, so übermittelt das nationale Amt die Anmeldung unverzüglich dem Internationalen Büro, sofern dem nicht Vorschriften über die nationale Sicherheit entgegenstehen. Das nationale Amt kann die Übermittlung von der Zahlung einer ihm verbleibenden Gebühr in Höhe der von ihm nach Regel 14 erhobenen Übermittlungsgebühr abhängig machen. Die so übermittelte internationale Anmeldung gilt als am Tag ihrer Entgegennahme durch das nationale Amt beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingegangen.
c) Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung tatsächlich beim Internationalen Büro eingegangen ist. Absatz b letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden.
²⁶ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.

Regel 20 Internationales Anmeldedatum

20.1 Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
a) Unmittelbar nach Eingang der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, stellt das Anmeldeamt fest, ob die Unterlagen die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen.
b) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe c genügt es, den Namen des Anmelders so anzugeben, dass die Identität des Anmelders festgestellt werden kann, auch dann, wenn der Name falsch geschrieben, die Angabe der Vornamen nicht vollständig oder die Bezeichnung juristischer Personen abgekürzt oder unvollständig ist.
c) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer ii genügt es, dass der Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann (mit Ausnahme eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung), und der Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann, in einer vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassenen Sprache sind.
d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.²⁷
20.2 Positive Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
a) Stellt das Anmeldeamt zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, so erkennt es als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu.
b) Das Anmeldeamt stempelt den Antrag der internationalen Anmeldung, der es ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. Das Exemplar mit dem auf diese Weise gestempelten Antrag ist das Aktenexemplar der internationalen Anmeldung.
c) Das Anmeldeamt teilt dem Anmelder unverzüglich das internationale Aktenzeichen und das internationale Anmeldedatum mit. Gleichzeitig übermittelt es dem Internationalen Büro eine Kopie der Mitteilung an den Anmelder, sofern es dem Internationalen Büro das Aktenexemplar nicht bereits nach Regel 22.1 Absatz a übermittelt hat oder gleichzeitig übermittelt.
20.3 Mängel nach Artikel 11 Absatz 1
a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht oder dem Anschein nach nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders, i) die nach Artikel 11 Absatz 2 erforderliche Richtigstellung nachzureichen oder,
ii) wenn die betreffenden Erfordernisse sich auf einen in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil beziehen, nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen ist,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
b) Wenn, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, i) der Anmelder die erforderliche Richtigstellung nach Artikel 11 Absatz 2 nach dem Eingangsdatum der vorgeblichen internationalen Anmeldung, aber an einem späteren Datum, das innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist liegt, beim Anmeldeamt einreicht, erkennt das Anmeldeamt das spätere Datum als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c,
ii) ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil nach Regel 20.6 Absatz b als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.
c) Stellt das Anmeldeamt später fest oder bemerkt es aufgrund der Antwort des Anmelders, dass es diesem irrtümlich eine Aufforderung nach Absatz a hat zukommen lassen, weil die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 beim Eingang der Schriftstücke erfüllt waren, so verfährt es nach Regel 20.2.
20.4 Negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
Erhält das Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist keine Richtigstellung oder keine Bestätigung nach Regel 20.3 Absatz a, oder erfüllt die Anmeldung, auch wenn eine Richtigstellung oder Bestätigung eingegangen ist, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht, so hat das Anmeldeamt:
i) den Anmelder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Anmeldung keine internationale Anmeldung ist und als solche nicht behandelt wird, und hat die Gründe hierfür anzugeben,
ii) das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen, dass das auf den Schriftstücken der Anmeldung angebrachte Aktenzeichen nicht als internationales Aktenzeichen verwendet wird,
iii) die Unterlagen der vorgeblichen internationalen Anmeldung und die dazugehörige Korrespondenz gemäss Regel 93.1 aufzubewahren und
iv) eine Kopie der genannten Schriftstücke dem Internationalen Büro zu übermitteln, wenn dieses bei der Bearbeitung eines Antrags des Anmelders gemäss Artikel 25 Absatz 1 eine solche Abschrift benötigt und sie anfordert.
20.5 Fehlende Teile
a)²⁸
Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen («fehlender Teil») aber nicht einschliesslich des Falles, dass ein ganzer in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt und nicht einschliesslich des Falles nach Regel 20.5bis Absatz a, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders: i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des fehlenden Teils zu vervollständigen; oder
ii) nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
b)²⁹
Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.
c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, ein in Absatz a genannter Teil nach Regel 20.6 Absatz b als in der vorgeblichen Anmeldung an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, enthalten, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.
e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Absatz c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz c beantragen, dass der betreffende fehlende Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der fehlende Teil als nicht eingereicht und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Absatz c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
20.5bis ³⁰
Fälschlicherweise eingereichte Bestandteile und Teile
a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass ein ganzer in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden sind oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden sind («fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil»), so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders: i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des richtigen Bestandteils oder Teils zu berichtigen; oder
ii) nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der richtige Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser richtige Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, ein richtiger Bestandteil oder Teil nach Regel 20.6 Absatz b als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung an dem Datum enthalten, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so verbleibt der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil in der Anmeldung und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Absatz c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz c beantragen, dass der richtige Bestandteil oder Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil als nicht aus der Anmeldung entfernt und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Absatz c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
20.6 Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis
a) Der Anmelder kann beim Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist eine schriftliche Mitteilung einreichen, mit der er bestätigt, dass ein Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 in die internationale Anmeldung einbezogen ist; beizufügen sind: i) ein Blatt oder Blätter, die den gesamten Bestandteil, so wie er in der früheren Anmeldung enthalten ist, oder den betreffenden Teil darstellen;
ii) sofern der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs noch nicht erfüllt hat, eine Kopie der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung;
iii) sofern die frühere Anmeldung nicht in der Sprache abgefasst ist, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in diese Sprache oder, sofern eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung sowohl in die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist als auch in die Sprache der Übersetzung und
iv) im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, eine Angabe darüber, wo dieser Teil in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls in einer unter Ziffer iii genannten Übersetzung enthalten ist.
b) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die Erfordernisse der Regel 4.18 und des Absatzes a erfüllt sind und dass der in Absatz a genannte Bestandteil oder Teil vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil oder Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung zu dem Zeitpunkt enthalten, zu dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.
c)³¹
Stellt das Anmeldeamt fest, dass ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Absatz a nicht erfüllt ist oder dass ein in Absatz a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so verfährt es gemäss Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b, 20.5 Absatz c, 20.5bis Absatz b bzw. 20.5bis Absatz c.
20.7 Frist
a)³²
Die in den Regeln 20.3 Absätze a und b, 20.4, 20.5 Absätze a, b und c, 20.5bis Absätze a, b und c, und 20.6 Absatz a vorgeschriebene Frist beträgt: i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a, 20.5 Absatz a bzw. 20.5bis Absatz a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung;
ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.
b)³³
Geht beim Anmeldeamt weder eine Richtigstellung nach Artikel 11 Absatz 2 noch eine Mitteilung nach Regel 20.6 Absatz a über die Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis eines in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteils vor Ablauf der nach Absatz a anwendbaren Frist ein, so gilt jede Richtigstellung oder Mitteilung dieser Art, die beim Anmeldeamt nach Ablauf der genannten Frist, jedoch bevor dieses dem Anmelder eine Benachrichtigung nach Regel 20.4 Ziffer i zugestellt hat, eingeht, als innerhalb dieser Frist eingegangen.
20.8 Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
a) Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii, 20.5 Absätze a Ziffer ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.³⁴
abis)³⁵
Ist eine der Regeln 20.5bis Absätze a Ziffer ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.³⁶
ater)³⁷
Kann ein Bestandteil oder Teil wegen der Durchführung des Absatzes a oder Absatzes a bis dieser Regel nicht durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das Anmeldeamt entsprechend der Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b, 20.5 Absatz c, 20.5bis Absatz b bzw. 20.5bis Absatz c. Verfährt das Anmeldeamt nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c, so kann der Anmelder nach Regel 20.5 Absatz e bzw. 20.5bis Absatz e verfahren.
b) Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii, 20.5 Absätze a Ziffer ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Artikel 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.³⁸
bbis)³⁹
Ist eine der Regeln 20.5bis Absätze a Ziffer ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Artikel 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁴⁰
c)⁴¹
Gilt ein Bestandteil oder Teil kraft einer Feststellung des Anmeldeamts nach Regel 20.6 Absatz b als durch Verweis in die internationale Anmeldung einbezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch Verweis auf diese internationale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens vor einem Bestimmungsamt wegen der Durchführung des Absatzes b oder des Absatzes bbis dieser Regel keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 82ter.1 Absätze c und d entsprechend Anwendung finden.
²⁷ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
²⁸ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
²⁹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
³⁰ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
³¹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
³² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
³³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3541 ).
³⁴ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
³⁵ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
³⁶ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
³⁷ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
³⁸ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
³⁹ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
⁴⁰ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁴¹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.

Regel 21 Herstellung von Exemplaren

21.1 Aufgabe des Anmeldeamts
a) Ist die internationale Anmeldung in einem Exemplar einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars und des Recherchenexemplars nach Artikel 12 Absatz 1 verantwortlich.
b) Ist die internationale Anmeldung in zwei Exemplaren einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars verantwortlich.
c) Ist die internationale Anmeldung in geringerer Stückzahl eingereicht worden als nach der Regel 11.1 Absatz b vorgeschrieben, so ist das Anmeldeamt für die sofortige Herstellung der erforderlichen Anzahl von Exemplaren verantwortlich und hat das Recht, für diese Aufgabe eine Gebühr festzusetzen und diese vom Anmelder zu erheben.
21.2 Beglaubigte Kopie für den Anmelder
Auf Antrag des Anmelders stellt das Anmeldeamt diesem gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte Kopien der internationalen Anmeldung wie ursprünglich eingereicht sowie der an ihr vorgenommenen Änderungen zur Verfügung.

Regel 22 Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung

22.1 Verfahren
a) Ist die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 positiv und stehen Vorschriften über die nationale Sicherheit der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung nicht entgegen, so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar an das Internationale Büro. Die Übersendung wird unverzüglich nach dem Eingang der internationalen Anmeldung oder, falls eine Überprüfung zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist, sobald diese Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist, vorgenommen. In jedem Fall sendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar so rechtzeitig ab, dass es beim Internationalen Büro mit dem Ablauf des 13. Monats seit dem Prioritätsdatum eingeht. Wird durch die Post übermittelt, so darf das Anmeldeamt das Aktenexemplar nicht später als fünf Tage vor dem Ablauf des 13. Monats ab Prioritätsdatum absenden.
b) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c erhalten und ist es bei Ablauf des dreizehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so fordert es das Anmeldeamt auf, ihm das Aktenexemplar unverzüglich zu übermitteln.
c) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c erhalten und ist es bei Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt mit.
d) Nach Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum kann der Anmelder vom Anmeldeamt verlangen, dass dieses eine Kopie seiner internationalen Anmeldung als mit der eingereichten internationalen Anmeldung übereinstimmend beglaubigt, und diese beglaubigte Kopie an das Internationale Büro übersenden.
e) Die Beglaubigung nach Absatz d ist kostenlos und kann nur aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden: i) die Kopie, deren Beglaubigung vom Anmeldeamt verlangt wird, stimmt nicht mit der eingereichten internationalen Anmeldung überein,
ii) die Vorschriften über die nationale Sicherheit stehen der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung entgegen,
iii) das Anmeldeamt hat das Aktenexemplar bereits an das Internationale Büro übersandt und dieses hat ihm den Eingang bestätigt.
f) Sofern oder solange das Aktenexemplar nicht bei dem Internationalen Büro eingegangen ist, gilt die nach Absatz e beglaubigte und beim Internationalen Büro eingegangene Kopie als Aktenexemplar.
g) Hat der Anmelder bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 22 die in diesem Artikel genannten Handlungen vorgenommen, ohne dass das Bestimmungsamt vom Internationalen Büro über den Eingang des Aktenexemplares unterrichtet worden ist, so teilt das Bestimmungsamt dies dem Internationalen Büro mit. Ist das Internationale Büro nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt unverzüglich mit, sofern dies nicht bereits nach Absatz c geschehen ist.
h) Ist die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung zu veröffentlichen, so übermittelt das Anmeldeamt diese Übersetzung dem Internationalen Büro zusammen mit dem Aktenexemplar nach Absatz a oder, wenn das Anmeldeamt das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nach diesem Absatz bereits übermittelt hat, unverzüglich nach Eingang der Übersetzung.
22.2 [Gestrichen]
22.3 Frist gemäss Artikel 12 Absatz 3
Die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Frist beträgt drei Monate ab dem Datum der Mitteilung, die das Internationale Büro gemäss Regel 22.1 Absatz c oder g an den Anmelder übersandt hat.

Regel 23 Übermittlung des Recherchenexemplars, der Übersetzung und des Sequenzprotokolls

23.1 Verfahren
a) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde das Recherchenexemplar spätestens am gleichen Tag, an dem es das Aktenexemplar dem Internationalen Büro übermittelt, es sei denn, dass die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist das Recherchenexemplar unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln.
b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 eingereicht worden, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie dieser Übersetzung und des Antrags, die zusammen als Recherchenexemplar im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 gelten, es sei denn, dass die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist eine Kopie der Übersetzung und des Antrags unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln.
c) Ein für die Zwecke der Regel 13ter eingereichtes Sequenzprotokoll in elektronischer Form, das beim Anmeldeamt anstatt bei der Internationalen Recherchenbehörde eingereicht worden ist, wird unverzüglich von diesem Amt an die Recherchenbehörde weitergeleitet.

Regel 23 bis ⁴² Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen

⁴² Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
23bis.1
Übermittlung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12
a) Das Anmeldeamt übermittelt der Internationalen Recherchenbehörde, zusammen mit dem Recherchenexemplar, jegliche in Regel 12bis.1 Absatz a genannte Kopie, die zu einer früheren Recherche gehört, hinsichtlich der der Anmelder einen Antrag nach Regel 4.12 gestellt hat, sofern eine solche Kopie: i) vom Anmelder zusammen mit der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eingereicht wurde;
ii) auf Antrag des Anmelders vom Anmeldeamt erstellt und an diese Behörde übermittelt werden soll; oder
iii) dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise nach Regel 12bis.1 Absatz d zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
b) Ist diese nicht in der Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche nach Regel 12bis.1 Absatz a enthalten, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, zusammen mit dem Recherchenexemplar, auch eine Kopie der Ergebnisse jeglicher von diesem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind.
23bis.2
Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2
a)⁴³
Für die Zwecke der Regel 41.2 übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei demselben Amt eingereicht wurden wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat, vorbehaltlich des gemäss Artikel 30 Absatz 3 geltenden Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a und der Absätze b, d und e, zusammen mit dem Recherchenexemplar, eine Kopie der Ergebnisse einer solchen früheren Recherche in jeglicher Form, in der sie dem Amt zugänglich sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse einer solchen von dem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der Internationalen Recherchenbehörde, vorbehaltlich des gemäss Artikel 30 Absatz 3 geltenden Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a, auch alle weiteren zu einer solchen früheren Recherche gehörenden Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchführung der internationalen Recherche als für diese Behörde zweckmässig erachtet.
b) Ungeachtet des Absatzes a kann ein Anmeldeamt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon in Kenntnis setzen, dass es auf einen zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereichten Antrag des Anmelders hin die Entscheidung trifft, der Internationalen Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche nicht zu übermitteln. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung gemäss dieser Bestimmung im Blatt.⁴⁴
c) Nach Wahl des Anmeldeamts findet Absatz a entsprechend Anwendung, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei einem anderen Amt als demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, eingereicht wurden, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat und die Ergebnisse einer solchen früheren Recherche oder Klassifikation dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise zugänglich sind, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
d) Die Absätze a und c finden keine Anwendung, wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn das Anmeldeamt Kenntnis davon hat, dass eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche oder Klassifikation der Internationalen Recherchenbehörde in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
e) In dem Masse, wie am 14. Oktober 2015 die Übermittlung der in Absatz a genannten Kopien oder die Übermittlung dieser Kopien in einer speziellen Form, wie beispielsweise der in Absatz a genannten, ohne die Zustimmung des Anmelders nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar ist, so findet jener Absatz keine Anwendung auf die Übermittlung dieser Kopien oder auf die Übermittlung dieser Kopien in der betreffenden speziellen Form im Zusammenhang mit allen internationalen Anmeldungen, die bei diesem Anmeldeamt eingereicht werden, solange diese Übermittlung ohne die Zustimmung des Anmelders weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁴⁵
⁴³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3527 ). Die Änderungen der Regel 23bis.2 finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
⁴⁴ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁴⁵ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 24 Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro

24.1 [Gestrichen]
24.2 Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars
a) Das Internationale Büro teilt i) dem Anmelder,
ii) dem Anmeldeamt und
iii) der Internationalen Recherchenbehörde (es sei denn, sie hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass sie nicht benachrichtigt werden will) unverzüglich den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs mit. In der Mitteilung wird die internationale Anmeldung mit ihrem Aktenzeichen, dem internationalen Anmeldedatum und dem Namen des Anmelders gekennzeichnet; ausserdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung anzugeben, deren Priorität in Anspruch genommen wird. In der Mitteilung an den Anmelder sind ferner die Bestimmungsämter anzugeben sowie, im Falle eines Bestimmungsamts, das für die Erteilung regionaler Patente zuständig ist, die Vertragsstaaten, die für ein regionales Patent bestimmt worden sind.
b) [Gestrichen]
c) Geht das Aktenexemplar nach Ablauf der Frist nach Regel 22.3 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder, dem Anmeldeamt und der Internationalen Recherchenbehörde unverzüglich mit.

Regel 25 Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde

25.1 Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars
Die Internationale Recherchenbehörde benachrichtigt unverzüglich das Internationale Büro, den Anmelder und – falls die Internationale Recherchenbehörde nicht mit dem Anmeldeamt identisch ist – das Anmeldeamt über den Eingang des Recherchenexemplars und das Datum des Eingangs.

Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt

26.1 Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
Das Anmeldeamt erlässt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb eines Monats seit dem Eingang der internationalen Anmeldung. In der Aufforderung fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen und gibt dem Anmelder die Möglichkeit, innerhalb der Frist nach Regel 26.2 Stellung zu nehmen.
26.2 Frist für die Mängelbeseitigung
Die in Regel 26.1 genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Sie kann vom Anmeldeamt jederzeit verlängert werden, solange keine Entscheidung getroffen worden ist.
26.2 bis Prüfung der Erfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii
a) Für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.
b) Für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn die nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii verlangten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 19.1 berechtigt ist, die internationale Anmeldung beim Anmeldeamt einzureichen.
26.3 ⁴⁶ Prüfung der Formerfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v
a) Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht, so prüft das Anmeldeamt: i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist;
ii) jede nach Regel 12.3 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist.
b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt: i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist;
ii) jede nach Regel 12.3, 12.4 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.
26.3 bis Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11
Das Anmeldeamt braucht die Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 nicht zu erlassen, wenn die in dieser Regel genannten Formerfordernisse in dem nach Regel 26.3 erforderlichen Umfang erfüllt sind.
26.3 ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i
a)⁴⁷
Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen – vorbehaltlich der Regeln 12.1bis und 26.3ter Absatz e – in der die Beschreibung und die Ansprüche abgefasst sind, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn: i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a erforderlich; oder
ii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache abgefasst, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.
Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.
b) Ist Absatz a am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁴⁸
c) Entspricht der Antrag nicht Regel 12.1 Absatz c, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, entsprechend dieser Regel eine Übersetzung einzureichen. Die Regeln 3, 26.1, 26.2, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.
d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁴⁹
e)⁵⁰
Wird die Beschreibung einer internationalen Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der Ansprüche oder werden Teile der Beschreibung oder Teile der Ansprüche in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der übrigen Bestandteile und sind alle diese Sprachen nach Regel 12.1 Absatz a vom Anmeldeamt zugelassen, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eine Übersetzung der Beschreibung oder der Ansprüche oder von Teilen derselben einzureichen, so dass die Beschreibung und die Ansprüche in einer einzigen Sprache abgefasst sind, welche zugleich: i) eine der Sprachen ist, die in der Beschreibung oder in den Ansprüchen enthalten ist, so wie sie eingereicht worden sind;
ii) eine von der internationalen Recherchenbehörde, welche die internationale Recherche durchzuführen hat, zugelassene Sprache ist; und
iii) die Sprache ist, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.
Regel 12.3 Absätze c bis e sind entsprechend anzuwenden.
26.4 Verfahren
Eine dem Anmeldeamt unterbreitete Berichtigung des Antrags kann in einem an das Amt gerichteten Schreiben niedergelegt werden, wenn sie so beschaffen ist, dass sie von dem Schreiben in den Antrag übertragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit oder Vervielfältigungsfähigkeit des Blattes zu beeinträchtigen, auf das die Berichtigung zu übertragen ist; andernfalls, und im Falle einer Berichtigung eines anderen Bestandteils der internationalen Anmeldung als des Antrags, hat der Anmelder ein Ersatzblatt einzureichen, das die Berichtigung enthält, und das Begleitschreiben hat auf die Unterschiede zwischen dem auszutauschenden Blatt und dem Ersatzblatt hinzuweisen.
26.5 Entscheidung des Anmeldeamts
Das Anmeldeamt entscheidet, ob die Berichtigung innerhalb der nach Regel 26.2 anwendbaren Frist unterbreitet worden ist und, wenn dies der Fall ist, ob die so berichtigte internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt oder nicht; jedoch gilt eine internationale Anmeldung nicht wegen Nichterfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse als zurückgenommen, wenn sie diese Erfordernisse soweit erfüllt, als dies für eine im wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.
26.6 [Gestrichen]
⁴⁶ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Juli 2023 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 262 ). Die Änderungen der Regel 26.3 finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2024 oder ein späteres Datum ist.
⁴⁷ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Juli 2023 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 262 ). Die Änderungen der Regel 26.3ter finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2024 oder ein späteres Datum ist.
⁴⁸ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁴⁹ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁵⁰ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Juli 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 262 ). Die Änderungen der Regel 26.3ter finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2024 oder ein späteres Datum ist.

Regel 26 bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs

26 bis .1 Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
a) Der Anmelder kann einen Prioritätsanspruch berichtigen oder dem Antrag einen Prioritätsanspruch hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum oder, wenn sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung das Prioritätsdatum ändert, innerhalb von 16 Monaten nach dem geänderten Prioritätsdatum, je nachdem, welche 16 Monatsfrist zuerst abläuft, beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht mit der Massgabe, dass eine solche Mitteilung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem internationalen Anmeldedatum eingereicht werden kann. Die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs kann die Hinzufügung von jeglichen in Regel 4.10 genannten Angaben einschliessen.
b) Eine Mitteilung nach Absatz a, die beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gestellt hat, gilt als nicht eingereicht, es sei denn, dieser Antrag wird vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zurückgenommen.
c) Ändert sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs das Prioritätsdatum, so wird jede Frist, die nach dem früher geltenden Prioritätsdatum berechnet worden und nicht bereits abgelaufen ist, nach dem so geänderten Prioritätsdatum berechnet.
26 bis .2 Mängel in Prioritätsansprüchen
a) Stellt das Anmeldeamt oder, wenn das Anmeldeamt dies unterlassen hat, das Internationale Büro hinsichtlich eines Prioritätsanspruchs fest, i) dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt und kein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 eingereicht wurde,
ii) dass der Prioritätsanspruch den Erfordernissen der Regel 4.10 nicht entspricht oder
iii) dass eine Angabe in dem Prioritätsanspruch nicht mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg übereinstimmt,
so fordert das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf. In dem unter Ziffer i genannten Fall, sofern das internationale Anmeldedatum innerhalb von zwei Monaten seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, unterrichtet das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auch über die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 zu stellen, es sei denn, das Anmeldeamt hat dem Internationalen Büro nach Regel 26bis.3 Absatz j mitgeteilt, dass die Regel 26bis.3 Absätze a–i mit dem für dieses Amt anzuwendenden nationalen Recht unvereinbar ist.
b) Reicht der Anmelder nicht vor Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1 Absatz a eine Mitteilung zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs ein, so gilt dieser Prioritätsanspruch vorbehaltlich des Absatzes c für das Verfahren nach dem Vertrag als nicht erhoben («gilt als nichtig»), und das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. Eine Mitteilung über die Berichtigung des Prioritätsanspruchs, die vor Abgabe einer solchen Erklärung durch das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro und nicht später als einen Monat nach Ablauf der Frist eingeht, gilt als vor Ablauf der Frist eingegangen.
c) Ein Prioritätsanspruch darf jedoch nicht als nichtig gelten, nur weil i) die Angabe des in Regel 4.10 Absatz a Ziffer ii genannten Aktenzeichens der früheren Anmeldung fehlt,
ii) eine Angabe im Prioritätsanspruch unvereinbar mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg ist oder
iii) die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, vorausgesetzt, das internationale Anmeldedatum liegt innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum.
d) Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine Erklärung nach Absatz b abgegeben oder gilt der Prioritätsanspruch nicht als nichtig, nur weil Absatz c Anwendung findet, so veröffentlicht das Internationale Büro, zusammen mit der internationalen Anmeldung, die Angaben betreffend den Prioritätsanspruch nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften sowie vom Anmelder eingereichte Angaben betreffend diesen Prioritätsanspruch, die vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingegangen sind. Solche Angaben werden in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird.
e) Wünscht der Anmelder, einen Prioritätsanspruch zu berichtigen oder hinzuzufügen, ist jedoch die Frist nach Regel 26bis.1 abgelaufen, so kann der Anmelder vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum gegen Zahlung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgelegt wird, beim Internationalen Büro die Veröffentlichung der diesbezüglichen Angaben beantragen; das Internationale Büro wird diese Angaben unverzüglich veröffentlichen.
26 bis .3 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
a) Hat die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, so stellt das Anmeldeamt, auf Antrag des Anmelders und vorbehaltlich der Absätze b–g dieser Regel, das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von diesem Amt angewendetes Kriterium («Wiederherstellungskriterium») erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder
ii) unbeabsichtigt war.
Jedes Anmeldeamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.
b) Ein Antrag nach Absatz a muss i) innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist beim Anmeldeamt eingereicht werden,
ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und
iii) vorzugsweise eine Erklärung oder andere in Absatz f genannte Nachweise enthalten.
c) Ist ein Prioritätsanspruch hinsichtlich der früheren Anmeldung nicht in der internationalen Anmeldung enthalten, so hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist eine Mitteilung nach Regel 26bis.1 Absatz a über die Hinzufügung des Prioritätsanspruchs einzureichen.
d) Das Anmeldeamt kann die Einreichung eines Antrags nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. Diese Gebühr ist innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist zu entrichten. Die Höhe der gegebenenfalls erhobenen Gebühr wird vom Anmeldeamt festgesetzt. Das Anmeldeamt kann die Frist für die Entrichtung dieser Gebühr auf bis zu zwei Monate nach Ablauf der gemäss Absatz e anwendbaren Frist verlängern.
e) Die in den Absätzen b Ziffer i, c und d genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, mit der Massgabe, dass in den Fällen, in denen der Anmelder einen Antrag auf frühzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gestellt hat, Anträge nach Absatz a, in Absatz c genannte Mitteilungen oder in Absatz d genannte Gebühren, die nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht bzw. entrichtet werden, als nicht rechtzeitig eingereicht oder entrichtet gelten.
f)⁵¹
Das Anmeldeamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der nach Absatz b Ziffer ii genannten Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist bei ihm eingereicht werden.
g) Das Anmeldeamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung durch das Anmeldeamt kann an den Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz f gesandt werden.
h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich i) das Internationale Büro vom Eingang eines Antrags nach Absatz a in Kenntnis setzen,
ii) über den Antrag entscheiden,
iii)⁵²
den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis setzen,
iv)⁵³
vorbehaltlich des Absatzes h bis alle vom Anmelder erhaltenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a (einschliesslich einer Kopie des Antrags, jeglicher in Absatz b Ziffer ii genannter Gründe und jeglicher in Absatz f genannten Erklärung oder anderer Nachweise) an das Internationale Büro übermitteln.
hbis)⁵⁴
Das Anmeldeamt übermittelt, auf begründeten Antrag des Anmelders oder aufgrund eigener Entscheidung, Unterlagen oder Teile derselben, die im Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a eingegangen sind, nicht, wenn es feststellt, dass: i) diese Unterlage oder Teile derselben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten;
ii) die Veröffentlichung oder öffentliche Einsicht in eine solche Unterlage oder Teile derselben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und
iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Unterlage oder Teile derselben besteht.
Entscheidet sich das Anmeldeamt gegen die Übermittlung von Unterlagen oder Teilen derselben an das Internationale Büro, so teilt es dies dem Internationalen Büro mit.
i) Jedes Anmeldeamt unterrichtet das Internationale Büro darüber, welches der Wiederherstellungskriterien es anwendet, sowie über etwaige spätere diesbezügliche Änderungen. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
j) Sind die Absätze a–i am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁵⁵
⁵¹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
⁵² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
⁵³ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
⁵⁵ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 26 ter Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen nach Regel 4.17

26 ter .1 Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen
Der Anmelder kann eine Erklärung nach Regel 4.17 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
26 ter .2 Behandlung von Erklärungen
a) Stellt das Anmeldeamt oder das Internationale Büro fest, dass eine Erklärung nach Regel 4.17 nicht dem vorgeschriebenen Wortlaut entspricht oder eine Erfindererklärung nach Regel 4.17 Ziffer iv nicht wie vorgeschrieben unterzeichnet ist, kann das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, die Erklärung innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu berichtigen.
b) Geht eine Erklärung oder Berichtigung gemäss Regel 26ter.1 nach Ablauf der in Regel 26ter.1 vorgesehenen Frist beim Internationalen Büro ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.

Regel 26 quater ⁵⁶ Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben nach Regel 4.11

⁵⁶ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum an oder nach dem 1. Juli 2020 liegt.
26quater.1
Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben
Der Anmelder kann eine Angabe nach Regel 4.11 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
26quater.2
Verspätete Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben
Geht eine Berichtigung oder Hinzufügung einer Angabe nach Regel 4.11 nicht fristgerecht gemäss Regel 26quater.1 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.

Regel 27 Unterlassene Gebührenzahlung

27.1 Gebühren
a) Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten «gemäss Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren» sind folgende: die Übermittlungsgebühr (Regel 14), die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1), die Recherchengebühr (Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).
b) Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannte «gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr» ist die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).

Regel 28 Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden

28.1 Mitteilung über bestimmte Mängel
a) Weist die internationale Anmeldung nach Ansicht des Internationalen Büros einen der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder v genannten Mängel auf, so macht es das Anmeldeamt darauf aufmerksam.
b) Das Anmeldeamt verfährt, ausser wenn es mit der Auffassung nicht übereinstimmt, nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.

Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten

29.1 ⁵⁷ Feststellung durch das Anmeldeamt
Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a vorgeschriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffern i bis iii), nach Regel 12.3 Absatz d, 12.4 Absatz d oder 26.3ter (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt:
i) so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an das Internationale Büro;
ii) so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete Bestimmungsamt;
iii) so unterlässt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des Recherchenexemplars gemäss Regel 23 oder, wenn es dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde über die Erklärung;
iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen;
v) so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht.
29.2 [Gestrichen]
29.3 Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen
Ist das Internationale Büro oder die Internationale Recherchenbehörde der Ansicht, dass das Anmeldeamt eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 treffen sollte, so macht das Büro oder die Behörde das Anmeldeamt auf die einschlägigen Tatsachen aufmerksam.
29.4 Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben
a) Bevor das Anmeldeamt eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgibt, teilt es dem Anmelder seine Absicht, eine solche Erklärung abzugeben, und die Gründe dafür mit. Der Anmelder kann, wenn er die vorläufige Feststellung des Anmeldeamtes für unrichtig hält, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Gegenvorstellungen erheben.
b) Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach Artikel 14 Absatz 4 eine Erklärung in bezug auf einen in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Absatz d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in der in Absatz a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder aufzufordern, gemäss Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7 Absatz a Ziffer i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a Ziffer ii.
c) Absatz b ist nicht anzuwenden, wenn das Anmeldeamt das Internationale Büro gemäss Regel 20.8 Absatz a von der Unvereinbarkeit der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii und 20.6 mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet hat.
⁵⁷ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Juli 2023 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 262 ). Die Änderungen der Regel 29.1 finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2024 oder ein späteres Datum ist.

Regel 30 Frist gemäss Artikel 14 Absatz 4

30.1 Frist
Die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen Anmeldedatum.

Regel 31 Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare

31.1 Anforderung der Exemplare
a) Jede Anforderung nach Artikel 13 Absatz 1 kann sich auf alle oder einzelne internationale Anmeldungen oder bestimmte Arten hiervon beziehen, in denen das anfordernde nationale Amt als Bestimmungsamt benannt ist. Anforderungen hinsichtlich aller oder bestimmter Arten von internationalen Anmeldungen müssen jährlich durch eine Anmerkung, die bis zum 30. November des vorausgehenden Jahres an das Internationale Büro zu richten ist, erneuert werden.
b) Für Anträge nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung und der Versendung des Exemplars deckt.
31.2 Herstellung der Exemplare
Die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare ist Aufgabe des Internationalen Büros.

Regel 32 Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten

32.1 Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat
a) Die Wirkungen einer internationalen Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum in den in Absatz b genannten Zeitraum fällt, werden auf einen Staat («den Nachfolgestaat») erstreckt, dessen Gebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Gebiets eines in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaats war, der nicht mehr fortbesteht («der Vorgängerstaat»), vorausgesetzt, dass der Nachfolgestaat Vertragsstaat geworden ist durch Hinterlegung einer Fortsetzungserklärung beim Generaldirektor des Inhalts, dass der Vertrag vom Nachfolgestaat angewandt wird.
b) Der in Absatz a genannte Zeitraum beginnt mit dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag und endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die in Absatz a genannte Erklärung den Regierungen der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom Generaldirektor notifiziert worden ist. Liegt jedoch das Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats vor dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag, so kann der Nachfolgestaat erklären, dass dieser Zeitraum mit dem Datum seiner Unabhängigkeit beginnt; diese Erklärung ist zusammen mit der Erklärung nach Absatz a abzugeben und hat das Datum der Unabhängigkeit anzugeben.
c) Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum in den nach Absatz b massgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt.
32.2 Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
a) Werden die Wirkungen der internationalen Anmeldung gemäss Regel 32.1 auf den Nachfolgestaat erstreckt, i) so gilt der Nachfolgestaat als in der internationalen Anmeldung bestimmt, und
ii) so verlängert sich die nach Artikel 22 oder 39 Absatz 1 für diesen Staat massgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäss Regel 32.1 Absatz c.
b) Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die Frist nach Absatz a Ziffer ii abläuft. Das Internationale Büro veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt.

Regel 33 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche

33.1 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche
a) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher Offenbarung (unter Einschluss von Zeichnungen und anderen Darstellungen) zugänglich gemacht worden ist und was für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d.h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt.
b) Verweist eine schriftliche Offenbarung auf eine mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder andere Massnahmen, durch die der Inhalt der schriftlichen Offenbarung der Öffentlichkeit vor dem internationalen Anmeldedatum zugänglich gemacht worden ist, so werden im internationalen Recherchenbericht diese Tatsache und der Zeitpunkt der Zugänglichkeit gesondert erwähnt, sofern die schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit erst an oder nach dem internationalen Anmeldedatum zugänglich war.
c) Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, deren Veröffentlichungsdatum mit dem internationalen Anmeldedatum der recherchierten internationalen Anmeldung zusammenfällt oder später liegt, deren Anmeldedatum oder gegebenenfalls beanspruchtes Prioritätsdatum aber früher liegt und die nach Artikel 15 Absatz 2 zum einschlägigen Stand der Technik gehören würden, wären sie vor dem internationalen Anmeldedatum veröffentlicht worden, werden im internationalen Recherchenbericht besonders erwähnt.
33.2 Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete
a) Die internationale Recherche bezieht alle technischen Sachgebiete ein und wird auf der Basis des gesamten Prüfstoffs durchgeführt, der die Erfindung betreffendes Material enthalten könnte.
b) Folglich sind nicht nur technische Gebiete in die Recherche einzubeziehen, in welche die Erfindung eingruppiert werden kann, sondern auch gleichartige technische Gebiete ohne Rücksicht auf die Klassifikation.
c) Die Frage, welche technischen Gebiete im Einzelfall als gleichartig anzusehen sind, wird unter dem Gesichtspunkt beurteilt, was als die notwendige wesentliche Funktion oder Verwendung der Erfindung erscheint, und nicht nur im Hinblick auf die Einzelfunktionen, die in der internationalen Anmeldung ausdrücklich aufgeführt sind.
d) Die internationale Recherche hat alle Gegenstände einzuschliessen, welche allgemein als äquivalent zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung für alle oder bestimmte ihrer Merkmale angesehen werden, selbst wenn die in der internationalen Anmeldung beschriebene Erfindung in ihren Einzelheiten unterschiedlich ist.
33.3 Ausrichtung der internationalen Recherche
a) Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (soweit vorhanden) durchgeführt und berücksichtigt besonders die erfinderische Idee, auf die die Ansprüche gerichtet sind.
b) Soweit es möglich und sinnvoll ist, hat die internationale Recherche den gesamten Gegenstand zu erfassen, auf den die Ansprüche gerichtet sind, oder auf den sie, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten.

Regel 34 Mindestprüfstoff

34.1 Begriffsbestimmung
a) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden.
b) Der in Artikel 15 Absatz 4 erwähnte Prüfstoff («Mindestprüfstoff») setzt sich zusammen aus: i) den in Absatz c näher bezeichneten «nationalen Patentschriften»,
ii) den veröffentlichten internationalen (PCT) Anmeldungen, den veröffentlichten regionalen Patent- und Erfinderscheinanmeldungen und den veröffentlichten regionalen Patenten und Erfinderscheinen,
iii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden.
c) Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als «nationale Patentschriften» anzusehen: i) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 vom früheren Reichspatentamt Deutschlands, von Frankreich, von Japan, von der Schweiz (nur in deutscher und französischer Sprache), von der ehemaligen Sowjetunion, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Patente,
ii)⁵⁸
die von der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China erteilten Patente,
iii) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 in den in Ziffern i und ii genannten Ländern veröffentlichten Patentanmeldungen,
iv) die von der ehemaligen Sowjetunion erteilten Erfinderscheine,
v) die von Frankreich erteilten Gebrauchszertifikate und veröffentlichten Anmeldungen für solche Zertifikate,
vi) die von anderen Ländern nach 1920 erteilten Patente und dort veröffentlichten Patentanmeldungen in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache, für die keine Priorität in Anspruch genommen wird, vorausgesetzt, dass das nationale Amt des interessierten Staats diese Unterlagen aussondert und jeder Internationalen Recherchenbehörde zur Verfügung stellt.
d) Wird eine Anmeldung einmal oder mehrfach neu veröffentlicht (zum Beispiel eine Offenlegungsschrift als Auslegeschrift), so ist keine Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, alle Fassungen in ihren Prüfstoff aufzunehmen; folglich braucht jede Recherchenbehörde nur eine dieser Fassungen aufzubewahren. Ausserdem ist in den Fällen, in denen eine Anmeldung in Form eines Patents oder eines Gebrauchszertifikats (Frankreich) erteilt und herausgegeben wird, keine Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, sowohl die Anmeldung als auch das Patent oder das Gebrauchszertifikat (Frankreich) in seinen Prüfstoff aufzunehmen; jede Behörde braucht nur entweder die Anmeldung oder das Patent oder das Gebrauchszertifikat (Frankreich) aufzubewahren.
e)⁵⁹
Ist Chinesisch, Japanisch, Koreanisch, Russisch oder Spanisch keine Amtssprache einer Internationalen Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften der Volksrepublik China, Japans, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der ehemaligen Sowjetunion sowie Patentschriften in spanischer Sprache, für die Zusammenfassungen in englischer Sprache nicht allgemein verfügbar sind, nicht in ihren Prüfstoff aufzunehmen. Werden englische Zusammenfassungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsordnung allgemein verfügbar, so sind die Patentschriften, auf die sich diese Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate nachdem die Zusammenfassungen allgemein verfügbar geworden sind, in den Prüfstoff einzubeziehen. Werden Zusammenfassungen in englischer Sprache auf Gebieten, auf denen früher englische Zusammenfassungen allgemein verfügbar waren, nicht mehr erstellt, so hat die Versammlung zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um für die unverzügliche Wiederherstellung der Zusammenfassungsdienste zu sorgen.
f) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen, die lediglich zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als veröffentlichte Anmeldungen.
⁵⁸ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3541 ).
⁵⁹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3541 ).

Regel 35 Zuständige Internationale Recherchenbehörde

35.1 Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde
Jedes Anmeldeamt teilt dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mit, welche Internationale Recherchenbehörde für die Durchführung von Recherchen für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist; das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.⁶⁰
35.2 Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden
a) Jedes Anmeldeamt kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mehrere Internationale Recherchenbehörden bestimmen: i) durch eine Erklärung, dass jede Internationale Recherchenbehörde für jede bei ihm eingereichte internationale Anmeldung zuständig ist und die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt, oder
ii) durch eine Erklärung, dass eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden für bestimmte Arten und eine oder mehrere andere Internationale Recherchenbehörden für andere Arten von bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind, vorausgesetzt, dass für die Arten von Anmeldungen, für welche mehrere Internationale Recherchenbehörden als zuständig erklärt werden, die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt.
b) Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Absatz a Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.⁶¹
35.3 Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii Anmeldeamt ist
a) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so ist für die Recherche zu dieser Anmeldung diejenige Internationale Recherchenbehörde zuständig, die zuständig gewesen wäre, wenn die Anmeldung bei einem nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, b oder c oder nach Regel 19.2 Ziffer i zuständigen Anmeldeamt eingereicht worden wäre.
b) Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden nach Absatz a zuständig, so bleibt die Wahl dem Anmelder überlassen.
c) Die Regeln 35.1 und 35.2 gelten nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii.
⁶⁰ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁶¹ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 36 Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde

36.1 Aufzählung der Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c sind folgende:
i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss wenigstens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Recherchen haben;
ii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff auf Papier, in Mikroform oder auf elektronischen Speichermedien in einer für Recherchenzwecke geordneten Form besitzen oder Zugang dazu haben;
iii) das Amt oder die Organisation muss über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefasst oder in die er übersetzt ist;
iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen;
v) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.

Regel 37 Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung

37.1 Fehlen der Bezeichnung
Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
37.2 Erstellung der Bezeichnung
Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Bezeichnung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Bezeichnung gegen Regel 4.3 verstösst, so erstellt sie selbst eine Bezeichnung. Diese Bezeichnung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.

Regel 38 Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung

38.1 Fehlende Zusammenfassung
Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
38.2 Erstellung der Zusammenfassung
Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Zusammenfassung gegen Regel 8 verstösst, so erstellt sie selbst eine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.
38.3 Änderung der Zusammenfassung
Der Anmelder kann bis zum Ablauf eines Monats nach dem Datum der Absendung des internationalen Recherchenberichts bei der Internationalen Recherchenbehörde
i) Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einreichen oder;
ii) wenn die Zusammenfassung von dieser Behörde erstellt wurde, Änderungsvorschläge oder eine Stellungnahme zu dieser Zusammenfassung einreichen, oder sowohl Änderungsvorschläge als auch eine Stellungnahme
und die Behörde entscheidet, ob sie die Zusammenfassung entsprechend ändert. Ändert die Behörde die Zusammenfassung, so teilt sie dem Internationalen Büro diese Änderung mit.

Regel 39 Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

39.1 Begriffsbestimmung
Die Internationale Recherchenbehörde ist nicht verpflichtet, eine internationale Recherche für eine internationale Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft:
i) wissenschaftliche und mathematische Theorien;
ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele;
iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren;
v) blosse Wiedergabe von Informationen;
vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die Internationale Recherchenbehörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine Recherche über den Stand der Technik durchzuführen.

Regel 40 Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (Internationale Recherche)

40.1 Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren; Frist
In der Aufforderung, gemäss Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a zusätzliche Gebühren zu entrichten,
i) sind die Gründe für die Auffassung anzugeben, dass die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt;
ii) ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen, und
iii) ist der Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 40.2 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und der zu entrichtende Betrag zu nennen.
40.2 Zusätzliche Gebühren
a) Die Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige Internationale Recherchenbehörde festgesetzt.
b) Die zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a sind unmittelbar an die Internationale Recherchenbehörde zu entrichten.
c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den Bestimmungsämtern zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht mitgeteilt. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung gemäss Artikel 22 hat der Anmelder eine Übersetzung des Wortlauts des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber einzureichen.
d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.
e) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 40.1 Ziffer iii entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die Internationale Recherchenbehörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.

Regel 40 bis ⁶² Zusätzliche Gebühren im Fall von fehlenden Teilen oder richtigen Bestandteilen und Teilen, die in die internationale Anmeldung aufgenommen wurden oder als in der internationalen Anmeldung enthalten gelten

⁶² Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
40bis.1
Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren
Die Internationale Recherchenbehörde kann den Anmelder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auffordern, wenn die Tatsache, dass ein fehlender Teil oder ein richtiger Bestandteil oder Teil:
i) nach Regel 20.5 Absatz c bzw. 20.5bis Absatz c in die internationale Anmeldung aufgenommen wurde; oder
ii) nach Regel 20.5 Absatz d bzw. 20.5bis Absatz d an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt,
der Behörde erst mitgeteilt wird, nachdem diese mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In der Aufforderung ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren wird durch die Internationale Recherchenbehörde festgesetzt, darf aber nicht höher sein als die Recherchengebühr. Die zusätzlichen Gebühren sind unmittelbar an diese Behörde zu entrichten. Vorausgesetzt, dass solche zusätzlichen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sind, erstellt die Internationale Recherchenbehörde den internationalen Recherchenbericht für die internationale Anmeldung einschliesslich des fehlenden Teils oder des richtigen Bestandteils oder Teils.

Regel 41 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation ⁶³

⁶³ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
41.1 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche bei einem Antrag nach Regel 4.12 ⁶⁴
Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, und sind die Voraussetzungen der Regel 12bis.1 erfüllt, und:⁶⁵
i) wurde die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von demselben Amt, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen;
ii) wurde die frühere Recherche von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von einem anderen Amt als jenem, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.
41.2⁶⁶
Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifika tion in anderen Fällen
a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen, hinsichtlich derer eine frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, die Ergebnisse dieser früheren Recherche bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen.
b)⁶⁷
Hat das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche oder einer früheren Klassifikation nach Regel 23bis.2 Absatz a oder c übermittelt oder ist der Internationalen Recherchenbehörde eine solche Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.
⁶⁴ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
⁶⁵ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
⁶⁶ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
⁶⁷ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 3155 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist.

Regel 42 Frist für die internationale Recherche

42.1 Frist für die internationale Recherche
Die Frist für die Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder für die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung beträgt drei Monate seit dem Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde oder neun Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft.

Regel 43 Der internationale Recherchenbericht

43.1 Angaben
Im internationalen Recherchenbericht ist die Internationale Recherchenbehörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, den Namen des Anmelders und das internationale Anmeldedatum zu kennzeichnen.
43.2 Daten
Der internationale Recherchenbericht muss datiert werden und angeben, wann die internationale Recherche tatsächlich abgeschlossen worden ist. Ausserdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, oder, wenn die Priorität mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen wird, das Anmeldedatum der frühesten anzugeben.
43.3 Klassifikation
a) Der internationale Recherchenbericht muss die Klassifikation des Gegenstandes zumindest nach der Internationalen Patentklassifikation enthalten.
b) Diese Klassifikation ist durch die Internationale Recherchenbehörde vorzunehmen.
43.4 Sprache
Der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden in der Sprache, in der die zugehörige internationale Anmeldung veröffentlicht wird, erstellt, vorausgesetzt, dass:
i) wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine andere Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in der Sprache der Übersetzung erstellt werden können;
ii) wenn die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.4 eingereichten Übersetzung veröffentlicht werden soll, die von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, und die Behörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in einer Sprache, die sowohl von dieser Behörde zugelassen ist, als auch eine Veröffentlichungssprache nach Regel 48.3 Absatz a ist, erstellt werden können.
43.5 Angabe der Unterlagen
a) Im internationalen Recherchenbericht sind alle Unterlagen anzugeben, die als wesentlich angesehen werden.
b) Die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen wird in den Verwaltungsvorschriften geregelt.
c) Unterlagen von besonderer Bedeutung sind hervorzuheben.
d) Unterlagen, die sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sind im Zusammenhang mit dem Anspruch oder den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen, anzugeben.
e) Sind nur bestimmte Abschnitte der angegebenen Unterlage einschlägig oder besonders einschlägig, so werden sie näher, z.B. durch Angabe der Seite, der Spalte oder der Zeilen gekennzeichnet. Wenn eine Unterlage insgesamt einschlägig ist, aber einige Abschnitte davon besonders, so sind diese, soweit möglich, zu kennzeichnen.
43.6 Recherchierte Sachgebiete
a) Im internationalen Recherchenbericht ist die Klassifikationsbezeichnung der in die internationale Recherche einbezogenen Sachgebiete aufzuführen. Falls eine solche Angabe nicht auf der Internationalen Patentklassifikation beruht, gibt die Internationale Recherchenbehörde die benutzte Klassifikation an.
b) Hat sich die internationale Recherche auf Patente, Erfinderscheine, Gebrauchszertifikate, Gebrauchsmuster, Zusatzpatente oder -zertifikate, Zusatzerfinderscheine, Zusatzgebrauchszertifikate oder veröffentlichte Anmeldungen einer dieser Schutzrechtsarten aus anderen Staaten, aus anderen Zeiträumen oder in anderen Sprachen erstreckt, als sie in dem Mindestprüfstoff nach Regel 34 aufgeführt sind, so werden im internationalen Recherchenbericht, falls durchführbar, die Art der Unterlagen, die Staaten, die Zeiträume und die Sprachen, auf die sich der Recherchenbericht erstreckt, angegeben. Auf diesen Absatz ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.
c) Ist die internationale Recherche auf eine elektronische Datenbank gestützt oder ausgedehnt worden, so können im internationalen Recherchenbericht der Name der Datenbank und, soweit dies möglich ist und für andere nützlich erscheint, die verwendeten Suchbegriffe angegeben werden.
43.6 bis Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler
a) Zum Zwecke der internationalen Recherche muss die Internationale Recherchenbehörde die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Absatzes b berücksichtigen, und der internationale Recherchenbericht muss eine diesbezügliche Angabe enthalten.
b) Die Internationale Recherchenbehörde muss die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers für die Zwecke der internationalen Recherche nicht berücksichtigen, sofern sie der Berichtigung zugestimmt hat bzw. diese ihr mitgeteilt wurde, nachdem sie mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In diesem Fall hat der Bericht, wenn möglich, eine entsprechende Angabe zu enthalten, andernfalls unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
43.7 Bemerkungen zur Einheitlichkeit der Erfindung
Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale Recherche gezahlt, so wird dies im internationalen Recherchenbericht angegeben. Ist die internationale Recherche ausschliesslich für die Haupterfindung oder nicht für alle Erfindungen (Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) durchgeführt worden, so gibt der internationale Recherchenbericht ferner an, für welche Teile der internationalen Anmeldung die internationale Recherche durchgeführt worden ist und für welche nicht.
43.8 Zuständiger Bediensteter
Im internationalen Recherchenbericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der Internationalen Recherchenbehörde anzugeben.
43.9 Zusätzliche Angaben
Der internationale Recherchenbericht darf keine anderen Angaben enthalten als die in den Regeln 33.1 Absätze b und c, 43.1–43.3, 43.5–43.8 und 44.2 genannten Angaben und den Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften gestatten die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Angaben in den internationalen Recherchenbericht. Meinungsäusserungen, Begründungen, Argumente oder Erläuterungen dürfen weder im internationalen Recherchenbericht enthalten sein noch durch die Verwaltungsvorschriften zugelassen werden.
43.10 Form
Die Formerfordernisse für den internationalen Recherchenbericht werden durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Regel 43 bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde

43 bis .1 Schriftlicher Bescheid
a) Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz bbis erstellt die Internationale Recherchenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a einen schriftlichen Bescheid darüber, i) ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist;
ii) ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale Recherchenbehörde dies geprüft hat.
Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen.
b) Für die Zwecke der Erstellung des schriftlichen Bescheids finden die Artikel 33 Absätze 2–6 und 35 Absätze 2 und 3 sowie die Regeln 43.4, 43.6bis, 64, 65, 66.1 Absatz e, 66.7, 67, 70.2 Absätze b und d, 70.3, 70.4 Ziffer ii, 70.5 Absatz a, 70.6–70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Absatz a entsprechend Anwendung.
c) Der schriftliche Bescheid enthält eine Mitteilung an den Anmelder, wonach im Falle der Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung der schriftliche Bescheid gemäss Regel 66.1bis Absatz a, aber vorbehaltlich der Regel 66.1bis Absatz b als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a anzusehen ist, und der Anmelder in diesem Fall aufgefordert wird, bei dieser Behörde vor Ablauf der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen.

Regel 44 Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter

44.1 Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids
Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
44.2 Bezeichnung oder Zusammenfassung
Der internationale Recherchenbericht stellt entweder fest, dass die Internationale Recherchenbehörde die Bezeichnung und die Zusammenfassung, wie vom Anmelder eingereicht, für zutreffend hält, oder gibt den Wortlaut der Bezeichnung und der Zusammenfassung an, wie er durch die Internationale Recherchenbehörde nach den Regeln 37 und 38 erstellt worden ist.
44.3 Kopien angegebener Unterlagen
a) Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 3 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der internationale Recherchenbericht bezieht, an gestellt werden.
b) Die Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder oder Bestimmungsamt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten der Kopien wird in den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarungen zwischen den Internationalen Recherchenbehörden und dem Internationalen Büro festgesetzt.
c) [Gestrichen]
d) Die Internationale Recherchenbehörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.

Regel 44 bis Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit

44 bis .1 Erstellung des Berichts; Übermittlung an den Anmelder
a) Sofern ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43bis.1 Absatz a genannten Fragen (in dieser Regel als «Bericht» bezeichnet). Der Bericht hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid.
b) Der Bericht trägt den Titel «internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)» und enthält einen Hinweis darauf, dass er nach Massgabe dieser Regel vom Internationalen Büro für die Internationale Recherchenbehörde erstellt wurde.
c) Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Abschrift des gemäss Absatz a erstellten Berichts.
44 bis .2 Übermittlung an die Bestimmungsämter
a) Ist ein Bericht nach Regel 44bis.1 erstellt worden, so übermittelt ihn das Internationale Büro gemäss Regel 93bis.1 jedem Bestimmungsamt, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.
b) Stellt der Anmelder bei einem Bestimmungsamt einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2, so übermittelt das Internationale Büro diesem Amt auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anmelders unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids.
44 bis .3 Übersetzung für die Bestimmungsämter
a) Jeder Bestimmungsstaat kann, wenn ein Bericht nach Regel 44bis.1 nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amts erstellt worden ist, eine Übersetzung des Berichts in die englische Sprache verlangen. Jedes Verlangen dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁶⁸
b) Wird eine Übersetzung nach Absatz a verlangt, so ist sie vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen.
c) Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt.
d) In dem in Regel 44bis.2 Absatz b genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden Bestimmungsamts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags dem betreffenden Bestimmungsamt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
44 bis .4 Stellungnahme zu der Übersetzung
Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der in Regel 44bis.3 Absatz b oder d genannten Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.
⁶⁸ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 44 ter ⁶⁹

⁶⁹ Aufgehoben gemäss der von der PCT-Versammlung am 2. Okt. 2013 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 2387 ).

Regel 45 Übersetzung des internationalen Recherchenberichts

45.1 Sprachen
Internationale Recherchenberichte und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a sind, wenn sie nicht in englischer Sprache abgefasst sind, in die englische Sprache zu übersetzen.

Regel 45 bis Ergänzende internationale Recherchen

45 bis .1 Antrag auf eine ergänzende Recherche
a)⁷⁰
Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass zu der internationalen Anmeldung eine ergänzende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zuständige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden.
b) Ein Antrag nach Absatz a («Antrag auf eine ergänzende Recherche») ist beim Internationalen Büro einzureichen und hat zu enthalten: i) den Namen und die Anschrift des Anmelders und gegebenenfalls des Anwalts, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum und das internationale Aktenzeichen,
ii) die Internationale Recherchenbehörde, die ersucht wird, die ergänzende internationale Recherche durchzuführen («für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde») und,
iii) wenn die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht wurde, die von dieser Behörde nicht zugelassen ist, die Angabe, ob eine beim Anmeldeamt nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichte Übersetzung die Grundlage für die ergänzende internationale Recherche bilden soll.
c) Dem Antrag auf eine ergänzende Recherche ist gegebenenfalls Folgendes beizufügen: i) wenn weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde, noch die Sprache, in der gegebenenfalls eine Übersetzung nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereicht wurde, von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde zugelassen ist, eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache, die von dieser Behörde zugelassen ist;
ii) vorzugsweise eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, sofern dies von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde verlangt wird.
d) Ist die Internationale Recherchenbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so kann der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe des Wunsches des Anmelders enthalten, die ergänzende internationale Recherche auf eine der Erfindungen zu beschränken, die von der Internationalen Recherchenbehörde festgestellt wurden und bei denen es sich nicht um die Haupterfindung nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a handelt.
e) Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn i) er nach Ablauf der Frist nach Absatz a eingeht oder
ii) die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ihre Bereitschaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht erklärt hat oder nach Regel 45bis.9 Absatz b hierfür nicht zuständig ist.
45 bis .2 Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche
a) Für den Antrag auf eine ergänzende Recherche ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros («Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche») zu zahlen, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt.
b) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist in der Währung zu zahlen, in der die Gebühr im Gebührenverzeichnis angegeben ist, oder in einer anderen vom Internationalen Büro vorgeschriebenen Währung. Der Betrag in einer solchen Währung stellt den vom Internationalen Büro festgesetzten Gegenwert des im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrags in runden Zahlen dar und wird im Blatt veröffentlicht.
c) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf eine ergänzende Recherche an das Internationale Büro zu zahlen. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag.
d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e als nicht gestellt gilt.
45 bis .3 Gebühr für die ergänzende Recherche
a) Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende internationale Recherchen durchführt, kann verlangen, dass der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr («Gebühr für die ergänzende Recherche») für die Durchführung dieser Recherche entrichtet.
b) Die Gebühr für die ergänzende Recherche wird vom Internationalen Büro erhoben. Regel 16.1 Absätze b–e ist entsprechend anzuwenden.
c) Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die ergänzende Recherche und den zu zahlenden Betrag ist Regel 45bis.2 Absatz c entsprechend anzuwenden.
d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e oder 45bis.4 Absatz d als nicht gestellt gilt.
e) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat.
45 bis .4 Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche; Mängelbeseitigung; verspätete Entrichtung der Gebühren; Übermittlung an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
a) Das Internationale Büro prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf eine ergänzende Recherche, ob dieser die Erfordernisse der Regel 45bis.1 Absätze b und c Ziffer i erfüllt, und fordert den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung zu beseitigen.
b) Stellt das Internationale Büro im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c fest, dass die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche und die Gebühr für die ergänzende Recherche nicht in voller Höhe entrichtet worden sind, so fordert es den Anmelder auf, ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und die Gebühr für verspätete Zahlung nach Absatz c zu entrichten.
c) Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Absatz b ist davon abhängig, dass dem Internationalen Büro zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet wird.
d) Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht vor Ablauf der nach Absatz a massgeblichen Frist ein oder entrichtet er nicht vor Ablauf der nach Absatz b massgeblichen Frist die fälligen Gebühren in voller Höhe, einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend.
e) Wird festgestellt, dass die Erfordernisse der Regeln 45bis.1 Absatz b und Absatz c Ziffer i, 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c erfüllt sind, so übermittelt das Internationale Büro unverzüglich, jedoch nicht vor Eingang des internationalen Recherchenberichts bei ihm oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eine Kopie folgender Unterlagen: i) des Antrags auf eine ergänzende Recherche,
ii) der internationalen Anmeldung,
iii) gegebenenfalls eines nach Regel 45bis.1 Absatz c Ziffer ii eingereichten Sequenzprotokolls und
iv) gegebenenfalls einer nach Regel 12.3, 12.4 oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i eingereichten Übersetzung, die als Grundlage für die ergänzende internationale Recherche verwendet werden soll,
sowie gleichzeitig oder unverzüglich nach deren späterem Eingang beim Internationalen Büro v) des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids,
vi) gegebenenfalls einer Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde zur Entrichtung der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a genannten zusätzlichen Gebühren und
vii) gegebenenfalls eines Widerspruchs des Anmelders nach Regel 40.2 Absatz c und der Entscheidung des im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremiums hierüber.
f) Auf Antrag der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde ist der in Absatz e Ziffer v genannte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
45 bis .5 Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden internationalen Recherche
a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde beginnt mit der ergänzenden internationalen Recherche unverzüglich nach Eingang der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen, wobei die Behörde den Beginn der Recherche nach ihrer Wahl aufschieben kann, bis sie auch die in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffer v genannten Unterlagen erhalten hat oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt.
b) Die ergänzende internationale Recherche wird auf der Grundlage der eingereichten internationalen Anmeldung oder einer in Regel 45bis.1 Absatz b Ziffer iii oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i genannten Übersetzung unter gebührender Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe nach Regel 45bis.1 Absatz d, so kann die ergänzende internationale Recherche auf die nach Regel 45bis.1 Absatz d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen, beschränkt werden.
c) Für die ergänzende internationale Recherche sind Artikel 17 Absatz 2 und die Regeln 13ter.1, 33 und 39 entsprechend anzuwenden.
d) Liegt der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde der internationale Recherchenbericht vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde Ansprüche, die nicht Gegenstand der internationalen Recherche waren, von der ergänzenden Recherche ausschliessen.
e) Hat die Internationale Recherchenbehörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde beschliessen, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall gibt sie eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.
f) Die ergänzende internationale Recherche umfasst mindestens die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Unterlagen.
g) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45bis.9 Absatz a genannte Beschränkung oder Bedingung, die über eine nach Regel 45bis.5 Absatz c geltende Beschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgeht, voll und ganz ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.
h) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde kann entsprechend einer Beschränkung oder Bedingung nach Regel 45bis.9 Absatz a beschliessen, die Recherche auf bestimmte Ansprüche zu beschränken; in diesem Fall wird im ergänzenden internationalen Recherchenbericht hierauf hingewiesen.
45 bis .6 Einheitlichkeit der Erfindung
a) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, i) so erstellt sie den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung («Haupterfindung») beziehen,
ii) so benachrichtigt sie den Anmelder von ihrer Auffassung, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, und gibt die Gründe für diese Auffassung an und
iii) so unterrichtet sie den Anmelder über die Möglichkeit, innerhalb der in Absatz c genannten Frist eine Überprüfung der Auffassung zu beantragen.
b) Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die Behörde alle vor Beginn der ergänzenden internationalen Recherche bei ihr nach Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern vi und vii eingegangenen Unterlagen gebührend.
c) Der Anmelder kann innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz a Ziffer ii bei der Behörde beantragen, dass sie die in Absatz a genannte Auffassung überprüft. Für den Antrag auf Überprüfung kann die Behörde eine Überprüfungsgebühr zu ihren Gunsten erheben, deren Höhe sie festsetzt.
d) Beantragt der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz c eine Überprüfung der Auffassung durch die Behörde und entrichtet er die gegebenenfalls erforderliche Überprüfungsgebühr, so wird die Auffassung von der Behörde überprüft. Die Überprüfung ist nicht nur von der Person durchzuführen, die die Entscheidung getroffen hat, die Gegenstand der Überprüfung ist. Stellt die Behörde fest, dass i) die Auffassung in vollem Umfang begründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend;
ii) die Auffassung teilweise unbegründet war, und ist sie jedoch noch immer der Ansicht, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend und verfährt gegebenenfalls nach Absatz a Ziffer i;
iii) die Auffassung in vollem Umfang unbegründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend, erstellt den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über alle Teile der internationalen Anmeldung und erstattet dem Anmelder die Überprüfungsgebühr zurück.
e) Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muss etwaige Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 einreichen.
f) Die Absätze a–e sind entsprechend anzuwenden, wenn die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz b Satz 2 oder Regel 45bis.5 Absatz h zu beschränken, mit der Massgabe, dass jede Bezugnahme in den Absätzen a–e auf die «internationale Anmeldung» als Bezugnahme auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom Anmelder nach Regel 45bis.1 Absatz d angegebene Erfindung bzw. auf die Ansprüche und die Teile der internationalen Anmeldung beziehen, für welche die Behörde eine ergänzende internationale Recherche durchführen wird.
45 bis .7 Ergänzender internationaler Recherchenbericht
a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstellt innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder gibt die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c anzuwenden ist, darüber ab, dass kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird.
b) Jeder ergänzende internationale Recherchenbericht, jede abgegebene Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c anzuwenden ist, sowie jede abgegebene Erklärung nach Regel 45bis.5 Absatz e sind in einer Veröffentlichungssprache abzufassen.
c) Für die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts sind vorbehaltlich der Absätze d und e die Regeln 43.1, 43.2, 43.5, 43.6, 43.6bis, 43.8 und 43.10 entsprechend anzuwenden. Regel 43.9 ist entsprechend anzuwenden, mit der Ausnahme, dass die darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Regeln 43.3, 43.7 und 44.2 als nicht vorhanden gelten. Artikel 20 Absatz 3 und Regel 44.3 sind entsprechend anzuwenden.
d) Der ergänzende internationale Recherchenbericht muss keine Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen enthalten, es sei denn, eine Unterlage muss in Verbindung mit anderen Unterlagen angegeben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht angegeben waren.
e) Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann Erläuterungen enthalten i) zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen,
ii) zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.
45 bis .8 Übermittlung und Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts
a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung darüber, dass kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird, dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
b) Vorbehaltlich des Absatzes c gelten Artikel 20 Absatz 1 und die Regeln 45.1, 47.1 Absatz d und 70.7 Absatz a so, als ob der ergänzende internationale Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre.
c) Ein ergänzender internationaler Recherchenbericht muss von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nicht berücksichtigt werden, wenn er bei dieser Behörde eingeht, nachdem sie mit der Erstellung des Bescheids oder des Berichts begonnen hat.
45 bis .9 Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden
a) Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen zuständig, wenn ihre diesbezügliche Bereitschaft in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt ist, und zwar nach Massgabe der in dieser Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen.
b) Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmeldung die internationale Recherche nach Artikel 16 Absatz 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung.
c) Die in Absatz a genannten Beschränkungen können beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den ergänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, die über die nach Regel 45bis.5 Absatz c geltenden Beschränkungen nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt werden, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen.
⁷⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3527 ). Die Änderungen der Regel 45bis.1 Absatz a finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, unabhängig von deren internationalen Anmeldedatum, für die die Frist für die Einreichung eines Antrags auf eine ergänzende Recherche gemäss Regel 45bis.1 Absatz a in Kraft bis zum 30. Juni 2017, am 1. Juli 2017 noch nicht abgelaufen ist.

Regel 46 Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro

46.1 Frist
Die Frist nach Artikel 19 beträgt zwei Monate seit der Übermittlung des internationalen Recherchenberichts durch die Internationale Recherchenbehörde an das Internationale Büro und an den Anmelder oder 16 Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft; eine nach Artikel 19 vorgenommene Änderung, die dem Internationalen Büro nach Ablauf der massgebenden Frist zugeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dem Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zugeht.
46.2 Wo sind die Änderungen einzureichen ?
Änderungen nach Artikel 19 sind unmittelbar beim Internationalen Büro einzureichen.
46.3 Sprache der Änderungen
Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht worden als in der Sprache, in der sie veröffentlicht wird, so ist jede gemäss Artikel 19 vorgenommene Änderung in der Sprache der Veröffentlichung einzureichen.
46.4 Erklärung
a) Die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, und darf, falls in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt, nicht mehr als 500 Wörter enthalten. Die Erklärung ist in der Überschrift als solche zu kennzeichnen, vorzugsweise mit den Worten «Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1» oder einer entsprechenden Angabe in der Sprache der Erklärung.
b) Die Erklärung darf keine herabsetzende Äusserung über den internationalen Recherchenbericht oder über die Bedeutung von in dem Bericht angeführten Veröffentlichungen enthalten. Sie darf auf im internationalen Recherchenbericht angeführte Veröffentlichungen, die sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, nur in Zusammenhang mit einer Änderung dieses Anspruchs Bezug nehmen.
46.5 Form der Änderungen
a) Nimmt der Anmelder Änderungen nach Artikel 19 vor, so muss er ein Ersatzblatt oder Ersatzblätter mit einem vollständigen Satz von Ansprüchen einreichen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen.
b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das i) angibt, welche Ansprüche aufgrund der Änderungen von den ursprünglich eingereichten Ansprüchen abweichen, und auf die Unterschiede zwischen den ursprünglich eingereichten und den geänderten Ansprüchen hinweist;
ii) angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche aufgrund der Änderungen fortfallen;
iii) die Grundlage für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt.

Regel 47 Übermittlung an die Bestimmungsämter

47.1 Verfahren
a) Die Übermittlung nach Artikel 20 wird vom Internationalen Büro gemäss Regel 93bis.1 an jedes Bestimmungsamt durchgeführt, vorbehaltlich der Regel 47.4 jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung.
abis)
Das Internationale Büro unterrichtet jedes Bestimmungsamt gemäss Regel 93bis.1 unter Angabe des Eingangsdatums vom Eingang des Aktenexemplars und der Prioritätsbelege.
b) Das Internationale Büro teilt den Bestimmungsämtern unverzüglich alle Änderungen mit, die bei ihm innerhalb der Frist nach Regel 46.1 eingegangen sind und in der Übermittlung nach Artikel 20 nicht enthalten waren, und unterrichtet den Anmelder hiervon.
c)⁷¹
Das Internationale Büro lässt dem Anmelder unverzüglich nach Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum eine Mitteilung zugehen, aus der hervorgeht, i) welche Bestimmungsämter verlangt haben, dass die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchgeführt wird, und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung an diese Ämter erfolgt ist;
ii) welche Bestimmungsämter nicht verlangt haben, dass die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchgeführt wird.
cbis)
Die Mitteilung nach Absatz c ist von den Bestimmungsämtern, i) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäss Absatz c Ziffer i handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Übermittlung nach Artikel 20 zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist,
ii) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäss Absatz c Ziffer ii handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, nicht verlangt, dass der Anmelder nach Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.
d) Jedes Bestimmungsamt erhält auf Anforderung die internationalen Recherchenberichte und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Erklärungen zusätzlich auch in der Übersetzung nach Regel 45.1.
e)⁷²
Hat ein Bestimmungsamt vor Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum nicht verlangt, dass das Internationale Büro die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchführt, so wird davon ausgegangen, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, dem Internationalen Büro gemäss Regel 49.1 Absatz abis mitgeteilt hat, dass er nicht verlangt, dass der Anmelder nach Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.
47.2 Kopien
Die für die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
47.3 Sprachen
a) Die nach Artikel 20 übermittelte internationale Anmeldung muss in der Sprache abgefasst sein, in der sie veröffentlicht wird.
b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen Antrag eine Kopie dieser Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde.
47.4 Ausdrücklicher Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 vor der internationalen Veröffentlichung
Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des Bestimmungsamts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.
⁷¹ Anmerkung des Herausgebers: Regel 47.1 Absatz c und e findet auf internationale Anmeldungen Anwendung, wenn deren internationales Anmeldedatum der 1. Jan. 2004 oder ein späteres Datum ist und sie ein Bestimmungsamt betreffen, das eine Mitteilung nach Absatz 2 der in PCT/A/30/7 Anlage IV enthaltenen Beschlüsse der Versammlung gemacht hat (des Inhalts, dass die Änderung der in Artikel 22 Absatz 1 festgesetzten Frist mit dem von diesem Amt am 3. Okt. 2001 anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar war) und diese Mitteilung nicht gemäss Absatz 3 dieser Beschlüsse zurückgenommen hat. Regel 47.1 Absatz c und Absatz e findet in der Form Anwendung, als wäre die Bezugnahme auf «28 Monate» in Regel 47.1 Absatz c und e eine Bezugnahme auf «19 Monate», was zur Folge hat, dass für eine solche Anmeldung gegebenenfalls zwei Mitteilungen nach Regel 47.1 Absatz c verschickt werden. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁷² Anmerkung des Herausgebers: Siehe Fussnote zu Regel 47.1 Absatz c.

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 Form und Art und Weise
Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung internationaler Anmeldungen werden in den Verwaltungsvorschriften festgelegt.
48.2 Inhalt
a) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung enthält: i) eine normierte Titelseite,
ii) die Beschreibung,
iii) die Ansprüche,
iv) die Zeichnungen falls vorhanden,
v) vorbehaltlich des Absatzes g den internationalen Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a,
vi) jede Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erklärung die Erfordernisse der Regel 46.4 nicht erfüllt,
vii) jeden Antrag auf Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, jede Begründung und jede Stellungnahme nach Regel 91.3 Absatz d, sofern der Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen ist,
viii) die Angaben über hinterlegtes biologisches Material, die nicht nach Regel 13bis zusammen mit der Beschreibung eingereicht worden sind, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Angaben beim Internationalen Büro eingegangen sind,
ix) jede Angabe betreffend einen Prioritätsanspruch nach Regel 26bis.2 Absatz d,
x) jede Erklärung nach Regel 4.17 und jede Berichtigung einer solchen Erklärung nach Regel 26ter.1, welche vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist,
xi) jede Angabe betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber, einschliesslich Angaben zum Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag.
b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Absatzes c: i) dem Antragsblatt entnommene und alle anderen in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Angaben,
ii) eine oder mehrere Abbildungen, wenn die internationale Anmeldung Zeichnungen enthält, es sei denn, Regel 8.2 Absatz b findet Anwendung,
iii) die Zusammenfassung; ist die Zusammenfassung in Englisch und in einer anderen Sprache abgefasst, so erscheint die englische Fassung an erster Stelle,
iv) gegebenenfalls eine Angabe, dass der Antrag eine Erklärung nach Regel 4.17 enthält, die vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist,
v)⁷³
wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5bis Absatz d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, eine entsprechende Angabe, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich für die Zwecke der Regel 20.6 Absatz a Ziffer ii auf die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren Anmeldung gestützt hat,
vi) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben nach Regel 26bis.2 Absatz d enthält,
vii)⁷⁴
gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber enthält,
viii)⁷⁵
gegebenenfalls eine Angabe, dass ein fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil aus der internationalen Anmeldung gemäss Regel 20.5bis Absatz b oder c entfernt wurde.
c) Ist eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a abgegeben worden, so ist auf der Titelseite deutlich darauf hinzuweisen, und diese braucht weder Zeichnungen noch eine Zusammenfassung zu enthalten.
d) Die Abbildung oder Abbildungen, die in Absatz b Ziffer ii erwähnt sind, sind gemäss Regel 8.2 auszuwählen. Ihre Wiedergabe auf der Titelseite kann in verkleinerter Form erfolgen.
e) Ist auf der Titelseite für die Gesamtheit der in Absatz b Ziffer iii erwähnten Zusammenfassung nicht ausreichend Raum vorhanden, so ist die Zusammenfassung auf der Rückseite der Titelseite wiederzugeben. Dies gilt auch für die Übersetzung der Zusammenfassung, wenn die Veröffentlichung der Übersetzung nach Regel 48.3 Absatz c erforderlich ist.
f) Sind die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden, muss die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung den vollen Wortlaut sowohl der ursprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche wiedergeben. Ebenso ist eine Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung die Bestimmungen der Regel 46.4 nicht erfüllt. Das Datum des Eingangs der geänderten Ansprüche beim Internationalen Büro wird angegeben.
g) Liegt bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung der internationale Recherchenbericht noch nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf, dass dieser Bericht noch nicht vorlag und dass der internationale Recherchenbericht (sobald er vorliegt) mit einer geänderten Titelseite gesondert veröffentlicht wird.
h) Ist bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die Frist zur Änderung der Ansprüche gemäss Artikel 19 noch nicht abgelaufen, so wird auf der Titelseite auf diese Tatsache hingewiesen und angegeben, dass im Fall einer Änderung der Ansprüche nach Artikel 19 unverzüglich nach Eingang dieser Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der Frist nach Regel 46.1 der volle Wortlaut der geänderten Ansprüche zusammen mit einer geänderten Titelseite veröffentlicht wird. Eine gegebenenfalls nach Artikel 19 Absatz 1 abgegebene Erklärung ist ebenfalls zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung den Vorschriften der Regel 46.4 nicht entspricht.
i)⁷⁶
Ist die vom Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde oder dem Internationalen Büro erteilte Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung nach Regel 91.1 beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen oder wurde gegebenenfalls die Zustimmung vom Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung erteilt, so wird eine Erklärung hinsichtlich aller Berichtigungen zusammen mit den die Berichtigungen enthaltenden Blättern bzw. den Ersatzblättern und dem nach Regel 91.2 eingereichten Schreiben veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht.
j) Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung ein Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts anhängig, so muss die veröffentlichte internationale Anmeldung anstatt der Entscheidung des Anmeldeamts über den Antrag eine Angabe des Inhalts enthalten, dass diese Entscheidung nicht verfügbar war und dass sie, sobald sie verfügbar ist, gesondert veröffentlicht wird.
k) Ist ein Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen, so wird der Berichtigungsantrag und jede in dieser Regel genannte Begründung oder Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt eines solchen Veröffentlichungsantrags veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht.
l) ⁷⁷
Das Internationale Büro schliesst auf begründeten Antrag des Anmelders, soweit dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingeht, Angaben von der Veröffentlichung aus, wenn es feststellt, dass: i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten;
ii) die Veröffentlichung solcher Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und
iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht.
Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, entsprechend Anwendung.
m) ⁷⁸
Stellt das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder das Internationale Büro fest, dass Angaben den in Absatz l angegebenen Kriterien entsprechen, so kann dieses Amt, diese Behörde oder dieses Büro dem Anmelder vorschlagen, den Ausschluss von der internationalen Veröffentlichung nach Absatz l zu beantragen.
n) ⁷⁹
Hat das Internationale Büro Angaben von der internationalen Veröffentlichung gemäss Absatz l ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit.
48.3 Veröffentlichungssprachen
a) Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer, deutscher, englischer, französischer, japanischer, koreanischer, portugiesischer, russischer oder spanischer Sprache («Veröffentlichungssprachen») eingereicht worden, so wird sie in der Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde.
b) Ist die internationale Anmeldung nicht in einer Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4 eine Übersetzung in einer Veröffentlichungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht.
c) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der englischen Sprache veröffentlicht, so werden der internationale Recherchenbericht, soweit er gemäss Regel 48.2 Absatz a Ziffer v veröffentlicht wird, oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, die Bezeichnung der Erfindung, die Zusammenfassung und jeder Text zu der oder den Zeichnungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden, sowohl in dieser als auch in englischer Sprache veröffentlicht. Die Übersetzungen werden, sofern sie nicht vom Anmelder nach Regel 12.3 eingereicht wurden, unter der Verantwortung des Internationalen Büros angefertigt.
48.4 Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders
a) Beantragt der Anmelder die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und stehen der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a noch nicht für die Veröffentlichung zusammen mit der internationalen Anmeldung zur Verfügung, so erhebt das Internationale Büro eine besondere Veröffentlichungsgebühr, deren Höhe durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt wird.
b) Die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i wird vom Internationalen Büro unverzüglich durchgeführt, sobald der Anmelder sie beantragt hat und, falls eine Gebühr nach Absatz a gezahlt werden muss, sobald er diese Gebühr gezahlt hat.
48.5 Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung
Richtet sich die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro nach Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so hat das betreffende nationale Amt das Internationale Büro unverzüglich nach Vornahme der in jener Vorschrift genannten nationalen Veröffentlichung über die Tatsache der Veröffentlichung zu unterrichten.
48.6 Veröffentlichung bestimmter Tatsachen
a) Erreicht eine Mitteilung nach Regel 29.1 Ziffer ii das Internationale Büro so spät, dass die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung nicht mehr verhindert werden kann, so veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt unverzüglich einen Hinweis, der den wesentlichen Inhalt der Mitteilung wiedergibt.
b) [Gestrichen]
c) Wird nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die internationale Anmeldung, die Bestimmung eines Bestimmungsstaats oder der Prioritätsanspruch nach Regel 90bis zurückgenommen, so wird dies im Blatt veröffentlicht.
⁷³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
⁷⁴ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
⁷⁵ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
⁷⁶ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).

Regel 49 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22

49.1 Mitteilung
a) Jeder Vertragsstaat, der die Vorlage einer Übersetzung oder die Zahlung einer nationalen Gebühr oder beides nach Artikel 22 verlangt, unterrichtet das Internationale Büro über i) die Sprachen, aus denen, und die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt wird,
ii) die Höhe der nationalen Gebühr.
abis)
Jeder Vertragsstaat, der vom Anmelder die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 nicht verlangt, auch wenn das Internationale Büro bis zum Ablauf der gemäss Artikel 22 massgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht nach Regel 47 übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.
ater)
Jeder Vertragsstaat, der als Bestimmungsstaat die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung gemäss Artikel 24 Absatz 2 aufrechterhält, auch wenn der Anmelder bei Ablauf der nach Artikel 22 massgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.
b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a, abis oder ater zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.
c) Ändern sich die Anforderungen nach Absatz a später, so teilt der Vertragsstaat diese Änderungen dem Internationalen Büro mit, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. Hat die Änderung zum Inhalt, dass eine Übersetzung in eine vor der Änderung nicht geforderte Sprache erforderlich wird, so wird die Änderung nur für solche internationale Anmeldungen wirksam, die später als zwei Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt eingereicht worden sind. Für die übrigen Fälle bestimmt der Vertragsstaat den Zeitpunkt, in dem die Änderung wirksam wird.
49.2 Sprachen
Die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt werden kann, muss eine Amtssprache des Bestimmungsamts sein. Ämter mit mehreren Amtssprachen können keine Übersetzung verlangen, wenn die internationale Anmeldung in einer dieser Amtssprachen verfasst ist. Ist einem Amt mit mehreren Amtssprachen eine Übersetzung zu übermitteln, so kann der Anmelder eine dieser Sprachen auswählen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes kann, wenn mehrere Amtssprachen bestehen, aber das nationale Recht eine dieser Sprachen für Ausländer vorschreibt, eine Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.
49.3 Erklärungen nach Artikel 19; Angaben nach Regel 13bis.4
Im Sinne von Artikel 22 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 und jede Angabe nach Regel 13bis.4, vorbehaltlich Regel 49.5 Absätze c und h, als Teil der internationalen Anmeldung.
49.4 Verwendung eines nationalen Formblatts
Vom Anmelder kann nicht verlangt werden, für die Vornahme der in Artikel 22 vorgesehenen Handlungen ein nationales Formblatt zu verwenden.
49.5 Inhalt und äussere Form der Übersetzung
a) Für die Zwecke des Artikels 22 hat die Übersetzung der internationalen Anmeldung die Beschreibung (vorbehaltlich des Absatzes abis), die Patentansprüche, gegebenenfalls Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusammenfassung zu umfassen. Auf Verlangen des Bestimmungsamts muss die Übersetzung vorbehaltlich der Absätze b, cbis und e ferner i) den Antrag,
ii)⁸⁰
falls die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden sind, die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten und der geänderten Fassung (die geänderten Ansprüche sind in Form einer Übersetzung des vollständigen, nach Regel 46.5 Absatz a eingereichten Satzes der Ansprüche vorzulegen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen) und
iii) als Anlage eine Kopie der Zeichnungen enthalten.
abis)⁸¹
Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung einer Übersetzung von im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteilen verlangen, wenn dieser Sequenzprotokollteil der Regel 12.1 Absatz d entspricht und den sprachabhängigen freien Text in einer von diesem Bestimmungsamt für diesen Zweck zugelassenen Sprache enthält, ausser dass ein Bestimmungsamt, das veröffentlichte Sequenzprotokolle Datenbankanbietern bereitstellt, eine Übersetzung des Sequenzprotokollteils der Beschreibung in die englische Sprache entsprechend den Verwaltungsvorschriften verlangen kann, wenn der sprachabhängige freie Text nicht in englischer Sprache enthalten ist.
b) Jedes Bestimmungsamt, das eine Übersetzung des Antrags verlangt, stellt den Anmeldern kostenlos Exemplare des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung zur Verfügung. Form und Inhalt des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung dürfen sich von denen des Antrags nach den Regeln 3 und 4 nicht unterscheiden; so darf das Antragsformblatt in der Sprache der Übersetzung insbesondere keine Angaben verlangen, die nicht im Antrag in der eingereichten Fassung enthalten sind. Die Verwendung des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung ist fakultativ.
c) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 eingereicht, so kann das Bestimmungsamt die Erklärung ausser Betracht lassen.
cbis)
Reicht der Anmelder bei einem Bestimmungsamt, das nach Absatz a Ziffer ii eine Übersetzung der Ansprüche sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der geänderten Fassung verlangt, nur eine dieser Übersetzungen ein, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder den Anmelder auffordern, die fehlende Übersetzung innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Fordert das Bestimmungsamt den Anmelder zur Einreichung der fehlenden Übersetzung auf und wird diese nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist eingereicht, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder die internationale Anmeldung als zurückgenommen betrachten.
d) Enthält eine Zeichnung Textbestandteile, so ist die Übersetzung dieses Textes entweder in Form einer Kopie der Originalzeichnung, in der die Übersetzung über den Originaltext geklebt ist, oder in Form einer neu ausgeführten Zeichnung einzureichen.
e) Verlangt ein Bestimmungsamt gemäss Absatz a die Übermittlung einer Kopie der Zeichnungen und hat der Anmelder diese Kopie nicht innerhalb der nach Artikel 22 massgebenden Frist eingereicht, so fordert es den Anmelder auf, diese Kopie innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.
f) Eine Übersetzung des Ausdrucks «Fig.» in andere Sprachen ist nicht erforderlich.
g) Entspricht eine nach Absatz d oder e eingereichte Kopie der Zeichnungen oder neu ausgeführte Zeichnung nicht den Formvorschriften nach Regel 11, so kann das Bestimmungsamt den Anmelder auffordern, den Mangel innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben.
h) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Zusammenfassung oder einer Angabe nach Regel 13bis.4 eingereicht, und hält das Bestimmungsamt diese Übersetzung für erforderlich, so fordert es den Anmelder auf, diese innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.
i) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt Auskünfte über die Anforderungen und die Praxis der Bestimmungsämter nach Absatz a Satz 2.
j) Kein Bestimmungsamt darf verlangen, dass die Übersetzung der internationalen Anmeldung anderen als den für die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geltenden Formerfordernissen entspricht.
k) Hat die Internationale Recherchenbehörde nach Regel 37.2 eine Bezeichnung festgesetzt, so hat die Übersetzung die von der Behörde festgesetzte Bezeichnung zu enthalten.
l) Ist Absatz cbis oder Absatz k am 12. Juli 1991 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt der betreffende Absatz für das Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1991 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁸²
49.6 Wiedereinsetzung nach Versäumung der Vornahme der Handlungen nach Artikel 22 ⁸³
a) Endet die Wirkung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 3, weil der Anmelder es versäumt hat, die in Artikel 22 genannten Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt das Bestimmungsamt den Anmelder auf seinen Antrag und vorbehaltlich der Absätze b–e in seine Rechte in Bezug auf diese internationale Anmeldung wieder ein, wenn es feststellt, dass die Fristversäumung unbeabsichtigt war oder, nach Wahl des Bestimmungsamtes, dass die Fristversäumung trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt geschehen ist.
b) Innerhalb der zuerst endenden der nachfolgend genannten Fristen ist der Antrag nach Absatz a beim Bestimmungsamt zu stellen und sind die in Artikel 22 genannten Handlungen vorzunehmen: i) zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Versäumung der nach Artikel 22 anwendbaren Frist weggefallen ist, oder
ii) 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der nach Artikel 22 anwendbaren Frist,
jedoch mit der Massgabe, dass der Anmelder den Antrag bis zu einem späteren Zeitpunkt stellen kann, soweit dies nach dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht zugelassen ist.
c) Der Antrag nach Absatz a muss die Gründe für die Versäumung der der nach Artikel 22 anwendbaren Frist darlegen.
d) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann verlangen, i) dass für den Antrag nach Absatz a eine Gebühr entrichtet wird;
ii) dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz c genannten Gründe eingereicht werden.
e) Das Bestimmungsamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen.
f) Sind die Absätze a–e am 1. Oktober 2002 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 1. Januar 2003 davon unterrichtet. Die Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁸⁴
⁸⁰ Fassung gemäss Änd. vom 29. Sept. 2010, von der Versammlung des Verbands angenommenen und in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).
⁸¹ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist.
⁸² Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁸³ Anmerkung des Herausgebers: Regel 49.6 Absätze a–e finden keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt, mit folgender Massgabe: i) diese Absätze finden, vorbehaltlich der Ziffer iii, Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt und für welche die Frist nach Art. 22 am 1. Jan. 2003 oder später abläuft; ii) soweit diese Absätze aufgrund von Regel 76.5 Anwendung finden, findet die letztere Regel, vorbehaltlich der Ziffer iii, auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt und für welche die Frist nach Art. 39 Abs. 1 am oder nach dem 1. Jan. 2003 abläuft, Anwendung; iii) hat ein Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nach Regel 49.6 Absatz f mitgeteilt, dass Absätze a–e dieser Regel mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar sind, so finden die Ziffern i und ii dieses Absatzes hinsichtlich dieses Amts Anwendung, jedoch ist jede Bezugnahme auf das Datum vom 1. Jan. 2003 in diesen Ziffern als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens von Regel 49.6 Absatz a–e hinsichtlich dieses Amts zu verstehen. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁸⁴ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 49 bis Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens

49 bis .1 Wahl bestimmter Schutzrechtsarten
a) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 anzuwenden ist, nicht als Antrag auf Erteilung eines Patents, sondern als Antrag auf Erteilung einer anderen in diesem Artikel genannten Schutzrechtsart behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben.
b) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Artikel 44 anzuwenden ist, als Antrag auf Erteilung mehrerer in Artikel 43 genannter Schutzrechtsarten behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben, gegebenenfalls mit der Angabe, um welche Schutzrechtsart in erster Linie und um welche Schutzrechtsart hilfsweise nachgesucht wird.
c) Wünscht der Anmelder in den in den Absätzen a und b genannten Fällen, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent, ein Zusatzzertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, so hat er, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.
d) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt mitzuteilen und die einschlägige Hauptanmeldung anzugeben.
e) Macht der Anmelder, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, keine ausdrückliche Angabe nach Absatz a, entspricht jedoch die in Artikel 22 genannte und vom Anmelder gezahlte nationale Gebühr der nationalen Gebühr für eine bestimmte Schutzrechtsart, so gilt die Zahlung dieser Gebühr als Angabe des Wunsches des Anmelders, dass die internationale Anmeldung als Anmeldung für die betreffende Schutzrechtsart behandelt werden soll, und das Bestimmungsamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
49 bis .2 Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben
a) Bevor der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, darf kein Bestimmungsamt von ihm die Übermittlung von Angaben gemäss Regel 49bis.1 oder gegebenenfalls von Angaben darüber verlangen, ob der Anmelder um die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents nachsucht.
b) Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende Bestimmungsamt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem späteren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln.

Regel 49 ter Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt; Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt

49 ter .1 Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
a) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat.
b) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat, dessen anzuwendendes nationales Recht eine Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach diesem Kriterium oder nach einem aus der Sicht des Anmelders günstigeren Kriterium vorsieht.
c) Eine Entscheidung des Anmeldeamts über die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 hat keine Wirkung in einem Bestimmungsstaat, wenn das Bestimmungsamt, ein Gericht oder ein anderes zuständiges Organ dieses Bestimmungsstaats oder ein anderes für diesen Bestimmungsstaat handelndes Organ feststellt, dass ein Erfordernis nach Regel 26bis.3 Absatz a, b Ziffer i oder c nicht erfüllt war, wobei die im beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Absatz a eingereichten Antrag angegebenen Gründe und jede Erklärung oder andere Nachweise, die beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Absatz b Ziffer iii eingereicht worden sind zu berücksichtigen sind.
d) Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur überprüfen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, dass ein in Absatz c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
e) Kein Bestimmungsstaat ist an eine Entscheidung des Anmeldeamts, einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abzulehnen, gebunden.
f) Hat das Anmeldeamt einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abgelehnt, so kann jedes Bestimmungsamt diesen Antrag als einen Antrag auf Wiederherstellung ansehen, der bei diesem Bestimmungsamt nach Regel 49ter.2 Absatz a innerhalb der in dieser Regel genannten Frist eingereicht worden ist.
g) Sind die Absätze a–d am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁸⁵
49 ter .2 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt
a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung und liegt das internationale Anmeldedatum nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum, so stellt das Bestimmungsamt auf Antrag des Anmelders nach Absatz b das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von ihm angewendetes Kriterium («Wiederherstellungskriterium») erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder
ii) unbeabsichtigt war.
Jedes Bestimmungsamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.
b) Ein Antrag nach Absatz a muss: i)⁸⁶
innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach Artikel 22 anwendbaren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden oder, sofern der Anmelder einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 beim einem Bestimmungsamt stellt, innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags beim dem betreffenden Bestimmungsamt,
ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und vorzugsweise eine Erklärung oder andere Nachweise nach Absatz c enthalten,
iii) gegebenenfalls zusammen mit der nach Absatz d erforderlichen Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung eingereicht werden.
c) Das Bestimmungsamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz b Ziffer ii genannten Erklärung über die Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist eingereicht werden.
d) Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird.
e) Das Bestimmungsamt darf den Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Ablehnung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Bestimmungsamt kann eine solche Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung dem Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz c übersenden.
f Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in bezug auf die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Absätzen a und b genannten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des Prioritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten Erfordernissen diejenige des nationalen Rechts anwenden.
g) Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls über das von ihm nach Absatz f anzuwendende nationale Recht sowie über jede diesbezügliche nachträgliche Änderung. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁸⁷
h) Sind die Absätze a–g am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange sie nicht mit diesem Recht vereinbar sind, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁸⁸
⁸⁵ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁸⁶ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 4287 ).
⁸⁷ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁸⁸ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 50 Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3

50.1 Ausübung der Befugnis
a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist bestimmt, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzte Frist abläuft, teilt dem Internationalen Büro diese Frist mit.
b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.⁸⁹
c) Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden für internationale Anmeldungen wirksam, die nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten eingereicht werden; die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro.
d) Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für die internationalen Anmeldungen wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt einer solchen Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung abgibt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt massgebend.
⁸⁹ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 51 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter

51.1 Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien
Die Frist nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 20.4 Ziffer i, 24.2 Absatz c oder 29.1 Ziffer ii.
51.2 Kopie der Mitteilung
Beantragt der Anmelder, der eine negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 erhalten hat, beim Internationalen Büro nach Artikel 25 Absatz 1 Kopien aus den Akten der vorgeblichen internationalen Anmeldung einem der Ämter zuzuschicken, die er versucht hat, als Bestimmungsämter zu benennen, so hat er mit dem Antrag eine Kopie der Nachricht nach Regel 20.4 Ziffer i zu übersenden.
51.3 Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung
Die Frist nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a läuft zum gleichen Zeitpunkt wie die in Regel 51.1 vorgeschriebene Frist ab.

Regel 51 bis Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse

51 bis .1 Zulässige nationale Erfordernisse
a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln: i) Unterlagen über die Identität des Erfinders,
ii) Unterlagen über die Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu beantragen oder zu erhalten,
iii) Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung des Anmelders, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen, wenn der Anmelder nicht die frühere Anmeldung eingereicht hat, oder sich der Name des Anmelders nach Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat,
iv)⁹⁰
wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen nationales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Erfindererklärung verlangt, Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten,
v) Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen Missbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellungen oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines bestimmten Zeitraums erfolgt sind,
vi) die Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift eines für den Bestimmungsstaat angegebenen Anmelders, der den Antrag nicht unterzeichnet hat,
vii)⁹¹
fehlende, nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii erforderliche Angaben in Bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat;
viii)⁹²
in den in Regel 82ter.1 genannten Fällen eine Übersetzung eines fälschlicherweise eingereichten Bestandteils oder Teils, der aus der internationalen Anmeldung gemäss Regel 20.5bis Absatz b oder c entfernt wurde.
b) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 Absatz 7 vorschreiben, dass: i) der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist oder für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt,
ii) der Anwalt, der den Anmelder gegebenenfalls vertritt, vom Anmelder ordnungsgemäss bestellt ist.
c) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 Absatz 1 verlangen, dass die internationale Anmeldung, ihre Übersetzung oder damit zusammenhängende Unterlagen in mehreren Exemplaren eingereicht werden.
d) Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 Absatz 2 Ziffer ii vorschreiben, dass die vom Anmelder nach Artikel 22 eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung: i) vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung dahingehend bestätigt wird, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen vollständig und richtig ist,
ii) durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten Übersetzer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat.
e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbelegs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt werden: i) wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Feststellung der Patentfähigkeit der Erfindung erheblich ist oder,
ii)⁹³
wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5bis Absatz d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel 82ter.1 Absatz b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmelder auch verlangen, dass dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist.
f)⁹⁴
…⁹⁵
51 bis .2 ⁹⁶ Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen
Das Bestimmungsamt darf – es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung – keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hinsichtlich:
i) der Identität des Erfinders (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. i) (mit Ausnahme von Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder einer Erfindererklärung enthalten (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern Angaben über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;
ii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer ii), sofern eine entsprechende Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer ii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird
iii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;
iv) der eidesstattlichen Versicherung oder der Erfindererklärung (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern gemäss Regel 4.17 Ziffer iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird.
51 bis .3 Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen
a) Ist eines der Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i–iv und c–e, oder ein anderes Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Artikel 27 Absatz 1 oder 2 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so fordert das Bestimmungsamt den Anmelder auf, das Erfordernis innerhalb einer Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zu erfüllen. Jedes Bestimmungsamt kann vom Anmelder für die Erfüllung der nationalen Erfordernisse, die nach Aufforderung erfolgt, die Zahlung einer Gebühr verlangen.
b) Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Artikel 27 Absatz 6 oder 7 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so muss dem Anmelder die Möglichkeit eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen.
c) Ist Absatz a am 17. März 2000 hinsichtlich der in diesem Absatz bestimmten Frist nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Absatz hinsichtlich dieser Frist für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.⁹⁷
⁹⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2013 823 ).
⁹¹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
⁹² Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
⁹³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
⁹⁴ Aufgehoben durch die von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3527 ).
⁹⁵ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
⁹⁶ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2013 823 ).
⁹⁷ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 52 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den Bestimmungsämtern

52.1 Frist
a) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Bearbeitung oder die Prüfung ohne besonderen Antrag beginnt, kann der Anmelder das Recht aus Artikel 28 innerhalb eines Monats, nachdem die Erfordernisse nach Artikel 22 erfüllt sind, ausüben; ist die Übermittlung nach Regel 47.1 bei Ablauf der nach Artikel 22 anwendbaren Frist noch nicht erfolgt, so darf er das Recht nicht später als vier Monate nach Ablauf der Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder das Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht des Staates dies zulässt.
b) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Prüfung nach dem nationalen Recht nur auf besonderen Antrag beginnt, kann das in Artikel 28 vorgesehene Recht innerhalb der gleichen Frist oder zu dem gleichen Zeitpunkt ausgeübt werden, die oder den das nationale Recht für die Einreichung von Änderungen im Fall einer auf besonderen Antrag durchgeführten Prüfung einer nationalen Anmeldung vorschreibt, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht vor Ablauf der nach Absatz a massgeblichen Frist abläuft oder der Zeitpunkt nicht vor dem Ablauf dieser Frist liegt.

Teil C Regeln zu Kapitel II des Vertrags

Regel 53 Der Antrag

53.1 Formblatt
a) Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen. Die Gestaltung des vorgedruckten Formblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.
b) Vorgedruckte Antragsformblätter werden vom Anmeldeamt oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde kostenlos zur Verfügung gestellt.
53.2 Inhalt
a) Der Antrag muss enthalten: i) ein Gesuch,
ii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,
iii) Angaben betreffend die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht,
iv) gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen.
b) Der Antrag muss unterzeichnet sein.
53.3 Gesuch
Das Gesuch soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: «Antrag nach Artikel 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens: Der Unterzeichnete beantragt, dass für die unten näher bezeichnete internationale Anmeldung die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird.»
53.4 Anmelder
Für die Angaben über den Anmelder sind die Regeln 4.4 und 4.16 anzuwenden; Regel 4.5 ist entsprechend anzuwenden.
53.5 Anwalt oder gemeinsamer Vertreter
Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist dies im Antrag anzugeben. Die Regeln 4.4 und 4.16 sind anzuwenden; Regel 4.7 ist entsprechend anzuwenden.
53.6 Kennzeichnung der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung soll durch den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum (falls dem Anmelder bekannt) und das internationale Aktenzeichen oder, sofern dieses dem Anmelder nicht bekannt ist, den Namen des Anmeldeamts, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, gekennzeichnet werden.
53.7 Benennung von Staaten als ausgewählte Staaten
Mit der Einreichung eines Antrags werden alle Vertragsstaaten, die bestimmt sind und für die Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, als ausgewählte Staaten benannt.
53.8 ⁹⁸ Unterschrift
Der Antrag ist vom Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, von allen antragstellenden Anmeldern zu unterzeichnen.
53.9 Erklärung betreffend Änderungen
a) Sind Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden, so hat der Anmelder in der Erklärung betreffend Änderungen anzugeben, ob diese Änderungen für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung: i)⁹⁹
berücksichtigt werden sollen, in diesem Fall ist eine Kopie der Änderungen und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens vorzugsweise zusammen mit dem Antrag einzureichen; oder
ii) aufgrund einer Änderung nach Artikel 34 als überholt gelten sollen.
b) Sind keine Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden und ist die Frist für die Einreichung derartiger Änderungen noch nicht abgelaufen, so kann der Anmelder in der Erklärung angeben, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung nach Regel 69.1 Absatz d aufgeschoben werden soll, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 Absatz b gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht.
c) Werden Änderungen nach Artikel 34 zusammen mit dem Antrag eingereicht, so ist dies in der Erklärung anzugeben.
⁹⁸ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2013 823 ).
⁹⁹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).

Regel 54 Zur Antragstellung berechtigter Anmelder

54.1 Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
a) Vorbehaltlich Absatz b bestimmen sich für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Absätze a und b.
b) In den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen ersucht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Anmeldeamt oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht worden ist, das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, darüber zu entscheiden, ob der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er einen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt bei dem betreffenden Amt einreichen. Das betreffende Amt entscheidet diese Frage unverzüglich.
54.2 Berechtigung zur Antragstellung
Die Berechtigung zur Stellung eines Antrags nach Artikel 31 Absatz 2 ist gegeben, wenn der antragstellende Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, wenigstens einer von ihnen, seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, für den Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, oder Staatsangehöriger eines solchen Staats ist und die internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist.
54.3 Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen
Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so gilt für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, als handele das Internationale Büro für den Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist.
54.4 Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder
Ist der Anmelder nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen, oder ist bei zwei oder mehr Anmeldern keiner von ihnen berechtigt, einen Antrag nach Regel 54.2 zu stellen, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Regel 54 bis Frist für die Antragstellung

54 bis .1 Frist für die Antragstellung
a) Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen gestellt werden, die später abläuft: i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1 dem Anmelder übermittelt werden, oder
ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum.
b) Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a massgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

Regel 55 Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)

55.1 Sprache des Antrags
Der Antrag ist in der Sprache der internationalen Anmeldung oder, wenn diese in einer anderen Sprache eingereicht worden ist als der, in der sie veröffentlicht wird, in der Sprache der Veröffentlichung zu stellen. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so ist der Antrag in der Sprache der Übersetzung zu stellen.
55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung
a) Ist weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, noch die Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführen soll, zugelassen, so hat der Anmelder, vorbehaltlich des Absatzes b, zusammen mit dem Antrag eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einzureichen, die sowohl i) von dieser Behörde zugelassen ist als auch
ii) eine Veröffentlichungssprache ist.
abis)¹⁰⁰
Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine in Absatz a genannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Absatz b, 20.5bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder 20.6 Absatz a eingereichten in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Absatz b, 20.5 Absatz c, 20.5bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder 20.6 Absatz a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen Anmeldung nach Regel 20.6 Absatz b enthalten gilt.
ater)
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde prüft eine nach Absatz a eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für die internationale vorläufige Prüfung erforderlich ist.
b) Ist der Internationalen Recherchenbehörde eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer in Absatz a genannten Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden und ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Teil desselben nationalen Amts oder derselben zwischenstaatlichen Organisation wie die Internationale Recherchenbehörde, so muss der Anmelder keine Übersetzung nach Absatz a einreichen. In diesem Fall wird die internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der nach Regel 23.1 Absatz b übermittelten Übersetzung durchgeführt, es sei denn, der Anmelder reicht eine Übersetzung nach Absatz a ein.
c) Ist ein in Absätzen a, abis und ater genanntes Erfordernis nicht erfüllt und Absatz b nicht anwendbar, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die erforderliche Übersetzung bzw. die erforderliche Berichtigung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist.
d) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
55.3 ¹⁰¹ Übersetzung von Änderungen
a) Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der Veröffentlichungssprache eingereicht worden, so sind alle Änderungen nach Artikel 34 und alle Schreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und Regel 46.5 Absatz b in Anwendung von Regel 66.8 Absatz c vorbehaltlich von Absatz b, in der Veröffentlichungssprache einzureichen.
b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich: i) sind alle Änderungen und alle Begleitschreiben nach Absatz a; und
ii) alle Änderungen nach Artikel 19, die nach Regel 66.1 Absatz c oder  d  berücksichtigt werden sollen, sowie alle Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b;
in der Sprache der Übersetzung abzufassen. Sind oder werden diese Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache vorgelegt, so ist auch eine Übersetzung vorzulegen.
c) Wird eine Änderung oder ein Begleitschreiben nicht in der in Absatz a oder b vorgeschriebenen Sprache eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderung oder das Begleitschreiben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist in der erforderlichen Sprache einzureichen. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist.
d) Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung einer Änderung in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so wird die Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt. Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung eines Schreibens nach Absatz a in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so braucht die betreffende Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt zu werden.
¹⁰⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
¹⁰¹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).

Regel 56 [Gestrichen]

Regel 57 Bearbeitungsgebühr

57.1 Gebührenpflicht
Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros («Bearbeitungsgebühr») zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.
57.2 Betrag; Überweisung ¹⁰²
a) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
b) Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorgeschriebenen Währung(en) («vorgeschriebene Währung») zu zahlen.
c)¹⁰³
Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro.
d)¹⁰⁴
Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung: i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jede Behörde, die eine solche Währung für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Internationale Büro;
ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behörde für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. Stattdessen kann die Behörde die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.
57.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag
a) Vorbehaltlich der Absätze b und c ist die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.
b) Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.
c) Wünscht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Massgabe der Regel 69.1 Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen, so fordert sie den Anmelder auf, die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten.
d) Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag zu zahlen.
57.4 Rückerstattung
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag
i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder
ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt gilt.
¹⁰² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ).
¹⁰³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden.
¹⁰⁴ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden.

Regel 58 Gebühr für die vorläufige Prüfung

58.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr
a) Jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Anmelder zu ihren Gunsten eine Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und für die Durchführung aller anderen Aufgaben entrichtet, die den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragen sind («Gebühr für die vorläufige Prüfung»).
b) Der Betrag der Gebühr für die vorläufige Prüfung wird, sofern eine solche Gebühr erhoben wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde festgesetzt. Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 57.3 über die Bearbeitungsgebühr entsprechend anzuwenden.
c) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu entrichten. Ist diese Behörde ein nationales Amt, so ist die Gebühr in der von dem Amt vorgeschriebenen Währung zu zahlen; ist die Behörde eine zwischenstaatliche Organisation, so ist sie in der Währung des Sitzstaats zu zahlen oder in einer anderen Währung, die in die Währung des Sitzstaats frei umwechselbar ist.
58.2 [Gestrichen]
58.3 Rückerstattung
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden unterrichten das Internationale Büro gegebenenfalls von dem Umfang und den Bedingungen, zu denen sie einen als Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Betrag zurückerstatten, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben unverzüglich.

Regel 58 bis Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Gebühren

58 bis .1 Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
a) Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, i) dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung nicht ausreicht oder
ii) dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Absatz b keine Gebühren entrichtet worden sind,
so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 zu entrichten.
b) Hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2, innerhalb der in Absatz a genannten Frist nicht in voller Höhe entrichtet, so gilt der Antrag, vorbehaltlich des Absatzes c, als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
c) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Absatz b eingegangen.
d) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach Absatz b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.
58 bis .2 Gebühr für verspätete Zahlung
a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 58bis.1 Absatz a davon abhängig machen, dass an sie, zu ihren Gunsten, eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt wird. Die Höhe dieser Gebühr i) beträgt 50 % des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren oder
ii) entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr.
b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als das Doppelte der Bearbeitungsgebühr.

Regel 59 Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

59.1 Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a
a) Für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a teilt jedes Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder jedes für diesen Staat handelnde Anmeldeamt in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 32 Absätze 2 und 3 dem Internationalen Büro mit, welche mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden für die internationale vorläufige Prüfung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. Sind mehrere mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so ist Regel 35.2 entsprechend anzuwenden.
b) Ist die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht worden, so ist Regel 35.3 Absätze a und b entsprechend anzuwenden. Absatz a gilt nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii.
59.2 Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b
Bestimmt die Versammlung für internationale Anmeldungen, die bei einem nationalen Amt, das gleichzeitig eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist, eingereicht worden sind, die für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie diesem Amt den Vorzug zu geben; ist das nationale Amt nicht eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde den Vorzug zu geben, die dieses Amt empfiehlt.
59.3 Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
a) Wird der Antrag bei einem Anmeldeamt, einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gestellt, die für die internationale vorläufige Prüfung der internationalen Anmeldung nicht zuständig ist, so vermerkt dieses Amt oder diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und leitet diesen unverzüglich an das Internationale Büro weiter, sofern es bzw. sie nicht beschliesst, nach Absatz f zu verfahren.
b) Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag.
c) Wird der Antrag nach Absatz a an das Internationale Büro weitergeleitet oder nach Absatz b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale Büro unverzüglich folgende Handlungen vor: i) ist nur eine einzige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zuständig, so leitet es den Antrag an diese Behörde weiter und unterrichtet den Anmelder entsprechend; oder
ii) sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung, je nachdem, welche Frist später abläuft, die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll.
d) Wird die nach Absatz c Ziffer ii geforderte Angabe gemacht, so leitet das Internationale Büro den Antrag unverzüglich an die vom Anmelder angegebene mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiter. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro für nicht gestellt erklärt.
e) Wird der Antrag nach Absatz c an eine zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Absatz a bzw. Absatz b darauf vermerkt ist, für diese Behörde entgegengenommen und nach seiner Weiterleitung als an diesem Datum bei der Behörde eingegangen.
f) Beschliesst ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei der der Antrag nach Absatz a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiterzuleiten, so sind die Absätze c–e entsprechend anzuwenden.

Regel 60 Bestimmte Mängel des Antrags

60.1 Mängel des Antrags
a) Entspricht der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2 Absatz a Ziffern i–iii, 53.2 Absatz b, 53.3–53.8 und 55.1, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vorbehaltlich der Absätze abis und ater den Anmelder auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist.
abis)
Für die Zwecke der Regel 53.4 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn die in Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii genannten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 54.2 zur Antragstellung berechtigt ist.
ater)
Für die Zwecke der Regel 53.8 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.
b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat.
c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
d) [Gestrichen]
e) Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die sodann nach den Absätzen a–c verfährt.
f) Enthält der Antrag keine Erklärung betreffend Änderungen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach den Regeln 66.1 und 69.1 Absatz a oder b.
g) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen einen Hinweis, dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderungen innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist einzureichen, und verfährt nach Regel 69.1 Absatz e.

Regel 61 Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung

61.1 Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder
a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum oder gegebenenfalls den in Regel 60.1 Absatz b genannten Zeitpunkt. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sendet dem Internationalen Büro unverzüglich entweder den Antrag zu und behält eine Kopie in ihren Akten oder sie sendet dem Internationalen Büro eine Kopie zu und behält den Antrag in ihren Akten.
b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58bis.1 Absatz b oder 60.1 Absatz c als nicht gestellt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit.
61.2 Mitteilung an die ausgewählten Ämter
a) Die in Artikel 31 Absatz 7 vorgesehene Mitteilung wird durch das Internationale Büro vorgenommen.
b) In der Mitteilung werden das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, der Name des Anmelders, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird (wenn eine Priorität beansprucht wird) und das Eingangsdatum des Antrags bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angegeben.
c) Die Mitteilung an das ausgewählte Amt erfolgt zusammen mit der in Artikel 20 vorgeschriebenen Übermittlung. Auswahlerklärungen, die nach dieser Übermittlung erfolgen, werden dem ausgewählten Amt unverzüglich mitgeteilt.
d) Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 40 Absatz 2 bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.
61.3 Unterrichtung des Anmelders
Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder schriftlich davon, dass es die Mitteilung nach Regel 61.2 vorgenommen und welche ausgewählten Ämter es nach Artikel 31 Absatz 7 benachrichtigt hat.
61.4 Veröffentlichung im Blatt
Das Internationale Büro veröffentlicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.

Regel 62 ¹⁰⁵ Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

¹⁰⁵ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).
62.1 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen
Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich folgendes weiter:
i) eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1, sofern nicht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt;
ii) eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19 und der in diesem Artikel genannten Erklärung, sofern die Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sie bereits eine Kopie erhalten hat.
62.2 Nach Antragstellung eingereichte Änderungen
Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach Artikel 19 bereits ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder möglichst gleichzeitig mit der Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro auch eine Kopie der Änderungen, der Erklärung nach Artikel 19 und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einreichen. Das Internationale Büro leitet in jedem Fall eine Kopie dieser Änderungen, der Erklärung und des fraglichen Begleitschreibens unverzüglich an diese Behörde weiter.

Regel 62 bis Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

62 bis .1 Übersetzung und Stellungnahme
a) Auf Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist.
b) Das Internationale Büro übermittelt der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
c) Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung nehmen und hat eine Abschrift dieser Stellungnahme der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 63 Mindestanforderungen für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

63.1 Aufzählung der Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 3 sind folgende:
i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation müssen mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung der Prüfungen haben;
ii) das Amt oder die Organisation müssen mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für Prüfzwecke geordneten Form besitzen;
iii) das Amt oder die Organisation muss über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefasst oder in die er übersetzt ist;
iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen;
v) das Amt oder die Organisation muss als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.

Regel 64 Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung

64.1 Stand der Technik
a) Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt durch schriftliche Offenbarung (unter Einschluss von Zeichnungen und anderen Darstellungen) vor dem massgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.
b) Für die Anwendung des Absatzes a ist massgeblicher Zeitpunkt: i) vorbehaltlich der Ziffern ii und iii das internationale Anmeldedatum der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung,
ii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das innerhalb der Prioritätsfrist liegt, das Anmeldedatum der früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prioritätsanspruch nicht gültig ist,
iii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, das Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prioritätsanspruch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, nicht gültig ist.
64.2 Nicht-schriftliche Offenbarungen
Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b massgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nicht‑schriftliche Weise zugänglich gemacht worden («nicht‑schriftliche Offenbarung») und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird die nicht-schriftliche Offenbarung nicht zum Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 gerechnet. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche nicht‑schriftliche Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.
64.3 Bestimmte veröffentlichte Unterlagen
Anmeldungen oder Patente, die nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1 genannten massgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, jedoch vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingereicht worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten früheren Anmeldung beanspruchen, gelten nicht als Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel 70.10 hingewiesen.

Regel 65 Erfinderische Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit

65.1 Bewertung des Standes der Technik
Für Artikel 33 Absatz 3 wird in der internationalen vorläufigen Prüfung das Verhältnis eines bestimmten Anspruchs zum Stand der Technik in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen. Dabei wird nicht nur das Verhältnis des Anspruchs nur zu den einzelnen Unterlagen oder Teilen derselben berücksichtigt, sondern auch das Verhältnis zu Kombinationen von solchen Unterlagen oder Teilen derselben, wenn solche Kombinationen für einen Fachmann offensichtlich sind.
65.2 Massgeblicher Zeitpunkt
Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 ist massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit (der Nichtoffensichtlichkeit) der in Regel 64.1 vorgeschriebene Zeitpunkt.

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

66.1 Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
a) Vorbehaltlich Absätze b–d wird der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt.
b) Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach Artikel 34 einreichen.
c) Vor der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 sind bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch eine Änderung nach Artikel 34 überholt sind oder als überholt gelten.
d) Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 und bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichte Änderungen nach Artikel 34 sind, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.
dbis)
Eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, ist vorbehaltlich der Regel 66.4bis von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.
e) Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muss sich die internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken.
66.1 bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde
a) Vorbehaltlich des Absatzes b gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
b) Eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass Absatz a im Verfahren vor ihr nicht für schriftliche Bescheide gilt, die nach Regel 43bis.1 von einer oder mehreren in der Mitteilung angeführten Internationalen Recherchenbehörden erstellt worden sind, vorausgesetzt, dass eine solche Mitteilung nicht auf Fälle angewandt wird, in denen das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. Das Internationale Büro veröffentlicht derartige Mitteilungen unverzüglich im Blatt.¹⁰⁶
c) Gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit.
d) Ein nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellter schriftlicher Bescheid, der aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gilt, wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde im Verfahren nach Regel 66.2 Absatz a dennoch berücksichtigt.
66.1 ter ¹⁰⁷ Abschliessende Recherche
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde führt eine Recherche («abschliessende Recherche») durch, um in Regel 64 angeführte Unterlagen aufzufinden, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht wurden, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht sinnvoll ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in Artikel 34 Absatz 3 oder 4 oder Regel 66.1 Buchstabe e genannten Fälle vorliegt, bezieht sich die abschliessende Recherche nur auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind.
66.2 Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
a) Wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde i) der Auffassung ist, dass einer der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt,
ii) der Auffassung ist, dass der internationale vorläufige Prüfungsbericht zu einem Anspruch negativ ausfallen würde, weil die darin beanspruchte Erfindung nicht neu, nicht auf erfinderischer Tätigkeit zu beruhen (nahezuliegen) oder nicht gewerblich anwendbar zu sein scheint,
iii) feststellt, dass die internationale Anmeldung nach Form oder Inhalt im Sinne des Vertrags oder der Ausführungsordnung mangelhaft ist,
iv) der Auffassung ist, dass eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,
v) dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Bemerkungen zur Klarheit der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen oder zu der Frage, ob die Ansprüche in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden, hinzuzufügen wünscht,
vi) der Auffassung ist, dass sich ein Anspruch auf eine Erfindung bezieht, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, und beschlossen hat, keine internationale vorläufige Prüfung für diesen Anspruch durchzuführen, oder
vii) der Auffassung ist, dass kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht,
so teilt die Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit. Gestattet es das nationale Recht des als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelnden nationalen Amts nicht, dass mehrfach abhängige Ansprüche anders als nach Regel 6.4 Buchstabe a Satz 2 und 3 abgefasst werden, so kann die Behörde Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b anwenden, wenn die Ansprüche nicht so abgefasst sind. In diesem Fall teilt sie dies dem Anmelder schriftlich mit.
b) Die Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist in dem Bescheid eingehend zu begründen.
c) In dem Bescheid ist der Anmelder aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen.
d) In dem Bescheid ist eine für die Stellungnahme den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, die normalerweise zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung beträgt. Sie darf nicht kürzer sein als ein Monat und beträgt wenigstens zwei Monate, wenn der internationale Recherchenbericht gleichzeitig mit der Mitteilung zugesandt wird. Sie darf vorbehaltlich des Absatzes e nicht länger sein als drei Monate.
e) Die Frist für eine Stellungnahme zu der Mitteilung kann verlängert werden, wenn der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt.
66.3 Förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
a) Der Anmelder kann auf die Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 66.2 Absatz c mit Änderungen oder – falls er mit der Auffassung der Behörde nicht übereinstimmt – mit Gegenvorstellungen antworten oder beides tun.
b) Jede Antwort ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu richten.
66.4 Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen
a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann nach ihrem Ermessen einen oder mehrere zusätzliche schriftliche Bescheide abgeben; hierauf sind die Regeln 66.2 und 66.3 anzuwenden.
b) Auf Antrag des Anmelders kann die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ihm eine oder mehrere zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung einräumen.
66.4 bis Berücksichtigung von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen offensichtlicher Fehler
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde muss Änderungen, Gegenvorstellungen oder Berichtigungen offensichtlicher Fehler in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nicht berücksichtigen, wenn diese zu einem Zeitpunkt eingehen, sie diesen zu einem Zeitpunkt zustimmt bzw. sie ihr zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem die Behörde bereits mit der Erstellung des Bescheids oder Berichts begonnen hat.
66.5 Änderungen
Jede Abänderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen einschliesslich einer Streichung von Ansprüchen, von Teilen der Beschreibung oder von einzelnen Zeichnungen, mit Ausnahme der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, gilt als Änderung.
66.6 Formlose Erörterungen mit dem Anmelder
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann jederzeit formlos telefonisch, schriftlich oder in einer Anhörung mit dem Anmelder in Verbindung treten. Die Behörde hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie mehr als eine Anhörung gewähren soll, falls dies vom Anmelder beantragt wird, oder ob sie auf formlose schriftliche Mitteilungen des Anmelders antworten will.
66.7 Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird
a) Benötigt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eine Kopie der früheren Anmeldung, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so übermittelt ihr das Internationale Büro auf Aufforderung unverzüglich eine solche Kopie. Wird diese Kopie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nicht übermittelt, weil der Anmelder die Vorschriften der Regel 17.1 nicht erfüllt hat, und ist diese frühere Anmeldung nicht bei dieser Behörde in ihrer Eigenschaft als nationales Amt eingereicht worden oder steht der Prioritätsbeleg dieser Behörde nicht wie in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.
b) Ist die Anmeldung, deren Priorität in der internationalen Anmeldung beansprucht wird, in einer anderen Sprache als der Sprache oder einer der Sprachen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde abgefasst, so kann diese den Anmelder auffordern, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Aufforderung eine Übersetzung in diese oder eine dieser Sprachen einzureichen, sofern die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Abfassung des Gutachtens nach Artikel 33 Absatz 1 erheblich ist. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.
66.8 Form der Änderungen
a) Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen der Beschreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmeldung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte.
b) Besteht die Änderung in der Streichung von Abschnitten oder in geringfügigen Änderungen oder Hinzufügungen, so kann als Ersatzblatt nach Absatz a eine Kopie des betreffenden Blatts der internationalen Anmeldung verwendet werden, auf der die Änderungen oder Hinzufügungen eingetragen sind, sofern dies die Klarheit und unmittelbare Reproduzierbarkeit dieses Blatts nicht beeinträchtigt. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blatts, so ist dies in einem Schreiben mitzuteilen, in welchem möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutert werden sollten.
c) Werden die Ansprüche geändert, so ist Regel 46.5 entsprechend anzuwenden. Der Satz von Ansprüchen, welcher nach der gemäss diesem Absatz anwendbaren Regel 46.5 eingereicht wurde, ersetzt alle ursprünglich eingereichten oder früher nach Artikel 19 oder 34 geänderten Ansprüche.
66.9 … ¹⁰⁸
¹⁰⁶ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 2. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 2387 ).
¹⁰⁸ Aufgehoben gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).

Regel 67 Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i

67.1 Begriffsbestimmung
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist nicht verpflichtet, eine internationale vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft:
i) wissenschaftliche und mathematische Theorien;
ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele;
iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren;
v) blosse Wiedergabe von Informationen;
vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen.

Regel 68 Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)

68.1 Keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung
Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und beschliesst sie, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so fährt sie mit der internationalen vorläufigen Prüfung – vorbehaltlich Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b und Regel 66.1 Absatz e – für die gesamte internationale Anmeldung fort, weist jedoch in allen schriftlichen Bescheiden und im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und gibt die Gründe hierfür an.
68.2 Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung
Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und entschliesst sie sich, den Anmelder nach seiner Wahl entweder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so hat sie in der Aufforderung:
i) mindestens eine Möglichkeit zur Einschränkung anzugeben, die nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde diesem Erfordernis entspricht,
ii) die Gründe anzugeben, aus denen nach ihrer Auffassung die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt,
iii) den Anmelder aufzufordern, der Aufforderung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung nachzukommen,
iv) den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Gebühren zu nennen, die zu entrichten sind, wenn der Anmelder diese Möglichkeit wählt, und
v) den Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 68.3 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr zu nennen.
68.3 Zusätzliche Gebühren
a) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde festgesetzt.
b) Die zusätzlichen Gebühren, die nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a für die internationale vorläufige Prüfung zu entrichten sind, sind unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu zahlen.
c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den ausgewählten Ämtern als Anhang zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht mitgeteilt.
d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.
e) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 68.2 Ziffer v entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.
68.4 Verfahren im Fall der nicht ausreichenden Einschränkung der Ansprüche
Schränkt der Anmelder die Ansprüche ein, ohne in ausreichendem Masse dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c.
68.5 Haupterfindung
Bestehen Zweifel darüber, welche Erfindung die Haupterfindung im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe c ist, so ist die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung als Haupterfindung anzusehen.

Regel 69 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

69.1 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
a)¹⁰⁹
Vorbehaltlich der Absätze b bis e beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung, wenn alles im folgenden Genannte in ihrem Besitz ist: (i) der Antrag;
(ii) der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2; und
(iii) entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1;
es sei denn, der Anmelder beantragt ausdrücklich, den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung bis zum Ablauf der nach Regel 54bis.1 Absatz a massgeblichen Frist zu verschieben.
b) Wird das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so kann die internationale vorläufige Prüfung, falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dies wünscht, vorbehaltlich der Absätze d und e gleichzeitig mit der internationalen Recherche beginnen.
bbis)
Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die sowohl als Internationale Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i–iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Regel 43bis.1 nicht zu erstellen.
c) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass Änderungen nach Artikel 19 zu berücksichtigen sind (Regel 53.9 Absatz a Ziffer i), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn sie eine Kopie der betreffenden Änderungen erhalten hat.
d) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung aufgeschoben werden soll (Regel 53.9 Absatz b), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn das erste der im folgenden genannten Ereignisse eintritt: i) Sie hat eine Kopie nach Artikel 19 vorgenommener Änderungen erhalten,
ii) sie hat eine Erklärung des Anmelders erhalten, dass er keine Änderungen nach Artikel 19 vornehmen möchte, oder
iii) der Ablauf der massgeblichen Frist nach Regel 46.1.
e) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst nach Eingang dieser Änderungen oder nach Ablauf der in der Aufforderung nach Regel 60.1 Absatz g festgesetzten Frist, je nachdem, was zuerst eintritt.
69.2 Frist für die internationale vorläufige Prüfung
Die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft:
i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum oder
ii) sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung oder
iii) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
¹⁰⁹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 2. Okt. 2018 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1831 ). Die Änderungen finden Anwendung auf internationale Anmeldungen für die eine Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung an diesem oder an einem späteres Datum eingereicht ist.

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)

70.1 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Regel bedeutet «Bericht» den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
70.2 Grundlage für den Bericht
a) Sind die Ansprüche geändert worden, so wird der Bericht auf der Grundlage der geänderten Ansprüche erstellt.
b) Ist der Bericht gemäss Regel 66.7 Absatz a oder b erstellt worden, als wäre keine Priorität beansprucht worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen.
c) Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht, so wird der Bericht ohne Berücksichtigung der Änderung erstellt und hierauf im Bericht hingewiesen. Die Behörde gibt ausserdem die Gründe an, aus denen nach ihrer Auffassung die Änderung über den Offenbarungsgehalt hinausgeht.
cbis)¹¹⁰
Sind die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen geändert worden und war dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern kein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung gemäss der nach Regel 66.8 Absatz c bzw. Regel 66.8 Absatz a geltenden Regel 46.5 Absatz b Ziffer iii angegeben war, so kann der Bericht so erstellt werden, als wären die Änderungen nicht vorgenommen worden; in diesem Fall ist hierauf in dem Bericht hinzuweisen.
d) Beziehen sich Ansprüche auf Erfindungen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt und daher auch keine internationale vorläufige Prüfung durchgeführt worden ist, so wird im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht hierauf hingewiesen.
e) Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.1 berücksichtigt, so wird dies im Bericht angegeben. Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt, so wird dies, wenn möglich, im Bericht angegeben; andernfalls hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Internationale Büro davon zu unterrichten, und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
f)¹¹¹
In dem Bericht ist entweder anzugeben, an welchem Datum eine abschliessende Recherche gemäss Regel 66.1ter durchgeführt wurde, oder dass keine abschliessende Recherche durchgeführt wurde.
70.3 Angaben
In dem Bericht ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, des Namens des Anmelders und des internationalen Anmeldedatums zu kennzeichnen.
70.4 Daten
In dem Bericht werden angegeben:
i) das Datum der Einreichung des Antrags und
ii) das Datum des Berichts; dieses Datum ist das Datum, an welchem der Bericht fertiggestellt worden ist.
70.5 Klassifikation
a) In dem Bericht ist die nach Regel 43.3 angegebene Klassifikation zu wiederholen, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der Klassifikation einverstanden ist.
b) Andernfalls gibt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Bericht die Klassifikation an, die von ihr als richtig angesehen wird, wobei sie zumindest die Internationale Patentklassifikation zugrunde legt.
70.6 Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2
a) Die Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2 besteht aus den Wörtern «JA» oder «NEIN» oder den entsprechenden Wörtern in der im Bericht verwendeten Sprache oder aus geeigneten, in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Symbolen und soll gegebenenfalls die Angaben, Erklärungen und Bemerkungen nach Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz enthalten.
b) Ist eines der drei Merkmale nach Artikel 35 Absatz 2 (nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit [Nichtoffensichtlichkeit], gewerbliche Anwendbarkeit) nicht in ausreichendem Masse gegeben, so ist die Feststellung negativ. Wird in einem solchen Fall einem der Merkmale, für sich allein genommen, genügt, so sollen in dem Bericht das Merkmal oder die Merkmale angegeben werden, denen genügt wird.
70.7 Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2
a) In dem Bericht sind die Unterlagen anzugeben, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen nach Artikel 35 Absatz 2 angesehen werden, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren oder nicht. Im internationalen Recherchenbericht aufgeführte Unterlagen brauchen nur dann im Prüfungsbericht angegeben zu werden, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sie als wesentlich ansieht.
b) Regel 43.5 Absätze b und e findet auch auf den Bericht Anwendung.
70.8 Erläuterung nach Artikel 35 Absatz 2
Die Verwaltungsvorschriften werden Leitsätze darüber enthalten, in welchen Fällen die nach Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Erläuterungen abgegeben oder nicht abgegeben werden und wie sie zu fassen sind. Diese Leitsätze werden sich auf die nachfolgenden Grundsätze stützen:
i) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung im Hinblick auf irgendeinen Anspruch negativ ist;
ii) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung positiv ist, sofern der Grund für die Angabe der Unterlagen nicht ohne weiteres durch eine Einsichtnahme in die angegebenen Unterlagen zu erkennen ist;
iii) im allgemeinen wird eine Erläuterung dann abgegeben, wenn der im letzten Satz der Regel 70.6 Absatz b vorgesehene Fall gegeben ist.
70.9 Nicht-schriftliche Offenbarungen
Nicht‑schriftliche Offenbarungen, die im Bericht auf Grund der Regel 64.2 erwähnt sind, werden durch Angabe ihrer Art, durch Angabe des Datums, an welchem die schriftliche Offenbarung, die sich auf die nichtschriftliche Offenbarung bezieht, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und des Datums, an welchem die nicht‑schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit bekannt wurde, gekennzeichnet.
70.10 Bestimmte veröffentlichte Unterlagen
Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, auf die sich der Bericht gemäss Regel 64.3 bezieht, sind als solche unter Angabe ihres Veröffentlichungsdatums und ihres Anmeldedatums oder ihres etwa beanspruchten Prioritätsdatums zu erwähnen. Der Bericht kann in bezug auf jedes in den genannten Unterlagen beanspruchte Prioritätsdatum angeben, dass nach Meinung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde das Prioritätsdatum nicht zu Recht beansprucht worden ist.
70.11 Hinweis auf Änderungen
Sind vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Änderungen vorgenommen worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blattes, so wird auch dies im Bericht angegeben.
70.12 Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte
Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass bei Erstellung des Berichts
i) die internationale Anmeldung Mängel der in Regel 66.2 Absatz a Ziffer iii genannten Art aufweist, so wird im Bericht auf diese Auffassung und die Begründung hierfür hingewiesen;
ii) die internationale Anmeldung zu den in Regel 66.2 Absatz a Ziffer v genannten Bemerkungen Anlass gibt, kann sie im Bericht auch auf diese Auffassung hinweisen und hat in diesem Fall ihre Auffassung zu begründen;
iii) einer der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt, so weist sie im Bericht unter Angabe der Gründe darauf hin;
iv) kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht, so weist sie im Bericht darauf hin.
70.13 Bemerkungen in bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung
Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung bezahlt oder ist die internationale Anmeldung oder die internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3 eingeschränkt worden, so gibt der Bericht dies an. Ist die internationale vorläufige Prüfung nur für eingeschränkte Ansprüche (Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a) oder nur für die Haupterfindung (Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c) durchgeführt worden, so gibt der Bericht ferner an, welche Teile der internationalen Anmeldung geprüft worden sind und welche nicht. Der Bericht enthält die Angaben nach Regel 68.1, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde beschlossen hat, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern.
70.14 Zuständiger Bediensteter
Im Bericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde anzugeben.
70.15 Form; Titel
a) Die Formerfordernisse für den Bericht werden durch die Verwaltungsvorschriften geregelt.
b) Der Bericht trägt den Titel «internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)» und enthält eine Angabe, dass es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelt.
70.16 ¹¹² Anlagen zum Bericht
a) Dem Bericht sind als Anlage folgende Ersatzblätter und Begleitschreiben beizufügen: i) jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 mit Änderungen nach Artikel 34 und jedes Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und Regel 46.5 Absatz b in Anwendung von Regel 66.8 Absatz c;
ii) jedes Ersatzblatt nach Regel 46.5 mit Änderungen nach Artikel 19 und jedes Begleitschreiben nach Regel 46.5; und
iii) jedes Ersatzblatt nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2 mit der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der von der Behörde nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer iii zugestimmt wurde, und jedes Begleitschreiben nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2, ausser wenn dieses Ersatzblatt durch ein späteres Ersatzblatt oder eine Änderung, die zum Fortfall eines ganzen Blatts nach Regel 66.8 Absatz b führt, überholt ist oder als überholt gilt; und
iv) wenn der Bericht eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz e enthält, jedes Blatt und jedes Begleitschreiben über die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, die nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt wird.
abis)
Ersatzblätter nach Regel 46.5 Absatz a sind dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c überholt sind oder als überholt gelten. Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c sind dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch später eingereichte Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c überholt sind. Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b oder Regel 66.8 Absatz a oder c sind dem Bericht nicht beizufügen.
b) Ungeachtet Absatz a ist dem Bericht jedes in diesem Absatz genannte überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt und jedes in diesem Absatz genannte Begleitschreiben zu einem überholten oder als überholt geltenden Ersatzblatt ebenfalls als Anlage beizufügen, wenn: i) die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht und der Bericht eine Angabe gemäss Regel 70.2 Absatz c enthält; und
ii) der betreffenden Änderung kein Begleitschreiben beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war, und der Bericht so erstellt wird, als wäre die Änderung nicht vorgenommen worden, und er eine Angabe gemäss Regel 70.2 Absatz cbis enthält.
In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen.
70.17 Sprache des Berichts und der Anlagen
Der Bericht und alle Anlagen werden in der Sprache, in der die betreffende internationale Anmeldung veröffentlicht ist, oder, wenn die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 55.2 auf der Grundlage einer Übersetzung der internationalen Anmeldung durchgeführt wird, in der Sprache der Übersetzung abgefasst.
¹¹⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).
¹¹¹ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 2. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 2387 ).
¹¹² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).

Regel 71 Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen ¹¹³

¹¹³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ).
71.1 ¹¹⁴ Empfänger
a) Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
b) Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften.
71.2 Kopien angegebener Unterlagen
a) Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 4 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der Bericht bezieht, gestellt werden.
b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder oder ausgewähltes Amt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten wird in den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Vereinbarungen zwischen den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro festgesetzt.
c) [Gestrichen]
d) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.
¹¹⁴ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede Unterlage, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen ist oder von dieser erstellt wurde.

Regel 72 Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

72.1 Sprachen
a) Jeder ausgewählte Staat kann verlangen, dass der internationale vorläufige Prüfungsbericht in die englische Sprache übersetzt wird, wenn dieser nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amtes erstellt ist.
b) Jedes Erfordernis dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht.¹¹⁵
72.2 Kopie der Übersetzung für den Anmelder
Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder eine Kopie der in Regel 72.1 Absatz a genannten Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zum gleichen Zeitpunkt, in dem es diese Übersetzung den interessierten ausgewählten Ämtern übermittelt.
72.2 bis Übersetzung des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde
In dem in Regel 73.2 Absatz b Ziffer ii genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden ausgewählten Amts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Übersetzungsantrags dem betreffenden ausgewählten Amt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
72.3 Stellungnahme zu der Übersetzung
Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten ausgewählten Amt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.
¹¹⁵ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 73 Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

73.1 Herstellung der Kopien
Das Internationale Büro stellt die Kopien der nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a zu übermittelnden Unterlagen her.
73.2 Übersendung an die ausgewählten Ämter
a) Das Internationale Büro nimmt gemäss Regel 93bis.1 die in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an jedes ausgewählte Amt vor, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.
b) Stellt der Anmelder nach Artikel 40 Absatz 2 einen ausdrücklichen Antrag bei einem ausgewählten Amt, so wird das Internationale Büro auf Antrag dieses Amts oder des Anmelders i) unverzüglich die in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an dieses Amt vornehmen, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 bereits übersandt wurde,
ii) diesem Amt unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids übersenden, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 noch nicht übersandt wurde.
c) Hat der Anmelder den Antrag oder eine oder alle Auswahlerklärungen zurückgenommen, so wird, wenn das Internationale Büro den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhalten hat, die in Absatz a vorgesehene Übersendung an das ausgewählte Amt beziehungsweise die ausgewählten Ämter, die von der Zurücknahme betroffen sind, dennoch vorgenommen.

Regel 74 Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre Übermittlung

74.1 Inhalt der Übersetzung und Frist für ihre Übermittlung
a) Verlangt das ausgewählte Amt nach Artikel 39 Absatz 1 die Übermittlung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung, so hat der Anmelder innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1 massgebenden Frist diesem Amt eine Übersetzung der in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter zuzuleiten, es sei denn, diese Blätter sind in der Sprache der erforderlichen Übersetzung der internationalen Anmeldung abgefasst. Dieselbe Frist ist massgebend, wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung beim ausgewählten Amt aufgrund einer Erklärung nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i innerhalb der nach Artikel 22 massgebenden Frist einzureichen ist.
b) Verlangt das ausgewählte Amt keine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 39 Absatz 1, so kann es verlangen, dass der Anmelder, wenn die in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter nicht in der Sprache der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung abgefasst sind, eine Übersetzung in dieser Sprache innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1 massgebenden Frist einreicht.

Regel 75 [Gestrichen]

Regel 76 Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern

76.1, 76.2 und 76.3 [Gestrichen]
76.4 Frist für die Übersetzung des Prioritätsbelegs
Der Anmelder ist nicht verpflichtet, einem ausgewählten Amt vor Ablauf der nach Artikel 39 anwendbaren Frist eine Übersetzung des Prioritätsbelegs zu übermitteln.
76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausgewählten Ämtern
Die Regeln 13ter.3, 20.8 Absatz c, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis, 49ter und 51bis finden mit der Massgabe Anwendung, dass:
i) jede Bezugnahme in diesen Regeln auf das Bestimmungsamt oder den Bestimmungsstaat als Bezugnahme auf das ausgewählte Amt oder den ausgewählten Staat zu verstehen ist;
ii)¹¹⁶
jede Bezugnahme auf Artikel 22, Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 2 in diesen Regeln als Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 39 Absatz 3 zu verstehen ist;
iii) in Regel 49.1 Absatz c die Worte «internationale Anmeldungen» durch das Wort «Anträge» ersetzt werden;
iv) bei Vorliegen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts eine Übersetzung einer Änderung nach Artikel 19 für die Zwecke des Artikels 39 Absatz 1 nur dann erforderlich ist, wenn diese Änderung dem Bericht als Anlage beigefügt ist;
v) die Bezugnahme in Regel 47.1 Absatz a auf Regel 47.4 als Bezugnahme auf Regel 61.2 Absatz d zu verstehen ist.
¹¹⁶ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 4287 ).

Regel 77 Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b

77.1 Ausübung der Befugnis
a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist festsetzt, die später als die Frist nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a abläuft, hat das Internationale Büro hiervon zu unterrichten.
b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.¹¹⁷
c) Mitteilungen über die Verkürzung einer früher festgesetzten Frist werden für Anträge wirksam, die später als drei Monate nach der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro eingereicht werden.
d) Mitteilungen über die Verlängerung einer früher festgesetzten Frist werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für Anträge wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung vornimmt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt massgeblich.
¹¹⁷ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 78 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern

78.1 Frist
a) Der Anmelder kann das Recht nach Artikel 41 zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem betreffenden ausgewählten Amt innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Erfordernisse des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a ausüben; ist der internationale vorläufige Prüfungsbericht bei Ablauf der nach Artikel 39 massgeblichen Frist noch nicht nach Artikel 36 Absatz 1 übermittelt worden, so muss er dieses Recht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder dieses Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht dieses Staats dies gestattet.
b) Das nationale Recht eines ausgewählten Staats, das die Prüfung von Patentanmeldungen von einem besonderen Antrag abhängig macht, kann bestimmen, dass für die Frist oder den Zeitpunkt für die Ausübung des Rechts nach Artikel 41 das gleiche gilt wie nach dem nationalen Recht für die Einreichung von Änderungen bei einer auf besonderen Antrag aufgenommenen Prüfung einer nationalen Anmeldung; diese Frist läuft jedoch nicht vor der nach Absatz a massgeblichen Frist ab, und dieser Zeitpunkt darf nicht vor deren Ablauf liegen.
78.2 [Gestrichen]
78.3 Gebrauchsmuster
Die Regeln 6.5 und 13.5 sind vor den ausgewählten Ämtern entsprechend anzuwenden. Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum abgegeben, so wird die Bezugnahme auf die nach Artikel 22 anwendbare Frist durch eine Bezugnahme auf die Frist nach Artikel 39 ersetzt.

Teil D Regeln zu Kapitel III des Vertrags

Regel 79 Zeitrechnung

79.1 Angabe von Daten
Anmelder, nationale Ämter, Anmeldeämter, Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und das Internationale Büro haben im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung jedes Datum nach christlicher Zeitrechnung und nach dem Gregorianischen Kalender oder, falls sie eine andere Zeitrechnung und einen anderen Kalender verwenden, zusätzlich jedes Datum nach der genannten Zeitrechnung und nach dem genannten Kalender anzugeben.

Regel 80 Berechnung der Fristen

80.1 In Jahren bestimmte Fristen
Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
80.2 In Monaten bestimmte Fristen
Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
80.3 In Tagen bestimmte Fristen
Ist als Frist eine Anzahl von Tagen bestimmt, wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet am letzten Tag der in Betracht kommenden Anzahl von Tagen.
80.4 Örtliche Daten
a) Das Datum, das als das Anfangsdatum für die Berechnung einer Frist in Betracht kommt, ist das Datum, welches zur Zeit des Eintritts des massgeblichen Ereignisses an diesem Ort galt.
b) Das Datum, an dem eine Frist abläuft, ist das Datum, das an dem Ort gilt, an dem das angeforderte Schriftstück eingereicht oder die verlangte Gebühr eingezahlt werden muss.
80.5 Ablauf an einem anderen Tag als einem Werktag oder an einem offiziellen Feiertag
Endet eine Frist, innerhalb welcher bei einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt werden muss, an einem Tag,
i) an dem dieses Amt oder diese Organisation für den Publikumsverkehr geschlossen ist;
ii) an dem gewöhnliche Postsendungen am Ort des Sitzes dieses Amtes oder dieser Organisation nicht zugestellt werden;
iii) der an mindestens einem Sitzort dieses Amtes oder dieser Organisation ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt oder diese Organisation an mehreren Orten einen Sitz hat, und das von diesem Amt oder dieser Organisation anwendbare nationale Recht in bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet, oder
iv) der in einem Teil eines Vertragsstaats ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats ist, und das von diesem Amt anwendbare nationale Recht in bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet;
so läuft die Frist an dem nächstfolgenden Tag ab, an welchem keiner der vier genannten Umstände mehr besteht.
80.6 Datum von Schriftstücken
Beginnt eine Frist am Tag des Datums eines Schriftstücks oder eines Schreibens eines nationalen Amtes oder einer zwischenstaatlichen Organisation und kann ein Beteiligter nachweisen, dass dieses Schriftstück oder das Schreiben an einem späteren Tag als deren Datum abgesandt worden ist, so ist das Datum der tatsächlichen Absendung für die Berechnung der Frist als massgebend anzusehen. Weist der Anmelder dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation nach, dass das Schriftstück oder das Schreiben später als sieben Tage nach dem Tag zugegangen ist, dessen Datum es trägt, so verlängert sich ungeachtet des Absendedatums die Frist, die durch das Datum des Schriftstücks oder des Schreibens in Lauf gesetzt wird, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen.
80.7 Ende eines Werktags
a) Eine an einem bestimmten Tag ablaufende Frist endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei welchen das Schriftstück eingereicht oder die Gebühr eingezahlt werden muss, für den Publikumsverkehr geschlossen wird.
b) Jedes Amt und jede Organisation kann von den Bestimmungen des Absatzes a abweichen, sofern die Frist nicht später als zu Mitternacht des betreffenden Tages endet.

Regel 81 Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen

81.1 Änderungsvorschlag
a) Jeder Vertragsstaat oder der Generaldirektor können Änderungen nach Artikel 47 Absatz 2 vorschlagen.
b) Die Änderungsvorschläge eines Vertragsstaats werden an den Generaldirektor gerichtet.
81.2 Entscheidung der Versammlung
a) Ist der Versammlung ein Vorschlag vorgelegt worden, so teilt der Generaldirektor den Wortlaut allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor der Sitzung der Versammlung mit, in deren Tagesordnung der Vorschlag aufgenommen worden ist.
b) Während der Behandlung des Vorschlags in der Versammlung kann dieser geändert oder können Folgeänderungen vorgeschlagen werden.
c) Der Vorschlag gilt als angenommen, falls keiner der Vertragsstaaten, die bei der Abstimmung vertreten sind, gegen diesen Vorschlag stimmt.
81.3 Schriftliche Abstimmung
a) Wird der Weg der schriftlichen Abstimmung gewählt, so wird der Vorschlag in einer schriftlichen Mitteilung des Generaldirektors den Vertragsstaaten mit der Aufforderung vorgelegt, ihre Stimme schriftlich abzugeben.
b) Mit der Aufforderung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb welcher eine Antwort mit der schriftlichen Stimmabgabe beim Internationalen Büro eingehen muss. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate, gerechnet vom Datum der Aufforderung an, betragen.
c) Antworten müssen positiv oder negativ sein. Änderungsvorschläge oder blosse Feststellungen gelten nicht als Stimmabgabe.
d) Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn keiner der Vertragsstaaten die Änderung ablehnt und wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, ihr mangelndes Interesse oder ihre Stimmenthaltung erklärt haben.

Regel 82 Störungen im Postdienst

82.1 Verzögerung oder Verlust bei der Postzustellung
a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass er ein Schriftstück oder ein Schreiben fünf Tage vor Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben hat. Dieser Beweis kann nur angeboten werden, wenn die Beförderung durch Luftpost erfolgte, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen die normale Post in der Regel innerhalb von zwei Tagen Beförderungszeit am Bestimmungsort eintrifft oder kein Luftpostdienst besteht. In jedem Fall kann der Beweis nur angeboten werden, wenn die Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolgte.
b) Ist die Aufgabe eines Schriftstücks oder Schreibens bei der Post nach Absatz a dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation, an das oder die die Sendung gerichtet ist, hinreichend nachgewiesen worden, so ist die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt anzusehen; ist das Schriftstück oder Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen, so ist dessen Ersatz durch ein neues Exemplar zu gestatten, wenn der Beteiligte dem Amt oder der Organisation hinreichend nachweist, dass das als Ersatz vorgelegte Schriftstück oder Schreiben mit dem verlorengegangenen Schriftstück oder Schreiben übereinstimmt.
c) In den in Absatz b vorgesehenen Fällen hat der Nachweis, dass die Aufgabe zur Post innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt war und, im Falle des Verlusts des Schriftstücks oder Schreibens, die Vorlage des Ersatzschriftstücks oder Ersatzschreibens sowie der Nachweis seiner Übereinstimmung mit dem verlorenen Schriftstück oder Schreiben innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Beteiligte die Verzögerung oder den Verlust festgestellt hat – oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt festgestellt hätte –, und in keinem Fall später als sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist.
d) Wird ein Schriftstück oder Schreiben durch einen anderen Übermittlungsdienst als die Post befördert, so sind die Absätze a–c entsprechend anzuwenden, wenn das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es so verfahren wird. Der letzte Satz von Absatz a ist jedoch nicht anzuwenden, und Beweis kann nur angeboten werden, wenn der Übermittlungsdienst die Einzelheiten der Beförderung bei der Aufgabe aufgezeichnet hat. In der Mitteilung kann angegeben werden, dass dies nur für die Beförderung durch bestimmte Übermittlungsdienste oder Dienste gilt, die näher bezeichnete Anforderungen erfüllen. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben im Blatt.¹¹⁸
e) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann auch dann nach Absatz d verfahren, wenn i) der benutzte Übermittlungsdienst nicht in der Mitteilung nach Absatz d angegeben ist oder nicht die darin genannten Anforderungen erfüllt, oder
ii) das Amt oder die Organisation dem Internationalen Büro keine Mitteilung nach Absatz d übermittelt hat.
82.2 … ¹¹⁹
¹¹⁸ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
¹¹⁹ Aufgehoben gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3541 ).

Regel 82 bis Vom Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat zu entschuldigende Fristüberschreitungen

82 bis .1 Bedeutung von «Frist» in Artikel 48 Absatz 2
Die Bezugnahme auf eine «Frist» in Artikel 48 Absatz 2 ist insbesondere zu verstehen als Bezugnahme auf
i) eine im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung vorgeschriebene Frist;
ii) eine vom Anmeldeamt, von der Internationalen Recherchenbehörde, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder vom Internationalen Büro festgesetzte Frist oder eine aufgrund des nationalen Rechtes für das Anmeldeamt geltende Frist;
iii) eine Frist für eine vom Anmelder vor dem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt vorzunehmende Handlung, die dieses Amt festgesetzt oder nach dem für es geltenden nationalen Recht anzuwenden hat.
82 bis .2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Vorschriften, auf die Artikel 48 Absatz 2 anzuwenden ist
Bei den Vorschriften des in Artikel 48 Absatz 2 genannten nationalen Rechts, die es dem Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat gestatten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, handelt es sich um Vorschriften, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Weiterbehandlung trotz Fristversäumung vorsehen, sowie um alle anderen Vorschriften, die eine Fristverlängerung vorsehen oder die Entschuldigung von Fristüberschreitungen gestatten.

Regel 82 ter Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros

82 ter .l Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritätsanspruchs
a) Weist der Anmelder einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinreichend nach, dass das internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist oder dass der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro fälschlicherweise als nichtig angesehen wurde, und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des nationalen Rechts oder der nationalen Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den Fehler zu berichtigen und die internationale Anmeldung so zu behandeln, als wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nichtig angesehen worden.
b)¹²⁰
Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5bis Absatz d aufgrund der Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, dass: i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat;
ii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Absatz a Ziffer i oder 51bis.1 Absatz e Ziffer ii nicht erfüllt ist;oder
iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist,
so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Absatzes c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 17.1 Absatz c entsprechend Anwendung findet.
c)¹²¹
Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Absatz d zu stellen.
d)¹²²
Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Absatz c mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei diesem Amt innerhalb der in Absatz c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, dass der betreffende fehlende Teil oder der betreffende richtige Bestandteil oder Teil für das nationale Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser fehlende Teil oder dieser richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre.
¹²⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
¹²¹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.
¹²² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind.

Regel 82 quater ¹²³ Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen ¹²⁴

¹²³ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 5. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3541 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet für jede in der Ausführungsordnung festgesetzte Frist Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2022 abläuft.
82 quater .1 Entschuldigung von Fristüberschreitungen
a)¹²⁵
Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass die Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor dem Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder dem Internationalen Büro auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine allgemeine Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste oder eine ähnliche Ursache an seinem Sitz oder Wohnsitz, am Ort seiner Geschäftstätigkeit oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und dass die massgebliche Handlung so bald wie zumutbar vorgenommen wurde.
b) Dieser Beweis ist dem Amt, der Behörde oder dem Internationalen Büro je nach Fall spätestens sechs Monate nach Ablauf der entsprechenden anwendbaren Frist zuzustellen. Ist der Empfänger aufgrund des vorgelegten Beweises überzeugt, dass solche Umstände vorlagen, ist die Fristüberschreitung entschuldigt.
c) Hat der Anmelder die in Artikel 22 bzw. Artikel 39 genannten Handlungen vor einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt bereits vorgenommen, wenn die Entscheidung, die Fristversäumung zu entschuldigen, getroffen wird, so braucht dieses Amt die Entschuldigung nicht zu berücksichtigen.
d)¹²⁶
Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro kann unter den von diesem Amt bzw. dieser Behörde bzw. dem Internationalen Büro festgelegten und veröffentlichten Bedingungen auf das Erfordernis von Nachweisen verzichten. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Erklärung einreichen, dass die Fristversäumung auf den Grund zurückzuführen ist, für den das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro auf das Erfordernis der Einreichung von Nachweisen verzichtet hat. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
82 quater .2 ¹²⁷ Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel im Amt
a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation kann bei Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor diesem Amt oder dieser Organisation aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines der zugelassenen elektronischen Kommunikationsmittel bei diesem Amt oder dieser Organisation bestimmen, diese Fristüberschreitung zu entschuldigen, vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung am darauffolgenden Werktag, an dem dieses elektronische Kommunikationsmittel wieder verfügbar war, vorgenommen wurde. Das betreffende Amt oder die betreffende Organisation veröffentlicht Angaben über diese Nichtverfügbarkeit einschliesslich des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit und unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
b) Die Entschuldigung der Fristüberschreitung nach Absatz a muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten Handlungen zu dem Zeitpunkt, an dem die Angaben nach Absatz a veröffentlicht werden, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat.
82quater.3¹²⁸
Verlängerung von Fristen aufgrund einer allgemeinen Störung
a) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro kann einen Verlängerungszeitraum festlegen, so dass die in der Ausführungsordnung festgesetzten Fristen, innerhalb derer ein Beteiligter vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro Handlungen vornehmen muss, verlängert werden können, falls im Sitzstaat eine allgemeine Störung auftritt, die von einem in Regel 82quater.1 Absatz a aufgeführten Ereignis hervorgerufen wurde, das den Betrieb in diesem Amt, in dieser Behörde oder im Internationalen Büro beeinträchtigt und damit die Fähigkeit von Beteiligten, Handlungen vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist vorzunehmen, behindert. Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro veröffentlicht das Datum des Beginns und des Endes eines solchen Verlängerungszeitraums. Der Verlängerungszeitraum darf nicht länger als zwei Monate, gerechnet vom Datum des Beginns, betragen. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
b) Nach Festlegung eines Verlängerungszeitraums nach Absatz a kann das betreffende Amt, die betreffende Behörde oder das Internationale Büro zusätzliche Verlängerungszeiträume festlegen, wenn die Umstände dies erfordern. In diesem Fall ist Absatz a mutatis mutandis anzuwenden.
c)¹²⁹
Die Verlängerung einer Frist nach Absatz a oder b muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben nach Absatz a oder b das nationale Verfahren vor diesem Amt bereits begonnen hat.
¹²⁵ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet für jede in der Ausführungsordnung festgesetzte Frist Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2022 abläuft.
¹²⁶ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet für jede in der Ausführungsordnung festgesetzte Frist Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2022 abläuft.
¹²⁷ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Die Änderungen der Regel 82quater finden auf jede Frist Anwendung, auf die Regel 82quater.2 Absatz a anzuwenden ist, die an oder nach dem 1. Juli 2020 abläuft.
¹²⁸ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 401 ). Die neue Regel findet für jede in der Ausführungsordnung festgesetzte Frist Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2022 abläuft.
¹²⁹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Juli 2023 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 262 ). Die Änderungen der Regel 82quater finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2024 oder ein späteres Datum ist. Die Änderungen der Regel 82quater.3.c) gelten für jede in der Ausführungsordnung festgelegte Frist, die an diesem oder einem späteren Tag abläuft. Diese Änderung ist eine Änderung zur Beseitigung der Unstimmigkeit zwischen dem englischen und dem französischen Text dieser Regel.

Regel 83 Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden

83.1 Nachweis des Rechts
Das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde und die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde können den Nachweis des Rechts zum Auftreten nach Artikel 49 verlangen.
83.1 bis Das Internationale Büro als Anmeldeamt
a) Eine Person, die zum Auftreten vor dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt befugt ist, in dem der Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger ist, ist auch befugt, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii aufzutreten.
b) Eine Person, die befugt ist, in bezug auf eine internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, ist insoweit auch befugt, vor dem Internationalen Büro in jeder anderen Eigenschaft sowie vor der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde aufzutreten.
83.2 Mitteilung
a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, vor denen die betreffende Person ein Recht zum Auftreten zu haben behauptet, haben auf Antrag das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde darüber zu unterrichten, ob diese Person das Recht zum Auftreten besitzt.
b) Eine derartige Mitteilung ist für das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bindend.

Teil E Regeln zu Kapitel V des Vertrags

Regel 84 Kosten der Delegationen

84.1 Kostentragung durch Regierungen
Die Kosten einer Delegation, die an der Sitzung eines durch diesen Vertrag oder in dessen Anwendung gebildeten Organs teilnimmt, werden von der Regierung getragen, die die Delegation ernannt hat.

Regel 85 Fehlen des Quorums in der Versammlung

85.1 Schriftliche Abstimmung
In dem in Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Fall übermittelt das Internationale Büro die Beschlüsse der Versammlung (sofern sie nicht das Verfahren der Versammlung selbst betreffen) den Vertragsstaaten, die nicht vertreten waren, und fordert diese auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, schriftlich abzugeben oder Stimmenthaltung mitzuteilen. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl von Vertragsstaaten, die auf diese Weise ihre Stimme abgegeben oder Stimmenthaltung mitgeteilt haben, die Anzahl von Vertragsstaaten, die zur Erreichung des Quorums während der Sitzung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, dass zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt.

Regel 86 Blatt

86.1 Inhalt
Das in Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält:
i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zusammenfassung;
ii) die Liste aller Gebühren, die an die Anmeldeämter, das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gezahlt werden müssen;
iii) Hinweise, deren Veröffentlichung nach dem Vertrag oder nach dieser Ausführungsordnung vorgeschrieben ist;
iv)¹³⁰
Angaben betreffend Ereignisse bei den Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern, von denen das Internationale Büro gemäss Regel 95.1 im Zusammenhang mit veröffentlichten internationalen Anmeldungen in Kenntnis gesetzt wurde;
v) jede andere zweckdienliche Mitteilung, welche durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, falls solche Mitteilungen nach dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung nicht unzulässig sind.
86.2 Sprachen; Form und Art und Weise der Veröffentlichung; Zeitvorgaben
a) Das Blatt wird gleichzeitig in Englisch und Französisch veröffentlicht. Das Internationale Büro stellt die Übersetzung in die englische und die französische Sprache sicher.
b) Die Versammlung kann eine Ausgabe des Blattes in anderen als in den nach Absatz a erwähnten Sprachen anordnen.
c) Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung des Blattes werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.
d) Das Internationale Büro stellt sicher, dass die Angaben nach Regel 86.1 Ziffer i für jede veröffentlichte internationale Anmeldung am Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht werden.
86.3 Erscheinungsfolge
Die Erscheinungsfolge des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.
86.4 Verkauf
Der Abonnementpreis und andere Verkaufspreise des Blattes werden vom Generaldirektor festgesetzt.
86.5 Titel
Der Titel des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.
86.6 Weitere Einzelheiten
Weitere das Blatt betreffende Einzelheiten können in den Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben werden.
¹³⁰ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. Die Änderung findet auch Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2017 liegt, hinsichtlich derer die in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen am 1. Juli 2017 oder zu einem späteren Datum vorgenommen werden.

Regel 87 Übermittlung von Veröffentlichungen

87.1 Übermittlung von Veröffentlichungen auf Antrag
Das internationale Büro übermittelt den Internationalen Recherchenbehörden, den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und den nationalen Ämtern auf Antrag der betreffenden Behörde oder des betreffenden Amtes kostenlos jede veröffentlichte internationale Anmeldung, das Blatt und jede andere Veröffentlichung von allgemeinem Interesse, die das Internationale Büro im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung veröffentlicht hat. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Form und der Art und Weise der Übermittlung von Veröffentlichungen werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

Regel 88 Änderung der Ausführungsordnung

88.1 Erfordernis der Einstimmigkeit
Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, dass kein Staat, der in der Versammlung Stimmrecht hat, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:
i) Regel 14.1 (Übermittlungsgebühr),
ii) [gestrichen]
iii) Regel 22.3 (Frist gemäss Artikel 12 Absatz 3),
iv) Regel 33 (Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche),
v) Regel 64 (Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung),
vi) Regel 81 (Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen),
vii) dieser Absatz (d.h. Regel 88.1).
88.2 [ Gestrichen ]
88.3 Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen
Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, dass keiner der in Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Staaten, die in der Versammlung Stimmrecht haben, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:
i) Regel 34 (Mindestprüfstoff),
ii) Regel 39 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i),
iii) Regel 67 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i),
iv) dieser Absatz (d.h. Regel 88.3).
88.4 Verfahren
Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Regel 88.1 oder 88.3 genannten Bestimmungen, über den die Versammlung entscheiden soll, ist allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der Versammlung mitzuteilen, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll.

Regel 89 Verwaltungsvorschriften

89.1 Umfang
a) Die Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen, i) die Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Richtlinien Bezug nimmt,
ii) die Einzelheiten für die Anwendung dieser Ausführungsordnung betreffen.
b) Die Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu den Bestimmungen des Vertrags, dieser Ausführungsordnung oder irgendeiner Vereinbarung, die zwischen dem Internationalen Büro und einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde geschlossen worden ist, im Widerspruch stehen.
89.2 Entstehung
a) Die Verwaltungsvorschriften sind vom Generaldirektor nach Anhörung der Anmeldeämter, der Internationalen Recherchenbehörden und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden auszuarbeiten und zu erlassen.
b) Sie können durch den Generaldirektor nach Anhörung der Ämter oder Behörden, die ein unmittelbares Interesse an der vorgesehenen Änderung haben, geändert werden.
c) Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, die Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor muss der Aufforderung Folge leisten.
89.3 Erlass und Inkrafttreten
a) Die Verwaltungsvorschriften und ihre Änderungen werden im Blatt bekanntgemacht.
b) In jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekanntgemachten Vorschriften in Kraft treten. Die Zeitpunkte können für verschiedene Vorschriften unterschiedlich sein, jedoch kann keine Vorschrift vor ihrer Bekanntmachung im Blatt in Kraft treten.

Teil F Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags

Regel 89 bis Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln

89 bis .1 Internationale Anmeldungen
a) Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Absätze b–e in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht und bearbeitet werden mit der Massgabe, dass jedes Anmeldeamt die Einreichung internationaler Anmeldungen auf Papier gestatten muss.
b) Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen, die in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, entsprechend anzuwenden.
c) In den Verwaltungsvorschriften werden die Vorschriften und Erfordernisse für die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen festgelegt, die ganz oder teilweise in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf Vorschriften und Erfordernisse betreffend die Empfangsbescheinigung, die Verfahren für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums, die Formerfordernisse und die Folgen im Fall einer Nichterfüllung dieser Erfordernisse, die Unterzeichnung von Schriftstücken, die Mittel zur Bescheinigung der Echtheit von Schriftstücken und der Identität von Beteiligten im Schriftverkehr mit den Ämtern und Behörden, und die Durchführung des Artikels 12 im Zusammenhang mit dem Anmeldeamts-, dem Akten- und dem Recherchenexemplar; sie können ferner unterschiedliche Vorschriften und Erfordernisse für in unterschiedlichen Sprachen eingereichte internationale Anmeldungen enthalten.
d) Kein nationales Amt und keine zwischenstaatliche Organisation ist verpflichtet, in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichte internationale Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, es sei denn, dieses Amt oder diese Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass es bzw. sie hierzu unter Beachtung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften bereit ist. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung im Blatt.¹³¹
e) Kein Anmeldeamt, das dem Internationalen Büro eine Mitteilung nach Absatz d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationalen Anmeldung, die den diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht, ablehnen.
89 bis .2 Andere Schriftstücke
Regel 89bis.1 ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend anzuwenden.
89 bis .3 Übermittlung zwischen Ämtern
Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung («Übermittlung») von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation an ein anderes nationales Amt oder eine andere zwischenstaatliche Organisation kann in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln erfolgen, wenn Absender und Empfänger dies miteinander vereinbart haben.
¹³¹ Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

Regel 89 ter Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken

89ter.1 Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken
Jedes nationale Amt oder jede zwischenstaatliche Organisation kann vorsehen, dass der Anmelder, der eine internationale Anmeldung oder ein dazugehöriges Schriftstück auf Papier eingereicht hat, eine Kopie davon in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften einreichen kann.

Regel 90 Anwälte und gemeinsame Vertreter

90.1 Bestellung als Anwalt
a) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht wird, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden.
b) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.
bbis)
Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.
c) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.
d) Ein nach Absatz a bestellter Anwalt kann, sofern in dem Schriftstück, in dem er bestellt wird, nichts anderes angegeben ist, einen oder mehrere Unteranwälte bestellen zur Vertretung des Anmelders: i) vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten,
ii) speziell vor der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde, als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt.
90.2 Gemeinsamer Vertreter
a) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertretung nach Regel 90.1 Absatz a («gemeinsamer Anwalt») bestellt, so kann einer der nach Artikel 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigten Anmelder von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden.
b) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel 90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Absatz a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder.
90.3 Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter oder diesen gegenüber vorgenommen werden
a) Eine von einem Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung hat die gleiche Wirkung wie eine von dem oder den Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
b) Vertreten zwei oder mehr Anwälte den- oder dieselben Anmelder, so hat eine von einem dieser Anwälte oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von diesem oder diesen Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
c)¹³²
Vorbehaltlich Regel 90bis.5 zweiter Satz hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
90.4 Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
a) Ein Anwalt ist vom Anmelder durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht zu bestellen. Die Bestellung eines gemeinsamen Anwalts oder gemeinsamen Vertreters erfolgt bei zwei oder mehr Anmeldern durch jeden Anmelder und zwar wahlweise durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht.
b) Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, bbis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.
c) Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt sie oder entspricht die Angabe des Namens oder der Anschrift des Vertreters nicht der Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung dieses Mangels als nicht erteilt.
d) Vorbehaltlich des Absatzes e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wonach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden.
e) Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine Zurücknahmeerklärung gemäss den Regeln 90bis.1–90bis.4 ein, so wird nicht gemäss Absatz d auf das Erfordernis nach Absatz b verzichtet, wonach eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist.
90.5 Allgemeine Vollmacht
a) In bezug auf eine bestimmte internationale Anmeldung kann ein Anwalt dadurch bestellt werden, dass im Antrag, im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine bereits vorhandene gesonderte Vollmacht, in der dieser Anwalt zur Vertretung des Anmelders für alle internationalen Anmeldungen dieses Anmelders bestellt worden ist (d.h. eine «allgemeine Vollmacht»), Bezug genommen wird, sofern: i) die allgemeine Vollmacht nach Absatz b hinterlegt worden ist; und
ii) eine Abschrift davon dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt ist. Diese Abschrift muss nicht unterzeichnet sein.
b) Die allgemeine Vollmacht ist beim Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, bbis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu hinterlegen.
c) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Einhaltung des Absatzes a Ziffer ii absehen, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muss.
d)¹³³
Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eine Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.1 ‒ 90bis.4 ein, so ist diesem Amt, dieser Behörde oder diesem Büro ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen.
90.6 Widerruf und Verzicht
a) Die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters kann von den Personen, die die Bestellung vorgenommen haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern widerrufen werden; in diesem Fall gilt die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d ebenfalls als widerrufen. Die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d kann auch vom Anmelder widerrufen werden.
b) Die Bestellung eines Anwalts nach Regel 90.1 Absatz a hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der nach dieser Regel vorgenommenen früheren Bestellung eines Anwalts.
c) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der früheren Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.
d) Ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter kann durch eine von ihm unterzeichnete Mitteilung auf seine Bestellung verzichten.
e) Regel 90.4 Absätze b und c gilt entsprechend für ein Schriftstück, das einen Widerruf oder einen Verzicht nach dieser Regel enthält.
¹³² Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 4287 ).
¹³³ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 4287 ).

Regel 90 bis Zurücknahmen

90 bis .1 Zurücknahme der internationalen Anmeldung
a) Der Anmelder kann die internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.
b) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.
c) Die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
90 bis .2 Zurücknahme von Bestimmungen
a) Der Anmelder kann die Bestimmung eines Bestimmungsstaats vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme der Bestimmung eines ausgewählten Staats bewirkt die Zurücknahme der entsprechenden Auswahlerklärung nach Regel 90bis.4.
b) Ist ein Staat zur Erlangung sowohl eines nationalen als auch eines regionalen Patents bestimmt worden, so gilt die Zurücknahme der Bestimmung dieses Staats nur als Zurücknahme der Bestimmung für ein nationales Patent, sofern nichts anderes angegeben ist.
c) Die Zurücknahme der Bestimmungen aller Bestimmungsstaaten gilt als Zurücknahme der internationalen Anmeldung nach Regel 90bis.l.
d) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.
e) Die internationale Veröffentlichung der Bestimmung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
90 bis .3 Zurücknahme von Prioritätsansprüchen
a) Der Anmelder kann eine nach Artikel 8 Absatz 1 in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene Priorität vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.
b) Enthält die internationale Anmeldung mehr als einen Prioritätsanspruch, so kann der Anmelder das in Absatz a vorgesehene Recht für einen, mehrere oder für alle Prioritätsansprüche ausüben.
c) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.
d) Führt die Zurücknahme eines Prioritätsanspruchs zu einer Änderung des Prioritätsdatums, so wird eine aufgrund des ursprünglichen Prioritätsdatums berechnete und noch nicht abgelaufene Frist vorbehaltlich Absatz e nach dem geänderten Prioritätsdatum berechnet.
e) Im Falle der Frist nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann das Internationale Büro die internationale Veröffentlichung dennoch auf der Grundlage der nach dem ursprünglichen Prioritätsdatum berechneten Frist vornehmen, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
90 bis .3 bis Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche
a) Der Anmelder kann den Antrag auf eine ergänzende Recherche jederzeit vor dem Datum der Übermittlung gemäss Regel 45bis.8 Absatz a des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung, dass kein solcher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das Internationale Büro zurücknehmen.
b) Die Zurücknahme wird wirksam mit Eingang einer Erklärung des Anmelders innerhalb der in Absatz a genannten Frist wahlweise bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder beim Internationalen Büro. Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eingeht, um die in Absatz a genannte Übermittlung des Berichts oder der Erklärung zu verhindern, findet die Übermittlung dieses Berichts oder dieser Erklärung nach Artikel 20 Absatz 1, der nach Regel 45bis.8 Absatz b anzuwenden ist, dennoch statt.
90 bis .4 Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
a) Der Anmelder kann den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung, eine oder alle Auswahlerklärungen vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.
b) Die Zurücknahme wird mit Eingang der vom Anmelder an das Internationale Büro gerichteten Erklärung wirksam.
c) Reicht der Anmelder die Zurücknahmeerklärung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ein, so vermerkt diese das Eingangsdatum auf der Erklärung und leitet sie unverzüglich an das Internationale Büro weiter. Die Erklärung gilt als an dem so vermerkten Eingangsdatum beim Internationalen Büro eingereicht.
90 bis .5 ¹³⁴ Unterschrift
Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1–90bis.4 ist vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Buchstabe b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen.
90 bis .6 Wirkung der Zurücknahme
a) Die nach Regel 90bis erfolgte Zurücknahme der internationalen Anmeldung, einer Bestimmung, eines Prioritätsanspruchs, des Antrags oder einer Auswahlerklärung hat keine Wirkung für ein Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, in dem die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung nach Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 40 Absatz 2 bereits begonnen hat.
b) Wird die internationale Anmeldung nach Regel 90bis.1 zurückgenommen, so wird die internationale Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt.
bbis)
Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zurückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt.
c) Werden der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder alle Auswahlerklärungen nach Regel 90bis.4 zurückgenommen, so wird die Bearbeitung der internationalen Anmeldung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingestellt.
90 bis .7 Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b
a) Ein Vertragsstaat, dessen nationales Recht die in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b, 2. Halbsatz, umschriebene Regelung enthält, unterrichtet das Internationale Büro schriftlich hiervon.
b) Die Mitteilung nach Absatz a wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und ist für internationale Anmeldungen wirksam, die später als einen Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingereicht werden.
¹³⁴ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2013 823 ).

Regel 91 Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken

91.1 Berichtigung offensichtlicher Fehler
a) Auf Antrag des Anmelders kann ein in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen vom Anmelder eingereichten Schriftstücken enthaltener offensichtlicher Fehler nach dieser Regel berichtigt werden.
b) Die Berichtigung eines Fehlers bedarf der Zustimmung der «zuständigen Behörde», nämlich i) im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben – des Anmeldeamts,
ii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, sofern die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht nach Ziffer iii zuständig ist – der internationalen Recherchenbehörde,
iii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, oder in einer Änderung nach Artikel 19 oder 34, wenn ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt und nicht zurückgenommen wurde und das Datum, an dem die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 beginnen muss, abgelaufen ist – der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde,
iv) im Falle eines Fehlers in einem Schriftstück, das nicht unter den Ziffern i–iii genannt ist und beim Anmeldeamt, bei der internationalen Recherchenbehörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eingereicht wurde, unter Ausschluss eines Fehlers in der Zusammenfassung oder in einer Änderung nach Artikel 19 – dieses Amtes, der Behörde bzw. des Büros.
c) Die zuständige Behörde stimmt der Berichtigung eines Fehlers nach dieser Regel nur dann zu, wenn es für die zuständige Behörde offensichtlich ist, dass am nach Absatz f anwendbaren Datum etwas anderes beabsichtigt war als das, was im betreffenden Schriftstück enthalten ist, und dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.
d) Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, und gegebenenfalls die betreffende Berichtigung oder Änderung.
e) Im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben oder in einem in Absatz b Ziffer iv genannten Schriftstück berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der internationalen Anmeldung selbst sowie gegebenenfalls den Inhalt der betreffenden Berichtigung oder des in Absatz b Ziffer iv genannten Schriftstücks, zusammen mit jedem anderen mit dem Antrag, der Berichtigung bzw. dem Schriftstück eingereichten Schriftstück, jedem Prioritätsbeleg betreffend die internationale Anmeldung, der der Behörde nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht, und jedem anderen Schriftstück, das sich am nach Absatz f anwendbaren Datum in der Akte der internationalen Anmeldung der Behörde befindet.
f) Das für die Zwecke der Absätze c und e anwendbare Datum ist: i) im Falle eines Fehlers in einem Teil der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung – das internationale Anmeldedatum,
ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als in der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung – das Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht worden ist.
g) Ein Fehler ist nach dieser Regel nicht berichtigungsfähig, wenn: i) der Fehler darin besteht, dass ein oder mehrere ganze in Artikel 3 Absatz 2 genannte Bestandteile oder eine oder mehrere Blätter der internationalen Anmeldung fehlen,
ii) sich der Fehler in der Zusammenfassung befindet,
iii) sich der Fehler in einer Änderung nach Artikel 19 befindet, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist die für die Zustimmung zur Berichtigung eines solchen Fehlers nach Absatz b Ziffer iii zuständige Behörde, oder
iv) sich der Fehler in einem Prioritätsanspruch oder in einer Mitteilung über die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs nach Regel 26bis.1 Absatz a befindet und die Berichtigung des Fehlers zu einer Änderung des Prioritätsdatums führen würde,
mit der Massgabe, dass dieser Absatz keinen Einfluss auf die Geltung der Regeln 20.4, 20.5, 26bis und 38.3 hat.
h) Findet das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen Schriftstück einen dem Anschein nach berichtigungsfähigen offensichtlichen Fehler, so kann dieses Amt, diese Behörde bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, einen Antrag auf Berichtigung nach dieser Regel zu stellen.
91.2 Anträge auf Berichtigung
Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 91.1 muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 26 Monaten seit dem Prioritätsdatum gestellt werden. Der Antrag muss den zu berichtigenden Fehler und die vorgeschlagene Berichtigung im einzelnen darlegen und kann auf Wunsch des Anmelders eine kurze Erläuterung enthalten. Die Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie die vorgeschlagene Berichtigung anzugeben ist, entsprechend Anwendung.
91.3 Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen
a) Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich darüber, ob sie einer Berichtigung nach Regel 91.1 zustimmt oder die Zustimmung verweigert, und unterrichtet den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung und, im Fall einer Verweigerung, über die Gründe. Das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften und unterrichtet, soweit erforderlich, das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung.
b) Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende Schriftstück nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften berichtigt.
c) Wurde der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zugestimmt, so wird diese wirksam: i) im Falle eines Fehlers in der internationalen Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, ab dem internationalen Anmeldedatum;
ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung, ab dem Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht wurde.
d) Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur Berichtigung nach Regel 91.1, so veröffentlicht das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Verweigerung der Zustimmung an das Internationale Büro zu senden ist, und vorbehaltlich der Entrichtung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird, den Antrag auf Berichtigung, die Gründe für die Verweigerung durch die Behörde sowie gegebenenfalls jede weitere durch den Anmelder eingereichte kurze Stellungnahme, sofern möglich, zusammen mit der internationalen Anmeldung. Eine Kopie des Antrags, der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme wird, wenn möglich, in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird.
e) Die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers muss von einem Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung bereits vor dem Datum begonnen hat, an dem dieses Amt nach Regel 91.3 Absatz a durch die zuständige Behörde von der Zustimmung durch die zuständige Behörde zur Berichtigung unterrichtet wurde, nicht berücksichtigen werden.
f) Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nur dann unberücksichtigt lassen, wenn es feststellt, dass es, wäre es die zuständige Behörde gewesen, dieser Berichtigung nach Regel 91.1 nicht zugestimmt hätte, mit der Massgabe, dass ein Bestimmungsamt eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nicht unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder vorher innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen.

Regel 92 Schriftverkehr

92.1 Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften
a) Jedem vom Anmelder im Verlauf des internationalen Verfahrens gemäss dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung übermittelten Schriftstück, ausgenommen die internationale Anmeldung selbst, ist, wenn es nicht selbst die Form eines Schreibens hat, ein Begleitschreiben beizufügen, in dem die internationale Anmeldung zu bezeichnen ist, auf die sich das Schriftstück bezieht. Das Begleitschreiben ist vom Anmelder zu unterzeichnen.
b) Sind die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, so wird der Anmelder hiervon unterrichtet und aufgefordert, das Versäumnis innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist nachzuholen. Die festgesetzte Frist hat den Umständen nach angemessen zu sein; auch wenn die festgesetzte Frist später abläuft als die für die Einreichung des Schriftstücks massgebende Frist (oder diese Frist bereits abgelaufen ist), darf sie jedoch nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als einen Monat seit der Absendung der Aufforderung betragen. Wird das Versäumnis innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgeholt, so bleibt das Versäumnis ausser Betracht; andernfalls wird der Anmelder davon unterrichtet, dass das Schriftstück unberücksichtigt bleibt.
c) Waren die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, ist das Schriftstück jedoch im internationalen Verfahren berücksichtigt worden, so bleibt die Nichterfüllung ausser Betracht.
92.2 Sprachen
a)¹³⁵
Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 55.3 sowie Absatz b ist ein vom Anmelder bei der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichtes Schreiben oder Schriftstück in derselben Sprache abzufassen wie die zugehörige internationale Anmeldung. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt oder nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der Übersetzung zu verwenden.
b) Jedes Schreiben des Anmelders an die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann in einer anderen Sprache als der Sprache der internationalen Anmeldung abgefasst sein, wenn diese Behörde den Gebrauch der anderen Sprache zugelassen hat.
c) [Gestrichen]
d)¹³⁶
Jedes Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro wird in englischer oder französischer Sprache oder in einer anderen durch die Verwaltungsvorschriften zugelassenen Veröffentlichungssprache abgefasst.
e) Jedes Schreiben oder jede Mitteilung des Internationalen Büros an den Anmelder oder an ein nationales Amt wird in englischer oder französischer Sprache abgefasst.
92.3 Postversand durch nationale Ämter oder zwischenstaatliche Organisationen
Ein Schriftstück oder Schreiben, das von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation abgesandt oder übermittelt wird und ein Ereignis darstellt, das den Lauf einer im Vertrag oder dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Frist in Gang setzt, ist als Luftpostsendung aufzugeben; der Versand kann jedoch mit normaler Post erfolgen, wenn solche Sendungen regelmässig zwei Tage nach der Aufgabe beim Empfänger eingehen oder ein Luftpostdienst nicht zur Verfügung steht.
92.4 Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw .
a) Unbeschadet der Regeln 11.14 und 92.1 Absatz a und vorbehaltlich des Absatzes h können die Unterlagen der internationalen Anmeldung und alle sie betreffenden späteren Schriftstücke oder Schreiben, soweit möglich, mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die zur Einreichung eines gedruckten oder geschriebenen Schriftstücks führen, übermittelt werden.
b) Eine Unterschrift auf einem durch Telefax übermittelten Schriftstück wird für die Zwecke des Vertrags und dieser Ausführungsordnung als ordnungsgemässe Unterschrift anerkannt.
c) Hat der Anmelder versucht, ein Schriftstück mit einer der in Absatz a genannten Einrichtungen zu übermitteln und ist das übermittelte Schriftstück ganz oder teilweise unleserlich oder unvollständig eingegangen, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation unterrichtet den Anmelder unverzüglich hiervon.
d) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann verlangen, dass das Original eines mit den in Absatz a genannten Einrichtungen übermittelten Schriftstücks und ein Begleitschreiben mit Angaben über diese frühere Übermittlung innerhalb von 14 Tagen seit dieser Übermittlung eingereicht werden, sofern dieses Erfordernis dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist und dieses Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat. In der Mitteilung ist anzugeben, ob dieses Erfordernis alle oder nur bestimmte Arten von Schriftstücken betrifft.
e) Versäumt der Anmelder die nach Absatz d erforderliche Einreichung des Originals eines Schriftstücks, so kann das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation je nach Art des übermittelten Schriftstücks im Hinblick auf die Regeln 11 und 26.3: i) von der Einhaltung der Vorschrift nach Absatz d absehen; oder
ii) den Anmelder auffordern, das Original des übermittelten Schriftstücks innerhalb einer in der Aufforderung gesetzten und den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen;
weist jedoch das übermittelte Schriftstück Mängel auf oder ist daraus ersichtlich, dass das Original Mängel aufweist, zu deren Behebung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation den Anmelder auffordern kann, so kann dieses Amt oder diese Organisation dies zusätzlich oder an Stelle des Verfahrens nach Ziffer i oder ii tun.
f) Ist die Einreichung des Originals eines Schriftstücks nach Absatz d nicht erforderlich, hält jedoch das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation die Vorlage des Originals des genannten Schriftstücks für notwendig, so kann dieses Amt oder diese Organisation den Anmelder hierzu nach Absatz e Ziffer ii auffordern.
g) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz e Ziffer ii oder Absatz f nicht nach und handelt es sich bei dem Schriftstück: i) um die internationale Anmeldung, so gilt diese als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt;
ii) um ein zur internationalen Anmeldung nachgereichtes Schriftstück, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.
h) Ein nationales Amt und eine zwischenstaatliche Organisation ist nicht verpflichtet, ein durch die in Absatz a genannten Einrichtungen übermitteltes Schriftstück entgegenzunehmen, es sei denn, das Amt oder die zwischenstaatliche Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass so übermittelte Schriftstücke entgegengenommen werden, und das Internationale Büro Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat.
¹³⁵ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 4311 ).
¹³⁶ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ). Diese Änd. findet auch Anwendung auf Schriftverkehr, der am 1. Juli 2016 oder zu einem späteren Datum beim Internationalen Büro eingeht und internationale Anmeldungen betrifft, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2016 liegt, und zwar in dem Umfang, wie er zur Zeit der Bekanntmachung jeglicher nach dieser Regel erlassenen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

Regel 92 bis Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung

92 bis .l Eintragung von Änderungen durch das Internationale Büro
a) Auf Antrag des Anmelders oder des Anmeldeamts vermerkt das Internationale Büro Änderungen folgender im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung enthaltener Angaben: i) Person, Name, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit oder Anschrift des Anmelders;
ii) Person, Name oder Anschrift des Anwalts, des gemeinsamen Vertreters oder des Erfinders.
b) Das Internationale Büro trägt die beantragte Änderung nicht ein, wenn ihm der Eintragungsantrag nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum zugeht.

Regel 93 Aufbewahrung von Vorgängen und Akten

93.1 Das Anmeldeamt
Jedes Anmeldeamt bewahrt die Vorgänge über jede internationale Anmeldung oder vorgebliche internationale Anmeldung, einschliesslich des Anmeldeamtsexemplars für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum oder nach dem Eingangsdatum, wenn kein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, auf.
93.2 Das Internationale Büro
a) Das Internationale Büro bewahrt die Akten über jede internationale Anmeldung, einschliesslich des Aktenexemplars, für eine Zeitdauer von mindestens 30 Jahren nach Eingang des Aktenexemplars auf.
b) Die wesentlichen Vorgänge des Internationalen Büros werden für eine unbeschränkte Zeitdauer aufbewahrt.
93.3 Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden
Jede Internationale Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bewahrt die Akten über jede ihr übermittelte internationale Anmeldung für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum auf.
93.4 Vervielfältigungen
Für die Zwecke dieser Regel können Vorgänge, Exemplare und Akten als fotografische, elektronische oder sonstige Vervielfältigungen aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass die Vervielfältigungen so beschaffen sind, dass den Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Vorgängen, Exemplaren und Akten nach den Regeln 93.1–93.3 Genüge getan ist.

Regel 93 bis Art der Übermittlung von Unterlagen

93 bis .1 Übermittlung auf Antrag; Übermittlung über eine digitale Bibliothek
a) Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung («Übermittlung») von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen («Unterlagen») vom Internationalen Büro an ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt wird nur auf Anforderung des betreffenden Amts und zu dem von ihm genannten Zeitpunkt vorgenommen. Die Anforderung kann sich auf einzeln angegebene Unterlagen oder auf eine angegebene Art beziehungsweise Arten von Unterlagen beziehen.
b) Eine Übermittlung nach Absatz a gilt, wenn das Internationale Büro und das betreffende Bestimmungsamt oder das betreffende ausgewählte Amt dies miteinander vereinbart haben, als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Internationale Büro dem Amt die Unterlage in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung stellt, aus der dieses Amt berechtigt ist, die Unterlage abzurufen.

Regel 94 ¹³⁷ Akteneinsicht

¹³⁷ A nmerkung des Herausgebers: Regel 94 in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung findet nur Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später eingereicht werden. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet nach diesem Datum weiterhin Anwendung auf internationale Anmeldungen, die vor diesem Datum eingereicht worden sind. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung lautet wie folgt: « Regel 94 Erteilung von Kopien durch das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 94.1 Verpflichtung zur Erteilung Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilen das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gegen Erstattung der entstehenden Auslagen Kopien eines jeden Schriftstücks, das sich in den Akten der internationalen Anmeldung oder vorgeblichen internationalen Anmeldung des Anmelders befindet.»
94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro
a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilt das Internationale Büro, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.
b)¹³⁸
Vorbehaltlich des Artikels 38 und der Absätze d–g erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken . Die Ausstellung von Kopien kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden .
c)¹³⁹
Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Namen dieses Amtes, jedoch nicht vor Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts, Kopien nach Absatz b jeder Unterlage zur Verfügung, die ihm nach Regel 71.1 Absatz a oder b von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde übermittelt wurde. Das Internationale Büro veröffentlicht die Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt.
d) ¹⁴⁰
Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben, die gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung ausgeschlossen wurden, und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem Antrag nach jener Regel stehen.
e) ¹⁴¹
Auf begründeten Antrag des Anmelders gestattet das Internationale Büro keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem solchen Antrag stehen, wenn es feststellt, dass: i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten;
ii) die öffentliche Einsicht in solche Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde; und
iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht.
Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, entsprechend Anwendung.
f) ¹⁴²
Hat das Internationale Büro Angaben von der öffentlichen Einsichtnahme gemäss Absatz d oder e ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit.
g) ¹⁴³
Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die ausschliesslich für den internen Gebrauch innerhalb des Internationalen Büros erstellt wurden.
94.1 bis Akteneinsicht beim Anmeldeamt
a)
Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann das Anmeldeamt Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
b)
Vorbehaltlich des Absatzes c kann das Anmeldeamt nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
c)
Das Anmeldeamt gestattet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer es vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffent lichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. ¹⁴⁴
94.1 ter Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde
a)
Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann die Internationale Recherchenbehörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
b)
Vorbehaltlich des Absatzes c kann die Internationale Recherchenbehörde nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schrift stücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
c)
Die Internationale Recherchenbehörde gestattet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.
d)
Die Absätze a–c finden entsprechend Anwendung auf die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde. ¹⁴⁵
94.2 Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
a)
Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestattet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke . Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
b)
Vorbehaltlich des Absatzes c gestattet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts auf Antrag eines ausgewählten Amtes Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
c)
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gestattet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. ¹⁴⁶
94.2 bis Akteneinsicht beim Bestimmungsamt
Gestattet das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer internationalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden . ¹⁴⁷
94.3 Akteneinsicht beim ausgewählten Amt
Gestattet das vom ausgewählten Amt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer internationalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke, einschliesslich aller Schriftstücke, die sich auf die internationale vorläufige Prüfung beziehen, gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden . ¹⁴⁸
¹³⁸ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹³⁹ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede Unterlage, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen ist oder von dieser erstellt wurde.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴¹ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴² Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴³ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴⁴ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴⁷ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 3491 ).

Regel 95 ¹⁴⁹ Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern

¹⁴⁹ Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3521 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. Die Änderung findet auch Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2017 liegt, hinsichtlich derer die in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen am 1. Juli 2017 oder zu einem späteren Datum vorgenommen werden.
95.1 Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern
Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt setzt das Internationale Büro von den folgenden Angaben betreffend eine internationale Anmeldung innerhalb von zwei Monaten, oder so bald wie zumutbar danach, vom Eintritt eines der folgenden Ereignisse in Kenntnis:
i) auf die Vornahme der in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen durch den Anmelder hin das Datum der Vornahme dieser Handlungen und das nationale Aktenzeichen, das der internationalen Anmeldung zugeteilt wurde;
ii) wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich aufgrund seines nationalen Rechts oder seiner nationalen Praxis veröffentlicht, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung;
iii) wenn ein Patent erteilt wird, das Erteilungsdatum des Patents und, wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich in der Form veröffentlicht, in der sie aufgrund seines nationalen Rechts erteilt wird, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung.
95.2 Kopien der Übersetzungen
a) Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung.
b) Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das Internationale Büro Kopien der nach Absatz a erhaltenen Übersetzungen an jedermann.

Regel 96 Gebührenverzeichnis; Erhalt und Überweisung von Gebühren ¹⁵⁰

¹⁵⁰ Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ).
96.1 Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung
Die Beträge der in den Regeln 15, 45bis.2 und 57 genannten Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.
96.2¹⁵¹
Mitteilung über den Erhalt von Gebühren; Überweisung von Gebühren
a) Im Sinne dieser Regel bedeutet «Amt» das Anmeldeamt (einschliesslich des als Anmeldeamt handelnden Internationalen Büros), die Internationale Recherchenbehörde, eine für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro.
b) Bei der Erhebung einer Gebühr durch ein Amt («gebühreneinziehendes Amt») zugunsten eines anderen Amts («begünstigtes Amt») in Übereinstimmung mit dieser Ausführungsordnung bzw. den Verwaltungsvorschriften teilt das gebühreneinziehende Amt in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften den Eingang einer solchen Gebühr unverzüglich mit. Mit Eingang der Mitteilung verfährt das begünstigte Amt, als ob es die Gebühr an dem Datum, an dem die Gebühr beim gebühreneinziehenden Amt eingegangen ist, erhalten hätte.
c) Das gebühreneinziehende Amt überweist alle Gebühren, die zugunsten eines begünstigten Amts erhoben wurden, in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften an dieses Amt.
¹⁵¹ Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 9. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 3457 ). Diese Regel findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden.

Anhang ¹⁵²

¹⁵² Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 3155 ). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist.

Gebührenverzeichnis

Gebühren

Beträge

1. Internationale Anmeldegebühr:
(Regel 15.2)

1330 Schweizer Franken
zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche:
(Regel 45bis.2)

200 Schweizer Franken

3. Bearbeitungsgebühr:
(Regel 57.2)

200 Schweizer Franken

Ermässigungen

4. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die
internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird:
a) in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist

100 Schweizer Franken

b) in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist:

200 Schweizer Franken

c) in elektronischer Form, wenn Antrag, Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung zeichenkodiert sind:

300 Schweizer Franken

5. Die internationale Anmeldegebühr gemäss Nummer 1 (gegebenenfalls ermässigt um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche gemäss Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäss Nummer 3 ermässigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird,
a) eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, welcher als Staat geführt wird, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt unter 25 000 US-Dollar liegt (entsprechend den Zahlen, die für das durchschnittliche Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt der letzten zehn Jahre, bei einem konstantem 2005 US Dollar Wert, von den Vereinten Nationen veröffentlicht wurden) und dessen Staatsangehörige, die natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, weniger als 10 internationale Anmeldungen pro Jahr (pro Million Einwohner) oder 50 internationale Anmeldungen pro Jahr (in absoluten Zahlen), gemäss den vom Internationalen Büro veröffentlichten Zahlen für den letzten Fünf-Jahres-Durchschnitt der jährlichen internationalen Anmeldungen, eingereicht haben; oder
b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickelten Länder geführt wird;
sofern es zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung keine wirtschaftlich Berechtigten der internationalen Anmeldung gibt, die die unter Absatz a oder b genannten Kriterien nicht erfüllen würden, und sofern im Fall von mehreren Anmeldern jeder die in Absatz a oder b genannten Kriterien erfüllt. Die in den Absätzen a und b¹⁵³ genannten Listen von Staaten sind vom Generaldirektor mindestens alle fünf Jahre gemäss den Weisungen der Versammlung auf den neuesten Stand zu bringen. Die in den Absätzen a und b niedergelegten Kriterien sind von der Versammlung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
¹⁵³ Anmerkung des Herausgebers: Die ersten Listen von Staaten wurden am 12. Februar 2015 im Blatt auf Seite 32 veröffentlicht (siehe unter: www.wipo.int/pct/en/official_notices/index.html [auf Englisch]).

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