Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (211.412.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

(BGBB) vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 22ter, 31octies und 64 der Bundesverfassung¹, ²
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1988³,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1969 1249 , 1996 2502 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 26, 36 , 104 und 122 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 2829 ). ³ BBl 1988 III 953

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1
¹ Dieses Gesetz bezweckt:
a. das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
b. die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
c. übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.
² Das Gesetz enthält Bestimmungen über:
a. den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
b. die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;
c. die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirt­schaftlicher Grundstücke.

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 2 Allgemeiner Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehö­rende landwirtschaftliche Grundstücke:
a. die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁴ liegen; und
b. für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.⁵
² Das Gesetz gilt ferner für:
a. Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenen Umschwungs, die in einer Bauzone lie­gen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;
b. Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;
c. Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;
d. Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.
³ Das Gesetz gilt nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.⁶
⁴ Das Gesetz gilt in Abweichung von Absatz 3 für kleine Grundstücke im Beizugsgebiet einer Landumlegung, vom Zeitpunkt der Gründung und Beschluss­fassung bis zum Zeitpunkt der Grund­bucheintragung des neuen Besitzstandes.⁷
⁴ SR 700
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 3 Besonderer Geltungsbereich
¹ Für Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken gelten die Be­stim­mungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Grundstücke, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
² Für Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe gehören, das mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eng verbunden ist, gelten die Arti­kel 15 Absatz 2 und 51 Absatz 2.
³ Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gewinnanspruch gelten für alle Gewerbe und Grundstücke, die der Veräusserer zur landwirtschaftlichen Nutzung erworben hat.
⁴ Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).⁸
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 4 Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe
¹ Für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit andern Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe.
² Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.
³ Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten nicht für landwirt­schaftliche Grundstücke, die:
a. zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Artikel 8 gehören;
b. mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden dürfen.
Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts
Die Kantone können:
a.⁹
landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hin­sichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstel­len; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeits­kraft festzulegen und darf 0,6 Standardar­beitskräfte nicht unterschreiten;
b. die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmen­den, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenos­sen­schaf­ten, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Kör­per­schaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu ei­nem landwirt­schaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).

2. Kapitel: Begriffe

Art. 6 Landwirtschaftliches Grundstück
¹ Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
² Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossen­schaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen.
Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen
¹ Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindes­tens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.¹⁰
² Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
³ Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
⁴ Zudem sind zu berücksichtigen:
a. die örtlichen Verhältnisse;
b. die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vor­handene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die ent­sprechen­den Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c. die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
⁴bis Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.¹¹
⁵ Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwie­gend landwirtschaftlichen Charakter hat.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3585 ; BBl 2006 6337 ).
¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 8 ¹² Landwirtschaftliches Gewerbe; besondere Fälle
Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es:
a. seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben e und f des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985¹³ über die land­wirtschaftliche Pacht weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist;
b. unabhängig von seiner Grösse wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr erhaltungswürdig ist.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
¹³ SR 221.213.2
Art. 9 Selbstbewirtschafter
¹ Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.¹⁴
² Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden sel­ber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
Art. 10 Ertragswert
¹ Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaft­lichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durch­schnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststel­lung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungs­periode) abzustellen.
² Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Ein­zelheiten der Schätzung.
³ Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen.¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. März 1998 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 10 a ¹⁶ Eingetragene Partnerschaften
Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Ehegatten und für die Wohnung der Familie gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.
¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

2. Titel: Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

1. Kapitel: Erbteilung

1. Abschnitt: Im allgemeinen

Art. 11 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
¹ Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
² Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint der­­jenige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteils­ge­schützte Erbe die Zuweisung verlangen.
³ Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen.
Art. 12 Aufschiebung der Erbteilung
¹ Hinterlässt der Erblasser als Erben minderjährige¹⁷ Nachkommen, so müssen die Erben die Erbengemeinschaft weiter bestehen lassen, bis entschieden werden kann, ob ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung über­nimmt.
² Erfüllt jedoch im Zeitpunkt des Erbgangs ein gesetzlicher Erbe die Voraussetzun­gen zur Selbstbewirtschaftung, so ist das Gewerbe diesem zuzuweisen.
³ Ist das landwirtschaftliche Gewerbe auf längere Zeit verpachtet und will es ein Erbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen, so kann er verlangen, dass der Ent­scheid über die Zuweisung bis spätestens ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages aufge­schoben wird.
¹⁷ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 Anspruch auf Zuweisung von Miteigentumsanteilen
Befindet sich in der Erbschaft ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuwei­sung des Gewerbes verlangen könnte, die Zuweisung des Miteigentumsanteils daran beanspruchen.
Art. 14 Anspruch auf Zuweisung bei Gesamteigentum
¹ Befindet sich in der Erbschaft eine vererbliche Beteiligung an einem Gesamt­hands­verhältnis, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuwei­sung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen Gesamthänder wird.
² Befindet sich in der Erbschaft eine Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis und wird dieses durch den Tod eines Gesamthänders aufgelöst, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen an der Liquidation des Gesamthandsverhältnisses mitwirkt.
Art. 15 Betriebsinventar, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe
¹ Der Erbe, der die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirt­schaftung geltend macht, kann zudem verlangen, dass ihm das Betriebsinventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) zugewiesen wird.
² Ist mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein nichtlandwirtschaftliches Neben­gewerbe eng verbunden, so kann der Erbe, der einen Anspruch auf Zuweisung gel­tend macht, die Zuweisung beider Gewerbe verlangen.
Art. 16 ¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 17 Anrechnung an den Erbteil
¹ Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet.
² Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nichtlandwirtschaftliche Neben­­gewerbe zum Verkehrswert anzurechnen.
Art. 18 Erhöhung des Anrechnungswerts
¹ Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erb­schafts­passiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.
² Die Miterben können ferner eine angemessene Erhöhung des Anrechnungswerts verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
³ Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes oder erhebliche Investitionen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor sei­nem Tod getätigt hat.
Art. 19 Verfügungen des Erblassers bei mehreren übernahmewilligen Erben
¹ Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für die Zuweisung des landwirt­schaft­lichen Gewerbes, so kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen.
² Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht entziehen zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint, oder zugunsten eines eingesetzten Er­ben.
³ Vorbehalten bleiben die Enterbung und der Erbverzicht.
Art. 20 Fehlen einer Verfügung
¹ Hat der Erblasser keinen Erben als Übernehmer bezeichnet, so geht der Zuwei­sungsanspruch eines pflichtteilgeschützten Erben demjenigen eines anderen Erben vor.
² Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse des Erben für die Zuweisung mass­gebend.
Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks
¹ Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaft­lichen Ge­werbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
² Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaft­lichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
Art. 22 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 23 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Veräusserungsverbot
¹ Wird in der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Erben zur Selbst­bewirtschaftung zugewiesen, so darf er es während zehn Jahren nur mit Zustim­mung der Miterben veräussern.
² Keine Zustimmung ist nötig, wenn:
a. ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe erwirbt, der es selber bewirt­schaften will und dafür als geeignet erscheint;
b. der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe dem Gemeinwesen zur Erfüllung ei­ner öffentlichen Aufgabe gemäss Artikel 65 veräussert oder wenn es ihm zwangsweise entzogen wird;
c. der Erbe mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzelne landwirt­schaftli­che Grundstücke oder Grundstücksteile veräussert (Art. 60).
Art. 24 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Kaufsrecht
¹ Gibt ein Erbe oder sein Nachkomme, an den das landwirtschaftliche Gewerbe übertragen worden ist, innert zehn Jahren die Selbstbewirtschaftung endgültig auf, so hat jeder Miterbe, der das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, ein Kaufsrecht.
² Der Erbe, gegenüber dem das Kaufsrecht ausgeübt wird, hat Anspruch auf den Preis, zu dem ihm das landwirtschaftliche Gewerbe in der Erbteilung angerechnet worden ist. Er hat zudem Anspruch auf Entschädigung für die wertvermehrenden Aufwendungen; diese sind zum Zeitwert zu berechnen.
³ Das Kaufsrecht ist vererblich, aber nicht übertragbar. Es erlischt drei Monate, nachdem der Kaufsberechtigte von der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nachdem die Selbstbewirtschaftung aufge­geben worden ist.
⁴ Das Kaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn:
a. ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will und dafür als geeignet erscheint;
b. der Erbe stirbt und einer seiner Erben das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will und dafür als geeignet erscheint;
c. der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe dem Gemeinwesen zur Erfüllung ei­ner öffentlichen Aufgabe gemäss Artikel 65 veräussert oder wenn es ihm zwangsweise entzogen wird;
d. der Erbe mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzelne landwirt­schaftli­che Grundstücke oder Grundstücksteile veräussert (Art. 60).
⁵ Wird die Selbstbewirtschaftung wegen Unfall oder Krankheit aufgegeben und hat der Eigentümer minderjährige Nachkommen, so kann das Kaufsrecht solange nicht geltend gemacht werden, bis entschieden werden kann, ob ein Nachkomme das land­wirt­schaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen kann.

2. Abschnitt: Kaufsrecht von Verwandten

Art. 25 Grundsatz
¹ Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht, sofern sie geeignete Selbstbewirtschafter sind, ein Kaufsrecht zu:
a. jedem Nachkommen, der nicht Erbe ist;
b. jedem Geschwister und Geschwisterkind, das nicht Erbe ist, aber beim Ver­kauf des landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte.
² Artikel 11 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 26 Konkurrenz mit erbrechtlichem Zuweisungsanspruch
¹ Das Kaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn:
a. das landwirtschaftliche Gewerbe bei der Erbteilung einem gesetzlichen Erben zugewiesen wird, der es selber bewirtschaften will und dafür als geeig­net er­scheint;
b. die Erbengemeinschaft das landwirtschaftliche Gewerbe einem Nachkom­men des Verstorbenen überträgt, der es selber bewirtschaften will und dafür als ge­eignet erscheint, oder
c. …²⁰
² Konkurriert das Kaufsrecht mit einem erbrechtlichen Zuweisungsanspruch nach Artikel 11 Absatz 1, so sind die persönlichen Verhältnisse für die Zuweisung mass­gebend.
³ Hinterlässt der Erblasser minderjährige Nachkommen, so kann das Kaufsrecht solange nicht geltend gemacht werden, bis entschieden werden kann, ob ein Nach­komme das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen kann.
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 27 Voraussetzungen und Bedingungen
¹ Das Kaufsrecht kann unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen ausge­übt werden, die für das Vorkaufsrecht gelten.
² Reicht der Preis, der für die Ausübung des Kaufsrechts nach den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht zu zahlen ist, nicht aus, um die Erbschaftspassiven zu decken, so wird der Übernahmepreis entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Ver­kehrswert.

3. Abschnitt: Gewinnanspruch der Miterben

Art. 28 Grundsatz
¹ Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grund­stück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entspre­chenden Anteil am Gewinn.
² Jeder Miterbe kann seinen Anspruch selbständig geltend machen. Dieser ist ver­erblich und übertragbar.
³ Der Anspruch besteht nur, wenn der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück innert 25 Jahren seit dem Erwerb veräussert.
Art. 29 Veräusserung
¹ Als Veräusserung im Sinne von Artikel 28 gelten:
a. der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Ver­kauf gleichkommt;
b. die Enteignung;
c. die Zuweisung zu einer Bauzone, ausser sie betreffe ein landwirtschaftliches Grundstück, das dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleibt (Art. 2 Abs. 2 Bst. a);
d.²¹
der Übergang von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaft­lichen Nutzung; kein solcher Übergang liegt vor, wenn der Erbe, der ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Artikel 28 übernommen und es während mindestens zehn Jahren selber bewirtschaftet hat, die Betriebsführung auf­gibt und in einer zum Gewerbe gehörenden Wohnung verbleibt.
² Massgebend für den Zeitpunkt der Veräusserung sind:
a. der Abschluss des Vertrags, mit dem sich der Veräusserer zur Eigen­tums­über­tragung verpflichtet;
b. die Einleitung des Enteignungsverfahrens;
c. die Einleitung des Verfahrens für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone;
d. bei Zweckentfremdung das Geschäft, mit welchem dem Berechtigten die nichtlandwirtschaftliche Nutzung erlaubt wird, oder die Handlung des Eigen­tümers, welche die Nutzungsänderung bewirkt.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 30 Fälligkeit
Der Gewinnanspruch wird fällig:
a. bei Verkauf oder Enteignung mit der Fälligkeit der Gegenleistung, die der Ver­käufer oder Enteignete fordern kann;
b. bei Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Nutzung als Bauland, spätestens aber nach 15 Jahren seit der rechtskräftigen Einzonung;
c. bei Zweckentfremdung, die der Eigentümer veranlasst, mit der Handlung, wel­che die Zweckentfremdung bewirkt.
Art. 31 Gewinn
¹ Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück kann der Erbe zum Zeitwert abziehen.
² Bei Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone wird für die Bemessung des Gewinns auf den mutmasslichen Verkehrswert abgestellt, wenn innert 15 Jahren keine Veräusserung erfolgt.
³ Bei der Zweckentfremdung beträgt der Gewinn das Zwanzigfache des tatsäch­lichen oder möglichen jährlichen Ertrags der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung.
⁴ Der Erbe kann für jedes volle Jahr, während dessen das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in seinem Eigentum stand, zwei Hundertstel vom Gewinn abziehen (Besitzesdauerabzug).
⁵ Sofern dies für den Veräusserer günstiger ist, wird der Gewinnberechnung an Stelle des Besitzesdauerabzugs ein erhöhter Anrechnungswert zugrunde gelegt. Der Anrechnungswert wird um den Prozentsatz erhöht, um den der Ertragswert infolge Änderung der Bemessungsgrundlagen zugenommen hat.
Art. 32 Abzug für Realersatz
¹ Erwirbt der Erbe in der Schweiz Ersatzgrundstücke, um darauf sein bisher betrie­benes landwirtschaftliches Gewerbe weiterzuführen, oder erwirbt er als Ersatz für das veräusserte Gewerbe ein anderes landwirtschaftliches Gewerbe in der Schweiz, so darf er vom Veräusserungspreis den Erwerbspreis für einen ertragsmässig gleich­wertigen Ersatz abziehen. Der dabei bezahlte Preis darf nicht übersetzt sein (Art. 66).
² Ein Abzug ist nur dann zulässig, wenn der Kauf in den zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung oder innerhalb fünf Jahren nach der Enteignung stattgefunden hat.
³ Der Gewinnanspruch der Miterben bleibt erhalten, wenn die restlichen Grund­stücke oder die Ersatzgrundstücke veräussert werden.
Art. 33 Abzug für Ausbesserung und für Ersatz von Bauten und Anlagen
¹ Der Erbe kann vom Veräusserungspreis ferner den Betrag für die notwendige Aus­besserung einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage abziehen, sofern das Grund­stück, auf dem sie sich befindet, aus der gleichen Erbschaft stammt und in seinem Eigentum bleibt.
² Berücksichtigt werden der Betrag, der im Zeitpunkt der Veräusserung nötig ist, und jener, den der Eigentümer in den letzten fünf Jahren vor der Veräusserung auf­gewendet hat.
³ Erstellt der Erbe ersatzweise eine neue Baute oder Anlage, um damit den Weiter­bestand der landwirtschaftlichen Nutzung zu sichern, so kann er vom Veräusse­rungspreis den für die Erstellung aufgewendeten Betrag abziehen.
⁴ Veräussert der Erbe später das Grundstück, auf dem sich die ausgebesserte oder neuerstellte Baute oder Anlage befindet, so darf er diesen Betrag nicht ein zweites Mal abziehen.
Art. 34 Sicherung des Gewinnanspruchs
¹ Ein Miterbe kann seinen Gewinnanspruch durch Errichtung eines Grundpfands (Grundpfandverschreibung) am zugewiesenen Gewerbe oder Grundstück gemäss den folgenden Bestimmungen sichern lassen.
² Der Berechtigte kann jederzeit, spätestens aber bis zum Zeitpunkt der Veräusse­rung des Gewerbes oder Grundstücks eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts ohne Angabe des Pfandbetrags im Grundbuch vormerken lassen. Die vorläufige Eintragung bewirkt, dass das Recht für den Fall einer späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
³ Die Vormerkung erfolgt auf einseitiges Begehren des Berechtigten. Der Grund­buchverwalter macht dem Eigentümer von der erfolgten Vormerkung Mitteilung.
⁴ Die vorläufige Eintragung fällt dahin, wenn der Miterbe nicht innert dreier Monate seit Kenntnis der Veräusserung des Gewerbes oder Grundstücks die definitive Ein­tragung des Pfandrechts verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivil­gesetzbuches (ZGB)²² über das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer.
²² SR 210
Art. 35 Aufhebung oder Änderung des Gewinnanspruchs
Der gesetzliche Gewinnanspruch kann durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder geändert werden.

2. Kapitel: Aufhebung von vertraglich begründetem gemeinschaftlichem Eigentum

Art. 36 Zuweisungsanspruch; Grundsatz
¹ Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem land­wirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
² Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem land­wirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn:
a. er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt;
b. das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
³ Zum Schutz des Ehegatten bleiben die Artikel 242 und 243 ZGB²³ vorbehalten.
²³ SR 210
Art. 37 Anrechnungswert
¹ Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gelten folgende Anrechnungs­werte:
a. für ein landwirtschaftliches Gewerbe: der Ertragswert; für die Erhöhung des Anrechnungswertes gelten die Bestimmungen über die Erhöhung des Über­nahmepreises beim Vorkaufsrecht (Art. 52) sinngemäss;
b. für ein landwirtschaftliches Grundstück: 1. für den Boden: der doppelte Ertragswert,
2. für Gebäude und Anlagen: die Erstellungskosten abzüglich Abschreibun­gen, mindestens aber der doppelte Ertragswert.²⁴
² Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum unter Ehegatten, die dem Gü­ter­stand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, bleibt Artikel 213 ZGB²⁵ über die Erhöhung des Ertragswerts vorbehalten.
³ Bei der Auflösung einer Gütergemeinschaft kann der Anrechnungswert angemes­sen erhöht werden, wenn die besonderen Umstände nach Artikel 213 ZGB dies rechtfertigen.
⁴ Die Mit- oder Gesamteigentümer, denen das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grund­stück nicht zugewiesen worden ist, haben bei einer späteren Veräusserung Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
²⁵ SR 210
Art. 38 Anwendung erbrechtlicher Bestimmungen
Die erbrechtlichen Bestimmungen über den Zuweisungsanspruch bei mehreren übernahmewilligen Erben (Art. 20 Abs. 2), den Wegfall des Zuweisungsanspruchs (Art. 22) und über die Sicherung der Selbstbewirtschaftung (Art. 23 und 24) gelten sinngemäss.
Art. 39 Aufhebung und Abänderung
Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abände­rung des Zuweisungsanspruchs bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können im Falle von Miteigentum im Grundbuch vorgemerkt werden.

3. Kapitel: Veräusserungsverträge

1. Abschnitt: Allgemeine Verfügungsbeschränkungen bei Veräusserungen

Art. 40 Zustimmung des Ehegatten
¹ Der Eigentümer kann ein landwirtschaftliches Gewerbe, das er zusammen mit sei­nem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern.
² Kann er diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
³ Zum Schutz der Wohnung der Familie bleibt Artikel 169 ZGB²⁶ vorbehalten.
²⁶ SR 210
Art. 41 Vertraglicher Gewinnanspruch und vertragliches Rückkaufsrecht
¹ Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Veräusserer eines landwirt­schaftlichen Gewerbes oder Grundstücks Anspruch auf den Gewinn hat, wenn diese weiterveräussert werden. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
² Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräussert, ohne dass ein Gewinnanspruch vereinbart worden ist, so bleiben zum Schutz der Erben die Bestimmungen über die Ausgleichung und die Herabsetzung (Art. 626–632 und Art. 522–533 ZGB²⁷ vorbehalten. Die Klage auf Herabsetzung und Ausgleichung verjährt nicht, solange der Gewinn nicht fällig ist (Art. 30).
³ Der Veräusserer kann mit dem Erwerber für den Fall, dass dieser die Selbstbewirt­schaftung aufgibt, ein Rückkaufsrecht vereinbaren. Stirbt der Veräusserer und gibt der Erwerber die Selbstbewirtschaftung auf, so kann jeder Erbe, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, das Rückkaufsrecht selb­ständig geltend machen.
²⁷ SR 210

2. Abschnitt: Vorkaufsrecht der Verwandten

Art. 42 Gegenstand und Rangordnung
¹ Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben daran die nachge­nann­ten Verwandten des Veräusserers ein Vorkaufsrecht in folgender Rang­ordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erschei­nen:
1. jeder Nachkomme;
2. jedes Geschwister und Geschwisterkind, wenn der Veräusserer das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat.
² Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat jeder Nachkomme des Veräusserers ein Vorkaufsrecht daran, wenn er Eigentümer eines landwirtschaft­lichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
³ Kein Vorkaufsrecht steht demjenigen zu, gegen den der Veräusserer Gründe gel­tend macht, die eine Enterbung rechtfertigen.
Art. 43 Vorkaufsfall
Ein Verwandter kann das Vorkaufsrecht auch dann geltend machen, wenn ein land­wirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück:
a. in eine Gütergemeinschaft, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder eine andere Körperschaft eingebracht wird;
b. unentgeltlich übertragen wird;
c. an einen anderen Verwandten oder an den Ehegatten veräussert wird.
Art. 44 Übernahmepreis
Die Berechtigten können das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem landwirtschaftlichen Grundstück zum doppelten Ertragswert geltend machen.
Art. 45 Gemeinschaftliches Eigentum
Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück, an dem gemeinschaftli­ches Eigentum (Mit- oder Gesamteigentum) besteht, veräussert, so kann das Vor­kaufs­recht auch ausgeübt werden, wenn das Verwandtschaftsverhältnis, welches das Vor­kaufsrecht begründet, nur zu einem der Gesamt- oder Miteigentümer besteht.
Art. 46 Berechtigte im gleichen Rang
¹ Machen mehrere Berechtigte im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend, so kann der Veräusserer denjenigen bezeichnen, der in den Kaufvertrag eintreten soll.
² Verzichtet der Veräusserer darauf, so sind die persönlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend.

3. Abschnitt: Vorkaufsrecht des Pächters

Art. 47 Gegenstand
¹ Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so hat der Pächter ein Vor­kaufs­recht, wenn:
a. er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint und
b. die gesetzliche Mindestpachtdauer nach den Bestimmungen des Bundes­geset­zes vom 4. Oktober 1985²⁸ über die landwirtschaftliche Pacht abgelau­fen ist.
² Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pacht­gegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn:²⁹
a. die gesetzliche Mindestpachtdauer nach den Bestimmungen des Bundes­geset­zes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht abgelaufen ist und
b. der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirt­schaftlich über ein solches verfügt und das gepachtete Grundstück im orts­übli­chen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
³ Das Vorkaufsrecht der Verwandten geht demjenigen des Pächters vor.
²⁸ SR 221.213.2
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 48 ³⁰ Verzicht auf das Vorkaufsrecht
¹ Der Pächter kann auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Voraus nur hinsichtlich eines bestimmten bevorstehenden Vorkaufsfalls verzichten. Er hat seinen Verzicht in einer öffentlichen Urkunde zu erklären; diese hat die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags zu enthalten, der zwischen dem Verkäufer und dem Dritten abgeschlos­sen werden soll.
² Der Verzicht wird unwirksam, wenn der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer inhaltlich nicht entsprechend den Angaben in der Verzichterklärung oder nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit der Verzichterklärung abge­schlossen wird.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).

4. Abschnitt: Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen

Art. 49
¹ Wird ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe veräussert, so haben daran in folgender Rangordnung ein Vorkaufsrecht:
1. jeder Miteigentümer, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint;
2. jeder Nachkomme, jedes Geschwister und Geschwisterkind sowie der Päch­ter, unter den Voraussetzungen, zu den Bedingungen und in der Rangfolge, die für das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelten;
3. jeder andere Miteigentümer nach Artikel 682 ZGB³¹.
² Wird ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück veräus­sert, so haben daran in folgender Rangordnung ein Vorkaufsrecht:
1. jeder Miteigentümer, der bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grund­stück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt;
2. jeder Nachkomme und der Pächter, unter den Voraussetzungen, zu den Bedin­gungen und in der Rangfolge, die für das Vorkaufsrecht an einem land­wirt­schaftlichen Grundstück gelten;
3. jeder andere Miteigentümer nach Artikel 682 ZGB.
³ Der Miteigentümer, der ein landwirtschaftliches Gewerbe zur Selbstbewirtschaf­tung oder ein landwirtschaftliches Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungs­bereich des Gewerbes beansprucht, kann das Vorkaufsrecht geltend machen an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem landwirtschaft­lichen Grundstück zum doppelten Ertragswert.
³¹ SR 210

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zu den bundesrechtlichen Vorkaufsrech­ten

Art. 50 ³²
³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 51 Umfang des Vorkaufsrechts, Übernahmepreis
¹ Hat der Veräusserer das Betriebsinventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) mit­verkauft, so kann er erklären, dass er dieses vom Verkauf ganz oder teilweise aus­nehme, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
² Ist mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein nichtlandwirtschaftliches Neben­gewerbe eng verbunden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Zuweisung beider Gewerbe verlangen.
³ Als Übernahmepreis für das Betriebsinventar und das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe gilt der Anrechnungswert in der Erbteilung (Art. 17 Abs. 2).
Art. 52 Erhöhung des Übernahmepreises
¹ Der Veräusserer kann eine angemessene Erhöhung des Übernahmepreises verlan­gen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
² Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes und alle erheblichen Investitionen, die in den letzten zehn Jahren vor der Veräusse­rung getätigt worden sind.
³ Der Übernahmepreis entspricht in jedem Fall mindestens den Grundpfandschul­den.
Art. 53 Gewinnanspruch des Veräusserers
¹ Hat der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück durch Aus­übung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts unter dem Verkehrswert erworben und veräussert er es weiter, so hat der Veräusserer, gegen den das Vorkaufsrecht ausge­übt wurde, Anspruch auf den Gewinn.
² Die Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben gelten sinngemäss.
Art. 54 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Veräusserungsverbot
¹ Hat ein Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe durch Ausübung eines Vor­kaufsrechts zur Selbstbewirtschaftung erworben, so darf er es während zehn Jahren nur mit Zustimmung des Verkäufers veräussern.
² Keine Zustimmung ist nötig, wenn:
a. ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe erwirbt, der es selber bewirt­schaften will und dafür als geeignet erscheint;
b. der Eigentümer das landwirtschaftliche Gewerbe dem Gemeinwesen zur Erfül­lung einer öffentlichen Aufgabe gemäss Artikel 65 veräussert oder wenn es ihm zwangsweise entzogen wird;
c. der Eigentümer mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzelne Grund­stücke oder Grundstücksteile veräussert (Art. 60).
Art. 55 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Rückkaufsrecht
¹ Gibt ein Eigentümer oder sein Nachkomme, an den das Gewerbe übertragen wor­den ist, innert zehn Jahren die Selbstbewirtschaftung endgültig auf, so hat der Ver­käufer, gegen den das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, ein Rückkaufsrecht.
² Das Rückkaufsrecht ist vererblich, aber nicht übertragbar. Ein Erbe, der das land­wirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, kann das Rückkaufsrecht selbständig geltend machen.
³ Wird das Rückkaufsrecht ausgeübt, so hat der Eigentümer Anspruch auf den Preis, zu dem er das landwirtschaftliche Gewerbe übernommen hat. Er hat zudem Anspruch auf Entschädigung für die wertvermehrenden Aufwendungen; diese sind zum Zeitwert zu berechnen.
⁴ Das Rückkaufsrecht erlischt drei Monate nachdem der Berechtigte von der Auf­gabe der Selbstbewirtschaftung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nachdem die Selbstbewirtschaftung aufgegeben worden ist.
⁵ Das Rückkaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn:
a. ein Nachkomme des Eigentümers das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbst­bewirtschaftung übernehmen will und dafür als geeignet erscheint;
b. der Eigentümer stirbt und ein Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbst­bewirtschaftung übernehmen will, der dafür als geeignet erscheint;
c. der Eigentümer das landwirtschaftliche Gewerbe dem Gemeinwesen zur Erfül­lung einer öffentlichen Aufgabe gemäss Artikel 65 veräussert oder wenn es ihm zwangsweise entzogen wird;
d. der Eigentümer mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzelne Grund­stücke oder Grundstücksteile veräussert (Art. 60).
⁶ Hinterlässt der Eigentümer minderjährige Nachkommen, so kann das Rückkaufsrecht solange nicht geltend gemacht werden, bis feststeht, ob ein Nachkomme das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen kann.

6. Abschnitt: Kantonale Vorkaufsrechte

Art. 56
¹ Die Kantone können Vorkaufsrechte vorsehen:
a. an landwirtschaftlichen Grundstücken für Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient;
b. an privaten Allmenden, Alpen und Weiden für Gemeinden, Allmend- und Al­pgenossenschaften und ähnliche Körperschaften ihres Gebiets;
c. an Nutzungs- und Anteilsrechten an einer Allmende, Alp oder Weide für Kör­per­schaften wie Allmend- oder Alpgenossenschaften, die Eigentümer dieser Allmende, Alp oder Weide sind.
² Die gesetzlichen Vorkaufsrechte des Bundesrechts gehen den kantonalen Vor­kaufsrechten vor. Die Kantone regeln die Rangfolge der von ihnen eingeführten Vorkaufsrechte.

7. Abschnitt: Grenzverbesserungen

Art. 57
¹ Die Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Grundstücke müssen bei der Verbesserung unzweckmässiger Grenzen mitwirken.
² Sie können einen Landabtausch im erforderlichen Umfang oder die Abtretung bis höchstens fünf Aren fordern, wenn dadurch die Grenze eine wesentliche Verbesse­rung erfährt.

3. Titel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

1. Kapitel: Realteilung landwirtschaftlicher Gewerbe und Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke

Art. 58 Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
¹ Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot).
² Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufge­teilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindest­fläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.³³
³ Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigen­tumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3585 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 59 Ausnahmen
Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung:
a. im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
b. zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
c. infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Ver­käu­fer die Enteignung angedroht wird;
d. bei einer Zwangsvollstreckung.
Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen
¹ Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:³⁴
a. das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufge­teilt wird;
b. …³⁵
c.³⁶
Grundstücke oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit oder ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen getauscht werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind;
d. der abzutrennende Teil der einmaligen Arrondierung eines nichtlandwirt­schaft­lichen Grundstücks ausserhalb der Bauzone dient. Das nichtlandwirt­schaftliche Grundstück darf dadurch höchstens um 1000 m²vergrössert wer­den;
e.³⁷
ein landwirtschaftliches Gebäude mit notwendigem Umschwung, das zur Be­wirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nicht mehr benötigt wird, zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grund­stücks übertragen werden soll und dadurch die Erstellung einer Baute ver­mie­den werden kann, die nach Artikel 16 a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979³⁸ bewilligt werden müsste;
f.³⁹
auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des land­wirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll;
g.⁴⁰
die finanzielle Existenz der bäuerlichen Familie stark gefährdet ist und durch die Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine drohende Zwangsverwertung abgewendet werden kann; oder
h.⁴¹
eine öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt wer­den soll;
i.⁴²
die Abtrennung erfolgt, um ein dem gemeinschaftlichen Betrieb dienendes Ökonomiegebäude oder eine entsprechende Anlage zu errichten.
² Die Behörde bewilligt ferner eine Ausnahme vom Realteilungsverbot, wenn:
a. die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern;
b. keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandt­schaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und
c. der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaf­tet hat, der Realteilung zustimmt.⁴³
³⁴ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
³⁸ SR 700
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).

2. Kapitel: Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

Art. 61 Grundsatz
¹ Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
³ Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
Art. 62 Ausnahmen
Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:
a. durch Erbgang und durch erbrechtliche Zuweisung;
b. durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des Veräusserers;
c. durch einen Mit- oder Gesamteigentümer;
d. durch die Ausübung eines gesetzlichen Kaufs- oder Rückkaufsrechts;
e. im Rahmen einer Enteignung oder einer Bodenverbesserung, bei der eine Be­hörde mitwirkt;
f.⁴⁴
zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;
g.⁴⁵
beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusions­gesetz vom 3. Oktober 2003⁴⁶, wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechts­trägers nicht zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen;
h.⁴⁷
durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pump­speicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3585 ; BBl 2006 6337 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
⁴⁶ SR 221.301
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4285 ; BBl 2008 8043 8079 ).
Art. 63 Verweigerungsgründe
¹ Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grund­stücks wird verweigert, wenn:
a. der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist;
b. ein übersetzter Preis vereinbart wurde;
c. …⁴⁸
d. das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaf­tungs­bereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt.
² Der Verweigerungsgrund von Absatz 1 Buchstabe b ist unbeachtlich, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsver­fahren erworben wird.⁴⁹
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
Art. 64 Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung
¹ Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
a.⁵⁰
der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten;
b. der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁵¹ zulässige nichtlandwirtschaft­liche Nutzung des Bo­dens verfügt;
c. der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an Real­er­satzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre, erken­nen lässt. Wird das Land nicht innert 15 Jahren seit dem Erwerb bestim­mungsge­mäss verwendet, so muss es nach den Vorschriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gilt nach erfolgter Rekultivierung;
d. das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt;
e. mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll;
f. trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt;
g.⁵²
ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, die­ses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt.
² Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
⁵¹ SR 700
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
Art. 65 Erwerb durch das Gemeinwesen
¹ Der Erwerb durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten ist zu bewilligen, wenn er:
a. zur Erfüllung einer nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen öffentlichen Aufgabe benötigt wird;
b. als Realersatz bei Erstellung eines nach Plänen des Raumplanungsrechts vor­ge­sehenen Werkes dient und ein eidgenössisches oder kantonales Gesetz die Leistung von Realersatz vorschreibt oder erlaubt.
² Die Verweigerungsgründe von Artikel 63 gelten nicht im Falle von Absatz 1 Buch­stabe a.
Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis
¹ Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirt­schaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
² Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.⁵³
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3585 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 67 Zwangsversteigerung
¹ Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
² Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
³ Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
Art. 68 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3009 ; BBl 1996 IV 1 ).
Art. 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung
Landwirtschaftliches Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden.

3. Kapitel: Zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen

Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirt­schaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61–69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
Art. 71 Widerruf der Bewilligung
¹ Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
² Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
Art. 72 Berichtigung des Grundbuchs
¹ Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, so ordnet die Bewil­ligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, nachdem sie ihren Entscheid widerrufen hat (Art. 71).
² Erfährt der Grundbuchverwalter nachträglich, dass ein Geschäft der Bewilligungs­pflicht unterliegt, so macht er die Bewilligungsbehörde darauf aufmerksam.
³ Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts mehr als zehn Jahre vergangen, so ist eine Berichtigung des Grundbuchs gemäss Absatz 1 nicht mehr möglich.
⁴ Eine Berichtigung des Grundbuchs ist ferner ausgeschlossen, wenn dadurch Rechte gutgläubiger Dritter (Art. 973 ZGB⁵⁵) verletzt würden. Die Bewilligungsbe­hörde erkundigt sich vor ihrem Entscheid beim Grundbuchverwalter darüber, ob solche Rechte bestehen.
⁵⁵ SR 210

4. Titel: Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung

Art. 73 Belastungsgrenze
¹ Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grund­pfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.⁵⁶
² Die Belastungsgrenze muss beachtet werden für:
a. die Errichtung eines Grundpfandrechts;
b. die Bestellung eines Faustpfandes an einem Grundpfandtitel;
c. die Wiederbelehnung eines abbezahlten Grundpfandtitels, über den der Eigen­tümer verfügen kann (Eigentümerschuldbrief).
³ Massgebend für die Beurteilung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird, ist die Summe der im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten und angemerkten Grund­pfandrechte. Nicht mitgezählt werden die Grundpfandrechte nach Artikel 75 Absatz 1.⁵⁷
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 74 Gesamtpfandrechte
¹ Wird für eine Forderung ein Grundpfand auf mehreren Grundstücken errichtet (Gesamtpfand; Art. 798 Abs. 1 ZGB⁵⁸), so darf jedes Grundstück bis zum Betrag belastet werden, der der Summe der Belastungsgrenzen der verpfändeten Grund­stücke entspricht.
² Die Errichtung eines Gesamtpfandrechtes auf Grundstücken, die diesem Gesetz unterstehen, und solchen, die diesem Gesetz nicht unterstehen, ist nicht zulässig.
⁵⁸ SR 210
Art. 75 Ausnahmen von der Belastungsgrenze
¹ Keine Belastungsgrenze besteht für:
a. die gesetzlichen Grundpfandrechte nach den Artikeln 808 und 810 ZGB⁵⁹ sowie die gesetzlichen Grundpfandrechte nach kantonalem öffent­lichen Recht (Art. 836 ZGB);
b. Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen (Art. 820 und 821 ZGB);
c.⁶⁰
Grundpfandrechte zur Sicherung von Darlehen, die nach dem Landwirtschafts­gesetz vom 29. April 1998⁶¹ als Betriebshilfe oder Investiti­onskredite gewährt werden;
d. Grundpfandrechte zur Sicherung von Darlehen, die der Bund oder ein Kan­ton aufgrund der Gesetzgebung über die Wohnbauförderung gewährt oder ver­bürgt, soweit die Wohnungen den Bedürfnissen des Betriebes dienen;
e. Grundpfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen zur Sicherung des Gewinnanspruchs der Miterben und des Veräusserers.
² Vorläufige Eintragungen von Grundpfandrechten nach den Artikeln 837 und 961 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB dürfen ungeachtet der Belastungsgrenze im Grundbuch vorgemerkt werden.
³ Durch Eintragung eines Grundpfandrechts nach Absatz 1 Buchstaben a und b wer­den bereits eingetragene Grundpfandrechte, die im Rang nachgehen, in ihrem Bestand nicht berührt.
⁵⁹ SR 210
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
⁶¹ SR 910.1
Art. 76 Überschreitung der Belastungsgrenze
¹ Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschrei­tet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das:
a. eine vom Bund anerkannte Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts oder eine Institution des kantonalen öffentlichen Rechts dem Schuldner zinslos ge­währt;
b. eine dritte Person dem Schuldner gewährt und das durch eine Genossen­schaft, Stiftung oder Institution im Sinne von Buchstabe a verbürgt oder ver­zinst wird.
² Die kantonale Behörde kann ein Darlehen von Dritten, das durch ein die Bela­s­tungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, unter Beachtung der Vor­schriften nach den Artikeln 77 und 78 bewilligen.
³ Der Grundbuchverwalter weist eine Anmeldung ab, die keine dieser Vorausset­zun­gen erfüllt.
Art. 77 Gewährung von pfandgesicherten Darlehen
¹ Ein Darlehen, das durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesi­chert wird, darf nur gewährt werden, wenn es:
a. dem Schuldner dazu dient, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grund­stück zu erwerben, zu erweitern, zu erhalten oder zu verbessern, oder not­wendiges Betriebsinventar anzuschaffen oder zu erneuern, und
b. nicht zu einer für den Schuldner untragbaren Verschuldung führt.
² Zur Beurteilung, ob das Darlehen tragbar bleibt, ist ein Betriebsbudget aufzustel­len. Dabei müssen die gesamten Aufwendungen des Schuldners zur Verzinsung und Rückzahlung seiner Pfand- und Kurrentschulden berücksichtigt werden. In die Prü­fung sind auch Darlehen einzubeziehen, die durch Pfandrechte gesichert sind, für welche die Belastungsgrenze nicht gilt.
³ Personen oder Institutionen, die das Darlehen verbürgen, verzinsen oder zinslos gewähren, und die Behörde, die das Darlehen überprüft hat, wachen darüber, dass es zum festgelegten Zweck verwendet wird. Die Person oder Institution, die das Dar­lehen verbürgt oder verzinst, und die Behörde, die das Darlehen überprüft hat, kann den Gläubiger verpflichten, das Darlehen zu kündigen, wenn es nicht seinem Zweck entsprechend verwendet wird.
Art. 78 Rückzahlungspflicht
¹ Dient das Darlehen dazu, ein landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben, zu erweitern, zu erhalten oder zu verbessern, so muss der die Belastungsgrenze überstei­gende Teil innert 25 Jahren zurückbezahlt werden. Liegen besondere Um­stände vor, so kann der Gläubiger dem Schuldner eine längere Frist für die Rück­zahlung des Darlehens gewähren oder ihn ganz von der Pflicht zur ratenweisen Rückzahlung be­freien. Solche Erleichterungen dürfen nur mit der Zustimmung der Person oder Institution, die das Darlehen verbürgt oder verzinst, oder der Behörde, die es überprüft hat, gewährt werden.
² Dient das Darlehen der Finanzierung von Betriebsinventar, so ist eine Rückzah­lungsfrist festzusetzen, die der Abschreibungsdauer der finanzierten Sache ent­spricht.
³ Ist ein zurückbezahltes Darlehen durch einen Schuldbrief oder eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB⁶²) gesichert und werden diese nicht als Sicherheit für ein neues Darlehen nach den Artikeln 76 und 77 verwendet, so muss der Gläubiger dafür sorgen, dass die Pfandsumme, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigt, im Grundbuch und auf dem Pfandtitel geändert oder gelöscht wird. Personen oder Institutionen, die das Darlehen verbürgen oder verzinsen, und die Behörde, die es geprüft hat, sind berechtigt, zu diesem Zweck beim Grundbuchamt die Änderung oder Löschung zu beantragen.⁶³
⁴ Der Pfandtitel darf dem Schuldner nicht herausgegeben werden, bevor die Erfor­dernisse nach Absatz 3 erfüllt sind.
⁶² SR 210
⁶³ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4637 ; BBl 2007 5283 ).
Art. 79 Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen In­stitu­tionen
¹ Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre Statuten:
a. vorsehen, Darlehen zu landwirtschaftlichen Zwecken unverzinslich zu gewäh­ren oder solche Darlehen, wenn sie von Dritten gewährt werden, zu ver­bürgen oder zu verzinsen;
b. einen Höchstbetrag festlegen, für welchen dem einzelnen Schuldner solche Darlehen zinslos gewährt, verbürgt oder verzinst werden können;
c. ein Organ mit der Geschäftsführung betrauen, das sich aus sachkundigen Per­sonen zusammensetzt;
d. die Ausrichtung ertragsabhängiger Leistungen wie Tantiemen an die Organe ausschliessen;
e. vorsehen, dass das Anteilscheinkapital und andere Einlagen der Genossen­schafter höchstens zum Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden dür­fen;
f. vorsehen, dass ein Reinertrag für Rückstellungen und Reserven verwendet wird.
² Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Anerken­nung und veröffentlicht den Entscheid darüber im Bundesblatt.
³ Für die Anerkennung kantonaler Institutionen gelten sinngemäss die Bestimmun­gen über die Anerkennung von Genossenschaften und Stiftungen.
⁴ Die anerkannten Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen sind verpflichtet, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig über ihre Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten.

5. Titel: Verfahren, Rechtsschutz

1. Kapitel: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 80 Zuständigkeit
¹ Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, Erlass einer Feststellungsverfügung oder Schätzung des Ertragswerts ist bei der kantonalen Behörde einzureichen.
² Liegt ein landwirtschaftliches Gewerbe in verschiedenen Kantonen, so ist für die Erteilung einer Bewilligung oder den Erlass einer Feststellungsverfügung derjenige Kanton zuständig, in dem sich der wertvollere Teil befindet.
Art. 81 Behandlung durch den Grundbuchverwalter
¹ Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforder­liche Bewilligung oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, sowie gegebenenfalls der Entscheid über die Festsetzung der Belastungs­grenze einzureichen.
² Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab.
³ Besteht Ungewissheit darüber, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, so schreibt der Grundbuchverwalter die Anmeldung im Tagebuch ein, schiebt jedoch den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch auf, bis über die Bewilligungspflicht und allenfalls über das Gesuch entschieden ist.
⁴ Der Grundbuchverwalter setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungser­tei­lung. Läuft die Frist unbenutzt ab oder wird die Bewilligung verweigert, so weist er die Anmeldung ab.
Art. 82 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 2829 ).
Art. 83 Bewilligungsverfahren
¹ Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungs­behörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen.
² Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit.
³ Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs‑, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerde­instanz (Art. 88) Beschwerde führen.
Art. 84 Feststellungsverfügung
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbeson­dere feststellen lassen, ob:
a. ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungs­grenze unterliegt;
b. der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
Art. 85 Änderung eines Nutzungsplanes
Wird bei der Überprüfung eines Nutzungsplanes im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁶⁵ auch ein landwirt­schaftliches Gewerbe oder Grund­stück erfasst, so kann ein hängiger Prozess oder ein hängiges Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Neufestsetzung der Nutzungszone, längstens aber für fünf Jahre, eingestellt werden.
⁶⁵ SR 700

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 86 Anmerkung im Grundbuch
¹ Im Grundbuch sind anzumerken:
a. landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone, die diesem Gesetz unter­stellt sind (Art. 2);
b. nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die diesem Ge­setz nicht unterstellt sind (Art. 2).
² Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht und regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Anmerkung von Amtes wegen gelöscht wird.
Art. 87 Schätzung des Ertragswerts
¹ Der Ertragswert wird von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt. Bei geplanten Bauten oder Anlagen kann die Behörde eine vorläufige Schätzung vornehmen.
¹bis Wer berechtigt ist, die Schätzung des Ertragswerts zu verlangen, kann beantra­gen, dass das Inventar mit seinem Nutzwert geschätzt wird.⁶⁶
² Der Ertragswert kann auch von einem Experten geschätzt werden; eine solche Schätzung ist verbindlich, wenn die Behörde sie genehmigt hat.
³ Die Schätzung des Ertragswerts können verlangen:
a. der Eigentümer und jeder seiner Erben;
b. jeder am betreffenden Grundstück oder Gewerbe nach diesem Gesetz Kaufs- oder Vorkaufsberechtigte, wenn er sein Recht ausüben könnte;
c. die Pfandgläubiger, Bürgen und Personen oder Institutionen nach Artikel 76, wenn sie ein pfandgesichertes Darlehen gewähren, verbürgen oder verzinsen oder wenn sich der Wert des Grundstücks oder Gewerbes infolge von Natur­er­eignissen, Bodenverbesserungen, Vergrösserung oder Verminderung der Flä­che, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung eines Gebäudes, Zweck­entfremdung oder ähnlicher Umstände geändert hat.
⁴ Die Behörde teilt dem Eigentümer, dem Antragsteller und dem Grundbuchamt den neuen Ertragswert mit; dabei muss sie auch angeben, welche Beträge auf den Wert der nichtlandwirtschaftlichen Teile entfallen. Sie gibt zudem den Nutzwert des Inventars an, wenn dieser geschätzt worden ist.⁶⁷
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).

2. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 88 … ⁶⁸
¹ Gegen eine Verfügung aufgrund dieses Gesetzes (Art. 80 Abs. 1 und Art. 87) kann innert 30 Tagen bei der kantonalen Beschwerdebehörde (Art. 90 Bst. f) Beschwerde erhoben werden.
² Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Po­li­zeidepartement mitzuteilen.
³ Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.⁶⁹
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Er-lassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
Art. 89 ⁷⁰ Beschwerde an das Bundesgericht
Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82–89 des Bundes­ge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁷¹.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3585 ; BBl 2006 6337 ).
⁷¹ SR 173.110

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 90 Zuständigkeit der Kantone
¹ Die Kantone bezeichnen die Behörden, die zuständig sind:
a. eine Bewilligung nach den Artikeln 60, 63, 64 und 65 zu erteilen;
b. Entscheide der Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 83 Absatz 3 anzufech­ten (Aufsichtsbehörde);
c. eine Bewilligung nach Artikel 76 Absatz 2 für Darlehen zu erteilen, mit denen die Belastungsgrenze überschritten werden darf;
d. eine Anmerkung nach Artikel 86 zu verlangen;
e. die Schätzung des Ertragswerts durchzuführen oder zu genehmigen (Art. 87);
f. über eine Beschwerde zu entscheiden (Beschwerdeinstanz).
² Kantonale Erlasse, die sich auf dieses Gesetz stützen, müssen dem Eidgenössi­schen Justiz- und Polizeidepartement zur Kenntnis gebracht werden.⁷²
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 91 Zuständigkeit des Bundes
¹ Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2.
² …⁷³
³ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Anerken­nung von Genossenschaften und Stiftungen des Privatrechts und von kantonalen Institutionen im Sinne von Artikel 79.
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).

2. Kapitel: Änderung und Aufhebung von Bundesrecht

Art. 92 Änderung bisherigen Rechts
…⁷⁴
⁷⁴ Die Änderungen können unter AS 1993 1410 konsultiert werden.
Art. 93 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951⁷⁵ über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes;
b. das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940⁷⁶ über die Entschuldung land­wirt­schaftlicher Heimwesen.
⁷⁵ [ AS 1952 403 , 1973 93 Ziff. I 3, 1977 237 Ziff. II 4, 1986 926 Art. 59 Ziff. 2]
⁷⁶ [BS 9 80; AS 1955 685 , 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2, 1979 802 ]

3. Kapitel: Übergangsrecht

Art. 94 Privatrecht
¹ Die Erbteilung richtet sich nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat; wird das Teilungsbegehren nicht innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so gilt in jedem Fall das neue Recht.
² Vertraglich begründetes gemeinschaftliches Eigentum (Mit- oder Gesamteigen­tum) wird nach altem Recht aufgehoben, wenn dies innert Jahresfrist seit Inkrafttre­ten dieses Gesetzes verlangt wird.
³ Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertrag­licher Gewinnanspruch behält auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fällig­keit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt. Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone (Art. 29 Abs. 1 Bst. c) gilt nur dann als Veräusserung, wenn der Beschluss über die Einzo­nung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeht.
⁴ Für das Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das neue Recht, wenn der Vorkaufsfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein­getreten ist.
Art. 95 Übrige Bestimmungen
¹ Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Realteilungsverbot, das Zerstücke­lungsverbot, das Bewilligungsverfahren und die Belastungsgrenze gelten für alle Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt ange­meldet werden.
² Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, wer­den nach dem neuen Recht beurteilt, wenn das Rechtsgeschäft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beim Grundbuchamt angemeldet war.
Art. 95 a ⁷⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Artikel 94 und 95 finden auch auf die Änderung vom 20. Juni 2003 Anwendung.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4123 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 95 b ⁷⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007
Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3585 ; BBl 2006 6337 ).

4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 96
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994⁷⁹
⁷⁹ BRB vom 3. Febr. 1993
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