Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusamme... (932.210)
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Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022

Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV
22) Vom 10. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und auf das kantonale Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie im Jahr 2022 2 ) von der Regierung erlassen am 10. Mai 2022

Art. 1 Umfang der Unterstützung

1 Der Umfang der Unterstützung entspricht den ungedeckten Kosten im massgeben - den Zeitraum. Diese berechnen sich gemäss den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht.
2 Ungedeckte Kosten in einer Sparte werden höchstens im Umfang der ungedeckten Kosten des Unternehmens berücksichtigt.

Art. 2 Massgebender Zeitraum

1 Der massgebende Zeitraum ist das erste Quartal des Jahres 2022.
2 Die Aufwände und Erträge sind für das ganze Quartal einzureichen und werden für diesen Zeitraum gesamthaft betrachtet.
3 Das Unternehmen kann beantragen, dass der Monat März 2022 nicht berücksichtigt wird und nur die Monate Januar und Februar 2022 gesamthaft betrachtet werden.
1) BR 110.100
2) BR 932.200

Art. 3 Datenbearbeitung

1 Die zuständigen kantonalen Ämter und Stellen gemäss Artikel 7 des kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 3 ) sind: a) das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS); b) die Steuerverwaltung (STV); c) die Finanzverwaltung (FIVE); d) das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA); e) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA); f) die Finanzkontrolle (FIKO).

Art. 4 Zuständigkeiten und Aufgaben

1 Zuständig für den Vollzug der Härtefallmassnahmen sowie für die Zusicherung und Auszahlung der Beiträge ist das DVS.
2 Die STV ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Festlegung des steuerba - ren Gewinns. Sie meldet dem DVS die entsprechenden Daten zwecks Vollzugs der bedingten Gewinnbeteiligung.
3 Die FIVE übernimmt im Rahmen ihrer üblichen Zuständigkeit die Ausführung der Auszahlung.
4 Das KIGA und die SVA erteilen dem DVS oder den von ihm mit Vollzugsaufga - ben beauftragten Dritten auf Verlangen Auskunft über die Unterstützung wie Kurz - arbeitsentschädigung oder Erwerbsersatz, die den entsprechenden Unternehmen im massgebenden Zeitraum geleistet wurde.
5 Die FIKO unterstützt im Rahmen ihrer Finanzaufsicht die Missbrauchsbekämp - fung.

Art. 5 Frist für die Einreichung der Gesuche

1 Die Gesuche sind bis spätestens am 15. Juli 2022 einzureichen.

Art. 6 Kompetenzdelegation

1 Das DVS legt die weiteren Vorgaben für den Vollzug fest, wie die erforderlichen einzureichenden Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen.
2 Das DVS legt die Regeln fest, die während des laufenden Vollzugs der Härtefall - massnahmen erforderlich werden.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zur Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 4 ) .
3) BR 932.200
4) BR 932.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.05.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.05.2022 01.01.2022 Erstfassung 2022-021
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