Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verk... (916.443.10)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

(EDAV-DS) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Juli 2024)
¹ SR 455 ² SR 817.0 ³ SR 910.1 ⁴ SR 916.40 ⁵ SR 0.916.026.81 ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für:
a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten;
b.⁷
die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.
² Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 2014⁸ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.
³ Sie gilt nicht für die Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im internationalen Luftverkehr, die für die Bordverpflegung im Flugzeug bestimmt sind und im selben Flugzeug weitertransportiert werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
⁸ SR 916.443.14
Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
¹ Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Ein- oder Durchfuhrbedingungen der Europäischen Union (EU) gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 2).
² Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.
Art. 3 Anwendbares Recht
¹ Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995⁹ (TSV), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016¹⁰ (LGV) sowie die Verordnung vom 16. Dezember 2016¹¹ über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.¹²
² Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:
a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008¹³ (TSchV);
b. Verordnung vom 4. September 2013¹⁴ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
⁹ SR 916.401
¹⁰ SR 817.02
¹¹ [ AS 2017 359 ; 2018 1251 . AS 2020 2465 Art. 116]. Siehe heute: die V vom 27. Mai 2020 ( SR 817.042 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹³ SR 455.1
¹⁴ SR 453.0
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.¹⁵
Einfuhrgebiet : das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);
b.¹⁶
Drittstaaten : alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland;
c. Tierprodukte: 1. Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
2. tierische Nebenprodukte,
3.¹⁷
tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken;
d.¹⁸
tierische Nebenprodukte: 1. Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste nach Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung vom 25. Mai 2011¹⁹ über tierische Nebenprodukte (VTNP), die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu anderen als Zuchtzwecken;
e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
f.²⁰
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) : Dokument nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/625 ²¹ , das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendungen zu vermerken ;
g.²²
«Trade Control and Expert System» ( TRACES): ein in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/625;
gbis.²³
System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG )²⁴ gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁵ (ZG) für die Zollanmeldung zur Verfügung gestellt wird;
h.²⁶
Sendung : eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder ein gleiches anderes Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden und die vom gleichen Herkunftsort stammen;
i.²⁷
Brief- oder Paketsendung : Sendung in Brief- oder Paketform bis maximal 30 kg;
j. Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁸ (ZG);
k. Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die, wenn ein GGED²⁹ vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist;
l. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;
m. Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent);
n. Bestimmungsbetrieb: Betrieb am Standort, an den die Tiere oder Tierprodukte verbracht werden sollen, und der, wenn ein GGED vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist;
o.³⁰
Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die grenztierärztlichen Kontrollen durchgeführt werden;
p. Exporteur: natürliche oder juristische Person, die für die Ausfuhr verantwortlich ist.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹⁹ SR 916.441.22
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
²¹ Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
²⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁵ SR 631.0
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
²⁸ SR 631.0
²⁹ Ausdruck gemäss gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).

2. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Bedingungen

Art. 5 Grundsatz
¹ Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU, namentlich in Bezug auf:
a. die Staaten, Regionen und Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;
b. die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen;
c. die erforderlichen Begleitdokumente;
d. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen;
e. die vorübergehend zu treffenden Schutzmassnahmen.
² Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
³ Es legt zudem fest, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind. Es kann solche Gesundheitsgarantien einfordern, wenn die Schweiz für eine Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/429³¹ und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689³² erreicht hat. Die Gesundheitsgarantien sind in den Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU aufzuführen.³³
⁴ Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, kann das BLV tierseuchenpolizeiliche, tierschutzrechtliche und lebensmittelhygienische Einfuhrbedingungen festlegen oder im Einzelfall verfügen. Es kann dafür eine Risikoanalyse im Herkunftsstaat durchführen.
⁵ Bei erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko kann das BLV zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Einfuhr verbieten.
⁶ Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.
³¹ Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. L 272 vom 31.10.2018 S. 11.
³² Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 6 Einfuhrbedingung bei vorgeschriebener Quarantäne
Tiere, für die eine Quarantäne nach der Einfuhr vorgeschrieben ist, dürfen nur eingeführt werden, wenn die Quarantänestation von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt vorher bewilligt worden ist.
Art. 7 Tiere mit besonderen Auflagen
Die folgenden Tiere dürfen zu den nachstehenden Zwecken nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der von der zuständigen kantonalen Behörde für den entsprechenden Zweck bewilligt wurde:
a. Primaten, Raubtiere ( Carnivora ), Raubbeutelartige ( Dasyuromorphia ), Hasenartige ( Lagomorpha ) und Bienen ( Apiformes ): zu Ausbildungs-, Ausstellungs- und Forschungszwecken sowie zur Arterhaltung;
b. Fische: zu Forschungszwecken.
Art. 8 Tierprodukte mit besonderen Auflagen
¹ Die folgenden Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt:
a. Tierprodukte, für die es harmonisierte Einfuhrbedingungen der EU gibt und bei denen gemäss diesen Einfuhrbedingungen ein erhöhtes tierseuchenpolizeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko besteht;
b. Wiedereinfuhren (Art. 11);
c. nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder (Art. 32).
² Es gelten die besonderen Auflagen nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 75.
³ Das EDI bezeichnet die Produkte nach Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer
¹ Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn:
a. es aus einem Betrieb stammt, aus dem Rindfleisch in die EU eingeführt werden darf;
b. es auf dem Luftweg direkt eingeführt wird;
c.³⁴
eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz in Papierform mit der Sendung mitgeführt wird;
d. es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet bestimmt ist; und
e. eine Verwendungsverpflichtung des Importeurs und aller Abnehmer nach Absatz 2 vorliegt.
² Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer müssen gegenüber dem BAZG mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie:³⁵
a. eine Warenbuchhaltung führen;
b. bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben werden darf (Verwendungsvorbehalt); und
c. die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten.
³ Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den gestützt auf das ZG³⁶ und die Zollverordnung vom 1. November 2006³⁷ erlassenen Bestimmungen.
⁴ Für Rindfleischzubereitungen und ‑erzeugnisse gelten die Ausnahmebedingungen nicht.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
³⁶ SR 631.0
³⁷ SR 631.01
Art. 10 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 9
¹ Rindfleisch nach Artikel 9 muss bei der Einfuhr in Bezug auf die mögliche Verwendung von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer auf der äussersten Verpackung nach Artikel 3 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003³⁸ (LDV) deklariert sein.
² Die Deklaration muss in einer Amtssprache oder in Englisch angebracht sein. Die Form der Deklaration muss Artikel 5 LDV entsprechen.
³⁸ SR 916.51
Art. 10 a ³⁹ Einfuhrverbot für Robbenprodukte
¹ Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.
² Zulässig ist:
a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die: 1. aus einer Jagd im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009⁴⁰ stammen, und
2.⁴¹
begleitet sind von einer Bescheinigung in Papierform nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850⁴², die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;
b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;
c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;
d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
⁴⁰ Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁴² Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.
Art. 11 ⁴³ Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen
¹ Werden Tierprodukte in einen Drittstaat ausgeführt und dort zurückgewiesen oder ihre Annahme vom Empfänger abgelehnt, so dürfen sie nur wiedereingeführt werden, wenn die Ausfuhrbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt und die zuständige Behörde im Drittstaat die Gründe für die Rückweisung oder Ablehnung angibt sowie bescheinigt, dass:
a. die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Produkte eingehalten worden sind;
b. zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat;
c. keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.
² Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel ungebrochen, so genügt anstelle der Bescheinigung der Behörde im Drittstaat eine schriftliche Bestätigung des Speditionsunternehmens, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.
³ Wiedereingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 12 Warenmuster und Proben
¹ Das BLV kann die Einfuhr von Tierprodukten, die den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU nicht entsprechen, bewilligen, wenn die Tierprodukte vorgesehen sind als:
a. Warenmuster für Ausstellungen; oder
b.⁴⁴
Proben für Forschung, Diagnose und Analyse.
¹bis Mit der Bewilligung wird festgelegt:
a. zu welchem Zweck die Tierprodukte verwendet werden dürfen;
b. ob die Sendung grenztierärztlich kontrollpflichtig ist; und
c. über welche Flughäfen die Sendung eingeführt werden darf.⁴⁵
¹ter Die Sendungen dürfen nur auf dem Luftweg direkt über die in der Bewilligung festgelegten Flughäfen eingeführt werden.⁴⁶
² Die Tierprodukte dürfen nur zu dem in der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.
³ Ist der Verwendungszweck erfüllt, so müssen die Tierprodukte wieder in ihren Herkunftsstaat ausgeführt oder nach der VTNP⁴⁷ entsorgt werden.⁴⁸
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
⁴⁷ SR 916.441.22
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 13 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
¹ Das EDI legt die tierseuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen für Tierprodukte fest, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden.
² Das BLV sorgt für die Information der Reisenden.
Art. 14 ⁴⁹ Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
¹ Für Brief- und Paketsendungen mit Tierprodukten, die aus Drittstaaten zum Eigengebrauch an Privatpersonen im Einfuhrgebiet gesendet werden, gilt Artikel 13 Absatz 1 sinngemäss.
² Produkte nicht tierischen Ursprungs in Brief- und Paketsendungen müssen für den grenztierärztlichen Dienst als solche im Rahmen der Kontrolle erkennbar sein.⁵⁰
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).

2. Abschnitt: Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle

Art. 15 Grundsatz
¹ Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.⁵¹
² Nicht grenztierärztlich kontrolliert werden:
a.⁵²
Tiere und Tierprodukte nach Absatz 1, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder in Nordirland einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind;
b. Tierprodukte nach Absatz 1, die nach den Artikeln 13 und 14 eingeführt werden.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 16 Einfuhrstellen für grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen
¹ Sendungen, die bei der Einfuhr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen (grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen), können nur auf dem Luftweg und nur an den für die entsprechenden Tiere oder Tierprodukte zugelassenen Grenzkontrollstellen eingeführt werden.
² Anhang 11 des Agrarabkommens legt fest:
a. welches die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind;
b. welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten über welche Grenzkontrollstellen eingeführt werden dürfen.
³ Das BLV veröffentlicht die Informationen nach Absatz 2 im Internet.

3. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung

Art. 17 ⁵³ Registrierung in TRACES
¹ Für die Einfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur, die anmeldepflichtige Person und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.
² Die Registrierung ist vorgängig zu beantragen:
a. von Bestimmungsbetrieben, Importeuren und Transportunternehmen: bei der zuständigen kantonalen Behörde;
b. von anmeldepflichtigen Personen: beim BLV.
³ Adressänderungen sind der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
¹ Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst vorangemeldet werden.
² Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GGED eingeführt werden müssen, Teil 1 des GGED in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln.⁵⁴
²bis Wurden Daten zur Sendung durch die für die Ausfuhr zuständige Behörde im Herkunftsstaat bereits in TRACES erfasst oder elektronisch an TRACES übermittelt, so sind für die Voranmeldung diese Daten direkt zu übernehmen.⁵⁵
³ Verantwortlich für die Voranmeldung ist der Importeur. Er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen.
⁴ Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen:
a. bei Tieren: einen Arbeitstag vor der Landung des Flugzeugs;
b.⁵⁶
bei Tierprodukten: vier Stunden vor der Landung des Flugzeugs.
⁵ Nicht vorangemeldet werden müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen.⁵⁷
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 19 Voranmeldung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt
Sendungen folgender Tiere und Tierprodukte müssen vom Importeur spätestens zehn Tage vor der Einfuhr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden:
a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c. Europäische Honigbienen ( Apis mellifera ) und Hummeln ( Bombus spp.).

4. Abschnitt: Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigungen

Art. 20 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten
¹ Die äusserste Verpackung von Tierprodukten muss bei der Einfuhr nach den Vorschriften der EU gekennzeichnet sein.
² Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
Art. 21 Gesundheitsbescheinigungen
¹ Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original mitgeführt werden.⁵⁸
² Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.⁵⁹
³ Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.⁶⁰
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).

5. Abschnitt: Transport

Art. 22 Hygiene
¹ Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
¹bis Die Sendungen müssen so verpackt sein, dass keine Tierprodukte oder tierischen Ausscheidungen ausfliessen oder herausfallen können.⁶¹
² Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich zur Verbrennung in eine vom Kanton bewilligte Kehrrichtverbrennungsanlage verbracht werden.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 23 Temperaturen bei Transport und Lagerung ⁶²
¹ Beim Transport von Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.
² In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen Temperaturbereich entsprechen.
³ In Flugzeugen ist mit technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Sendung im angegebenen Temperaturbereich gehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird.
⁴ Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umgebungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt gelagert oder transportiert werden.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).

6. Abschnitt: Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle, Zollanmeldung, Zollgewahrsam, Zolllager und Zollfreilager ⁶³

⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 24 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle
¹ Die anmeldepflichtige Person muss grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisungen zur Kontrolle vorführen.
² Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:
a. die Tiere und Tierprodukte auf direktem Weg in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführen;
b. dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.⁶⁴
³ Die grenztierärztlichen Kontrollen erfolgen ausschliesslich zu den Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle. Kann die Kontrolle nicht am Tag der Landung des Flugzeugs durchgeführt werden, so verbleibt die Sendung am Flughafen.
⁴ Für grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen kann das BLV in begründeten Fällen von Absatz 2 abweichende Verfahren bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass damit keine erhöhte Gefahr der Einschleppung von Seuchen einhergeht.⁶⁵
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 24 a ⁶⁶ Zollanmeldung
¹ In der Zollanmeldung von Sendungen, für die nach Artikel 15 Absatz 1 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, muss die anmeldepflichtige Person nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst die Nummer des GGED oder der Bewilligung des BLV (Art. 12) angeben.⁶⁷
² In der Zollanmeldung von Sendungen, die gemäss Bewilligung von der grenztierärztlichen Kontrolle befreit sind, muss die anmeldepflichtige Person die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.
³ In der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen nach Artikel 14 muss die anmeldepflichtige Person eine generelle Bewilligungsnummer angeben. Das BLV publiziert die generelle Bewilligungsnummer im Internet.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 25 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle
¹ Bleibt eine vom grenztierärztlichen Dienst freigegebene Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle, so muss die anmeldepflichtige Person:
a.⁶⁸
eine Kopie des GGED aufbewahren, wenn dieses in Papierform ausgestellt wurde;
b. das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzeichnen; und
c. das Datum der Zollveranlagung aufzeichnen.
² Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichtige Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GGED in Papierform beilegen oder für jede Teilsendung das GGED in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur vorweisen. Zudem muss sie für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung und die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht aufzeichnen.⁶⁹
³ Die beglaubigten Kopien des GGED sind beim grenztierärztlichen Dienst anzufordern.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 26 Zolllager und Zollfreilager
¹ Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dürfen in offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet nur eingelagert werden, wenn sie vollständig grenztierärztlich kontrolliert und freigegeben worden sind.
² Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle bei der Einlagerung das vom grenztierärztlichen Dienst vollständig ausgefüllte GGED vorzuweisen.⁷⁰
³ Die eingelagerten Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).

7. Abschnitt: Weitertransport zum Bestimmungsort

Art. 27 Transportbedingungen
¹ Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
² Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb oder, wenn in den Einfuhrbedingungen vorgeschrieben, zur Quarantäne verbracht werden.
³ Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
Art. 28 Begleitdokumente
¹ Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden:
a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur;
b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder das Original in elektronischer Form.⁷¹
² Bei Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung muss zusätzlich ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 27 und 28 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012⁷² mitgeführt werden.
³ Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufzubewahren.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁷² SR 916.310
Art. 29 Meldepflichten des Bestimmungsbetriebs
¹ Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von einem Arbeitstag melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen.⁷³
² Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tierprodukte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden:
a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c. Europäische Honigbienen und Hummeln.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 29 a ⁷⁴ Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln
¹ Bestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:
a. das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;
b. der Name und die Adresse des Empfängers;
c. die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.
² Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9
¹ Bei Rindfleisch nach Artikel 9 muss spätestens im Bestimmungsbetrieb auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV⁷⁵ in einer Amtssprache angebracht werden.
² Bei jeder Weitergabe des Rindfleischs muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.
³ Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren des Rindfleischs entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
⁴ Das Rindfleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
⁵ Teile und Abschnitte des Rindfleischs, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden, müssen nach der VTNP⁷⁶ als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.
⁷⁵ SR 916.51
⁷⁶ SR 916.441.22
Art. 31 ⁷⁷ Schlachtvieh
Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 2016⁷⁸ über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) verbracht werden.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁷⁸ SR 817.190
Art. 32 Haarwild und Wildgeflügel
Nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder darf nur in einen Schlachtbetrieb nach der VSFK⁷⁹ verbracht werden. Ihre weitere Verarbeitung ist nach der Lebensmittelgesetzgebung zu überwachen:
a. im Betrieb im Rahmen der Selbstkontrolle;
b. durch die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der amtlichen Überwachung.
⁷⁹ SR 817.190

8. Abschnitt: Pflichten der beteiligten Personen

Art. 33 Importeur
¹ Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
² Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, insbesondere bei Sendungen, die via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder via Nordirland ohne vollständige grenztierärztliche Kontrolle eingeführt werden, muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorzuführen ist.⁸⁰
³ Bei Tierprodukten muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 23).
⁴ Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunternehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
⁵ Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Brief- und Paketsendungen ist der Importeur dafür verantwortlich, dass die Sendung so gekennzeichnet wird, dass sie durch das Speditionsunternehmen als grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung erkannt wird, ausser wenn das Speditionsunternehmen die Dienste eines Abfertigungsunternehmens in Anspruch nimmt.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 34 Anmeldepflichtige Person
Die anmeldepflichtige Person muss zusätzlich zu den anderen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen:
a. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und
b.⁸¹
die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an das Speditionsunternehmen oder den Importeur weiterleiten.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 35 Abfertigungsunternehmen
¹ Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.
² Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Informationen und Begleitdokumente fristgerecht aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.⁸²
³ Auf Verlangen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die Ladungsmanifeste der Flugzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente zur Verfügung stellen.
⁴ Sie müssen die Tiere und Tierprodukte, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle im Flughafen ankommen, in den für solche Fälle vorgesehenen Räumen des grenztierärztlichen Dienstes unterbringen.
⁵ Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.
⁶ Für Abfertigungsunternehmen, die lebende Tiere abfertigen, gelten die in der Tierschutzgesetzgebung festgelegten Anforderungen an Tierheime, insbesondere die Artikel 101–102 TSchV⁸³, sinngemäss.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
⁸³ SR 455.1
Art. 36 ⁸⁴ Flughafenhalter
Die Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 35 hinweisen.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 37 Fluggesellschaften
Es liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaften, die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle für die grenztierärztliche Kontrolle zu berücksichtigen.

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 38 Grundsätze
¹ Für die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie nach Nordirland gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, gelten die nationalen Bedingungen des Bestimmungsstaates, sofern diese der Schweiz mitgeteilt worden sind.⁸⁵
² Für die Durchfuhr nach Drittstaaten via EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie via Nordirland gelten die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.⁸⁶
³ Für die Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat gelten die Bedingungen des Bestimmungsstaates.
⁴ Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten, deren Einfuhr aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, dürfen nicht durchgeführt werden.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 39 Durchfuhrbestimmungen
Die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr gelten sinngemäss auch für die Durchfuhr:
a. Artikel 13 (Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr) für Reisende, die den Transitbereich des Flughafens verlassen;
b. die Artikel 15 und 16 (Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle);
c. die Artikel 17 und 18 Absätze 1–4 (Registrierung und Voranmeldung);
d. die Artikel 20 und 21 (Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigung);
e.⁸⁷
die Artikel 22 Absätze 1 und 1bis und 23 (Transport und Lagerung);
f. Artikel 24 (Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle);
g. Artikel 28 Absatz 1 (Begleitdokumente);
h. die Artikel 33–37 (Pflichten der beteiligten Personen).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 40 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
¹ Bei Durchfuhren ist die anmeldepflichtige Person verantwortlich für die Voranmeldung grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen beim grenztierärztlichen Dienst.
² Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss das GGED nicht ausgefüllt werden. Das BLV bestimmt, in welcher Form in diesen Fällen die Voranmeldung erfolgen muss.
³ Soll eine Sendung bei der Durchfuhr von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, so müssen bei der Voranmeldung zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt gemacht werden.
Art. 41 Umlad auf dem Flughafen
¹ Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen, und Tierprodukte, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen, müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vorgeführt werden.⁸⁸
² Überschreitet die Umladezeit von Tierprodukten 72 Stunden, so muss die anmeldepflichtige Person dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitteilen.⁸⁹
³ …⁹⁰
⁴ Tiere und Tierprodukte dürfen auf dem Flughafen nicht über die vom BAZG bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zum Transport auf dem Landweg freigegeben worden sind.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 42 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 43 Weitertransport auf dem Landweg
¹ Sendungen, die auf dem Landweg weitertransportiert werden, müssen nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst auf kürzestem Weg und so rasch als möglich aus dem Einfuhrgebiet verbracht werden.
² Für Sendungen nach Drittstaaten gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:
a. Die Sendungen dürfen weder aufgeteilt noch umgeladen werden.
b. Der Transport muss unter Zollüberwachung stehen.
c. Tierprodukte müssen in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern transportiert werden.
Art. 44 Begleitdokumente
¹ Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat müssen bis zur Aussengrenze der EU mit der Sendung mitgeführt werden:
a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur;
b. die Gesundheitsbescheinigungen im Original in Papierform oder in elektronischer Form.⁹²
² Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss kein GGED mitgeführt werden.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 45 Verlassen des Einfuhrgebiets
¹ Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet direkt in einen weiteren Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 15 Tage nach der Ankunft im Einfuhrgebiet, in der EU, Island oder Norwegen oder in Nordirland über eine zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.⁹³
² Die anmeldepflichtige Person muss dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorweisung des GGED innerhalb eines Arbeitstages melden, dass die Sendung das Einfuhrgebiet verlassen hat.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 46 Pflichten der beteiligten Personen
Bei der Durchfuhr müssen die Fluggesellschaften, die die Sendung transportieren, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen.

4. Kapitel: Ausfuhr

Art. 47 Grundsatz
Aus dem Einfuhrgebiet ausgeführt werden dürfen ausschliesslich Tiere und Tierprodukte, die keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.
Art. 48 Pflichten des Exporteurs
¹ Der Exporteur ist verantwortlich für:
a. die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen;
b. die Einhaltung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates; und
c. die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten.
² Der Exporteur muss sich informieren, ob für den Bestimmungsstaat eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung vorliegt.⁹⁴
³ Liegt für den Bestimmungsstaat eine Vorlage vor, so muss der Exporteur diese verwenden. Er muss im Informationssystem E‑Cert (Art. 102 j –102 l ) die entsprechende Gesundheitsbescheinigung erstellen und sie über das E‑Cert an die kantonale Behörde weiterleiten.⁹⁵
⁴ Liegt für den Bestimmungsstaat keine Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen informieren, insbesondere ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist und über die Anforderungen an diese. Ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich, so muss der Exporteur der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung unterbreiten.⁹⁶
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 49 ⁹⁷ Aufgaben der kantonalen Behörden
¹ Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung eine Vorlage vor und entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung dieser Vorlage, so nimmt die zuständige kantonale Behörde im E‑Cert folgende Arbeiten vor:
a. Sie füllt den für sie vorgesehenen Teil der Gesundheitsbescheinigung aus, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.
b. Sie unterzeichnet die Gesundheitsbescheinigung.
c. Sie übermittelt die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung an den Exporteur.
² Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung keine Vorlage vor, so meldet die zuständige kantonale Behörde dem BLV die Einfuhrbedingungen für das betreffende Bestimmungsland sowie die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 50 Freigabe von Vorlagen für Gesundheitsbescheinigungen durch das BLV
¹ Erhält das BLV eine Meldung nach Artikel 49 Absatz 2, so prüft es, ob die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung, die ihm die kantonale Behörde gemeldet hat, mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung vereinbar sind. Ist dies der Fall, so erstellt das BLV eine Vorlage für die Gesundheitsbescheinigung und lässt sie durch den Bestimmungsstaat validieren. Nach der Validierung der Vorlage gibt das BLV die Vorlage im E‑Cert frei.⁹⁸
² Auf Ersuchen des Bestimmungsstaates kann das BLV auch Vorlagen freigeben, die Bedingungen enthalten, die in der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich:
a. abweichende Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren;
b. abweichende Anforderungen an Räume und Einrichtungen;
c. die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schlacht- oder Zerlegebetriebe sind;
d. die Durchführung von in der Schweiz nicht zugelassenen Labortests zum Nachweis von Krankheiten.
³ Vorlagen nach Absatz 2 dürfen nur freigegeben werden, wenn:
a. die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind;
b. die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates den Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.
⁴ Das BLV kann zusätzlich formale Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen festlegen. Es kann Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit vorschreiben, insbesondere die Verwendung von Sicherheitspapier sowie Melde- und Buchführungspflichten. Es veröffentlicht die formalen Anforderungen und die Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in Form von Weisungen technischer Art zuhanden der kantonalen Behörden.
⁵ Es kann mit dem Bestimmungsstaat einen Vertrag über die Gesundheitsbescheinigungen und Bedingungen nach diesem Artikel abschliessen.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 51 Bewilligung von Ausfuhrbetrieben durch die kantonalen Behörden
¹ Fordert der Bestimmungsstaat von einem Betrieb eine amtliche Bewilligung als Ausfuhrbetrieb, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des betreffenden Betriebs das Bewilligungsverfahren durch.
² Die Bewilligung als Ausfuhrbetrieb wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungsstaates erfüllt.
³ Betriebe, die als Ausfuhrbetriebe bewilligt sind, müssen regelmässig nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates kontrolliert werden.
⁴ Die Kontrollen nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates können gleichzeitig mit den Kontrollen durchgeführt werden, denen die nach Artikel 21 LGV⁹⁹ bewilligten Betriebe unterliegen.¹⁰⁰
⁵ Die zuständige kantonale Behörde meldet die erteilten Bewilligungen dem BLV. Dieses führt ein Verzeichnis der bewilligten Ausfuhrbetriebe.
⁹⁹ SR 817.02
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 52 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten
¹ Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:
a.¹⁰¹
tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP¹⁰², mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011¹⁰³;
b. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.
² Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Ausfuhr keine tierseuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen;
b. der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
c. der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls der Bestimmungsstaat die Einfuhr beschränkt; und
d. der Bestimmungsstaat die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.
³ Vor der Erteilung der Bewilligung legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vor, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, der die Entsorgung nach Absatz 2 Buchstabe c übernehmen würde.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁰² SR 916.441.22
¹⁰³ Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2613, ABl. L, 2023/2613, 24.11.2023 .
Art. 52 a ¹⁰⁴ Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein
Verarbeitetes tierisches Protein darf ohne Bewilligung nach den in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001¹⁰⁵ aufgeführten Bedingungen ausgeführt werden.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. April 2018 ( AS 2018 2097 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁰⁵ Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom  22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/916, ABl. L, 2024/916, 26.3.2024 .
Art. 53 Besondere Regelungen für Medizinprodukte
Verlangt der Bestimmungsstaat eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Medizinprodukten im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000¹⁰⁶, so gelten die Artikel 47–51 und 105 dieser Verordnung.
¹⁰⁶ SR 812.21

5. Kapitel: Kontrollen

1. Abschnitt: Ablauf

Art. 54 ¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 55 Grenztierärztliche Kontrollen
¹ Die grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen werden an der Grenzkontrollstelle durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert.
² Vor der Kontrolle einer Sendung überprüft der grenztierärztliche Dienst die Daten über:
a. die Herkunft, namentlich den Herkunftsbetrieb;
b. den Bestimmungsbetrieb;
c. bereits vorliegende Beanstandungen.
³ Die Kontrolle einer Sendung kann die folgenden Elemente umfassen:
a. eine Dokumentenkontrolle;
b. eine Identitätskontrolle;
c. eine physische Kontrolle.
Art. 56 ¹⁰⁸ Dokumentenkontrolle
Bei einer Dokumentenkontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die erforderlichen Begleitdokumente und Bewilligungen vollständig und korrekt sind.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 57 ¹⁰⁹ Identitätskontrolle
Bei einer Identitätskontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst visuell, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit dem Inhalt und der Kennzeichnung der Sendung übereinstimmen.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 58 Physische Kontrolle
¹ Bei einer physischen Kontrolle untersucht der grenztierärztliche Dienst die Tiere oder Tierprodukte einer Sendung.
² Er kann insbesondere die Verpackung, die Transportbehälter, das Transportmittel, die Kennzeichnung sowie bei Tierprodukten zusätzlich die Temperatur und den pH‑Wert kontrollieren.¹¹⁰
³ Er kann Proben nehmen und diese im Labor untersuchen lassen.
⁴ Wird eine Probe entnommen, so kann der Entscheid über die Freigabe einer Sen-dung ausgesetzt werden, bis der Befund vorliegt. In einem solchen Fall ist die Probe so schnell wie möglich zu untersuchen.
⁵ Für die entnommenen Proben werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 59 Dokumentation der Kontrollen
¹ Der grenztierärztliche Dienst trägt unmittelbar nach den Kontrollen via TRACES das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen ins GGED ein.
² Die Befunde von Proben werden im GGED eingetragen, sobald sie vorliegen.
³ Wird die Sendung freigegeben, so informiert der grenztierärztliche Dienst die anmeldepflichtige Person darüber.¹¹¹
⁴ Die Gesundheitsbescheinigungen werden in Papierform oder in elektronischer Form beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie in Papierform oder das Original in elektronischer Form:¹¹²
a.¹¹³
bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden;
b. bei Sendungen, die dauerhaft in das Einfuhrgebiet verbracht werden: auf Verlangen.¹¹⁴
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 59 a ¹¹⁵ Kontrollen durch die Zollstelle
¹ Bei Einfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen in den folgenden Fällen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist:
a. bei Sendungen, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden;
b. bei Sendungen, die weitertransportiert und an einer anderen Zollstelle angemeldet werden sollen.
² Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungsbetrieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst meldet.¹¹⁶
³ Bei Durchfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist.
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).

2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen

Art. 60 Einfuhren
Bei der Einfuhr sind für jede grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen.
Art. 61 ¹¹⁷ Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland
¹ Bei der Durchfuhr grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen für:
a. Schlachttiere;
b. andere Tiere als Schlachttiere, wenn sie: 1. aus dem Flugzeug ausgeladen werden, oder
2. im Flugzeug bleiben und ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht;
c. Tierprodukte, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden;
d. Tierprodukte, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden und bei denen ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
² Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:
a. Tierprodukte, die länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben;
b. Tiere, die im Flugzeug bleiben und bei denen kein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
³ Keine Kontrolle ist erforderlich für Sendungen, bei denen die erforderlichen Kontrollen an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden.
⁴ Der grenztierärztliche Dienst nimmt bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 62 ¹¹⁸ Durchfuhren nach Drittstaaten
¹ Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die zur Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, führt der grenztierärztliche Dienst stichprobenweise Dokumentenkontrollen und Identitätskontrollen durch.
² Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:
a.¹¹⁹
Tierprodukten, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen;
b. Tieren oder Tierprodukten, die im Flugzeug bleiben.
³ Bei Sendungen, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden, führt der grenztierärztliche Dienst eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durch.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 63 Ausfuhren
¹ Der grenztierärztliche Dienst kann Ausfuhrsendungen kontrollieren, wenn der Verdacht besteht, dass die Sendungen nicht der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
² Die Kantone kontrollieren, ob die Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden.

3. Abschnitt: Verstärkung und Reduktion der Kontrollen

Art. 64 ¹²⁰ Verstärkung der Kontrollen
¹ Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.
² Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens sowie Nordirlands zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.
³ Bei einem generell erhöhten Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen oder nach Nordirland einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 65 ¹²¹ Reduktion der Kontrollen
Das BLV kann bei einem geringen tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Risiko für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten die Häufigkeit der Kontrollen reduzieren.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).

6. Kapitel: Massnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes

Art. 66 Freigabe von Sendungen
¹ Der grenztierärztliche Dienst gibt grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen zur Einfuhr oder zur Durchfuhr frei, wenn sie keine Mängel aufweisen.
² Er verfügt wenn nötig:
a. einen gesicherten Weitertransport;
b. das Verbringen in eine von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligte Quarantäne.
Art. 67 Sendungen mit Mängeln
¹ Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst ergeben, dass sie den Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn:
a. sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt;
b.¹²²
bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttemperaturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während des Transports oder der Lagerung nicht eingehalten worden ist;
c. Lebensmittel offensichtlich verdorben sind;
d. bei Tierprodukten die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind;
e. bei Tieren die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind;
f. Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind;
g. Tiere nicht transportfähig sind;
h. die Gesundheitsbescheinigung oder das GGED nicht den Vorschriften entsprechen;
i. die Grenzkontrollstelle für die Kategorie der Tiere oder Tierprodukte nicht zugelassen ist; oder
j.¹²³
die Verpackung nicht den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1bis entspricht.
² Sendungen, die für die Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind und länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben, gelten zudem nach Ablauf dieser 72 Stunden als mangelhaft, wenn sie den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen.¹²⁴
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 68 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
¹ Ist eine Einfuhr- oder eine Durchfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen:
a. Beschlagnahme;
b. Rückweisung;
c.¹²⁵
Behandlung, Verarbeitung oder eine andere Massnahme zur Beseitigung des Mangels;
d. Einziehung.
¹bis Er kann ausnahmsweise die Massnahme nur in Bezug auf einen Teil der Sendung verfügen, sofern sie die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleistet, kein Risiko darstellt und die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.¹²⁶
² Er hört vor dem Entscheid die anmeldepflichtige Person an.
³ Die Gesundheitsbescheinigungen von mangelhaften Sendungen werden vom grenztierärztlichen Dienst annulliert.¹²⁷
⁴ Ist eine Ausfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 69 Beschlagnahme
¹ Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tiere und Tierprodukte, bei denen:
a. der Verdacht besteht, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind;
b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen;
c. Zweifel an der Identität der Sendung, an den Angaben über die Herkunft oder den Bestimmungsort der Sendung oder an den Gesundheitsgarantien bestehen;
d. ein Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist.
² Er beschlagnahmt Einfuhr- oder Durchfuhrsendungen beim Grenzübertritt oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt, Ausfuhrsendungen vor dem Grenzübertritt.
³ Er bringt beschlagnahmte Sendungen unter. Das Risiko trägt dabei bei Einfuhren der Importeur, bei Durchfuhren die anmeldepflichtige Person und bei Ausfuhren der Exporteur.
⁴ Nach der Beschlagnahme einer Ein- oder einer Durchfuhrsendung trifft der grenztierärztliche Dienst je nach Sachlage eine weitere Massnahme oder gibt die Sendung frei. Vor seinem Entscheid hört er die anmeldepflichtige Person an.
⁵ Bei Ausfuhrsendungen meldet der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.
⁶ Erlangt der grenztierärztliche Dienst nachträglich Erkenntnisse über allfällige Risiken, so informiert er die zuständige kantonale Behörde oder die Behörde des Bestimmungsstaates über bereits freigegebene Sendungen. Er kann deren Beschlagnahme verlangen.
Art. 70 ¹²⁸ Rückweisung
¹ Bei mangelhaften Ein- oder Durchfuhrsendungen verfügt der grenztierärztliche Dienst die Rückweisung, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts dagegen sprechen.
² Er legt für die Rücksendung zurückgewiesener Sendungen eine Frist fest. Die Frist darf längstens 10 Tage betragen.
³ Die Rücksendung kann erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. Der Bestimmungsort wurde mit dem Importeur vereinbart.
b. Die Rücksendung erfolgt auf dem Luftweg über einen Schweizer Flughafen direkt in den Bestimmungsstaat.
c. Der Importeur hat den grenztierärztlichen Dienst schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats über die Gründe für die Rückweisung unterrichtet wurden.
⁴ Eine Sendung kann in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat gesendet werden, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind und die zuständigen Behörden im Bestimmungsstaat dem grenztierärztlichen Dienst mitgeteilt haben, dass sie in Kenntnis der Rückweisungsgründe mit der Annahme der Sendung einverstanden sind.
⁵ Sprechen Gründe gegen eine Rückweisung, so dürfen Tierprodukte trotzdem zurückgewiesen werden, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats nachweist, dass diese aufgrund von unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Rücksendung in den Herkunftsstaat zulässt.
⁶ Der grenztierärztliche Dienst informiert die zuständige Behörde des Herkunftsstaates über die Art der Sendung und über die Gründe der Rückweisung, sofern diese Informationen für die Behörde zweckdienlich sind.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 71 ¹²⁹ Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln
¹ Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Behandlung oder, im Fall von Tierprodukten, alternativ die Verarbeitung verfügen.
² Die Behandlung oder Verarbeitung muss:
a. die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten; oder
b. die Tierprodukte für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für einen anderen zulässigen Zweck geeignet machen.
³ Die Behandlung oder Verarbeitung ist unter der Kontrolle der zuständigen Behörde durchzuführen und von dieser zu dokumentieren.
⁴ Für die Behandlung oder Verarbeitung dürfen nur Methoden verwendet werden, die nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung von Tierprodukten ist verboten.
⁵ Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches und lebensmittelhygienisches Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst ausnahmsweise eine andere Massnahme, wie die Neuverpackung, verfügen. Diese Massnahme muss die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten oder die Sendung gegebenenfalls einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zweck zuführen.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 72 Einziehung
¹ Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:
a. zurückgewiesene Tiere und Tierprodukte, die nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesendet worden sind;
b. herrenlose Tiere und Tierprodukte;
c.¹³⁰
offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV¹³¹ festgelegten Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten festgestellt worden ist;
d. verendete Tiere;
e.¹³²
Tiere und Tierprodukte, die aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können;
f.¹³³
Lebensmittel tierischer Herkunft, bei denen die vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV¹³⁴ erlassenen mikrobiologischen Kriterien für die Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten sind.
² Tiere, die aus tierschutzrechtlichen Gründen beschlagnahmt worden sind, werden eingezogen, wenn der Importeur oder die anmeldepflichtige Person nicht für die Herstellung des tierschutzkonformen Zustands aufkommt. Die Tiere müssen in eine vom BLV bestimmte Einrichtung oder an einen anderen geeigneten Ort gebracht oder getötet werden.
³ Aus tierseuchenrechtlichen Gründen eingezogene Tiere werden getötet.
⁴ Eingezogene Tierprodukte und verendete Tiere werden vom BLV nach der VTNP¹³⁵ entsorgt.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹³¹ SR 817.02
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹³⁴ SR 817.02
¹³⁵ SR 916.441.22
Art. 73 Sofortmassnahmen
¹ Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung des Tierwohls, der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden.¹³⁶
² Bei einer möglichen Gefährdung der Tiergesundheit ordnet er insbesondere an:
a. die vorsorgliche Absonderung;
b. die in der TSV¹³⁷ vorgesehenen Massnahmen; und
c. die Unterbringung, das Tränken, das Füttern und die Pflege.
³ Bei einer möglichen Gefährdung des Tierwohls ordnet er nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die Beschlagnahme der Tiere und deren Weiterleitung an diese Behörde an.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹³⁷ SR 916.401
Art. 74 Weitere Massnahmen
¹ Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen.
² Er kann das Beladen von Transportmitteln, die nicht der Tierschutzgesetzgebung entsprechen, verbieten.

2. Abschnitt: Behördliche Meldepflichten

Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
¹ Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollstelle über jede Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8.
² Sobald eine Sendung vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist, informiert dieser die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe.
³ Die zuständige kantonale Behörde informiert:
a.¹³⁸
spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung den grenztierärztlichen Dienst, der die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb;
b. spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über den Erhalt der Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 oder über eine allfällige Verzögerung.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 76 ¹³⁹ Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
Bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen, die im Einfuhrgebiet vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, nach den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie nach Nordirland informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die zuständige Kontrollbehörde des Bestimmungsstaates.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 77 Meldungen der bewilligten Betriebe für Einfuhren mit besonderen Auflagen und Veröffentlichung der Liste dieser Betriebe
¹ Die kantonalen Behörden melden dem BLV die bewilligten Betriebe nach den Artikeln 7 und 8.
² Das BLV veröffentlicht eine Liste der bewilligten Betriebe und übermittelt sie der Europäischen Kommission.
Art. 78 ¹⁴⁰ Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten
¹ Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die Behörde, die für diejenige Grenzkontrollstelle zuständig ist, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet, einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder Nordirland in einen Drittstaat verlassen wird.
² Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet, die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er das BAZG. Dieses führt weitere Abklärungen durch. Kann es nicht feststellen, dass die Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland verlassen hat, so informiert das BLV die zuständigen Stellen der Kantone und die Staaten, durch die der Transport führen sollte.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 79 ¹⁴¹ Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten
Meldet die für eine Grenzkontrollstelle zuständige Behörde der EU, Islands oder Norwegens oder Nordirlands dem grenztierärztlichen Dienst in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsendung nach Drittstaaten das Einfuhrgebiet direkt in diesen Drittstaat verlassen wird, so bestätigt der grenztierärztliche Dienst die erfolgte Durchfuhr.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).

3. Abschnitt: Massnahmen ausserhalb der Kontrollen des grenztierärztlichen Dienstes

Art. 79 a ¹⁴² Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» und Massnahmen
¹ Bei der Zollanmeldung von Einfuhrsendungen über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV (Art. 102 a ) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird Folgendes geprüft:
a.¹⁴³
bei Sendungen, die mit einem GGED angemeldet werden: ob eine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst vorliegt;
b. bei Sendungen, die mit einer Bewilligung des BLV angemeldet werden: ob die Bewilligung vorliegt.
² Ergibt der Datenabgleich, dass keine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst oder keine Bewilligung vorliegt, so:¹⁴⁴
a. wird die Zollanmeldung vom System «e-dec» zurückgewiesen, wenn die Sendung auf dem Luftweg eingeführt werden soll;
b. erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs, wenn die Sendung auf dem Landweg oder im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt wird.
³ Bei der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Private über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den im Informationssystem EDAV enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch entspricht.
⁴ Ergibt der Datenabgleich, dass die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch nicht entspricht, so wird die Zollanmeldung vom System «e‑dec» zurückgewiesen.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 80 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung
¹ Lebensmittel tierischer Herkunft, die für die Bordverpflegung in einem Flugzeug des grenzüberschreitenden Verkehrs bestimmt waren und nicht in demselben Flugzeug weitertransportiert werden, müssen von den Catering-Betrieben nach Artikel 22 VTNP¹⁴⁵ entsorgt werden.
² Die Entsorgungswege der Catering-Betriebe müssen vom Kanton bewilligt werden.
³ Die Catering-Betriebe teilen dem BLV die bewilligten Entsorgungswege mit. Änderungen sind unverzüglich zu melden.
¹⁴⁵ SR 916.441.22
Art. 81 Massnahmen im Reiseverkehr und bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
¹ Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Sendungen von Tierprodukten fest, die den Ein- oder den Durchfuhrbedingungen nach Artikel 13 nicht entsprechen, so lassen sie diese Sendungen durch die anmeldepflichtige Person der Vernichtung zuführen. Ist die anmeldepflichtige Person mit der Vernichtung nicht einverstanden, so informiert die Zollstelle die zuständige kantonale Behörde oder, an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle, den grenztierärztlichen Dienst. Diese ziehen die Sendung ein und führen sie der Entsorgung nach der VTNP¹⁴⁶ zu.
² Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen, die den Einfuhrbedingungen nach Artikel 14 nicht entsprechen, leitet das Speditionsunternehmen dem grenztierärztlichen Dienst weiter. Dieser zieht die Sendung ein und führt sie der Entsorgung nach der VTNP zu.¹⁴⁷
¹⁴⁶ SR 916.441.22
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 82 ¹⁴⁸ Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle
¹ Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen fest, so hält sie diese zurück und informiert die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt. Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
² Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde eine Massnahme nach Artikel 84 Absatz 4.
³ Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 83 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren
¹ Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es:
a. bei der Ein- und der Durchfuhr: den grenztierärztlichen Dienst;
b. bei der Ausfuhr: die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.¹⁴⁹
² Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.¹⁵⁰
³ Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten.
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde
¹ Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
² Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG .
³ Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.
⁴ Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde die Beschlagnahme, die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung, eine andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln oder die Einziehung der gesamten Sendung. Für die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung und andere Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln gelten die Artikel 70 und 71 sinngemäss. Allfällige nachträgliche grenztierärztliche Kontrollen müssen vorgängig mit dem grenztierärztlichen Dienst abgesprochen werden. Eingezogene Sendungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP¹⁵¹ entsorgt, oder eine solche Entsorgung wird angeordnet.¹⁵²
¹⁵¹ SR 916.441.22
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).

4. Abschnitt: Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung

Art. 85 Quarantäne
¹ Ist für Tiere in den Einfuhrbedingungen eine Quarantäne vorgeschrieben, so muss diese stattfinden:
a. in einer von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligten Quarantänestation, die den vom EDI festgelegten Anforderungen entspricht; oder
b. in einem Tierbestand, der den Anforderungen von Artikel 68 TSV¹⁵³ entspricht.
² Für Zier- und Wildvögel muss die Quarantäne in einer Einrichtung stattfinden, die Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013¹⁵⁴ entspricht.
³ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der Zollstelle in die Quarantäne zu transportieren sind und wie die Quarantäne durchzuführen ist. Wenn die vorgeschriebenen Fristen abgelaufen sind und die Untersuchungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne.
⁴ Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Durchführung von Quarantänen.
¹⁵³ SR 916.401
¹⁵⁴ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen, Fassung gemäss ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1.
Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann eine amtstierärztliche Überwachung anordnen bei:
a. eingeführten Tieren, für die keine Quarantäne vorgeschrieben ist;
b. Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind.
Art. 87 Kontrollen
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen in der Quarantäne und bei der amtstierärztlichen Überwachung.

7. Kapitel: Vollzugsorganisation

1. Abschnitt: Grenztierärztlicher Dienst und BAZG

Art. 88 Betrieb und Aufgaben des grenztierärztlichen Diensts
¹ Das BLV betreibt den grenztierärztlichen Dienst.
² Der grenztierärztliche Dienst führt an den zugelassenen Grenzkontrollstellen die vorgeschriebenen Kontrollen durch und ordnet die entsprechenden Massnahmen an.
Art. 89 Zusammensetzung des grenztierärztlichen Diensts
Der grenztierärztliche Dienst besteht aus:
a. einer Leitstelle;
b. den Leiterinnen und Leitern der Grenzkontrollstellen;
c. den Grenztierärztinnen und Grenztierärzten; und
d. den Assistentinnen und Assistenten des grenztierärztlichen Diensts (Assistentinnen und Assistenten GTD).
Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen
¹ Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen sind für den Betrieb und für die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen verantwortlich.
² Sie sorgen dafür, dass bei den Kontrollen eine ausreichende Anzahl Grenztierärztinnen und Grenztierärzte und Assistentinnen und Assistenten GTD zur Verfügung steht.
Art. 91 ¹⁵⁵ Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
¹ Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine Grenztierärztin oder ein Grenztierarzt an der Grenzkontrollstelle anwesend sein.
² Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen die physische Kontrolle selbst durchführen:
a. bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren;
b. bei Fleisch; und
c. bei Schlachtnebenerzeugnissen, die als Lebensmittel bestimmt sind.
³ Sie können die Assistentinnen und Assistenten GTD mit der Durchführung aller anderen Kontrollen beauftragen. Sie sind verantwortlich für den Schlussentscheid, ausser bei Sendungen nach Artikel 92 Absatz 2.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 92 ¹⁵⁶ Assistentinnen und Assistenten GTD
¹ Die Assistentinnen und Assistenten GTD können:
a. die Kontrollen durchführen, mit denen sie beauftragt wurden;
b. administrative Aufträge und Verfahren ausführen.
² Kontrollieren sie die folgenden Sendungen, so sind sie verantwortlich für den Schlussentscheid:
a. Sendungen mit Fischereierzeugnissen;
b. Sendungen mit lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken, die als Lebensmittel bestimmt sind.
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst
¹ Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen müssen über eine Ausbildung als leitende amtliche Tierärztin oder leitender amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 2011¹⁵⁷ über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
² Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen über eine Ausbildung als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
³ Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden entsprechend ihren Aufgaben durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081¹⁵⁸ ausgebildet.¹⁵⁹
⁴ Das BLV führt Buch über die Aus- und Weiterbildung der an den Grenzkontrollstellen tätigen Personen.¹⁶⁰
⁵ Es organisiert für den grenztierärztlichen Dienst Aus- und Weiterbildungskurse über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.¹⁶¹
¹⁵⁷ SR 916.402
¹⁵⁸ Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt, Fassung gemäss ABl L. 171 vom 26.6.2019, S. 1.
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 94 Auskunftspflicht des BAZG
Das BAZG erteilt dem BLV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, und gewährt ihm Einsicht in die Akten.

2. Abschnitt: Zugelassene Grenzkontrollstellen

Art. 95 Standort und Öffnungszeiten
¹ Die zugelassenen Grenzkontrollstellen müssen sich auf dem Amtsplatz einer Zollstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c ZG¹⁶² befinden.
² Die Flughafenhalter müssen dem BLV die für die Grenzkontrollstellen erforderlichen Bodenflächen oder Räumlichkeiten auf dem Flughafenareal zur Verfügung stellen.
³ Das BLV entrichtet den Flughafenhaltern einen marktüblichen Mietzins.
⁴ Es legt die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstellen fest.
¹⁶² SR 631.0
Art. 96 Räume, Einrichtungen und Anlagen
¹ Das BLV ist zuständig für die Räume, Einrichtungen und Anlagen, die in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.
² Das EDI legt die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen fest.
³ Das BLV bestimmt, welche technischen Einrichtungen in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.
Art. 97 Erweiterung von Grenzkontrollstellen
¹ Das BLV verlangt von den Flughafenhaltern eine Erweiterung der Bodenflächen oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten innerhalb angemessener Frist, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, neue gesetzliche Vorgaben oder betriebliche Veränderungen an der Grenzkontrollstelle dazu führen, dass die bereits bestehenden Räumlichkeiten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können.¹⁶³
² Erfolgen die Erweiterung der Bodenflächen oder die Bereitstellung der Räumlichkeiten nicht fristgerecht, so gilt die Grenzkontrollstelle für die betroffenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten bis zur Erweiterung oder Bereitstellung nicht mehr als zugelassen. Der Flughafenhalter hat die Fluggesellschaften darüber umgehend zu informieren.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).

3. Abschnitt: Informationssystem TRACES

Art. 98 Registrierung
¹ Die folgenden Behörden, Institutionen und Personen müssen in TRACES registriert sein:¹⁶⁴
a. das BLV;
b. das BAZG ;
c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker;
e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren;
g.¹⁶⁵
die Laboratorien, die vom grenztierärztlichen Dienst mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden.
² Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV.
³ Die registrierten Behörden, Institutionen und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.¹⁶⁶
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 99 ¹⁶⁷ Zugang
¹ Zugang zu TRACES erhalten Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Behörde oder der Betrieb, für die oder den die Personen tätig sind, ist in TRACES registriert.
b. Sie haben die von der zuständigen Behörde angebotene Schulung besucht oder die Behörde oder der Betrieb bestätigt, dass bei diesen Personen das für die Nutzung von TRACES erforderliche Wissen vorliegt.
² Die Personen haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 99 a ¹⁶⁸ Datenbearbeitung
¹ Wer Zugang zu TRACES hat, darf die Daten zu ihren oder seinen Sendungen einsehen.
² Die anmeldepflichtigen Personen dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten.
³ Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 100 ¹⁶⁹ Durchführung der Schulungen
¹ Das BLV führt die Schulungen für das BAZG, die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen und die anmeldepflichtigen Personen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.
² Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen für die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren durch, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 101 Pflichten der kantonalen Behörden
¹ Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach Artikel 17 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Registrierungen.
² Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.
Art. 101 a ¹⁷⁰ Verknüpfung mit dem System «e-dec»
TRACES kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden.
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 102 Koordination
¹ Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.
² Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.

4. Abschnitt: ¹⁷¹ Informationssystem EDAV

¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 102 a Betrieb und Zweck
¹ Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems EDAV.
² Das Informationssystem EDAV dient dem BLV zur Bearbeitung der Daten, die es zur Durchführung von Bewilligungsverfahren im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und zur Verwaltung dieser Bewilligungen benötigt.
Art. 102 b Inhalt
Das Informationssystem EDAV enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung:
a. hängige Bewilligungsgesuche: 1. Angaben zum Importeur,
2. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb,
3. Angaben zu Transportmittel und Route,
4. Angaben zur Sendung,
5. Angaben zu Verwendungszweck, Aufbewahrung und Entsorgung,
6. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen;
b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche.
Art. 102 c Datenbearbeitung
¹ Die Daten im Informationssystem EDAV werden vom BLV erfasst.
² Die mit dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff auf die Daten. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
Art. 102 d– 102 h ¹⁷²
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 102 i Verknüpfung mit dem System «e-dec»
Das Informationssystem EDAV kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden.

5. Abschnitt: ¹⁷³ Informationssystem E-Cert

¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 102 j Betrieb und Zweck
¹ Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems E-Cert.
² Das E-Cert dient der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten nach den Artikeln 48–50 und zur Bearbeitung der Daten, die dafür benötigt werden.
Art. 102 k Inhalt
Das E-Cert enthält die folgenden Daten zu Ausfuhrsendungen:
a. Angaben zum Exporteur sowie zum Importeur im Bestimmungsstaat;
b. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb;
c. Angaben zu Transportmittel und Route;
d. Angaben zur Sendung;
e. Angaben zum Verwendungszweck.
Art. 102 l Datenbearbeitung
¹ Die Exporteure dürfen die sie betreffenden Daten nach Artikel 102 k erfassen und bearbeiten.
² Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Daten nach Artikel 102 k bearbeiten.
³ Das BLV darf alle Daten einsehen.

6. Abschnitt: ¹⁷⁴ Gemeinsame Bestimmungen für das Informationssystem EDAV und das E‑Cert

¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
Art. 102 m Datenschutz
¹ Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen beim Informationssystem EDAV und beim E‑Cert jeweils in ihrem Bereich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.
² Das BLV erlässt für die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ein Bearbeitungsreglement.
Art. 102 n Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, über die in den Informationssystemen Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach:
a. dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020¹⁷⁵, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen;
b. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen.
¹⁷⁵ SR 235.1
Art. 102 o Berichtigung von Daten
Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen für die Berichtigung der von ihnen erfassten unrichtigen Daten.
Art. 102 p Informationssicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit richten sich nach der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023¹⁷⁶.
¹⁷⁶ SR 128.1
Art. 102 q Aufbewahrung und Archivierung der Daten
¹ Die Daten des Informationssystems EDAV und des E-Cert dürfen längstens 10 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden.
² Die Archivierung der Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998¹⁷⁷. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssystemen.
³ Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informationssystemen aufbewahrt werden.
¹⁷⁷ SR 152.1

8. Kapitel: Gebühren und Kosten

Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr
¹ Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt:
a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985¹⁷⁸;
b. die Gebühren und Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden;
c.¹⁷⁹
die Kosten für Untersuchungen nach Artikel 64 einschliesslich Versandkosten;
d. die Kosten für Laboruntersuchungen, die im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen angeordnet werden, sofern ihr Befund ungünstig ist;
e. die Kosten der Quarantäne nach Artikel 85;
ebis.¹⁸⁰
die Kosten, die durch vorübergehend zu treffende Schutzmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verursacht werden;
f. die Kosten, die durch eine Risikoanalyse im Einzelfall nach Artikel 5 Absatz 4 verursacht werden.
² Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden direkt vom beauftragten Labor in Rechnung gestellt.
³ Über die voraussichtliche Höhe der Kosten der Risikoanalyse im Einzelfall muss das BLV den Importeur im Voraus informieren.
⁴ Der anmeldepflichtigen Person werden die Unterbringungskosten nach Artikel 24 Absatz 3 in Rechnung gestellt.
¹⁷⁸ SR 916.472
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr
Im Zusammenhang mit der Durchfuhr werden der anmeldepflichtigen Person die Gebühren und Kosten nach Artikel 103 Absatz 1 in Rechnung gestellt. Artikel 103 Absätze 2–4 gilt sinngemäss.
Art. 105 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr
Die Gebühren und Kosten für die amtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Art. 106 Gebührenerhebung durch die Kantone
Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.

9. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 107 Verfügungen und Rechtsmittel
¹ Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁸¹. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59 b TSG.
² Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.¹⁸²
³ Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.
¹⁸¹ SR 172.021
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).
Art. 108 Meldung von Widerhandlungen
¹ Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend:¹⁸³
a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;
b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder
c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.
² Bei Widerhandlungen, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden, meldet die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die Widerhandlungen dem BLV.
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ).
Art. 109 Strafverfolgung
¹ Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG¹⁸⁴ oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009¹⁸⁵ vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein.
² Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden oder des BLV die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden.
³ Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein.
⁴ Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG.¹⁸⁶
¹⁸⁴ SR 631.0
¹⁸⁵ SR 641.20
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 411 ).

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 110 Vollzug
¹ Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache des Bundes.
² Die zuständigen Behörden des Bundes sind das BLV und das BAZG .
³ Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.
Art. 111 Anpassungen technischer Vorschriften
¹ Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU nachzuführen in Bezug auf:
a. die Einfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2);
b. die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen (Art. 20 Abs. 2);
c. die Durchfuhrbedingungen (Art. 38 Abs. 1 und 2).
² Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen vorzunehmen in Bezug auf:
a. die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 5 Abs. 3);
b. die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a;
c. die Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr (Art. 13 und 39 Bst. a);
d. die Anforderungen an die Quarantänestationen (Art. 85 Abs. 1).
Art. 112 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 113 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
² Artikel 35 Absatz 6 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Art. 114 ¹⁸⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2024
Gesundheitsbescheinigungen nach den Artikeln 48–50, für die im E-Cert eine Vorlage vorliegt, zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten dürfen noch bis zum 31. Dezember 2024 in Papierform erstellt und bearbeitet werden.
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ).

Anhang

(Art. 112)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 18. April 2007¹⁸⁸ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten;
2. die Verordnung vom 18. April 2007¹⁸⁹ über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr;
3. die Verordnung vom 27. August 2008¹⁹⁰ über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹⁹¹
¹⁸⁸ [ AS 2007 1847 ; 2008 2985 Anhang 6 Ziff. II 1, 4157 , 5197 ; 2009 1567 ; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 6, 5803 Anhang 2 Ziff. II 7; 2012 2855 ; 2013  949 ,  3041 Ziff. I 15; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 10, 2243 Anhang Ziff. 3]
¹⁸⁹ [ AS 2007 2743 ; 2008 4167 , 4867 ; 2012 2861 , 6407 Anhang 2 Ziff. 3; 2014 4521 Anhang 6 Ziff. II 3]
¹⁹⁰ [ AS 2008 4173 , 4869 ; 2009 1569 ; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 7; 2012 2863 ; 2015 1827 Ziff. II]
¹⁹¹ Die Änderungen können unter AS 2015 5201 konsultiert werden.
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