Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
(EDAV-Ht) vom 28. November 2014 (Stand am 1. Juli 2024)
¹ SR 916.40 ² SR 0.916.026.81 ³ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die:
a. ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und
b. nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
² Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:
a. die Verordnung vom 18. November 2015⁴ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
b.⁵
die Verordnung vom 18. November 2015⁶ über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.⁷
³ Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:
a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008⁸;
b. Verordnung vom 4. September 2013⁹ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
⁴ SR 916.443.10
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
⁶ SR 916.443.11
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ).
⁸ SR 455.1
⁹ SR 453.0
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Heimtiere: Tiere nach Anhang 1, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden;
b. Halterin, Halter: natürliche Person mit der tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über das Tier, die im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung als Besitzerin oder Besitzer eingetragen ist;
c. berechtigte Tierärztin, berechtigter Tierarzt: Tierärztin oder Tierarzt, die oder der gemäss dem jeweiligen nationalen Recht die Tätigkeiten durchführen darf, die in dieser Verordnung vorgesehen sind;
d. Einfuhr: dauerhafte oder vorübergehende Verbringung von Heimtieren in das Einfuhrgebiet;
e.¹⁰
Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);
f.¹¹
Drittstaaten : alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
2. Kapitel: Bestimmungen für die Einfuhr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
Art. 4 ¹³ Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die Landesflughäfen
Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Luftverkehr ohne vollständige grenztierärztliche Untersuchung in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder in Nordirland (direkter Luftverkehr) muss über einen der drei Flughäfen Zürich, Genf oder Basel (Landesflughäfen) erfolgen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
Art. 5 ¹⁴ Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung
Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
2. Abschnitt: Hunde, Katzen und Frettchen
Art. 6 Einteilung der Staaten und Gebiete ¹⁵
¹ Für die Regelung der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen werden die Staaten und Gebiete eingeteilt in:
a.¹⁶
EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Staaten und Gebiete, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden;
b. andere Staaten und Gebiete mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und
c. Staaten und Gebiete, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.
² Die Staaten und Gebiete nach Absatz 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.
¹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
Art. 6 a ¹⁷ Höchstzahl für die Einfuhr aus Drittstaaten
¹ Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittstaaten dürfen insgesamt höchstens fünf Tiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 2015¹⁸ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
² Das BLV bewilligt die Einfuhr von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen auf Gesuch hin, wenn:
a. die Einfuhr vorübergehend ist;
b. die Halterin, der Halter oder eine ermächtigte Person die Tiere für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Anlässe mit sich führt; und
c. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person nachweist, dass die Tiere: 1. für diese Zwecke angemeldet oder bei einer Vereinigung, die solche Anlässe durchführt, registriert sind, und
2. mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis eines höheren Alters aus tierseuchenpolizeilichen Gründen.
³ Das BLV kann in der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Hunde, Katzen und Frettchen beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.
⁴ Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
¹⁸ SR 916.443.10
Art. 7 ¹⁹ Höchstzahl für die Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie aus Nordirland
¹ Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie aus Nordirland gelten die nach Artikel 6 a Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 2015²⁰ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.
² Es ist keine Bewilligung erforderlich.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
²⁰ SR 916.443.11
Art. 8 Kennzeichnung
¹ Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 1 erfüllt.
² Tiere, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.
³ Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 11 und vor einer allfälligen Titrierung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen.
⁴ Sie muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.
Art. 9 Heimtierpass
¹ Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 entsprechen.
² Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine berechtigte Tierärztin oder einen berechtigten Tierarzt vorgenommen werden.
³ Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.
Art. 10 Veterinärbescheinigung
¹ Die Veterinärbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 entsprechen.
² Sie muss ausgefüllt und unterzeichnet sein von:
a. einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder
b. einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt; diese Einträge sind von der zuständigen Behörde mittels Sichtvermerk zu bestätigen.
³ Sie muss eine von der Halterin, vom Halter oder von der ermächtigten Person unterzeichnete Erklärung enthalten, die bestätigt, dass das Heimtier nicht zum Zweck der Eigentumsübertragung eingeführt wird.²¹
⁴ Bei der Einfuhr im direkten Luftverkehr gilt sie bis zur Kontrolle an einem Landesflughafen, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum.
⁵ Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten oder Gebiete versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.²²
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
Art. 11 Tollwutimpfung
¹ Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 entspricht.
² Die Tollwutimpfung ist gültig ab:
a. dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;
b. dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.
³ Sie ist so lange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
⁴ Die Erstimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden. Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn kein Nachweis einer vorangegangenen Impfung vorliegt.
⁵ Die Impfung muss im Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.
Art. 12 Tiere aus der EU und aus weiteren europäischen Staaten oder Gebieten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass ²³
¹ Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.²⁴
² Die Tiere müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.
³ Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; oder
b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Heimtierpass vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
⁴ Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Tollwutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Übersiedlungsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.²⁵
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
Art. 13 Tiere aus Staaten und Gebieten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut
¹ Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
² Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt oder wiedereingeführt werden.²⁶
³ Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.
⁴ Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; oder
b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Veterinärbescheinigung vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
Art. 14 Tiere aus Staaten und Gebieten, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann
¹ Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
² In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:
a. eine gültige Tollwutimpfung durchgeführt worden ist; und
b. eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durchgeführt worden ist, das von der Europäischen Kommission anerkannt ist; das BLV publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet²⁷.
³ Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen:²⁸
a.²⁹
die Tollwutimpfung und die Titrierung im Einfuhrgebiet oder in einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt sind; und
b. Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.
⁴ Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BLV eingereicht werden und die zur Überprüfung der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen notwendigen Dokumente enthalten.
²⁷ www.blv.admin.ch > Tiere > Reisen mit Heimtieren > Hunde, Katzen und Frettchen
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
Art. 15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Gebieten, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann
¹ Die Titrierung für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine berechtigte Tierärztin oder ein berechtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.
² Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder Nordirland verlassen hat.³⁰
³ Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.
⁴ Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:³¹
a. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person eine selbst unterzeichnete Erklärung nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 vorlegt, nach der die Tiere bei der Durchfuhr durch den Staat oder das Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; und
b. die Tiere während des Transports das gesicherte Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
3. Abschnitt: Vögel
Art. 16
¹ Vögel aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche die Durchführung der Massnahmen gemäss Anhang 5 bestätigt.
² Vögel aus Drittstaaten dürfen nur über die Flughäfen Zürich und Genf ein- und durchgeführt werden.
3. Kapitel: Bestimmungen für die Durch- und die Ausfuhr
Art. 17 Durchfuhr
¹ Für die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
² In den folgenden Fällen gelten für die Durchfuhr die Bestimmungen für die Einfuhr:
a. Die Heimtiere werden auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
b. Die Heimtiere werden auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
Art. 18 Ausfuhr
¹ Für die Ausfuhr von Heimtieren in EU-Mitgliedstaaten, nach Island und nach Norwegen gelten die Bestimmungen über die Einfuhr sowie allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes.
² Für die Ausfuhr in andere Staaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
4. Kapitel: Pflichten beim Grenzübertritt
Art. 19 Vorweispflicht
Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren, für die das Mitführen eines Heimtierpasses, einer Veterinärbescheinigung oder einer Bewilligung vorgeschrieben ist, hat die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ³² den Heimtierpass, die Veterinärbescheinigung oder die Bewilligung vorzuweisen.
³² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 20 Übersetzung der Dokumente
Der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.
5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Kontrolle der Höchstzahl bei der Ein- und Durchfuhr
Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren kontrolliert das BAZG die Höchstzahl der mitgeführten Tiere.
Art. 22 Zollausschlussgebiete
Bei der Einfuhr in und bei der Durchfuhr durch die Zollausschlussgebiete finden keine Kontrollen durch das BAZG statt.
Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Dienstes
Das BAZG kann bei der Durchführung der Kontrollen bei Heimtieren, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.
Art. 23 a ³³ Datenbekanntgabe
Transportgesellschaften, die Heimtiere transportieren, müssen den Vollzugsbehörden bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung auf Anfrage die Daten zur betroffenen Halterin, zum betroffenen Halter oder zur ermächtigten Person herausgeben.
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ).
2. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
Art. 24 Kontrolle der Einhaltung der Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen kontrolliert das BAZG die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen, bei der Durchfuhr die Einhaltung der Durchfuhrbestimmungen.
Art. 25 Vermerk der Kontrolle
Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c ein- oder durchgeführt werden, vermerkt das BAZG die Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung.
Art. 26 Meldungen
¹ Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, erhebt das BAZG regelmässig:
a. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
b. die Anzahl der beanstandeten Tiere.
² Das BAZG übermittelt die erhobenen Zahlen dem BLV.
3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln
Art. 27 ³⁴
Für Vögel aus Drittstaaten ist vom grenztierärztlichen Dienst eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle nach der Verordnung vom 18. November 2015³⁵ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten durchzuführen.
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ).
³⁵ SR 916.443.10
4. Abschnitt: Massnahmen
Art. 28 Massnahmen des BAZG
Stellt das BAZG Heimtiere fest, bei denen die Voraussetzungen für die Ein‑ oder Durchfuhr nicht erfüllt sind, so meldet es dies der Veterinärbehörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, meldet es dies dem grenztierärztlichen Dienst.
Art. 29 Massnahmen der kantonalen Veterinärbehörde
¹ Sind bei Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. Ausgenommen sind Heimtiere aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden; für sie gilt Artikel 30.
² Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das BAZG entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG .
³ Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen.
Art. 30 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
¹ Sind bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so weist der grenztierärztliche Dienst die Tiere zurück.
² Können die Tiere nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie abgesondert werden; das Risiko dieser Massnahme trägt die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person.
³ Werden die Tiere nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können sie eingezogen und getötet werden.
6. Kapitel: Strafverfolgung
Art. 31
¹ Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Kantons oder des grenztierärztlichen Diensts meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Tierschutzgesetzgebung insbesondere betreffend:
a. die Identität und die Herkunft von Tieren;
b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
² Bei der widerrechtlichen Ein- oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollvorschriften vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein.
³ Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen des BLV oder der zuständigen kantonalen Behörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden.
7. Kapitel: Gebühren und Übernahme von Kosten
Art. 32
¹ Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen des BLV richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985³⁶. Sie werden der Halterin, dem Halter oder der ermächtigten Person auferlegt.
² Die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person muss zudem für sämtliche Kosten aufkommen, die durch Kontrollen der kantonalen Veterinärbehörden sowie durch Massnahmen entstehen, die von kantonalen Veterinärbehörden oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden.
³⁶ SR 916.472
8. Kapitel: Schweizerischer Heimtierpass
Art. 33 Herstellung und Vertrieb
¹ Für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses ist das BLV zuständig. Es kann dafür Dritte beiziehen.
² Der Heimtierpass ist nach den international harmonisierten Vorgaben herzustellen. Er darf nur an in der Schweiz tätige Tierärztinnen und Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung abgegeben werden.
³ Die Gebühren für die Herstellung und den Vertrieb des Heimtierpasses richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 2005³⁷. Sie werden den Tierärztinnen und Tierärzten auferlegt.
³⁷ [ AS 2005 5433 . AS 2014 4329 Art. 8]. Siehe heute: die Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 ( SR 172.041.11 ).
Art. 34 Ausstellung
¹ Der schweizerische Heimtierpass darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz und von Tierärztinnen und Tierärzten mit Anstellung bei einer Person mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen.³⁸
² Bei der Ausstellung eines Heimtierpasses muss die Tierärztin oder der Tierarzt die folgenden Daten aufzeichnen:
a. Zeitpunkt der Implantation sowie Nummer und Lokalisation des angebrachten Mikrochips;
b. Name und Kontaktinformation der Halterin oder des Halters;
c. Nummer des abgegebenen Heimtierpasses.
²bis Für Hunde müssen die Tierärztinnen und Tierärzte die Nummern der ausgestellten Heimtierpässe in der zentralen Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG erfassen.³⁹
³ Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.
⁴ Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
9. Kapitel: Information und Ausbildung
Art. 35
¹ Das BLV sorgt für die Information der Reisenden. Es veröffentlicht die Einfuhrbestimmungen im Internet.
² Es sorgt für die Ausbildung der Kontrollorgane.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36 Nachführung einzelner Anhänge
Das BLV kann die Anhänge 1, 3, 4 und 5 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.
Art. 37 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 6 geregelt.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.
Anhang 1 ⁴⁰
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
(Art. 2)
Liste der Heimtiere
Es gilt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2016/429⁴¹, der folgende Heimtiere vorsieht:
1. Hunde;
2. Katzen;
3. Frettchen;
4. Hauskaninchen;
5. Nagetiere;
6. Vögel, ausgenommen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel ( Ratitae );
7. Reptilien;
8. Amphibien;
9. Wassertiere, die zu Zierzwecken gehalten werden;
10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea .
⁴¹ Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11.
Anhang 2 ⁴²
⁴² Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ).
Anhang 3 ⁴³
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 16. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 ( AS 2021 96 ).
(Art. 6 Abs. 2)
Einteilung der Staaten und Gebiete
Es gilt die folgende Einteilung der Staaten und Gebiete:
a. EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Staaten und Gebiete, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden:
1. die EU-Mitgliedstaaten, einschliesslich: 1.1 Azoren und Madeira
1.2 Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla
1.3 Färöer
1.4 Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte und Réunion
1.5 Grönland
2. die folgenden weiteren europäischen Staaten und Gebiete, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden: 2.1 Andorra
2.2 Gibraltar
2.3 Island
2.4 Monaco
2.5 Nordirland
2.6 Norwegen
2.7 San Marino
2.8 Vatikanstadt
b. die folgenden Staaten und Gebiete mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut:
1. Antigua und Barbuda
2. Argentinien
3. Aruba
4. Ascension
5. Australien
6. Bahrain
7. Barbados
8. Belarus
9. Bermuda
10. Bonaire, St. Eustatius und Saba
11. Bosnien und Herzegowina
12. Britische Jungferninseln
13. Chile
14. Curaçao
15. Falklandinseln
16. Fidschi
17. Französisch-Polynesien
18. Guernsey
19. Hongkong
20. Insel Man
21. Jamaika
22. Japan
23. Jersey
24. Kaimaninseln
25. Kanada
26. Malaysia
27. Mauritius
28. Mexiko
29. Montserrat
30. Neukaledonien
31. Neuseeland
32. Nordmazedonien
33. Russland
34. Singapur
35. St. Helena
36. St. Kitts und Nevis
37. St. Lucia
38. Sint Maarten
39. St. Pierre und Miquelon
40. St. Vincent und die Grenadinen
41. Taiwan (Chinesisches Taipei)
42. Trinidad und Tobago
43. Vanuatu
44. Vereinigte Arabische Emirate
45. Vereinigte Staaten (einschliesslich Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Guam, Nördliche Marianen und Puerto Rico)
46. Vereinigtes Königreich ohne Nordirland
47. Wallis und Futuna
c. die folgenden Staaten und Gebiete, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann:
Alle Staaten und Gebiete, die nicht in den Buchstaben a und b aufgelistet sind.
Anhang 4 ⁴⁴
⁴⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
(Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 4)
Besondere Bestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen
1. Kennzeichnung
1.1 Technische Anforderungen: 1.1.1 passiver RFID-Chip;
1.1.2 HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm 11784:1996/Amd 2:2010⁴⁵;
1.1.3 ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 11785:1996/Cor 1:2008⁴⁶ entspricht.
1.2 Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
⁴⁵ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .
⁴⁶ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .
2. Heimtierpass für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
2.1 Für den Heimtierpass für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013⁴⁷.
2.2 In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht der EU angehören, müssen das Emblem der EU und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt sein.
⁴⁷ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2016, ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 39.
3. Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c
Für die Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Anforderungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013⁴⁸.
⁴⁸ Siehe Fussnote zu Anhang 3.
4. Tollwutimpfung
4.1 Zulässige Impfstoffkategorien: 4.1.1 inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm); oder
4.1.2 rekombinanter Wirkstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert.
4.2 Anforderungen an den Impfstoff bei Verabreichung: 4.2.1 in der Schweiz: Zulassung nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000⁴⁹;
4.2.2 in einem EU-Mitgliedstaat: Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den europäischen Vorschriften;
4.2.3 in einem Drittstaat: Einhaltung der Anforderungen nach den Kapiteln 1.1.8 und 3.1.18 des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres ⁵⁰ der Weltorganisation für Tiergesundheit.
⁴⁹ SR 812.21
⁵⁰ Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2022; www.woah.org > Français > Ce que nous faisons > Normes > Codes et Manuels > Manuel terrestre > Accès.
5. Erklärungen
Für die Erklärungen nach den Artikeln 12 Absatz 3 Buchstabe a, 13 Absatz 4 Buchstabe a und 15 Absatz 4 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013⁵¹.
⁵¹ Siehe Fussnote zu Anhang 3.
Anhang 5 ⁵²
⁵² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 271 ).
(Art. 16 Abs. 1)
Massnahmen vor der Einfuhr von Vögeln in Bezug auf die Veterinärbescheinigung
Es gelten die Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933⁵³ sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938⁵⁴.
⁵³ Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4.
⁵⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47.
Anhang 6
(Art. 37)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 18. April 2007⁵⁵ über die Einfuhr von Heimtieren wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁵⁶
⁵⁵ [ AS 2007 2769 ; 2008 4191 ; 2012 2865 ; 2013 2141 , 3111 Anhang Ziff. II 3; 2014 2243 Anhang Ziff. 4, 4055 ]
⁵⁶ Die Änderungen können unter AS 2014 4521 konsultiert werden.
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