Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung  Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten  bei den Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (KBV)  Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun  -  gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantona  -  len Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zeitlich massgebende Kosten
                            1  Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr vergü  -  tet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinnge  -  mäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
                            1  Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 besteht nur, soweit  nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der  AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen  Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b der Verordnung  über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15.  Januar 1971, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der  Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach  den §§ 13–16 dieser Verordnung abgezogen.  Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf je  -  doch nicht unterschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die  Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschä  -  digung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4 Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten
                            1  In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Ausland  -  aufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland  durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergü  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 4. 2. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  832.700  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis  massgebend, sofern er niedriger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auszahlung
                            1  Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten werden in der Regel jährlich ausbezahlt. Über  -  steigt das Guthaben aber 300 Franken, kann vorzeitige Vergütung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Krankheits- und Behinderungskosten werden der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt. Sind  diese Kosten noch nicht bezahlt, so können sie direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstelle  -  rin vergütet werden.  II. Kosten für Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Arznei, Pflege und  Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kostenbeteiligung
                            1  Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18.  März 1994 an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 KVG übernimmt, wird vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Versicherung mit wählbaren Franchisen
                            1  Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversi  -  cherung (KVV) vom 27. Juni 1995 gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbe  -  halt) von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zahnbehandlungskosten
                            1  Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medika  -  mente) sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässi  -  gen Behandlung und Ausführung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, bestimmt  sich nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärz  -  tinnen der Schweiz im Bereich Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vergütung sind der Unfall-, Militär- und Invalidenversiche-rungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif)  über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbei  -  ten massgebend. Bei von Schweizer Zahnärztinnen oder Zahnärzten im Ausland eingekauften zahn  -  technischen Arbeiten ist der ausländische Zahntechnikertarif massgebend, sofern er niedriger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 3000 Franken, so ist  dem Amt für Sozialbeiträge vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-  Tarif einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Diätkosten
                            1  Ausgewiesene Mehrkosten für von der Ärztin oder vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von  Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährli  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital
                            1  Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach § 6 ein ange  -  messener Betrag für den Lebensunterhalt in Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947 abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Kosten bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim oder in einem Spital mit
                            Langzeitpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim oder Spital bis längstens 90 Tage wer  -  den vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung der Heim- oder Spitaltaxen richtet sich nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung betreffend  Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  (VELG) vom 12. Dezember 1989. Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in  Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG werden in diesen Fällen auf 40‘000 Franken für  Einzelpersonen und Vollwaisen bzw. 80‘000 Franken für Ehepaare erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kosten von Erholungskuren und Erholungsaufenthalten
                            1  Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder  Spital gemäss Pflegeheimliste bzw. Spitalliste des Standortkantons durchgeführt wurde. Kosten von  Erholungsaufenthalten zur Entlastung von Angehörigen werden ebenfalls berücksichtigt, wenn der  Aufenthalt in einem Heim oder Spital gemäss Pflegeheimliste bzw. Spitalliste des Standortkantons er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung der Heim- oder Spitaltaxen richtet sich nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung betreffend  Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  (VELG) vom 12. Dezember 1989. Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in  Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kosten bei Aufenthalt in einem Heilbad
                            1  Kosten für ärztlich verordnete Badekuren, die unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und an welche die  Krankenversicherung den Beitrag nach Art. 25 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obliga  -  torischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. Septem  -  ber 1995 übernimmt, werden für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr und zu maximal 170 Franken pro  Tag vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in Form des Betrages für volle Verpfle  -  gung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause *
                            1  Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbe  -  darfs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die  Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt werden vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge  Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der  Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird:  *  a)  *  von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung;  b)  *  von einer juristischen Person;  c)  *  von einer natürlichen Person, die nicht im selben Haushalt lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  *  a)  im Fall von Abs. 3 lit. a höchstens 50 Franken pro Stunde, höchstens 800 Franken pro  Monat und höchstens 9‘600 Franken pro Kalenderjahr; oder  b)  im Fall von Abs. 3 lit. b höchstens 38 Franken pro Stunde, höchstens 608 Franken pro  Monat und höchstens 7‘296 Franken pro Kalenderjahr; oder  c)  im Fall von Abs. 3 lit. c höchstens 30 Franken pro Stunde, höchstens 480 Franken pro  Monat und höchstens 5‘760 Franken pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause durch Institutionen der Behindertenhilfe und
                            Institutionen für Wohnungen mit Serviceangebot für Betagte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Bezug von notwendigen Leistungen durch eine anerkannte Institution gemäss § 27 des Geset  -  zes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14. September 2016 werden bei Personen mit Behinderung  im Sinne von § 4 BHG die Kosten für die nicht personalen Leistungen vergütet, bei allen übrigen Per  -  sonen die Kosten für die personalen und die nicht personalen Leistungen. Die Höchstbeträge gemäss  Art. 14 Abs. 3 lit. a. ELG werden in diesen Fällen auf 60’000 Franken für Einzelpersonen und Voll  -  waisen bzw. 120’000 Franken für Ehepaare erhöht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personen, die notwendige Leistungen durch eine anerkannte Einrichtung gemäss kantonaler Liste  der anerkannten Institutionen für Wohnungen mit Serviceangebot für Betagte beziehen, werden höchs  -  tens die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Tarife vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause aufgrund eines Individuellen Hilfeplans
                            (IHP) der Behindertenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Personen mit Behinderung gemäss § 4 BHG und einem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der  Invalidenversicherung sowie bei Personen mit einem Besitzstand des Assistenzbeitrages nach Art.  43  ter  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.  Dezem  -  ber  1946 können Kosten für Hilfe und Betreuung vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage der Vergütung bildet der mittels des Instruments des Individuellen Hilfeplans (IHP) ge  -  mäss § 5 der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 29. November 2016 festgestellte be  -  hinderungsbedingte Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Kosten vergütet für Leistungen an notwendiger Hilfe und Betreuung, die durch natür  -  liche Personen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungen gemäss Abs. 1 bis 3 können auch durch Familienangehörige erbracht werden. Die fachli  -  chen Anforderungen legt das Amt für Sozialbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vergütungen für Betreuungsleistungen gemäss Abs. 1 bis 4 betragen:  a)  am Tag höchstens 37 Franken pro Stunde und  b)  in der Nacht höchstens 50 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kosten für die ambulante Pflege zu Hause *
                            1  Als Pflege gelten alle Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet an die Kosten für Leistungen gemäss Abs. 1 wird nur der Eigenbeitrag nach Art. 25a Abs. 5  KVG, soweit dieser von der versicherten Person zu tragen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Kosten für Pflege in einem Heim gemäss IFEG
                            1  Kosten für Pflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV in einer anerkannten Institution gemäss dem Bundesge  -  setz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 2006 werden vergütet, wenn die Pflegeleistungen durch eine Organisation oder eine Fach -
                            person mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werden und die Kosten aus der Behinderten  -  hilfe ausgeschieden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG wird in Fällen nach Abs. 1 auf 9’000 Franken er  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergütet wird nur der Eigenbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG, soweit dieser von der versicherten  Person zu tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1  Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause lebenden Bezügerinnen und Bezügern  nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht von einem Anbieter mit einer kantonalen  Spitex-Bewilligung erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements legt die Pflege und Betreuung, die im  konkreten Fall nicht von einem Anbieter mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werden  kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die Abteilung Langzeitpflege  nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für direkt angestelltes Pflegepersonal geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozialversi  -  cherungen werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
                            1  Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet,  wenn die betreffenden Familienangehörigen:  a)  nicht in der Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind; und  b)  durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegebedürftigkeit muss durch Arztzeugnis ausgewiesen sein. Die Vergütung kann von der Zu  -  stimmung der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Familienangehörige geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozialversicherungen  werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- und Nachtstrukturen
                            1  Bei zu Hause lebenden Personen werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die in einem Tages  -  heim, einem Tagesspital, einem Ambulatorium, einer Beschäftigungsstätte oder einer ähnlichen Ta  -  gesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger erbracht wird, vergütet, so  -  fern sie nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen. Von diesem Betrag ist der Natural  -  lohnansatz für die Essen (Art. 11 Abs. 2 AHVV), welche die Person in der Tagesstruktur erhält, abzu  -  ziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 gilt sinngemäss auch für die Vergütung der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Nacht  -  strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei in anerkannten Wohnheimen gemäss § 27 BHG lebenden Personen werden Kosten für Hilfe,  Pflege und Betreuung, die in einer Tagesstruktur für Personen im AHV-Alter erbracht wird, vergütet,  wenn dies zur Deckung der Kosten des mittels des Instrumentes Individueller Hilfeplan (IHP) festge  -  stellten behinderungsbedingten Bedarfs notwendig ist. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b  ELG wird in diesen Fällen auf 12'000 Franken erhöht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Transportkosten
                            1  Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltrans  -  port oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Be  -  -  se) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung  auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden die Kosten wie folgt vergütet:  a)  Personenwagen (Abgabe oder Amortisation durch IV): 25 Rappen pro km;  b)  Personenwagen: höchstens 65 Rappen pro km;  c)  Taxi: Tatsächliche Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tages- und Nachtstrukturen nach §  17 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von  Abs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.  *  III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anspruch
                            1  Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f  ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder der Mietkosten der in der Liste des  Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflege  -  hilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die Hilfsmittel und Hilfsgeräte, für die nur die Mietkosten vergü  -  tet werden, sind in der Liste zu bezeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in  Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:  a)  die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi  -  cherung (HVA) vom 28. August 1978 aufgeführt sind; und  b)  an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen  Eingriffes eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Be  -  stimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben bzw. vergütet werden. Bei  den Hilfsgeräten gemäss Liste des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt werden die  Mietkosten nur für die Hauspflege vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach  und zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten  sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abklärung
                            1  Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung  einfach und zweckmässig ist, hat die Bezügerin oder der Bezüger die Bescheinigung einer Ärztin oder  eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einer oder einem  von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertin oder Exper  -  ten bescheinigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über die  Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva  -  lidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 7. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 1. 1. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 22.12.2007
09.12.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 1 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 18 Abs. 4 geändert -
25.10.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 2 geändert -
29.11.2016 01.01.2017 § 3 aufgehoben KB 29.12.2016
29.11.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 1 geändert KB 29.12.2016
29.11.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 3 aufgehoben KB 29.12.2016
07.04.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt KB 11.04.2021
23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 2 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 1 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 13 Titel geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 2 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 13a Titel geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 13a Abs. 1 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 13a Abs. 2 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14 Titel geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 1 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 2 geändert KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 3 aufgehoben KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 14a eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 Anhang 01 eingefügt KB 27.06.2020
15.12.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 3 geändert KB 19.12.2020
15.12.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 3, lit. a) geändert KB 19.12.2020
15.12.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 3, lit. b) geändert KB 19.12.2020
15.12.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 3, lit. c) geändert KB 19.12.2020
15.12.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 4 eingefügt KB 19.12.2020
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 02 Inhalt geändert KB 19.12.2020
12.12.2023 01.01.2024 § 13b eingefügt KB 01.06.2024
12.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt KB 01.06.2024
12.12.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert KB 01.06.2024
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits- und Behinderungskosten: Verordnung  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  18.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  KB 22.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 25.10.2011 01.01.2012 geändert -
§ 3 29.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 29.12.2016
§ 10a 07.04.2020 01.01.2021 eingefügt KB 11.04.2021
§ 11 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 12 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 13 23.06.2020 01.01.2021 Titel geändert KB 27.06.2020
§ 13 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 13 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 13 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert KB 19.12.2020
§ 13 Abs. 3, lit. a) 15.12.2020 01.01.2021 geändert KB 19.12.2020
§ 13 Abs. 3, lit. b) 15.12.2020 01.01.2021 geändert KB 19.12.2020
§ 13 Abs. 3, lit. c) 15.12.2020 01.01.2021 geändert KB 19.12.2020
§ 13 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 19.12.2020
§ 13a 23.06.2020 01.01.2021 Titel geändert KB 27.06.2020
§ 13a Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 13a Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 13b 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt KB 01.06.2024
§ 14 23.06.2020 01.01.2021 Titel geändert KB 27.06.2020
§ 14 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 14 Abs. 1, lit. a) 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 27.06.2020
§ 14 Abs. 1, lit. b) 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 27.06.2020
§ 14 Abs. 1, lit. c) 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 27.06.2020
§ 14 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 14 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 27.06.2020
§ 14a 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 17 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert KB 29.12.2016
§ 17 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 29.12.2016
§ 17 Abs. 4 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt KB 01.06.2024
§ 18 Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 geändert KB 01.06.2024
§ 18 Abs. 4 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
§ 19 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
                            Anhang 01  23.06.2020  01.01.2021  eingefügt  KB 27.06.2020  Anhang 02  15.12.2020  01.01.2021  Inhalt geändert  KB 19.12.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits  -  und Behindertenkosten: Verordnung  Anhang  1  Anhang 1  Tätigkeiten des Grundbedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grundbedarf ist durch folgende Tätigkeiten definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Waschen und Kleiderpflege  a) Waschen  b) Wäsche in Waschküche transportieren  c)  Aufhängen und Abhängen  d) Zusammenlegen  e) Bettwäsche wechseln  f) Bügeln  g) Flicken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Einkaufen  a)  Einkaufen, wenn möglich mit Kunde/Kundin  b)  Einkaufsliste schreiben, besprechen und beraten  c)  Einkäufe versorgen  d)  Vorrats  -  und  Kühlschrankkontrolle  e)  Notwendige Botengänge (z.B. Gang zur Post, Bank o. ä.)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Essenszubereitung
                            a)  Essen rüsten, erwärmen, kochen, vorkochen  b)  Abwaschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .  Abfallentsorgung  a)  Kehricht, Leergut und Papier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .  Handreichungen  a)  Briefkasten  b)  Aufr  äumen / Ordnung  c)  Weitere kurze Handreichungen nach Bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .  Tierpflege  a)  Futterplatz und  -  geschirr reinigen  b)  Käfig / Katzenkiste reinigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .  Pflanzenpflege  a)  nach Bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  .  Begleiten und Betreuen  a)  kurze  Spaziergänge  oder  Betreuungstätigkeiten.  Es  sind  durchschnittlich  max.  30  Minuten  pro Tag und Kunde verrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Reinigung der Wohnung
                            Wöchentlich:  a  )  Reinigung von Bad, Küche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  -  täglich, bei Bedarf wöchentlich:  b  )  Reinigung von Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gang, weiteren bewohnten Zimmern  Monatlich:  c)  Reinigung von Balkon, Terrasse, Treppenhaus im selbst bewohnten Wohnbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits  -  und Behindertenkosten: Verordnung  Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  bis  2  -  mal  pro Jahr:  d)  Reinigung  von  Polster,  Kühlschrank,  Tiefkühltruhe,  Backofen,  Lampen,  Türen  und  Rah  -  men,  Schränken  innen  und  aussen,  Fenstern,  Heizkörpe  rn,  Keller,  Estrich,  unbewohnten  Zimmern  Bei Bedarf:  e)  Spinnweben, Fussleisten etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufzählung  ist  abschliessend.  In  begründeten  Situationen  kann  bei  Bedarf  davon  abgewichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheits  -  und Behindertenkosten: Verordnung  Anhang  2  Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Grundsätze bei den Tätigkeiten des Grundbedarfs durch hauswirtschaftli  -  che Spitex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom  Kanton  unterstützt  werden  Leistungen,  welche  dem  hauswirtschaftlichen  Spitex  -  Grundbedarf  entsprechen.  Mit  Grundbedarf  werden  unterstützende  Aktivitäten  für  Personen  mit  gesundheitlichen  oder  gesundheitsgefährdenden  Einschränkungen  bezeichnet,  die  unabdingbar  sind,  um  die  Alltagsbe  -  wältigung zuhause zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Le  istungserbringung wird nach dem Grundsatz der Früherkennung und Prävention erbracht. Das  Personal  wird  in  diesen  Bereichen  geschult.  Das  Gesundheitsdepartement  regelt  die  Einzelheiten  in  einem Merkblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Tätigkeiten  sind  in Art  und  Umfang  nach  den  Pr  inzipien  der  Notwendigkeit,  Zweckmässigkeit  und Verhältnismässigkeit auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungen müssen ärztlich verordnet sein. Dem Departement ist jederzeit Einsicht in die ärztli  -  chen Verordnungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Tätigkeiten sind grundsätzlich in A  nwesenheit der Kundin oder des Kunden auszuführen. In be  -  gründeten Ausnahmen kann davon abgewichen werden. Die Kundin oder der Kunde ist im Sinne des  Prävention  -  und Früherkennungsauftrags, wo sinnvoll und verhältnismässig, in die Tätigkeiten einzu  -  binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 15.  Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)