Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz (149.71)
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Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz

Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz Vom 19. März 1991 (Stand 14. Juni 1991)

§ 1 Grundsatz

1 Die Umweltschutzkommission Nordwestschweiz (Kommission) ist ein verwal - tungsinternes Beratungs- und Koordinationsorgan der Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz.

§ 2 Wahl der Mitglieder und des Präsidiums

1 Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wählen je ein bis zwei Kommissionsmitglieder.
2 Die Mitglieder befassen sich in ihren Kantonen vorwiegend mit der Koordinati - on des Umweltschutzes.
3 Die Regionalkonferenz wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin jeweils für zwei Kalenderjahre. Die Kommission bestimmt, wer das Vizepräsidium ausübt.

§ 3 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission kümmert sich vorwiegend um fachübergreifende Aufgaben.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt für die gegenseitige Information der Nordwestschweizer Kanto - ne über Fragen des Umweltschutzes, deren Bedeutung über den Bereich eines Kantons hinausgeht;
b. sie pflegt den Erfahrungs- und Informationsaustausch über geplante, ak - tuelle und abgeschlossene Projekte, Massnahmen und Verfahren;
c. sie pflegt die kantonsübergreifende Koordination von Umweltschutzaufga - ben;
d. sie berät wichtige organisatorische Fragen beim Vollzug des Umwelt - schutzrechts;
e. sie berät Entwürfe für Vorlagen, Erlasse, Programme und Planungen der Kantone, soweit es um Fragen geht, die fach- und kantonsübergreifenden Charakter haben,
f. sie kann Vernehmlassungen der Kantone an Bundesbehörden beraten und für koordinierte Vernehmlassungen sorgen,
g. sie behandelt spezielle, fachübergreifende Aufgaben im Auftrag der Re - gionalkonferenz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.612

§ 4 Geschäftsablauf

1 Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission ein und leitet die Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission kann für ihre Beratungen aussenstehende Fachleute beizie - hen.
3 Für Fragen, die eine eingehende Behandlung erfordern, kann sie Arbeitsgrup - pen bilden, zu denen auch kantonale Fachinstanzen eingeladen werden.

§ 5 Sekretariat

1 Für das Sekretariat der Kommission ist der Kanton zuständig, der den Präsi - denten bzw. die Präsidentin stellt.

§ 6 Berichterstattung

1 Die Kommission erstattet der Regionalkonferenz alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Sie kann der Regionalkonferenz jederzeit Berichte zu bestimmten Fragen vor - legen und Anträge stellen.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement der ständigen interkantonalen Umweltschutzkommission der Nordwestschweiz vom 25. Juni 1974 wird aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung
1 ) durch die Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz in Kraft.
1) Am 14. Juni 1991 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.612
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.03.1991 14.06.1991 Erlass Erstfassung GS 30.612 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.612
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.03.1991 14.06.1991 Erstfassung GS 30.612 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.612
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