Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile
Abgeschlossen am 9. Dezember 2023 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Juni 2024 (Stand am 10. Juni 2024)
¹ SR 0.120 ² SR 0.814.012
Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. «Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2» bezieht sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze gemäss den Anhängen der Beschlüsse 2/CMA.3 und 6/CMA.4;
2. «CMA» bezieht sich auf die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris;
3. «international übertragenes Minderungsergebnis»: a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -entnahme im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO 2 eq) in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris,
b. «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, dessen Verwendung zur Erreichung eines national festgelegten Beitrags oder zu anderen internationalen Minderungszwecken von einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris genehmigt wurde;
4. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen genehmigten ITMOs erhält;
5. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
6. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 4 dieses Abkommens;
7. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris;
8. «entsprechende Berichtigung» bedeutet eine Berichtigung, die eine Partei im Rahmen der Berichterstattung über ihr nationales Register zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 des Übereinkommens von Paris im Einklang mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 vornimmt;
9. «befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, sich an der Minderungsaktivität zu beteiligen und die Übertragung von nach diesem Abkommen genehmigten Minderungsergebnissen zu beantragen;
10. «erstmalige Übertragung» bedeutet die erstmalige internationale Übertragung von Minderungsergebnissen nach den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2;
11. «internationales Register» bedeutet das Register der zentralisierten Abrechnungs- und Berichterstattungsplattform, die vom Sekretariat des Übereinkommens von Paris verwaltet wird;
12. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
13. «andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung von national festgelegten Beiträgen nach den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2;
14. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
15. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
16. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
17. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
18. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung entsprechender Angaben in einem Register zur Bestätigung einer Übertragung;
19. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
20. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse zur möglichen Verwendung oder Übertragung in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
21. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, bei der die Minderungsaktivitäten stattfinden oder stattfinden werden und die in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
22. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
23. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
24. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.
Art. 3 Umweltintegrität und nachhaltige Entwicklung
Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:
1. die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, einschliesslich der laufenden Minderungsbemühungen und -plänen zur Einhaltung des NDC der übertragenden Partei, sowie dauerhaft sind oder im Rahmen eines Systems erzielt wurden, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
2. die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt werden;
3. der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
4. die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die: a. keinen Anstieg der weltweiten Emissionen innerhalb von und zwischen NDC-Umsetzungszeiträumen bewirken,
b. konservative Referenzniveaus, konservativ festgelegte Referenzwerte, die tiefer sind als die projizierten Emissionen bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen, miteinbeziehen, auch unter Berücksichtigung aller bestehenden Politiken und der Unsicherheiten bei der Quantifizierung und des potenziellen Anstiegs der Emissionen ausserhalb der Tätigkeitsbereiche,
c. mit den jeweiligen langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung und den jeweiligen NDCs jeder Partei im Einklang stehen,
d. den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 auf netto null zu reduzieren,
e. keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten oder den anhaltenden Einsatz von kohlenstoffintensiven Technologien oder Praktiken, insbesondere jegliche Aktivitäten, welche die anhaltende Verwendung fossiler Brennstoffe einschliessen, erfordern,
f. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung sowie Grenzwerte im Einklang mit nationalen Vereinbarungen gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
g. das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern und bereits eingetretene Verlagerungen bei der Berechnung der Emissionsreduktionen oder des Emissionsentnahme bereinigen,
h. das Risiko einer fehlenden Dauerhaftigkeit der Minderung über mehrere NDC-Umsetzungszeiträume hinweg minimieren und sicherstellen, dass allfällige Rückumwandlungen von Emissionsreduktionen oder eines Emissionsentnahme vollständig berücksichtigt werden,
i. alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken, einschliesslich der Gesetzgebung, berücksichtigen,
j. das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft minimieren und, wo möglich, vermeiden, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters, und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind,
k. mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Politiken im Einklang stehen, und
l. gesellschaftliche Konflikte verhindern und die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte indigener Völker, lokaler Gemeinschaften, von Migrantinnen und Migranten, von Kindern, von Menschen mit Behinderungen und von Menschen in prekären Situationen sowie das Recht auf Entwicklung wahren und die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Frauen und die Generationengerechtigkeit achten.
Art. 4 Genehmigungsverfahren
1. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
2. Jede Partei kann ein Verfahren und Anforderungen festlegen, die von den Stellen einzuhalten sind, um den Status einer befugten Stelle zu erhalten.
3. Alle Minderungsaktivitäten erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss dem Verfahren und den Anforderungen, die diese Partei auf nationaler Ebene festgelegt hat und gemäss Artikel 3 dieses Abkommens. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für eine Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.
4. Nach der Genehmigung der Minderungsaktivität werden die internationale Übertragung und Verwendung der daraus resultierenden Minderungsergebnisse gemäss Artikel 4 Absatz 6 dieses Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris genehmigt, und zwar bis zu dem gemäss Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens und in der MADD festgelegten Höchstumfang der ITMOs und vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 6 dieses Abkommens.
5. Jede Vertragspartei legt ihre Anforderungen und das Format für die MADD fest und soll bestrebt sein, diese Anforderungen in angemessener Weise mit der anderen Partei zu vereinheitlichen.
6. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken, die sich aus einer genehmigten Minderungsaktivität ergeben, erfordern die Genehmigung beider Parteien im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris, mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 und mit Artikel 3 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.
7. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADDs, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen des Genehmigungsformulars.
8. Auf Ersuchen der befugten Stelle kann jede Partei ihr Genehmigungsformular, das heisst die Elemente nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens, in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels und im Einklang mit ihren nationalen Anforderungen aktualisieren oder ändern. Die andere Partei kann ihr Genehmigungsformular aktualisieren oder ändern oder die Aktualisierung oder Änderung durch die andere Partei nach Absatz 9 genehmigen. Die Änderungen oder Aktualisierungen des Genehmigungsformulars müssen von beiden Parteien genehmigt werden. Die Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Anforderungen erfüllt sind. Jede Partei kann ihr Genehmigungsformular jederzeit nach Artikel 5 Absatz 3 aktualisieren oder ändern.
9. Jede Partei überprüft die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungsformularen und informiert die andere Partei im Falle einer Inkonsistenz durch die Veröffentlichung einer Erklärung. Liegt für eine Minderungsaktivität keine Inkonsistenzerklärung vor, so ist sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden. Liegt für ITMOs keine Inkonsistenzerklärung vor, so sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 6 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden.
Art. 5 Genehmigungsformular
1. Ein Genehmigungsformular enthält einen Verweis auf die MADD sowie:
a. die Angabe, ob mit diesem Genehmigungsformular die Minderungsaktivität und/oder die internationale Übertragung und Verwendung der aus dieser Minderungsaktivität stammenden ITMOs genehmigt wird;
b. die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen;
c. Angaben über die Herkunft (Aktivität, Sektor und geografische Lage);
d. eine Definition von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
e. die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
f. die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
g. den kumulierten Höchstumfang der ITMOs, die durch die Minderungsaktivität entstehen;
h. allfällige Bedingungen oder Einschlusskriterien für die Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen;
i. gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei.
2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Kennzeichnung der befugten Stelle.
3. Zur Vervollständigung des Genehmigungsverfahrens kann jede Partei in ihrem Genehmigungsformular Angaben über die Erfüllung der Anforderungen für die Übertragung nach Artikel 6 dieses Abkommens machen. Änderungen dieser Angaben lassen die Genehmigung selbst nach Artikel 4 dieses Abkommens unberührt:
a. den genauen Umfang der verifizierten und genehmigten ITMOs;
b. den Jahrgang der genehmigten ITMOs;
c. Angaben über die eindeutige Kennung der genehmigten ITMOs im Einklang mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2; und
d. Angaben über die Verwendung (zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken): i. Angabe des Minderungszwecks und der Bezeichnung der Stelle, welche die ITMOs verwenden wird, sofern verfügbar, sollte die Verwendung zu anderen internationalen Minderungszwecken erfolgen.
Art. 6 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung
1. Für jede Minderungsaktivität sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der befugten Stelle ausgewählter und von beiden Parteien anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Verifizierungs- und Monitoringberichte jeder Partei vor.
2. Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.
3. Jede Partei veröffentlicht im Einklang mit den nationalen Anforderungen die Verifizierungs- und Monitoringberichte.
4. Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der Anforderungen, die im Genehmigungsformular nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d dieses Abkommens genannt sind. Beide Parteien verfügen über eine Frist von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt werden, um diese zu beurteilen und über deren Genehmigung Meldung zu erstatten. Mit der Genehmigung beider Parteien wird der Bericht für genehmigt erklärt.
5. Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse aus einer genehmigten Minderungsaktivität die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht;
b. es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungsformularen gemachten Angaben vor;
c. es liegen keine Nachweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte, die Rechte indigener Völker oder innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden.
Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse der Begutachtung unter Angabe des genauen Umfangs der verifizierten Minderungsergebnisse, deren internationale Übertragung und Verwendung nach Artikel 4 Absatz 6 dieses Abkommens genehmigt wurden, und erstattet der empfangenden Partei sowie der befugten Stelle Meldung.
6. Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen für die internationale Übertragung und die Verwendung der entsprechenden Minderungsergebnisse. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 7 Anerkennung der Übertragung
Jede Partei anerkennt die genehmigten internationalen Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen:
1. Die übertragende Partei kann genehmigte ITMOs in ihrem Register ausgeben, wenn dieses Register mit dem internationalen Register gemäss Artikel 6 des Übereinkommens von Paris verknüpft ist, oder die Ausgabe auf das Konto des internationalen Registers beantragen, sofern möglich.
2. Die internationale Übertragung von ITMOs erfordert einen entsprechenden Antrag der befugten Stelle an die übertragende Partei. Die übertragende Partei erstattet der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der ITMOs, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes ITMO sowie Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung nach Artikel 9 dieses Abkommens.
3. Wenn die ITMOs zu anderen internationalen Minderungszwecken verwendet werden können, gilt als erstmalige Übertragung die Anerkennung der Übertragung nach diesem Artikel, was gemäss den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Ausgabe entspricht, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.
4. Nach der Anerkennung der internationalen Übertragung oder der erstmaligen Übertragung des ITMO anerkennt die übertragende Partei die internationale Übertragung durch Löschung des ITMO im Register, in dem dieses ITMO ausgegeben wurde, und nimmt die entsprechende Berichtigung nach Artikel 9 dieses Abkommens vor.
5. Nach der Anerkennung der internationalen Übertragung oder der erstmaligen Übertragung des ITMO anerkennt die empfangende Partei die ITMOs im Register nach Artikel 8 dieses Abkommens. Die empfangende Partei erstattet der übertragenden Partei Meldung, wenn die ITMOs verwendet werden, und stellt bei deren Verwendung zur Erreichung von NDCs sicher, dass die entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 9 dieses Abkommens vorgenommen werden.
Art. 8 Register
1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:
a. im Register werden alle Informationen im Sinne dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den nationalen Vertraulichkeitsgrundsätzen veröffentlicht;
b. das Register wird im Anschluss an die Veröffentlichung der Genehmigungsformulare und die Anerkennung der Übertragungen gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens aktualisiert;
c. das Register enthält unter anderem eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie einen Verweis auf die Genehmigungsformulare.
2. Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe und/oder die Übertragung und/oder die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, und den Austausch von Angaben über die Erfüllung der Anforderungen für die Berichterstattung im Einklang mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 bezeichnen.
3. Jede Partei trägt alle Daten und Angaben in das Register ein, um ihren Nachverfolgungspflichten im Sinne der Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 nachzukommen.
Art. 9 Entsprechende Berichtigungen
Zur Vermeidung von Doppelzählungen nimmt jede Partei entsprechende Berichtigungen für jedes unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs gemäss Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vor.
Art. 10 Berichterstattung
1. Jede Partei erfüllt ihre Pflichten zur Berichterstattung im Rahmen des Übereinkommens von Paris, einschliesslich der Einreichung des Anfangsberichts, des zweijährigen Transparenzberichts (inklusive regelmässiger Information) und jährlicher Angaben im Einklang mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens von Paris, den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2, den Leitlinien nach Artikel 13 und anderen einschlägigen Beschlüssen der CMA.
2. Jede Partei stellt sicher, dass ihre eingereichten Berichte und Angaben im Einklang mit diesem Abkommen stehen.
Art. 11 Gebühren und Abgaben
1. Die übertragende Partei stellt sicher, dass Gebühren und Abgaben, welche die übertragende Partei für die oder im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Durchführung von nach diesem Abkommen genehmigten Minderungsaktivitäten erhebt:
a. nichtdiskriminierend sind; und
b. angemessen sind und nicht mit der Absicht oder mit der Wirkung angewendet werden, unnötige Hindernisse für die Durchführung einer Minderungsaktivität oder von Minderungsaktivitäten gemäss diesem Abkommen zu schaffen.
2. Die übertragende Partei stellt überdies sicher, dass alle diese Gebühren und Abgaben in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistungen stehen.
3. Die übertragende Partei erstattet der empfangenden Partei schriftlich Meldung über Änderungen dieser Gebühren und Entgelte, und zwar mindestens drei Monate vor Inkrafttreten dieser Änderungen. Die Meldung an die empfangende Partei enthält eine Erklärung der betreffenden Änderungen der Gebühren und Abgaben.
Art. 12 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung
Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen genehmigten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.
Art. 13 Zuständige Behörden
1. Die Republik Chile hat das Umweltministerium ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens auf nationaler Ebene sicherzustellen. Für die Vertretung der Republik Chile in internationalen Belangen im Zusammenhang mit diesem Abkommen wird das Aussenministerium bezeichnet, mit fachlicher Beratung durch das Umweltministerium.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 14 Gemeinsames Anliegen
Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als einem diesem Abkommen zuwiderlaufende Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 dieses Abkommens sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 60 Kalendertage nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, in der eine der Parteien der anderen auf dem diplomatischen Weg die Erfüllung der jeweiligen nationalen Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens meldet.
Art. 16 Änderungen
Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle beigelegt.
Art. 18 Kündigung dieses Abkommens
1. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde. Diese Angleichung des Kündigungszeitraums gewährleistet die Rechtswirkung dieses Abkommens während des gesamten Zeitraums, in dem die Pflichten aus diesem Abkommen von den Parteien erfüllt werden.
2. Die übertragende Partei setzt die befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.
Art. 19 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:
a. die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Überlegungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll;
b. die andere Partei Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 12 dieses Abkommens nicht einhält.
2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 20 Beendigung
1. Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.
2. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.
Unterschriften
Geschehen in Dubai am 9. Dezember 2023 in zwei Urschriften in Englisch, Spanisch und Deutsch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Für den Albert Rösti | Für die María Heolísa Rojas Corradi |
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