Gesetz über die Energienutzung (731.1)
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Gesetz über die Energienutzung

Gesetz über die Energienutzung * (ENG) vom 10. März 2004 (Stand 19. Juni 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:
1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung
2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien
3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern
4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes

§ 2 * Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nehmen in ihrem Bereich eine Vorbildfunktion bezüglich der Zwecke dieses Gesetzes wahr.
2 Ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden sind mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Stan - dards auszuführen. Bei kantonalen Neubauten ist der Standard Minergie-A oder Mi - nergie-P oder ein vergleichbarer Standard sowie in der Regel der ECO-Standard ein - zuhalten. *
3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforde - rungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.
4 Sind diese Anforderungen nachweislich nur mit einem sehr hohen Aufwand zu er - reichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.

§ 2a * Vorbildfunktion der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nehmen ihre Vorbildfunktion wahr, in - dem sie insbesondere
1. den effizienten Energieeinsatz bei der Verteilung, Umformung und Verwen - dung von Elektrizität fördern,
2. * ihr Netz und den Netzbetrieb im Zusammenhang mit der Netzstabilität, der Versorgungssicherheit und der verstärkten dezentralen Elektrizitätserzeugung netzebenenübergreifend optimieren und
3. gute Anschlussbedingungen für Eigentümer und Betreiber von gemeinschaft - lich betriebenen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien schaffen.
2. Fördermassnahmen

§ 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden, der Wirtschaft und den Verbänden zusammen.
2 Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisa - tionen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisatio - nen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen.

§ 4 Information und Beratung

1 Kanton und Politische Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglich - keiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuer - barer und umweltverträglich produzierter Energien.
2 Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.
3 Die Politischen Gemeinden gewährleisten eine Energieberatung durch eine eigene Beratungsstelle, den Anschluss an eine regionale Beratungsstelle oder durch Beauf - tragung von geeigneten Fachpersonen.

§ 5 Aus- und Weiterbildung

1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.

§ 6 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses Gesetzes dienen.
2 Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend:
1. sparsame und rationelle Energienutzung
2. * Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, ins - besondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur- und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden
2a. * Nutzung von Abwärme
3. Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich
4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten
3 Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites beschränkt. *

§ 6a * Energiefonds

1 Der Kanton errichtet einen Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz.
2 Der Fonds wird durch Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften und all - gemeine Staatsmittel geäufnet. *
3 Der Grosse Rat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag so fest, dass für das Budget - jahr inklusive Fondsbestand eine kantonale Fördersumme von mindestens zwölf Millionen Franken zur Verfügung steht. *
4 Das Departement erlässt ein Förderprogramm.

§ 6b * Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben den Endverbrauchern ein Angebot zu unterbreiten, das ausschliesslich aus erneuerbaren Energien besteht, welche be - vorzugt aus Schweizer Produktion stammen.
2 Für Endverbraucher, die auf den freien Netzzugang verzichten, und für feste End - verbraucher besteht das Basisangebot ausschliesslich aus erneuerbaren Energien, welche bevorzugt aus Schweizer Produktion stammen. Sie sind vorgängig zu infor - mieren und können eine andere Zusammensetzung der Elektrizität bestellen.
3. Energiesparmassnahmen

§ 7 Bauten und Anlagen

1 Neu- und Umbauten sowie Anlagen zur Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Energie sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
2 Der Regierungsrat kann Normen, Empfehlungen oder Richtlinien Dritter über die Energienutzung, soweit sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nach Anhören interessierter Kreise für verbindlich erklären.

§ 8 Anforderungen an Neubauten *

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und aus - zurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisie - rung dem Stand der Technik entspricht. *
1bis Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein. *
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen. *

§ 8a * Erneuerbare Energie beim Ersatz von Wärmeerzeugern

1 Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Ener - gieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden, mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.
2 Dieser Anteil beträgt mindestens 10 % ab dem Jahr 2020, 15 % ab dem Jahr 2025 und 20 % ab dem Jahr 2030.
3 Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grössten - teils schweizerischen Rohstoffen produziert worden sind. Die Lieferung von Energie wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden kann.
4 Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewäh - ren. Die Zertifizierung und Bilanzierung der erneuerbaren Energie erfolgt durch eine unabhängige zentrale Stelle.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 9 * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

1 Neubauten und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wär - meverbrauchs für Warmwasser auszurüsten. *
2 Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungs - einheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warm - wassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung beziehungsweise Warmwasser auszurüsten.
3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden mehr als 75 % der Gebäudehülle saniert wird.
4 Die Kosten für den Wärmeverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des ge - messenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
5 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungs - pflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeuger - leistung, hohem Anteil erneuerbarer Energie oder niedrigem spezifischen Energie - verbrauch.

§ 10 * Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung

1 Zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung von Räumen sind besonders effizi - ente Anlagen einzusetzen oder die Anlagen sind mit erneuerbarer Energie zu betrei - ben.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 11 * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

1 Neubauten sowie tiefgreifende Umbauten und Umnutzungen, die Geschossflächen von insgesamt mehr als 1'000 m² für Dienstleistungen oder für gewerbliche oder öf - fentliche Nutzungen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Be - leuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zusätzlich zu § 8 Abs. 1 bis , zu erzeugen. *

§ 11a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zu - lässig, wenn sie
1. neu installiert werden,
2. als Ersatz für ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem vorge - sehen sind oder
3. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Sie sind zulässig, wenn sie im begrenzten Umfang als Notheizung oder in beson - ders energieeffizienten Gebäuden eingesetzt werden.

§ 11b * Ersatz zentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer

1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem, die als Hauptwärmeerzeuger betrieben werden, sind bis Ende 2035 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen bis Ende 2035 durch Wassererwärmer zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 11c * Ersatz dezentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer

1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung oder Wassererwärmung sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus durch Syste - me zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

§ 12 Beheizte Freiluftbäder

1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Behei - zung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

§ 12a * Heizungen im Freien

1 Ortsfeste Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Eine Ausnahme kann bewilligt werden, wenn
1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrich - tungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,
2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis - mässig sind und
3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

§ 13 * Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen oder erneuerbaren Brennstof - fen betrieben, ist die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend zu nut - zen.
2 Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitäts - verteilnetz haben, Notstrom erzeugen oder für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden.

§ 14 Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten *

1 Betriebsstätten mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawatt - stunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200 Megawatt - stunden sind verpflichtet, ihren Energieverbrauch im Rahmen des wirtschaftlich Zu - mutbaren zu optimieren. *
2 Sie können von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden, wenn sie sich individuell oder in einer Gruppe im Rahmen von Zielvereinbarungen zur Reduktion des CO2-Ausstosses oder zur effizienten Energienutzung verpflich - ten.

§ 14a * Gebäudeenergieausweis

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis).

§ 14b * Auskunftspflicht

1 Die Politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energie - produzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktu - ellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Verbraucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energierichtplanung, die Energie - planung und die Optimierungsmassnahmen bei Betriebsstätten gemäss § 14. *
3 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellen auf Anfrage Informationen über die Gesamtleistung der installierten Stromerzeugungsanlagen pro Erzeugungsart und der grösseren Speichermedien zur Verfügung. Diese Informationen dienen der lang - fristigen Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Erhebung der Produktionska - pazitäten von erneuerbarer Energie. *

§ 14c * Energieplanung der Gemeinden

1 Im Zusammenhang mit der Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien kann das Departement einzelne Politische Gemeinden oder die Politischen Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebietes zur Erstellung einer Energieplanung verpflichten.
2 Bei einer Verpflichtung einer oder mehrerer Politischer Gemeinden setzt das De - partement nach deren Anhörung Ziel, Art und Umfang der Planung, bei einer Ver - pflichtung mehrerer Politischer Gemeinden eines zusammenhängenden Versor - gungsgebietes die Organisationsstruktur fest.
4. Weitere Bestimmungen

§ 15 Versorgung mit Fernwärme

1 Scheiden Politische Gemeinden Gebiete aus, für die Fernwärme vorgesehen ist, kann der Anschluss an das Versorgungsnetz vorgeschrieben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
1 ) über die Richt- oder Nutzungsplanung. *
1) RB 700
3 Für bestehende Bauten oder Anlagen kann der Anschluss nur vorgeschrieben wer - den, wenn wesentliche Erneuerungen oder Umbauten an bestehenden Heizungsanla - gen vorgenommen werden.

§ 16 Ausnahmebewilligungen

1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zulassen.
2 Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden werden.

§ 17 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

1 Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungs - aufgaben übertragen.

§ 18 * Ergänzendes Recht

1 Für Vollzug und Verfahren gelten § 114 bis § 118 PBG, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.

§ 19 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen von Abschnitt 3. oder den in Ausführung die - ser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder einem entsprechenden, unter Hin - weis auf die Strafandrohung dieser Bestimmung an ihn gerichteten Entscheid zuwi - derhandelt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 40'000 bestraft.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.
5. ... *

§ 20–22 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.03.2004 01.04.2005 Erstfassung ABl. 11/2004 Erlasstitel 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 2 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

§ 2 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 2a 04.05.2016 01.01.2017 eingefügt 19/2016

§ 2a Abs. 1, 2. 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 6 Abs. 2, 2. 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011

§ 6 Abs. 2, 2a. 08.12.2010 01.01.2012 eingefügt 3/2011

§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008

§ 6a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008

§ 6a Abs. 2 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011

§ 6a Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011

§ 6a Abs. 3 11.01.2023 19.06.2023 geändert 3/2023

§ 6b 04.05.2016 01.01.2018 eingefügt 19/2016

§ 8 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019

§ 8 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 8 Abs. 1 bis 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019

§ 8 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 8a 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019

§ 9 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

§ 9 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 10 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

§ 11 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

§ 11 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 11a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

§ 11b 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019

§ 11c 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019

§ 12a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

§ 13 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

§ 14 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019

§ 14 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 14a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

§ 14b 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

§ 14b Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019

§ 14b Abs. 3 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019

§ 14c 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

§ 15 Abs. 2 04.05.2016 01.01.2017 geändert 19/2016

§ 18 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012

Titel 5. 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023

§ 20 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023

§ 21 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023

§ 22 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023

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