Gesetz über die Finanzaufsicht --> 710.300 (710.200)
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Gesetz über die Finanzaufsicht --> 710.300

Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) Vom 19. Oktober 2011 Der Grosse Rat de s Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf Art. 31 Ab s. 1 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaf t der Regierung vom 21. Juni 2011
3 ) , beschliesst: I. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 1
1 Oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons ist die Finanz- kontrolle. Sie unterstützt: Aufgabe und Organisation a) den Grossen Rat und seine Ge schäftsprüfungsko mmission bei der Ausübung der verfassungsmässigen Fina nzaufsicht über die Verwal- tung, das Kantons- und das Verwaltungsgericht und die selbst- ständigen öffentlich-re chtlichen Anstalten; b) die Regierung und die Departem ente bei der Ausübung der Finanz- aufsicht über die Verwaltung; c) das Kantons- und das Verwaltungsg ericht bei den finanziellen Aspek- ten der Justizaufsicht.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich una bhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflic htet. Sie legt jährlich ihr Prüfprogramm fest und br ingt dieses der Geschäftsprüfungs- kommission, der Regierung und au szugsweise dem Kantons- und dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis.
3 Die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission schliessen mit der Finanzkontrolle eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.
4 Administrativ ist die Finanzkontrolle dem Departement für Finanzen und Gemeinden zugeordnet.
Art. 2
1 Der Finanzaufsicht durch die Fina nzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen: Aufsichtsbereich a) das Rechnungswesen des Grossen Rates;
1) GRP 2011/2012, 259
2) BR 110.100
3) Seite 533
b) die kantonale Verwaltung; c) die Verwaltung des Kant ons- und Verwaltungsgerichts; d) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons; e) Organisationen und Personen ausse rhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt; f) Organisationen und Personen, die erhebliche kantonale Beiträge empfangen.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, welche Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
3 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Literas d und e beschränkt sich grundsätzlich auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Weitergehende Pr üfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der Geschäftsprüf ungskommission oder der Regierung durchführen.
4 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera f erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung zuständigen Departement.
Art. 3
1 Das paritätische Gremium besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Regierung und der Ge schäftsprüfungskommi ssion. Es fällt seine Anträge mit einfachem Mehr und ohne Stichentscheid der oder des Vorsitzenden. Der Vorsitz wechselt je Kalenderjahr zwischen der Regierung und der Geschäftsprüfungs kommission. Das Ra tssekretariat führt das Sekretariat. Paritätisches Gremium
2 Das paritätische Gremium stellt für die Anstellung, die Kündigung und alle anderen Personalangele genheiten, welche die Le iterin oder den Leiter der Finanzkontrolle persönlich betreffen, Antrag an die Regierung.
Art. 4
1 Das Personalrecht des Kantons fi ndet Anwendung, ausser wenn dieses Gesetz etwas anderes regelt oder we nn der Grosse Rat im Rahmen der Genehmigung des Budgets eine abweichende Regelung trifft. Personal
2 Die Leiterin oder der Leiter de r Finanzkontrolle ist im Rahmen des genehmigten Budgets für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere auch für Anstellungen, Beförderungen und Kündigungen.
Art. 5
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständi ge beiziehen, sofern die Durch- führung ihrer Aufgaben besondere Fa chkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nich t gewährleistet werden kann. Zusammenarbeit mit Dritten
2 Sie kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.
Art. 6
1 Die Finanzkontrolle ist bezüglich Ausgabenkompetenzen und Kredit- überschreitungskompetenzen einem Departement gl eichgestellt. Haushaltsführung und Budget
2 Die Finanzkontrolle erstellt ihr B udget, das die Regierung unverändert in ihren Entwurf zum Budget übernimmt . Sie unterbreitet der Geschäfts- prüfungskommission direkt Gesuche um Kreditüberschreitungen und Nachtragskredite.

Art. 7 Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt eine externe Revisionsstelle

mit der Prüfung der periodischen Qualitäts- und Leis tungsbeurteilung sowie der Rechnung der Finanzkontrolle. Externe Revisionsstelle
Art. 8
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit jenen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen. Geschäftsverkeh r
2 Sie verkehrt direkt mit der Geschäftsprüfungs kommission, der Regierung und dem Kantons- und dem Ve rwaltungsgericht. Diese laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu einer Aussprache ein.
Art. 9
1 Die Finanzkontrolle unterstützt die Aufsichtstätigkeit der Geschäfts- prüfungskommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Massgabe des dieser Kommission übe rtragenen Auftrages.
2 Sie erteilt der Geschäftsprüfungs kommission jede Auskunft, welche für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich is t. Sie stellt ihr auf Verlagen alle Beschlüsse der Regierung, der Depa rtemente und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts, welche die Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt betreffen, zur Verf ügung. Ferner unterbreitet sie der Geschäftsprüfungskommi ssion alle Prüfungsberichte und die dazu- gehörige Korrespondenz, und leitet ihr die Entscheide über die Erledigung von Beanstandungen und Anträgen zu. Unterstützung und Information der Geschäfts- prüfungs- kommission
3 Sie legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils ein Verzeichnis über sämtliche erstellte Prüfungsberichte und die dazugehörige Korrespondenz vor. Über länger dauernde Revi sionen ist die Ge schäftsprüfungs- kommission durch Zwischenberi chte zu orientieren.
II. Grundsätze

Art. 10 Die Finanzaufsicht der Finanz kontrolle umfasst die Prüfung der

Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamk eit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung. Inhalt der Finanzaufsicht

Art. 11 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigke it nach den Bestimmungen dieses

Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus. Prüfungs- grundsätze III. Aufgaben
Art. 12
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig fü r die Prüfung des gesamten Finanz- haushaltes insbesondere für: Allgemeine Aufgaben a) die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der Dienststellen, der Anstalten und der Betriebe des Kantons; b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme; c) die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfun- gen der Wirkungsrechnungen; d) Prüfungen im Auftrage des Bundes; e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentli- ches Interesse besteht.
2 Die Finanzkontrolle wird bei der Er arbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst und die Haushaltsführ ung sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Re chnungswesens beigezogen.
3 Die Finanzkontrolle hat keine Vollzugsaufgaben.
Art. 13
1 Parlamentarische Untersuchungskom missionen, die Geschäftsprüfungs- kommission, die Regierung, die De partemente sowie das Kantons- und das Verwaltungsgericht können der Fi nanzkontrolle besondere Prüfungs- aufträge erteilen und sie als berate ndes Organ in Fragen der Finanz- aufsicht beiziehen. Besondere Aufträge und Beratung
2 Die Berichterstattung in diesen Fälle n erfolgt nur an das auftraggebende Organ, welches nach allgemeinen Grundsätzen über das Informieren weiterer Stellen entscheidet.
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentari- schen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
IV. Berichterstattung und Beanstandungen
Art. 14
1 Die Finanzkontrolle gibt ihre Feststellungen in mündlicher oder schriftli- cher Form bekannt. Über die Erge bnisse von Dienstst ellen-Revisionen und übrigen wichtigen Prüfungen sowie bei Beanstandungen von erhebli- cher Bedeutung erstattet sie in je dem Fall schriftlichen Bericht. Berichterstattung und Anträge
2 Der Bericht, der mit Anträgen verbunden werden kann, geht an die zuständige kantonale Dienststelle, das zuständige Departement, die Standeskanzlei, das Kantons- oder das Verwaltungsgericht und an das Departement für Finanzen und Gemei nden. Bei Revision sstellenmandaten richtet sich der Bericht an das zuständige Organ.
Art. 15
1 Geschäftsvorfälle, welche den Gr undsätzen von Artikel 10 widerspre- chen, wie auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der Rechnungs- führung, müssen von der Finanzkontrolle beanstandet werden. Beanstandungen
2 Nimmt die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Mängel der Organisation, der Arbeits weise oder des Arbeitseinsatzes wahr, welche nicht direkt das Finanz- und Rechnungswesen betreffen, so gibt sie dem vorgesetzte n Departement, der Standeskanzlei, dem Kantons- oder dem Verwaltungsgericht sowie de m Departement für Finanzen und Gemeinden davon schriftlich Kennt nis. Sie kann Verbesserungsmass- nahmen empfehlen.
Art. 16
1 Die Finanzkontrolle setzt der Dienststel le in der Regel eine Frist, innert welcher die Beanstandung zu erledigen oder einem Antrag Folge zu geben ist. Die Dienststelle orientiert die Finanzkontrolle innert der festgesetzten Frist über die Erledigung der Beanstandungen oder Anträge. Erledigung und Entscheid
2 Lässt sich eine Beanstandung oder ei n Antrag nicht innert der festgesetz- ten Frist erledigen, oder sind die Beanstandungen und Anträge bestritten, so unterbreitet die Finanzkontrolle die Angelegenheit zum endgültigen Entscheid: a) der Regierung in Fällen, die nicht die Gerichte betreffen; b) der zuständigen Aufsichtskommi ssion zuhanden des Gr ossen Rates in Fällen, die das Kantons- oder das Verwaltungsgericht betreffen; c) dem Kantonsgericht in Fällen, die ein seiner Aufsicht unterstelltes Gericht betreffen.
3 Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung oder eines Antrages der Finanzkontrolle dürfen weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden.
Art. 17
1 Die Finanzkontrolle erstattet de r Geschäftsprüfungskommission und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbe richt, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftä tigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. Tätigkeitsbericht
2 Der Bericht kann ganz oder teilweis e dem Grossen Rat unterbreitet wer- den, wobei das Amtsgeheimnis und di e Persönlichkeitsrechte zu wahren sind. V. Verfahren
Art. 18
1 Ergeben sich Hinweise auf eine st rafbare Handlung, meldet die Finanz- kontrolle dies dem zuständigen Depa rtement, der Standeskanzlei, dem Kantons- oder dem Verwaltungsgericht. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die ge botenen Massnahmen. Strafbare Handlungen
2 Über die Einreichung einer Strafanz eige werden die Regierung und die Geschäftsprüfungskom mission informiert.
3 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle die Regierung sowie die Geschäftsprüfungskommission über die von ihr entdeckten Hinweise.

Art. 19 Beschlüsse und Verfügungen der Regierung, des Kantons- und des

Verwaltungsgerichts, der De partemente und der Dien ststellen, welche den Finanzhaushalt des Kantons betreffe n, sind der Finanzkontrolle unauf- gefordert verfügbar zu halten. Dokumentation
Art. 20
1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten eins chliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Depa rtemente und der Dienststellen sowie des Kantons- und Verwaltungsgerichts ab zurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Datenzugriff
2 Die Finanzkontrolle darf die ih r derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschl uss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolg ten Zwecke müssen dokumentiert werden.
3 Beim Kantons- und beim Verwaltungsge richt beschränkt sich der Zugriff auf Dokumente und Daten auf Beschlüsse und Verfügungen im Bereich der Justizaufsicht.
Art. 21
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkont rolle untersteht, unterstützt diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt sie oder er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte. Mitwirkung und Anzeigepflicht
2 Mängel von grundsätzlicher und wese ntlicher finanzieller Bedeutung sind unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden. VI. Schlussbestimmungen

Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Teil V. Finanzaufsicht

(Artikel 38 bis 57) des Gesetzes übe r den Finanzhausha lt und die Finanz- aufsicht vom 30. A ugust 2007 aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 23 Das Gesetz vom 14. Juni 2006 über da s Arbeitsverhältnis der Mitarbeiten-

den des Kantons Graubünden wi rd wie folgt geändert: Ä nderung bisherigen Rechts
Art. 64 Abs. 1
1 Ist in diesem Gesetz oder in den zugehörigen Ausführungserlassen nichts anderes festgelegt, gelten für alle personalrechtlichen Entscheide die Departemente, die Standeskanzlei oder die Finanzkontrolle als zu ständige Instanz.
Art. 66 Abs. 1 und 2
1 Personalrechtliche Entscheide der Departemente, der Standeskanzlei, der Finanzkontrolle und der Dienststellen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2 Personalrechtliche Entscheide der Dienststellen sind an die Departe- mente, personalrechtliche Entscheide der Departemente, der Standes- kanzlei und der Finanzkontrolle an die Regierung weiterziehbar.
Art. 24
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
1 )
.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 2 ) . Referendum und Inkrafttreten
1) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen.
2) Mit RB vom 13. Februar 2012 auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt.
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