Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen ... (700.4)
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Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen

Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS) vom 26. Oktober 2022 (Stand 1. April 2023)

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton kann zur Milderung finanzieller Härtefälle als Folge von raumplaneri - schen Massnahmen in Kleinsiedlungen nach Massgabe dieses Gesetzes Vereinba - rungen über die Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften abschlies - sen.
2 Auf Beiträge, Darlehen oder Bürgschaften nach Abs. 1 besteht kein Rechtsan - spruch.

§ 2 Objektive Voraussetzungen

1 Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 1 können geschlossen werden, wenn
1. der geltend gemachte Härtefall in engem Zusammenhang mit einem Grund - stück innerhalb einer in den Anhängen 1 oder 2 der Kleinsiedlungsverordnung (KSV)
1 ) aufgelisteten Kleinsiedlung steht,
2. das Grundstück nach Ziff. 1 in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2019 durch Kauf zu einem damals marktnahen Preis erworben wurde,
3. dem Grundstück nach Ziff. 1 durch rechtskräftige raumplanerische Massnah - men eine baulich nutzbare, zusammenhängende Fläche von mindestens
400 m² entzogen wurde.

§ 3 Subjektive Voraussetzungen

1 Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 1 können mit natürlichen Personen abge - schlossen werden, wenn diese
1. nachweisen, dass sie Eigentümerin oder Eigentümer des betroffenen Grund - stücks sind,
2. unter Vorlage der massgeblichen Dokumente glaubhaft machen, dass der Ent - zug der Bebaubarkeit zu einem persönlichen finanziellen Härtefall führt.
1) RB 700.3

§ 4 Rahmenbedingungen für die Vereinbarungen

1 Beim Abschluss der Vereinbarungen nach § 1 Abs. 1 sind folgende Vorgaben zu beachten:
1. Die finanziellen Verpflichtungen des Kantons durch die Gewährung von Bei - trägen, Darlehen oder Bürgschaften dürfen pro Vereinbarung gesamthaft Fr. 150'000 nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann in begründeten Aus - nahmefällen diesen Betrag erhöhen.
2. Die Vereinbarung hat einen Verzicht der Vertragspartnerin oder des Vertrags - partners auf die Geltendmachung von Enteignungsansprüchen sowie ein Rückforderungsrecht für den Fall der missbräuchlichen Verwendung der Bei - träge zu enthalten.
3. Vereinbarungen dürfen erst nach Rechtskraft der die Beschränkung der bebau - baren Fläche verursachenden Umzonung des betroffenen Grundstücks abge - schlossen werden.
4. Die Verpflichtungen aus den Vereinbarungen dürfen die kreditrechtlich frei - gegebenen Mittel nicht übersteigen.

§ 5 Ausnahme

1 Vereinbarungen nach diesem Gesetz können vor der Rechtskraft der Umzonung im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 3 abgeschlossen werden, wenn als Folge der Anwendbar - keit der Kleinsiedlungsverordnung Grundpfandforderungen zu begleichen sind.
2 In den Fällen von Abs. 1 können Pfandgläubigerinnen oder Pfandgläubiger als Vertragspartnerin oder Vertragspartner einbezogen werden.

§ 6 Vorgehen

1 Wer mit dem Kanton eine Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes abschliessen will, reicht vorbehältlich von § 5 spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der massgebli - chen Umzonung ein begründetes Gesuch beim Kanton ein.
2 Der Kanton teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller innerhalb eines Mo - nats nach Eingang des Gesuchs mit, ob er die objektiven und subjektiven Vorausset - zungen nach § 2 und § 3 als vorläufig erfüllt betrachtet.
3 Erachtet er die Voraussetzungen als vorläufig erfüllt, lädt er zu Verhandlungsge - sprächen ein. Es sind Beschlussprotokolle zu führen.
4 Wird keine Einigung gefunden, schliesst der Kanton die Gespräche durch schriftli - che Mitteilung ab.

§ 7 Finanzierung

1 Für die Finanzierung der Leistungen aus den Vereinbarungen nach diesem Gesetz wird ein Rahmenkredit von 2.5 Mio. Franken bewilligt.

§ 8 Berichterstattung

1 Der Regierungsrat erstattet mit dem Geschäftsbericht jährlich Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.10.2022 01.04.2023 Erstfassung 44/2022
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